Ausnahmegenehmigung von der Bauzeitenregelung für die Hermann Lietz-Schule gem. §11 (1) SpLärmSchVO
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Hermann Lietz-Schule Spiekeroog beantragt eine Ausnahme von der gemeindlichen Bauzeitenregelung. Am Turm des Haupteingangs bestehen Baumängel, die wegen einer Versicherungsangelegenheit erst jetzt behoben werden können. Eine Fertigstellung innerhalb der regulären Bauzeit ist nicht mehr möglich; beantragt wird eine Verlängerung bis zum 31. Juli 2025. Der Rat soll die Verwaltung beauftragen, den entsprechenden Ausnahmebescheid zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) auf Antrag der Hermann Lietz-Schule vom 3. März 2025. Der Rat soll eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 1 der Spiekerooger Lärmschutzverordnung erteilen.
Hintergrund
Die Gemeinde Spiekeroog regelt Bauzeiten und Ruhezeiten in der Spiekerooger Lärmschutzverordnung (SpLärmSchVO). § 11 Abs. 1 erlaubt Ausnahmen auf Antrag, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Das Schulgebäude liegt im Außenbereich der Insel, abseits touristischer Beherbergungsbetriebe. Die Versicherungsfreigabe für die Mängelbeseitigung am Turm erfolgte erst kurz vor Antragstellung, sodass die reguläre Bauzeit nicht mehr ausreicht.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Betroffen sind vor allem Schüler:innen, Lehrkräfte und Besucher:innen des nahegelegenen Nationalparkhauses, die den Eingangsbereich der Schule passieren. Durch die verlängerte Bauzeit kann es dort bis Ende Juli 2025 zu Baulärm oder Einschränkungen kommen. Da das Gebäude in Alleinlage und ohne touristische Nachbarschaft liegt, sieht die Verwaltung keine Notwendigkeit zusätzlicher Ruhezeitenregelungen.
Die wichtigsten Punkte
- Der Turm am Haupteingang der Hermann Lietz-Schule weist Baumängel auf, die dringend behoben werden müssen
- Die Versicherungsfreigabe verzögerte den Baubeginn, sodass die reguläre Bauzeit nicht mehr ausreicht
- Beantragt ist eine Verlängerung der Bauzeit bis zum 31. Juli 2025
- Grundlage ist § 11 Abs. 1 der Spiekerooger Lärmschutzverordnung, die Ausnahmen bei öffentlichem Interesse erlaubt
- Wegen der Alleinlage des Gebäudes werden keine zusätzlichen Ruhezeitenregelungen vorgesehen
Relevanz für Insulaner:innen: 3/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/013/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-899 kB≈ 2 k Zeichen Volltext
Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
- 1 - Gemeinde Spiekeroog Ordnungsamt Vorlagen-Nr. 01/013/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 11.03.2025 Rat der Gemeinde Spiekeroog 20.03.2025 Betreff: Ausnahmegenehmigung von der Bauzeitenregelung für die Hermann Lietz- Schule gem. §11 (1) SpLärmSchVO Sachverhalt: Am 03.03.2025 beantragte die Hermann Lietz-Schule Spiekeroog eine Ausnahmegenehmigung von der Bauzeitenregelung. Der Turm am Haupteingang weist Baumängel auf, die zeitnah behoben werden müssen. Da es sich um eine Versicherungsangelegenheit handelt und die Freigabe der Versicherung erst jetzt erfolgte, ist eine rechtzeitige Fertigstellung bis zum regulären Ende der Bauzeit nicht mehr realistisch. Das Gebäude liegt im Außenbereich und unterliegt somit anderen baulichen Herausforderungen als Bauten im Innendeich/Inseldorf. Um eine fristgerechte Fertigstellung sicherzustellen, beantragt die Geschäftsführung der Hermann Lietz-Schule eine Verlängerung der Bauzeit bis zum 31.07.2025. Dies erfordert eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde Spiekeroog von der Bauzeiten- und Ruhezeitenregelung. Gemäß § 11 Abs. 1 der SpLärmSchVO kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen. Eine der Voraussetzungen hierfür ist ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, welches hier zweifelsfrei gegeben ist. Zudem befindet sich das Gebäude in Alleinlage und in einem Bereich der Insel, der keine touristische Beherbergung aufweist. Die sichere Passierbarkeit für Spaziergänger, Schüler und Besucher des Nationalparkhauses liegt im originären Interesse des Vorhabenträgers, sodass die Verwaltung keine weitergehenden Regelungsnotwendigkeiten sieht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog erkennt die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung von der Bauzeiten- sowie der Ruhezeitenregelung an. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Bewilligungsbescheid gemäß § 11 Abs. 1 SpLärmSchVO zu erstellen. Einer Verlängerung der Bauzeit bis zum 31.07.2025 wird stattgegeben. Aufgrund der Alleinlage des Gebäudes wird auf eine zusätzliche Regelung von Ruhezeiten verzichtet. - 2 - Spiekeroog, den 06.03.2025 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: Vorläufiger Terminablaufplan, 28.02
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.