Hebesatzsatzung für die Erhebung der Realsteuern 2025
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog legt die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2025 fest. Grundsteuer A und B werden jeweils auf 550 v.H., die Gewerbesteuer auf 400 v.H. festgesetzt. Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Der Rat soll die Hebesatzsatzung in der vorgelegten Form beschließen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zur jährlichen Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze. Die Vorlage durchläuft Verwaltungsausschuss und Rat im November 2024.
Hintergrund
Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Hebesätze für Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) per Satzung jährlich festzusetzen. Rechtsgrundlagen sind das NKomVG, das NKAG, das Grundsteuergesetz sowie das Gewerbesteuergesetz. Die Hebesätze bestimmen, wie hoch die tatsächliche Steuerlast für Grundstückseigentümer:innen und Gewerbetreibende ausfällt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Grundstückseigentümer:innen auf Spiekeroog zahlen 2025 Grundsteuer nach dem Hebesatz von 550 v.H. Wer auf der Insel ein Gewerbe betreibt, zahlt Gewerbesteuer nach dem Hebesatz von 400 v.H. Ob sich die Sätze gegenüber dem Vorjahr geändert haben, geht aus der Vorlage nicht hervor.
Die wichtigsten Punkte
- Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) wird auf 550 v.H. festgesetzt
- Grundsteuer B (Grundstücke) wird auf 550 v.H. festgesetzt
- Gewerbesteuer wird auf 400 v.H. festgesetzt
- Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft
- Der Rat der Gemeinde Spiekeroog soll die Satzung in der vorgelegten Form beschließen
Relevanz für Insulaner:innen: 8/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/082/2024
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-883 kB≈ 2 k Zeichen Volltext
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- 1 - BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Hebesatzsatzung für die Erhebung der Realsteuern 2025 Sachverhalt: Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Spiekeroog Aufgrund der §§ 10, 58, 111 Abs. 1 und 112 Abs. 2 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.F .vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), des § 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017, (Nds. GVBl. S. 121), der §§ 1 und 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), der §§ 1 und 16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 11.08.2011 (BGBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden (Realsteuer-Erhebungsgesetz) vom 22.12.1981 (Nds. GVBl. S. 423) hat der Rat der Gemeinderat Spiekeroog in seiner Sitzung am 22.11.2024 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) beschlossen: § 1 Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 550 v.H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 550 v.H., 2. Gewerbesteuer 400 v.H.. § 2 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Spiekeroog, Gemeinde Spiekeroog Finanzen Vorlagen-Nr. 01/082/2024 ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 12.11.2024 Rat der Gemeinde Spiekeroog 22.11.2024 Betreff: - 2 - Kösters (L. S.) Bürgermeister Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt die Hebesatzung in der vorgelegten Form. Anlagenverzeichnis: Spiekeroog, den 13.11.2024 (Seifert, Lutz) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.:
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.