Ausnahmegenehmigung von der Bauzeitenregelung, Süderloog 30, gemäß § 11 Absatz 1 SpLärmSchVO
Zusammenfassung
Wie das funktioniertFür ein Bauvorhaben am Süderloog 30 wird eine Ausnahme von der gemeindlichen Bauzeitenregelung beantragt. Der Bauherr begründet die Verzögerung mit witterungsbedingten Ausfällen im Winter (Schnee und Eis) und beantragt eine Verlängerung der Bauzeit bis zum 21. Juni 2026. Anwohnende wurden zur Stellungnahme angehört; die Stellungnahmen werden zur Ratssitzung vorgelegt. Der Beschlussvorschlag wird erst in der Sitzung formuliert.
Einordnung
Verwaltungsvorlage des Ordnungsamts, eingebracht zur Erstberatung und Beschlussfassung im Rat am 29. April 2026. Grundlage ist § 11 Abs. 1 der gemeindlichen Lärmschutzverordnung (SpLärmSchVO), die Ausnahmen von Bauzeiten- und Ruhezeitenregelungen erlaubt.
Hintergrund
Die Gemeinde Spiekeroog regelt Bauzeiten und Ruhezeiten in der Verordnung zum Schutz vor Lärm (SpLärmSchVO). Ausnahmen können auf Antrag genehmigt werden, wenn berechtigte Gründe vorliegen und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Bauherr am Süderloog 30 gibt an, dass langanhaltende Schnee- und Eislagen im Winter zu erheblichen Bauverzögerungen geführt haben. Die Anlage mit dem Zeitplan der lärmintensiven Arbeiten und den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen lag dem Rat nicht als lesbares PDF vor.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Anwohnende in der Nähe des Süderloog 30 sind direkt betroffen, da lärmintensive Bauarbeiten bei einer Genehmigung länger als ursprünglich erlaubt andauern würden. Die Gemeinde hat die Betroffenen bereits angehört; ihre Stellungnahmen fließen in die Ratsentscheidung ein. Für alle Insulaner:innen und Gäste bedeutet eine Verlängerung potenziell mehr Baulärm im Frühjahr und bis zum Beginn der Hauptsaison.
Die wichtigsten Punkte
- Das Bauvorhaben Süderloog 30 ist wegen winterlicher Witterung in Verzug geraten
- Der Bauherr beantragt eine Verlängerung der Bauzeit bis zum 21. Juni 2026
- Grundlage für die Ausnahme ist § 11 Abs. 1 SpLärmSchVO der Gemeinde Spiekeroog
- Anwohnende wurden gemäß § 11 Abs. 3 SpLärmSchVO angehört; Stellungnahmen liegen zur Sitzung vor
- Der konkrete Beschlussvorschlag der Verwaltung wird erst in der Ratssitzung formuliert
Relevanz für Insulaner:innen: 4/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/140/2026/1
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 26. Mai 2026
- Original
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Anlagen (1)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Ordnungsamt Vorlagen-Nr. 01/140/2026/1 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Rat der Gemeinde Spiekeroog 29.04.2026 Betreff: Ausnahmegenehmigung von der Bauzeitenregelung, Süderloog 30, gemäß § 11 Absatz 1 SpLärmSchVO Sachverhalt: Im Rahmen des Bauvorhabens kam es im Winter aufgrund langanhaltender Wetterlagen mit Schnee und Eis zu Verzögerungen der Bautätigkeiten. Der Antragssteller beantragt eine Verlängerung bis zum 21.06.2026. Dem Antrag auf Bauzeitenverlängerung wurde eine zeitliche Übersicht der geplanten lärmintensiven Arbeiten mit entsprechenden Maßnahmen zum Lärmschutz beigefügt. Hinsichtlich der von den Bauherren vorgetragenen Gründe für den Antrag auf Bauzeitenverlängerung wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Eine Anhörung der anliegenden Anwohner mit Möglichkeit zur Stellungnahme ist gemäß § 11 Abs.3 SpLärmschVO erfolgt, die Stellungnahmen werden zur Sitzung vorliegen. Gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm (SpLärmSchVO) kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen von den Bauzeiten- und Ruhezeitenregelungen zulassen, sofern berechtigte Gründe vorliegen und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Beschlussvorschlag: Wird in der Sitzung formuliert. Spiekeroog, den 21.04.2026 (Fischer-Friebe, Simone) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: - 2 - Anlagenverzeichnis: doc02230520260420123228
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.