Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Umgang mit Silvesterfeuerwerk auf Spiekeroog – Abwägung rechtlicher Möglichkeiten, praktischer Umsetzbarkeit und gesellschaftlicher Verantwortung

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Verwaltung legt dem Rat dar, wie sie mit Silvesterfeuerwerk auf Spiekeroog rechtlich und praktisch umgehen kann. Nach einem Gerichtsurteil von 2018 ist ein umfassendes Feuerwerksverbot für den Ortsbereich weiterhin rechtlich unzulässig. Der Beschlussvorschlag sieht vor, derzeit keine lokalen Verbotszonen zu erlassen und stattdessen weiter auf freiwillige Rücksichtnahme und aktive Kommunikation zu setzen.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung (Ordnungsamt), eingebracht zur Erstberatung im Verwaltungsausschuss und anschließend im Rat. Sie reagiert auf Beschwerden nach dem Jahreswechsel 2025/26 und bewertet die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten.

Hintergrund

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat 2018 die damalige Spiekerooger Lärmschutzverordnung und das darauf gestützte Feuerwerksverbot für rechtswidrig erklärt. Seither weist die Gemeinde transparent darauf hin, dass Feuerwerk zulässig, aber in geringerem Umfang als auf dem Festland üblich ist. Feuerwerk wird auf der Insel nicht verkauft, weil Watt'n Koophuus und Grüner Inselmarkt freiwillig darauf verzichten. Ein Mitnahmeverbot auf der Fähre wäre rechtlich nicht möglich und praktisch nicht durchsetzbar.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Für alle Insulaner:innen und Gäste bedeutet das: Ein generelles Feuerwerksverbot wird es auch künftig nicht geben. Wer Silvester ruhig verbringen möchte, kann nicht auf ein behördliches Verbot vertrauen. Die Gemeinde setzt weiterhin auf Appelle und freiwillige Rücksichtnahme statt auf Ordnungsrecht.

Die wichtigsten Punkte

  • Ein ortsweites Feuerwerksverbot ist nach Sprengstoffgesetz und Verwaltungsgerichtsurteil von 2018 rechtlich nicht zulässig
  • Enge Verbotszonen rund um konkrete Veranstaltungen (z.B. Dorfplatz) wären grundsätzlich denkbar, aber mit hohen rechtlichen Anforderungen verbunden
  • Die Verwaltung empfiehlt, derzeit keine Verbotszonen anzuordnen
  • Die Verwaltung wird beauftragt, weiter kommunikativ für einen ruhigen Jahreswechsel und freiwillige Rücksichtnahme zu werben
  • Nach dem Jahreswechsel 2025/26 gingen Beschwerden von Einwohnenden und Gästen ein

Relevanz für Insulaner:innen: 7/10

silvesterfeuerwerkumweltschutznaturschutznationalparkvogelschutzlärmschutzsatzungverwaltung

Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/121/2026
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (1)

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    Sitzungsvorlage
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    Gemeinde Spiekeroog
     
    Ordnungsamt
    Vorlagen-Nr.
    01/121/2026
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 03.02.2026  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 12.02.2026  
     
     
     
    Betreff:  
    Umgang mit Silvesterfeuerwerk auf Spiekeroog – Abwägung rechtlicher 
    Möglichkeiten, praktischer Umsetzbarkeit und gesellschaftlicher 
    Verantwortung
    Sachverhalt:
     
    Zum Jahreswechsel hat die Inselgemeinschaft, ausgerichtet durch die Spiekerooger 
    Kulturstiftung, wie in den Vorjahren auf dem Dorfplatz vor dem Rathaus eine Silvesterfeier 
    mit Tanz veranstaltet. Trotz dieses Angebots einer bewusst ruhigen Silvesterfeier wurde auf 
    Spiekeroog – auch in unmittelbarer Nähe zum Dorfplatz – Silvesterfeuerwerk gezündet. Dies 
    wurde von Teilen der Bevölkerung sowie von Gästen als störend wahrgenommen. Schon am
    Folgetag gingen diverse Beschwerdebriefe ein.
     
