Umgang mit Silvesterfeuerwerk auf Spiekeroog – Abwägung rechtlicher Möglichkeiten, praktischer Umsetzbarkeit und gesellschaftlicher Verantwortung
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Verwaltung legt dem Rat dar, wie sie mit Silvesterfeuerwerk auf Spiekeroog rechtlich und praktisch umgehen kann. Nach einem Gerichtsurteil von 2018 ist ein umfassendes Feuerwerksverbot für den Ortsbereich weiterhin rechtlich unzulässig. Der Beschlussvorschlag sieht vor, derzeit keine lokalen Verbotszonen zu erlassen und stattdessen weiter auf freiwillige Rücksichtnahme und aktive Kommunikation zu setzen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung (Ordnungsamt), eingebracht zur Erstberatung im Verwaltungsausschuss und anschließend im Rat. Sie reagiert auf Beschwerden nach dem Jahreswechsel 2025/26 und bewertet die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten.
Hintergrund
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat 2018 die damalige Spiekerooger Lärmschutzverordnung und das darauf gestützte Feuerwerksverbot für rechtswidrig erklärt. Seither weist die Gemeinde transparent darauf hin, dass Feuerwerk zulässig, aber in geringerem Umfang als auf dem Festland üblich ist. Feuerwerk wird auf der Insel nicht verkauft, weil Watt'n Koophuus und Grüner Inselmarkt freiwillig darauf verzichten. Ein Mitnahmeverbot auf der Fähre wäre rechtlich nicht möglich und praktisch nicht durchsetzbar.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Für alle Insulaner:innen und Gäste bedeutet das: Ein generelles Feuerwerksverbot wird es auch künftig nicht geben. Wer Silvester ruhig verbringen möchte, kann nicht auf ein behördliches Verbot vertrauen. Die Gemeinde setzt weiterhin auf Appelle und freiwillige Rücksichtnahme statt auf Ordnungsrecht.
Die wichtigsten Punkte
- Ein ortsweites Feuerwerksverbot ist nach Sprengstoffgesetz und Verwaltungsgerichtsurteil von 2018 rechtlich nicht zulässig
- Enge Verbotszonen rund um konkrete Veranstaltungen (z.B. Dorfplatz) wären grundsätzlich denkbar, aber mit hohen rechtlichen Anforderungen verbunden
- Die Verwaltung empfiehlt, derzeit keine Verbotszonen anzuordnen
- Die Verwaltung wird beauftragt, weiter kommunikativ für einen ruhigen Jahreswechsel und freiwillige Rücksichtnahme zu werben
- Nach dem Jahreswechsel 2025/26 gingen Beschwerden von Einwohnenden und Gästen ein
Relevanz für Insulaner:innen: 7/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/121/2026
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8107 kB≈ 8 k Zeichen Volltext
Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
- 1 - Gemeinde Spiekeroog Ordnungsamt Vorlagen-Nr. 01/121/2026 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 03.02.2026 Rat der Gemeinde Spiekeroog 12.02.2026 Betreff: Umgang mit Silvesterfeuerwerk auf Spiekeroog – Abwägung rechtlicher Möglichkeiten, praktischer Umsetzbarkeit und gesellschaftlicher Verantwortung Sachverhalt: Zum Jahreswechsel hat die Inselgemeinschaft, ausgerichtet durch die Spiekerooger Kulturstiftung, wie in den Vorjahren auf dem Dorfplatz vor dem Rathaus eine Silvesterfeier mit Tanz veranstaltet. Trotz dieses Angebots einer bewusst ruhigen Silvesterfeier wurde auf Spiekeroog – auch in unmittelbarer Nähe zum Dorfplatz – Silvesterfeuerwerk gezündet. Dies wurde von Teilen der Bevölkerung sowie von Gästen als störend wahrgenommen. Schon am Folgetag gingen diverse Beschwerdebriefe ein. Die Gemeinde Spiekeroog setzt sich seit vielen Jahren für einen ruhigen Jahreswechsel ein und wirbt aktiv für einen freiwilligen Verzicht auf Feuerwerk. Diese Haltung entspricht dem Selbstverständnis der Insel als besonderem Ort der Ruhe, Rücksichtnahme und Gemeinschaft. Gleichzeitig zeigt die Realität, dass es – trotz aller Bemühungen – nicht vollständig gelingt, Feuerwerksaktivitäten zu vermeiden. Einordnung Feuerwerk ist für viele Menschen ein fester Bestandteil des Jahreswechsels und Ausdruck von Tradition, Freude und persönlichem Erleben. Auch auf Spiekeroog wird Silvesterfeuerwerk seit jeher praktiziert und ist per se nichts Verwerfliches. Schwierig wird die Situation insbesondere dann, wenn Personen – häufig mit einer von außen geprägten Erwartungshaltung – davon ausgehen, dass auf Spiekeroog keinerlei Feuerwerk stattfindet. Diese Erwartung kann und konnte auch in den vergangenen