Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Überprüfung und Weiterentwicklung der Lärmschutzverordnung der Gemeinde Spiekeroog

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Verwaltung legt dem Rat eine Beschlussvorlage zur Überprüfung der geltenden Lärmschutzverordnung (SpLärmSchVO) vor. Konkrete Problemfelder sind die Bauzeiten (§ 5), ruhestörende Tätigkeiten im Freien und in Gebäuden (§ 6), Lärm aus Gaststätten (§ 8) sowie die Pyrotechnik-Regelung (§ 10). In dieser Sitzung soll keine neue Verordnung beschlossen, sondern nur der Überarbeitungsbedarf gemeinsam bewertet werden. Der Beschlussvorschlag beauftragt die Verwaltung anschließend, einen Entwurf für eine überarbeitete Fassung zu erarbeiten.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung (Ordnungsamt) als Erstberatung zur Weiterentwicklung der kommunalen Lärmschutzverordnung. Die Sitzung dient der politischen Orientierung; ein konkreter Neufassungsentwurf folgt erst im nächsten Schritt.

Hintergrund

Die Lärmschutzverordnung gilt seit 2013 und wurde 2014 und 2015 geändert; die aktuell gültige Fassung stammt aus dem Jahr 2019. Sie basiert auf dem Niedersächsischen Lärmschutzgesetz und gilt für das gesamte Gemeindegebiet. In der Verwaltungspraxis zeigen sich wiederkehrende Konflikte rund um Bauzeiten, Ferienbezüge und die Abgrenzung von Innen- und Außenbereichen. Die Verordnung muss das besondere Schutzbedürfnis Spiekeroogs als staatlich anerkanntes Nordseeheilbad berücksichtigen.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Die Verordnung regelt den Alltag aller Insulaner:innen und Gäste: wann gebaut werden darf, ab wann Gartengeräte laufen dürfen, wie laut Gaststätten sein dürfen und ob Feuerwerk erlaubt ist. Änderungen bei den Bauzeiten würden Handwerksbetriebe, Bauherren und Nachbarschaft direkt betreffen. Anpassungen bei Gaststätten oder Ruhezeiten wirken sich auf Tourismusbetriebe und Wohnbevölkerung aus.

Die wichtigsten Punkte

  • Die bestehende Lärmschutzverordnung gilt seit 2013 und wurde zuletzt 2019 geändert
  • Hauptkritikpunkt in der Praxis sind die als zu eng empfundenen Bauzeiten und unklare Ferienbezüge
  • Diskutiert wird auch, ob lärmstörende Tätigkeiten in Gebäuden (z. B. Renovierungen) klarer geregelt werden sollen
  • Die Pyrotechnik-Regelung (Böllerverbot auch an Silvester) gilt als politisch gewollt, aber schwer durchsetzbar
  • Der Beschlussvorschlag beauftragt die Verwaltung, nach der Beratung einen Überarbeitungsentwurf vorzulegen

Relevanz für Insulaner:innen: 7/10

lärmschutzverordnunglärmschutzbauzeitenruhestörunggaststättenpyrotechniksatzungumweltschutzgemeindeverordnung

Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/135/2026
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
5 Dokumente
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
26. Mai 2026
Original
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Anlagen (5)

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    Sitzungsvorlage
    PDF; CHARSET=UTF-8106 kB7 k Zeichen Volltext
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Ordnungsamt
    Vorlagen-Nr.
    01/135/2026
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 21.04.2026  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 29.04.2026  
     
     
     
    Betreff:  
    Überprüfung und Weiterentwicklung der Lärmschutzverordnung der Gemeinde 
    Spiekeroog
    Sachverhalt:
    Die Lärmschutzverordnung der Gemeinde Spiekeroog (SpLärmSchVO) ist ein zentrales 
    Instrument für das Zusammenleben auf der Insel. Sie schützt die Ruhe als wesentlichen 
    Bestandteil der Lebensqualität für die Insulanerinnen und Insulaner und gleichzeitig als 
    entscheidenden Faktor für die Attraktivität Spiekeroogs als Erholungsort.
     
    Gleichzeitig ist Spiekeroog ein Ort, an dem gelebt, gearbeitet und gebaut wird. Zwischen 
    diesen beiden Polen – Ruhe und Leben – eine tragfähige und akzeptierte Balance zu finden, 
    ist die eigentliche Aufgabe der Verordnung.
     