    Die Gemeinde Spiekeroog setzt sich seit vielen Jahren für einen ruhigen Jahreswechsel ein 
    und wirbt aktiv für einen freiwilligen Verzicht auf Feuerwerk. Diese Haltung entspricht dem 
    Selbstverständnis der Insel als besonderem Ort der Ruhe, Rücksichtnahme und 
    Gemeinschaft. Gleichzeitig zeigt die Realität, dass es – trotz aller Bemühungen – nicht 
    vollständig gelingt, Feuerwerksaktivitäten zu vermeiden.
    Einordnung
     
    Feuerwerk ist für viele Menschen ein fester Bestandteil des Jahreswechsels und Ausdruck 
    von Tradition, Freude und persönlichem Erleben. Auch auf Spiekeroog wird 
    Silvesterfeuerwerk seit jeher praktiziert und ist per se nichts Verwerfliches.
    Schwierig wird die Situation insbesondere dann, wenn Personen – häufig mit einer von 
    außen geprägten Erwartungshaltung – davon ausgehen, dass auf Spiekeroog keinerlei 
    Feuerwerk stattfindet. Diese Erwartung kann und konnte auch in den vergangenen Jahren 
    nicht vollständig erfüllt werden.
     
    Nach dem im Jahr 2018 gerichtlich aufgehobenen Feuerwerksverbot hat die Gemeinde 
    wiederholt und transparent darauf hingewiesen, dass es auf Spiekeroog kein generelles 
    Knallverbot gibt, sondern dass Feuerwerk weiterhin zulässig ist – allerdings in deutlich 
    geringerem Umfang als auf dem Festland. Diese kommunikative Linie verfolgt die Gemeinde 
    bewusst bis heute.
     
    Aus Sicht der Gemeinde ist nicht das Feuerwerk an sich das Problem, sondern dessen 
    Umfang. Entscheidend ist die „Dosis“: Ein maßvoller, vereinzelter Einsatz wird 
    gesellschaftlich weitgehend akzeptiert, während eine Zunahme von Intensität, Dauer oder 
    Nähe zu sensiblen Bereichen schnell als störend empfunden wird.
    Ziel der Gemeinde ist es daher, aufmerksam darauf zu achten, dass sich die Situation nicht 
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    schleichend verschärft, weiterhin für Rücksichtnahme zu sensibilisieren und zugleich nicht 
    mit überzogenen oder rechtlich nicht tragfähigen Maßnahmen zu reagieren.
     
     
    Rechtliche Würdigung
     ein komplettes Feuerwerksverbot für den gesamten Ortsbereich kann nicht auf die 
    Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm gestützt werden, da 
    nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Niedersächsische 
    Lärmschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage dienen kann, sondern dies 
    abschließend durch das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung geregelt 
    wird
     dies wurde bereits in 2018 durch das Verwaltungsgericht Oldenburg festgestellt, 
    welches die damalige Spiekerooger Lärmschutzverordnung und das darauf 
    begründete Feuerwerksverbot für rechtswidrig erachtet hat
     aufgrund der Sprengstoffverordnung kann unter Lärmschutzgesichtspunkten lediglich
    ein Feuerwerksverbot in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- 
    und Altenheimen erlassen werden, wobei von einem solchen Verbot nur direkt 
    angrenzende Nachbargrundstücke betroffen sein dürften
     die Möglichkeit eines solchen Verbots gilt auch in unmittelbarer Nähe von besonders 
    brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (Reetdachhäuser oder besonders 
    brandempfindliche Fachwerkbauten)
     aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes und des Nationalparkgesetzes 
    Niedersächsisches Wattenmeer lässt sich ebenfalls kein Verbot seitens der 
    Gemeinde für den Ortsbereich begründen
     zwar ist davon auszugehen, dass der Lärm der Feuerwerke auch von außen in das 
    Schutzgebiet hineingetragen wird und den Tatbestand der mutwilligen Beunruhigung 
    wildlebender Tiere erfüllt, allerdings könnte hier lediglich der Bundes- bzw. 
    Landesgesetzgeber eine entsprechende Verordnung erlassen, der Gemeinde fehlt 
    insoweit die Regelungskompetenz
     aufgrund eines freiwilligen Verzichts des Watt’n Koophuus sowie des Grünen 
    Inselmarktes findet auf Spiekeroog kein Feuerwerksverkauf statt
     für ein Mitnahmeverbot von Feuerwerk auf der Fähre nach Spiekeroog existiert 
    jedoch keine rechtliche Grundlage, auch wäre dies in der Praxis nicht umsetzbar
     nach der Generalklausel des Polizei- und Ordnungsrechts (NPOG) gäbe es 
    grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen einer Allgemeinverfügung ein Böllerverbot 
    in einem bestimmten Radius um das Rathaus / den Dorfplatz herum zum Schutz 
    einer dort stattfindenden Veranstaltung zu erlassen
     Voraussetzung hierfür ist ein Tätigwerden zum Zwecke der Abwehr einer konkreten 
    Gefahr
     es bliebe abzuwarten, ob im Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle ein 
    Verwaltungsgericht die Voraussetzung einer konkreten Gefahr durch ein 
    Silvesterfeuerwerk in der Nähe einer Menschenansammlung bestätigen würde
     