    In der täglichen Verwaltungspraxis zeigt sich, dass einzelne Regelungen der bestehenden 
    Lärmschutzverordnung nicht mehr ohne Weiteres zur heutigen Lebenswirklichkeit passen. 
    Es entstehen Auslegungsfragen, wiederkehrende Konflikte und Situationen, in denen 
    Regelungen schwer vermittelbar oder praktisch nur eingeschränkt anwendbar sind.
    Vor diesem Hintergrund soll die Verordnung zunächst gemeinsam mit dem Rat inhaltlich 
    betrachtet werden. Ziel ist es, die bestehenden Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob sie 
    verständlich, praxistauglich und ausgewogen sind.
     
    Ziel der Beratung
    Die heutige Beratung dient dazu, die Lärmschutzverordnung aus der Praxis heraus zu 
    bewerten. Es soll ein gemeinsames Verständnis darüber entstehen, an welchen Stellen die 
    Regelungen funktionieren und wo Anpassungsbedarf gesehen wird.
    Eine konkrete Neufassung ist nicht Gegenstand dieser Sitzung. Diese wird – sofern 
    gewünscht – im Anschluss durch die Verwaltung erarbeitet und dem Rat zur Entscheidung 
    vorgelegt.
     
    Wesentliche Themenfelder
    § 5 – Ruhestörende Bauarbeiten
    Die Regelungen zu Bautätigkeiten sind in der Praxis der zentrale Konfliktbereich. 
    Insbesondere die zeitliche Einordnung der Bauzeiten wird als schwer verständlich 
    wahrgenommen. Der Bezug auf Ferienzeiten ist nicht immer eindeutig, und die Systematik – 
    etwa die Einschränkungen im Zusammenhang mit den Osterferien – wirkt aus heutiger Sicht 
    nicht durchgehend nachvollziehbar und sinnvoll.
     
     
    Hinzu kommt, dass die zulässigen Bauzeiten vielfach als zu knapp empfunden werden. Vor 
    - 2 -
    dem Hintergrund knapper personeller Ressourcen im Baugewerbe und notwendiger Bau- 
    und Instandhaltungsmaßnahmen führt dies zu einem erheblichen Kosten- und 
    Umsetzungsdruck. In der Praxis entstehen hier regelmäßig Spannungen zwischen 
    Bauherren, Betrieben, Nachbarschaft und Gästen.
     
    Im Rahmen der Beratung wird zu klären sein, ob die bestehenden Zeitfenster noch 
    realistisch sind oder ob Anpassungen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang stellt sich 
    auch die Frage, ob alternative Tageszeitmodelle sinnvoll und vermittelbar sein könnten.
     
    In den letzten Jahren wurde wiederkehrend die Frage aufgeworfen, ob ein früherer Beginn 
    der Bautätigkeiten im Jahresverlauf sinnvoll sein könnte. Hintergrund ist die Beobachtung, 
    dass sich Nutzungsschwerpunkte im Jahresverlauf verschieben und insbesondere in den 
    Herbstmonaten – etwa ab Oktober – weniger Aufenthalt im Freien stattfindet und Lärm damit
    anders wahrgenommen wird. Hier stellt sich die Frage, ob eine zeitliche Verschiebung oder 
    Erweiterung von Bauphasen zur Entzerrung beitragen kann.
     
    § 6 – Ruhestörende Tätigkeiten
    Bei den Regelungen zu ruhestörenden Tätigkeiten stellt sich insbesondere die Frage der 
    Abgrenzung. Die derzeitige Fassung bezieht sich dem Wortlaut nach auf Tätigkeiten im 
    Freien. In der Praxis treten jedoch regelmäßig auch Störungen durch Tätigkeiten innerhalb 
    von Gebäuden auf, etwa durch Renovierungsarbeiten in Wohnungen oder 
    Ferienunterkünften.
    Hier besteht eine gewisse Unklarheit in der Anwendung, die sowohl bei Betroffenen als auch 
    in der Verwaltung zu Unsicherheiten führt. Es wird zu beraten sein, ob eine klarere Regelung
    gewünscht ist oder ob die bestehenden Ruhezeiten hierfür als ausreichend angesehen 
    werden.
     
    § 8 – Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen
    Im Bereich der Gastronomie und der Veranstaltungen zeigt sich ebenfalls Klärungsbedarf. 
    Während für Außenbereiche vergleichsweise klare Regelungen bestehen, ist die Situation für
    Innenräume nicht in gleicher Weise eindeutig geregelt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob
    ruhestörendes Verhalten in geschlossenen Räumen während der Ruhezeiten ausdrücklich 
    geregelt werden soll.
     
    Für Außenbereiche ist zudem zu prüfen, ob die bestehenden Regelungen – insbesondere 
    hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten von Terrassen – weiterhin als angemessen 
    angesehen werden. Einzelne Formulierungen innerhalb der Verordnung sind darüber hinaus 
    nicht eindeutig zuzuordnen und sollten im Rahmen einer Überarbeitung überprüft werden.
     
    § 10 – Pyrotechnik
    Die Regelungen zur Pyrotechnik sind politisch gewollt, bewegen sich jedoch in einem 
    rechtlich sensiblen Rahmen. In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass die Durchsetzbarkeit 
    dieser Regelungen nur eingeschränkt gegeben sein kann.
    Auch hier stellt sich die Frage, ob die bestehende Regelung in der aktuellen Form 
    beibehalten werden soll oder ob eine Anpassung sinnvoll erscheint.
     
    Einordnung und weiteres Vorgehen
    Ziel der Beratung ist es, die Lärmschutzverordnung in ihren wesentlichen Punkten 
    gemeinsam zu bewerten und eine Grundlage für das weitere Vorgehen zu schaffen. Dabei 
    sollen unterschiedliche Interessenlagen – insbesondere die Anforderungen des Tourismus, 
    die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die praktischen Rahmenbedingungen vor Ort – 
    berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.
     
    Auf Grundlage dieser Beratung wird die Verwaltung im Anschluss einen Vorschlag für eine 
    überarbeitete Fassung der Lärmschutzverordnung erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung
    vorlegen.
     
     
    Beschlussvorschlag:
    - 3 -
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt, die bestehende Lärmschutzverordnung auf 
    Grundlage der dargestellten Themenfelder zu beraten.
     
    Die Verwaltung wird beauftragt, die Ergebnisse der Beratung aufzunehmen und auf dieser 
    Grundlage einen Vorschlag für eine überarbeitete Fassung der Lärmschutzverordnung zu 
    erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 14.04.2026
     
     
     
    (Fischer-Friebe, Simone)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    1 - SpLärmSchVO 2013
    2 - SpLärmSchVO 2014
    3 - SpLärmSchVO 2015
    4 - SpLärmSchVO 2019

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    1 - SpLärmSchVO 2013
    PDF; CHARSET=UTF-8263 kB
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    2 - SpLärmSchVO 2014
    PDF; CHARSET=UTF-828 kB1 k Zeichen Volltext
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    Satzung zur 1. Änderung der Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm; SpLärmSchVO
    Auf Grund des § 2 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG) vom 05.12.2012 (Nds. GVBl. 
    S. 562) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen 
    Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch 
    Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307), in seiner Sitzung am 23.10.2014 folgende 
    Änderung beschlossen:
    I. § 10 Pyrotechnik wird wie folgt neu gefasst:
    Das Abbrennen von Feuerwerk oder Feuerwerkskörpern der Kategorien 2, 3, 4, P1, P2, T1  oder T2 sowie 
    das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen ist ganzjährig verboten. Dies gilt auch für  Silvester 
    und die Neujahrsnacht.
    II. § 13 Inkrafttreten wird wie folgt korrigiert:
    Hier wird das doppelte Wort „am“ in der ersten Zeile gestrichen.
    III. Die Satzungsänderung tritt zum 01.12.2014 in Kraft.
    Spiekeroog, den 24.10.2014
    Fiegenheim                                      (L. S.)                   
    Bürgermeister