    Abwägung durch Rat und Verwaltung
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog stellt fest, dass Feuerwerksaktivitäten dem Leitbild eines 
    ruhigen Jahreswechsels widersprechen und nicht dem Wunsch vieler Insulanerinnen, 
    Insulaner und Gäste entsprechen. Zugleich ist festzuhalten, dass Spiekeroog im Vergleich 
    zum Festland weiterhin zu den sehr ruhigen Orten zum Jahreswechsel zählt und es hier 
    keine mit städtischen Verhältnissen vergleichbare Knallerei gibt.
     
     Die rechtliche Prüfung zeigt, dass ein umfassendes Feuerwerksverbot für den 
    Ortsbereich nicht zulässig ist. Zugleich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unter 
    engen Voraussetzungen eine lokal und zeitlich begrenzte Feuerwerksverbotszone im 
    Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltung – etwa auf dem Dorfplatz – zu 
    prüfen.
     Diese Möglichkeit ist dem Rat bewusst vorzulegen, um eine vollständige und 
    transparente Abwägung zu ermöglichen.
     Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, dass derartige Maßnahmen mit hohen 
    Anforderungen an Begründung, Durchsetzbarkeit und Kontrolle verbunden sind. 
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    Zudem besteht die Gefahr, dass selbst eng begrenzte Verbotszonen zu einer 
    öffentlichen Erwartungshaltung führen, die über das rechtlich und praktisch Leistbare 
    hinausgeht.
     Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass rechtlich nicht 
    tragfähige oder faktisch kaum durchsetzbare Verbote erhebliche Ressourcen binden, 
    Erwartungen erzeugen und letztlich zu Frustration führen können.
     Der Rat ist sich dabei bewusst, dass gesellschaftliche Akzeptanz nicht durch 
    maximale Regelungsdichte entsteht, sondern durch ein gemeinsames Verständnis 
    von Maß, Rücksichtnahme und Verantwortung. Spiekeroog lebt nicht von Verboten, 
    sondern von sozialer Norm, gegenseitiger Rücksichtnahme und dem Vertrauen in die
    Inselgemeinschaft.
     
     
    Beschlussvorschlag:
    Der Rat nimmt den Sachverhalt sowie die dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen 
    zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk auf Spiekeroog zur Kenntnis.
    1. Der Rat stellt fest, dass ein umfassendes Feuerwerksverbot für den Ortsbereich 
    rechtlich nicht zulässig ist.
    2. Der Rat erkennt an, dass unter engen rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich 
    die Möglichkeit einer lokal und zeitlich begrenzten Feuerwerksverbotszone im 
    Zusammenhang mit konkreten Veranstaltungen besteht.
    3. Nach Abwägung rechtlicher, praktischer und gesellschaftlicher Aspekte folgt der 
    Rat der Empfehlung der Verwaltung, von der Anordnung entsprechender 
    Verbotszonen derzeit abzusehen.
    4. Die Verwaltung wird beauftragt, den eingeschlagenen Weg eines ruhigen 
    Jahreswechsels weiterhin aktiv kommunikativ zu begleiten, realistische 
    Erwartungen zu fördern und für freiwillige Rücksichtnahme zu sensibilisieren
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 28.01.2026
     
     
     
    (Fischer-Friebe, Simone)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog12. Februar 2026, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig5:0:0