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    3 - SpLärmSchVO 2015
    PDF; CHARSET=UTF-862 kB9 k Zeichen Volltext
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    Lesefassung inkl. der 2 Änderungen
    Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm; SpLärmSchVO 
    Auf Grund des § 2 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG) vom 05.12.2012 
    (Nds. GVBl. S. 562) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 des 
    Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 
    576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.07.2012 
    (Nds. GVBl. S. 279), in seiner Sitzung am 12.12.2013 (1. Änderung 23.10.2014, 2. Änderung 
    08.10.2015) für das Gebiet der Gemeinde Spiekeroog folgende Verordnung erlassen: 
    § 1
    Zweck der Verordnung
    Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelt-einwirkungen 
    durch Geräusche, die durch den Betrieb von Anlagen, Fahrzeugen oder Maschinen sowie durch 
    das Verhalten von Personen oder die Haltung von Tieren hervorgerufen werden können. 
    § 2
    Geltungsbereich
    Die Verordnung gilt ganzjährig für das Gebiet der Gemeinde Spiekeroog, soweit die folgenden 
    Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten. 
    § 3
    Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieser Verordnung sind:
    (1)  Ruhezeiten sind während des Sommerhalbjahres vom 01.06. bis 31.10. und während
          der Oster- , Herbst- und Weihnachtsferien der Bundesländer Niedersachsen und 
          Nordrhein-Westfalen eines jeden Jahres, die Stunden von 22.00 Uhr bis 9:00 Uhr   
          (Nachtruhe) und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe). In der übrigen Jahreszeit 
          die Stunden von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr (Nachtruhe) und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr 
          (Mittagsruhe).
    (2)  Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Verordnung sind Geräusche, die
          nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder  
          erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.  
          Hierbei ist das besondere Schutzbedürfnis eines Nordseeheilbades im Sinne der 
          Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur-und Erholungsorten (Kurort-
          Verordnung) in Verbindung mit den „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für 
          die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“ zu beachten.
    § 4
    Grundregel
    Das Nordseeheilbad Spiekeroog ist eine Kur- und Ferieninsel. Auf Grund der daraus 
    erwachsenden Aufgaben zur Förderung der Gesundheit und der Gewährleistung der Erholung, hat 
    sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch 
    Lärm beeinträchtigt wird. 
    § 5
    Altglascontainer
    Lesefassung inkl. der 2 Änderungen
    Die Benutzung der öffentlichen Altglascontainer ist nur werktags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 
    Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. 
    § 6
    Ruhestörende Bauarbeiten
    In der Zeit vom 01.06. bis 31.10. jeden Jahres sind ganztägig Bau- und Baunebenarbeiten, von 
    denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, verboten. Dieses gilt insbesondere für 
    lärmintensive Bauarbeiten wie Hämmern, Stemmen, Sägen und Bohren außerhalb geschlossener 
    Gebäude sowie den Betrieb von Mischmaschinen, Presslufthämmern, Planierraupen, Rüttlern und 
    vergleichbarem Baugerät. 
    In der Zeit vom 01.11. bis 31.12. und vom 01.01. bis 15.03. eines jeden Jahres dürfen vorgenannte 
    Tätigkeiten werktags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. 
    Während des restlichen Jahres dürfen die vorgenannten Tätigkeiten, in Anlehnung an die 32. 
    Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, nur werktags in der Zeit von 
    8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. 
    § 7
    Ruhestörende Tätigkeiten im Freien
    (1)  Das Erzeugen von Lärm ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder
          nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß, der geeignet ist, den Kurbetrieb, die  
          Allgemeinheit oder die Nachbarschaft in erheblichem Maße zu belästigen oder die    
          Gesundheit eines anderen zu schädigen, ist verboten. 
    (2)  Nicht vermeidbare, Geräusch verursachende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur      
          werktags außerhalb der Ruhezeiten durchgeführt werden. Dieses gilt vor allem für 
          Motorrasenmäher und Vertikutierer, Freischneider und Rasentrimmer, Häcksler, 
          Heckenscheren und tragbare Kettensägen sowie Wasserpumpen, Laubbläser und  
          -sauger.
    (3)  Abweichend von Absatz 2 ist der Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen im 
          Ernteeinsatz immer erlaubt. Die Ruhezeiten sollen, sofern dies witterungsbedingt    
          möglich ist, eingehalten werden. 
          Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG)  
          und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV) bleiben 
          unberührt.
    § 8
    Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen
    (1)  In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art müssen Fenster und
          Türen geschlossen sein, wenn musiziert oder gesungen wird. Während der  
          Ruhezeiten müssen Fenster und Türen bei den vorgenannten Einrichtungen auch bei 
          besonders lebhafter Unterhaltung der Gäste geschlossen sein. 
    (2)  In Wirtschaftsgärten, Festzelten, auf Gaststättenterrassen und dergleichen sind die 
          Benutzung und der Betrieb von Lautsprechern oder sonstigen Tonübertragungsgeräten    
          verboten. Während der Ruhezeiten ist jegliches Singen, Musizieren und lautes 
         Verhalten verboten. 
    § 9
    Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte
    (1)  Musikinstrumente, Musikgeräte, alle mit Lautsprechern ausgestatteten Geräte ( z.B. 
          Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte) und Rufanlagen dürfen im Freien nur     
          in einer Lautstärke vernehmbar sein, durch die die Nachbarschaft und andere 
    Lesefassung inkl. der 2 Änderungen
          unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In Gebäuden dürfen solche Geräte und 
          Instrumente nur in Zimmerlautstärke werden. Verboten ist der Gebrauch dieser Geräte 
          und Instrumente auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen,  
          Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, im Kurpark sowie in den Kur- und Bäderanlagen 
          und -einrichtungen. 
    (2) Absatz 1 gilt nicht für hoheitliche Aufgaben oder bei notwendigen Ansagen des
    Aufsichtspersonals in den Kur- und Badeanlagen sowie Veranstaltungen im Rahmen des 
    Kurbetriebes. 
    § 10 
    Pyrotechnik
    Das Abbrennen von Feuerwerk oder Feuerwerkskörpern der Kategorien 2, 3, 4, P1, P2, T1  oder 
    T2 sowie das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen ist ganzjährig verboten. Dies gilt 
    auch für  Silvester und die Neujahrsnacht.
    § 11
    Ausnahmen
    (1)  Die Gemeinde Spiekeroog kann auf Antrag Ausnahmen von §§ 6 bis 10 dieser  
          Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers   
          die durch diese Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, 
          insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein 
          öffentliches Interesse für eine Ausnahmegenehmigung gegeben sind.
    (2)  Ausnahmen können jederzeit durch Nebenbestimmungen eingeschränkt oder mit
          einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
    (3)  Bevor eine Ausnahme zugelassen wird, soll möglichen, durch Lärm betroffenen Dritten
          die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen       
          Tatsachen zu äußern. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller kann aufgegeben 
          werden, selbst das Benehmen mit diesen Betroffenen herzustellen und gegenüber der 
          Gemeinde Spiekeroog nachzuweisen. Von Maßnahmen nach Satz 1 kann abgesehen 
          werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten sind oder der 
          hierzu erforderliche Aufwand unverhältnismäßig ist. 
    (4)  Die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, der Rettungsdienst, der Zivilschutz sowie  
          das technische Hilfswerk  sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit     
          dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich notwendig und unter Berück-
          sichtigung  der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist.  
    § 12 
    Ordnungswidrigkeiten 
    (1)  Ordnungswidrig nach § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes
          NLärmSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der 
          §§ 4 bis 12 dieser Verordnung zuwider handelt.
    (2)  Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 3 Absatz 2 NLärmSchG mit einer Geldbuße bis
          zu 10.000,00 € geahndet werden. 
    § 13
    Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund 
    in Kraft.
    Spiekeroog, den 13.12.2013
    Lesefassung inkl. der 2 Änderungen
    Gemeinde Spiekeroog
    Der Bürgermeister
    Fiegenheim

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    4 - SpLärmSchVO 2019
    PDF; CHARSET=UTF-8157 kB9 k Zeichen Volltext
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    Lesefassung inkl. der 4. Änderung (aktueller Stand: 2019) 
    Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm; SpLärmSchVO 
     
     
    Aufgrund des § 2 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG) vom 05.12.2012 
    (Nds. GVBl. S. 562) hat der Rat der 1.Gemeinde Spiekeroog gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5  des 
    Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 
    576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), in seiner 
    Sitzung am 12.12.2013 (1. Änderung vom 23.10.2014, 2. Änderung vom 08.10.2015, 3. Änderung 
    vom 08.11.2018, 4. Änderung vom 02.05.2019) für das Gebiet der Gemeinde Spiekeroog folgende 
    Verordnung erlassen: 
    § 1 
    Zweck der Verordnung 
    1Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelt -einwirkungen 
    durch Geräusche, die durch den Betrieb von Anlagen, Fahrzeugen oder Maschinen sowie durch 
    das Verhalten von Personen oder die Haltung von Tieren hervorgerufen werden können.  2Die 
    Besonderheiten und Bedürfnisse als anerkanntes Nordseeheilbad und Kurort finden hi erbei 
    Berücksichtigung. 
    § 2 
    Geltungsbereich 
    1Die Verordnung gilt ganzjährig für das Gebiet der Gemeinde Spiekeroog, soweit die folgenden 
    Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten. 
    § 3 
    Grundregel 
    1Das Nordseeheilbad Spiekeroog ist eine Kur - und F erieninsel. 2Auf Grund der daraus 
    erwachsenden Aufgaben zur Förderung der Gesundheit und der Gewährleistung der Erholung, hat 
    sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch 
    Lärm beeinträchtigt wird. 
    § 4 
    Begriffsbestimmungen 
    1Im Sinne dieser Verordnung sind: 
    (1) Ruhezeiten sind während des Sommerhalbjahres vom 01.06. bis 31.10. und während  der 
    Oster-, Herbst - und Weihnachtsferien der Bundesländer Niedersachsen und  Nordrhein-
    Westfalen eines jeden Jahres, die Stunden von 22.00 Uhr bis 9:00 Uhr  (Nachtruhe) und von 
    13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe). In der übrigen Jahreszeit die Stunden von 22:00 Uhr bis 
    7:00 Uhr (Nachtruhe) und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr  (Mittagsruhe). 
     
    (2) 2Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne diese r Verordnung sind Geräusche, die  nach Art, 
    Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche 
    Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 3Hierbei ist das 
    besondere Schutzbedürfnis eines Nordseehe ilbades im Sinne der  Verordnung über die 
    staatliche Anerkennung von Kur -und Erholungsorten (Kurort -Verordnung) in Verbindung mit 
    den „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für  die Prädikatisierung von Kurorten, 
    Erholungsorten und Heilbrunnen“ zu beachten. 
    § 5 
    Ruhestörende Bauarbeiten 
    1In der Zeit vom 01.06. bis 31.10. jeden Jahres sind ganztägig Bau - und Baunebenarbeiten, von 
    denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, verboten. 2Dieses gilt insbesondere für 
    lärmintensive Bauarbeiten wie Hämmern, Stemmen, Sägen und Bohren außerhalb geschlossener 
    Lesefassung inkl. der 4. Änderung (aktueller Stand: 2019) 
    Gebäude sowie den Betrieb von Mischmaschinen, Presslufthämmern, Planierraupen, Rüttlern und 
    vergleichbarem Baugerät.  3In der Zeit vom 01.1 1. bis 31.12. und vom 01.01. bis während der 
    Osterferien Niedersachsens und Nordrhein -Westfalens eines jeden Jahres dürfen vorgenannte 
    Tätigkeiten werktags in der Zeit von 0 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden.  4 Nach den 
    Osterferien Niedersachsens u nd Nordrhein -Westfalens bis zum 31.05. jeden Jahres  dürfen die 
    vorgenannten Tätigkeiten, in Anlehnung an die 32. Verordnung zur Durchführung des 
    Bundesimmissionsschutzgesetzes, nur werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 
    15:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. 
     
     
    § 6 
    Ruhestörende Tätigkeiten im Freien 
     
    (1)  1Das Erzeugen von Lärm ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den 
          Umständen vermeidbaren Ausmaß, der geeignet ist, den Kurbetrieb, die  Allgemeinheit oder 
          die Nachbarschaft in erheblichem Maße zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu 
          schädigen, ist verboten. 
     
    (2)  1Nicht vermeidbare, Geräusch verursachende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur werktags 
          außerhalb der Ruhezeiten durchgeführt werden. 2Dieses gilt vor allem für Motorrasenmäher 
          und Vertikutierer, Freischneider und Rasentrimmer, Häcksler, Heckenscheren und tragbare  
          Kettensägen sowie Wasserpumpen, Laubbläser und -sauger. 3Es sollten Elektro- und/oder  
          Akkugeräte genutzt werden. 
     
    (3)  1Abweichend von Absatz 2 ist der Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen im Ernteeinsatz 
           immer erlaubt. Die Ruhezeiten sollen, sofern dies witterungsbedingt möglich ist, eingehalten 
           werden. 
     
    (4)  1Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) und der  
          Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV) bleiben unberührt. 
     
    § 7 
    Altglascontainer 
    1Die Benutzung der öffentlichen Altglascontainer ist nur werktags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 
    Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. 
     
     
    § 8 
    Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen 
     
    (1)  1In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art müssen Fenster und 
          Türen geschlossen sein, wenn musiziert oder gesungen wird. 2Während der Ruhezeiten 
          müssen Fenster und Türen bei den vorgenannten Einrichtungen auch bei besonders lebhafter 
          Unterhaltung der Gäste geschlossen sein. 
     
    (2)  1In Wirtschaftsgärten, Festzelten, auf Gaststättenterrassen und dergleichen sind die 
          Benutzung und der Betrieb von Lautsprechern oder sonstigen Tonübertragungsgeräten     
          verboten. 2Während der Ruhezeiten ist jegliches Singen, Musizieren und lautes Verhalten  
          verboten. 
     
    (3) 1Der Betrieb von gewerblichen Außenterrassen ist ab 22:30 Uhr untersagt. 2Bestehende 
    Erlaubnisse für den Betrieb von Außenterrassen bleiben unberührt. 
     
     
    § 9 
    Lesefassung inkl. der 4. Änderung (aktueller Stand: 2019) 
    Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte 
     
    (1)  1Musikinstrumente, Musikgeräte, alle mit Lautsprechern ausgestatteten Geräte ( z.B. 
          Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte) und Rufanlagen dürfen im Freien nur in einer 
          Lautstärke vernehmbar sein, durch die die Nachbarschaft und andere unbeteiligte Personen  
          nicht gestört werden. 2Verboten ist der Gebrauch dieser Geräte und Instrumente auf 
          öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen, Verkehrsräumen und  
          Verkehrsmitteln, im Kurpark sowie in den Kur- und Bäderanlagen und -einrichtungen. 
     
    (2) 1Absatz 1 gilt nicht für hoheitliche Aufgaben oder bei notwendigen Ansagen des  
    Aufsichtspersonals in den Kur- und Badeanlagen sowie Veranstaltungen im Rahmen des 
    Kurbetriebes. 
     
    § 10 
    Pyrotechnik 
     
    1Das Abbrennen von Feuerwerk oder Feuerwerkskörpern der Kategorien 2, 3, 4, P1, P2, T1  oder 
    T2 sowie das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen ist ganzjährig verboten. Dies gilt 
    nicht am 31.12. eines jeden Jahres, ab 23:00 Uhr, bis zum 01.01. eines jeden Jahres, bis 01:00 
    Uhr. 
     
    § 11 
    Ausnahmen 
     
    (1) 1Die Gemeinde Spiekeroog kann auf Antrag Ausnahmen von §§ 5 bis 10 dieser Verordnung 
         zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch diese 
         Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange des 
         Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine  
         Ausnahmegenehmigung gegeben sind. 
     
    (2)  1Ausnahmen können jederzeit durch Nebenbestimmungen eingeschränkt oder mit einem  
          Widerrufsvorbehalt versehen werden. 
     
    (3)  1Bevor eine Ausnahme zugelassen wird, soll möglichen, durch Lärm betroffenen Dritten die 
          Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu  
          äußern. 2Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller kann aufgegeben werden, selbst das  
          Benehmen mit diesen Betroffenen herzustellen und gegenüber der Gemeinde Spiekeroog 
          nachzuweisen. 3Von Maßnahmen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn sie nach den  
          Umständen des Einzelfalls nicht geboten sind oder der hierzu erforderliche Aufwand  
          unverhältnismäßig ist. 
     
    (4)  1Die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, der Rettungsdienst, der Zivilschutz sowie das  
          technische Hilfswerk sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dieses zur 
          Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich notwendig und unter Berücksichtigung der öffentlichen 
          Sicherheit und Ordnung gegeben ist.   
     
    § 12 
    Ordnungswidrigkeiten 
     
    (1)  1Ordnungswidrig nach § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes NLärmSchG  
          handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 4 bis 12 dieser  
          Verordnung zuwider handelt. 
     
    (2)  1Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 3 Absatz 2 NLärmSchG mit einer Geldbuße bis zu  
          10.000,00 € geahndet werden. 
    § 13 
    Inkrafttreten 
    Lesefassung inkl. der 4. Änderung (aktueller Stand: 2019) 
     
    1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund 
    in Kraft.

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog29. April 2026, 20:00 UhrEntscheidungBeschluss