Jahren nicht vollständig erfüllt werden. Nach dem im Jahr 2018 gerichtlich aufgehobenen Feuerwerksverbot hat die Gemeinde wiederholt und transparent darauf hingewiesen, dass es auf Spiekeroog kein generelles Knallverbot gibt, sondern dass Feuerwerk weiterhin zulässig ist – allerdings in deutlich geringerem Umfang als auf dem Festland. Diese kommunikative Linie verfolgt die Gemeinde bewusst bis heute. Aus Sicht der Gemeinde ist nicht das Feuerwerk an sich das Problem, sondern dessen Umfang. Entscheidend ist die „Dosis“: Ein maßvoller, vereinzelter Einsatz wird gesellschaftlich weitgehend akzeptiert, während eine Zunahme von Intensität, Dauer oder Nähe zu sensiblen Bereichen schnell als störend empfunden wird. Ziel der Gemeinde ist es daher, aufmerksam darauf zu achten, dass sich die Situation nicht - 2 - schleichend verschärft, weiterhin für Rücksichtnahme zu sensibilisieren und zugleich nicht mit überzogenen oder rechtlich nicht tragfähigen Maßnahmen zu reagieren. Rechtliche Würdigung ein komplettes Feuerwerksverbot für den gesamten Ortsbereich kann nicht auf die Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm gestützt werden, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Niedersächsische Lärmschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage dienen kann, sondern dies abschließend durch das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung geregelt wird dies wurde bereits in 2018 durch das Verwaltungsgericht Oldenburg festgestellt, welches die damalige Spiekerooger Lärmschutzverordnung und das darauf begründete Feuerwerksverbot für rechtswidrig erachtet hat aufgrund der Sprengstoffverordnung kann unter Lärmschutzgesichtspunkten lediglich ein Feuerwerksverbot in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen erlassen werden, wobei von einem solchen Verbot nur direkt angrenzende Nachbargrundstücke betroffen sein dürften die Möglichkeit eines solchen Verbots gilt auch in unmittelbarer Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (Reetdachhäuser oder besonders brandempfindliche Fachwerkbauten) aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes und des Nationalparkgesetzes Niedersächsisches Wattenmeer lässt sich ebenfalls kein Verbot seitens der Gemeinde für den Ortsbereich begründen zwar ist davon auszugehen, dass der Lärm der Feuerwerke auch von außen in das Schutzgebiet hineingetragen wird und den Tatbestand der mutwilligen Beunruhigung wildlebender Tiere erfüllt, allerdings könnte hier lediglich der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber eine entsprechende Verordnung erlassen, der Gemeinde fehlt insoweit die Regelungskompetenz aufgrund eines freiwilligen Verzichts des Watt’n Koophuus sowie des Grünen Inselmarktes findet auf Spiekeroog kein Feuerwerksverkauf statt für ein Mitnahmeverbot von Feuerwerk auf der Fähre nach Spiekeroog existiert jedoch keine rechtliche Grundlage, auch wäre dies in der Praxis nicht umsetzbar nach der Generalklausel des Polizei- und Ordnungsrechts (NPOG) gäbe es grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen einer Allgemeinverfügung ein Böllerverbot in einem bestimmten Radius um das Rathaus / den Dorfplatz herum zum Schutz einer dort stattfindenden Veranstaltung zu erlassen Voraussetzung hierfür ist ein Tätigwerden zum Zwecke der Abwehr einer konkreten Gefahr es bliebe abzuwarten, ob im Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle ein Verwaltungsgericht die Voraussetzung einer konkreten Gefahr durch ein Silvesterfeuerwerk in der Nähe einer Menschenansammlung bestätigen würde Abwägung durch Rat und Verwaltung Der Rat der Gemeinde Spiekeroog stellt fest, dass Feuerwerksaktivitäten dem Leitbild eines ruhigen Jahreswechsels widersprechen und nicht dem Wunsch vieler Insulanerinnen, Insulaner und Gäste entsprechen. Zugleich ist festzuhalten, dass Spiekeroog im Vergleich zum Festland weiterhin zu den sehr ruhigen Orten zum Jahreswechsel zählt und es hier keine mit städtischen Verhältnissen vergleichbare Knallerei gibt. Die rechtliche Prüfung zeigt, dass ein umfassendes Feuerwerksverbot für den Ortsbereich nicht zulässig ist. Zugleich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen eine lokal und zeitlich begrenzte Feuerwerksverbotszone im Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltung – etwa auf dem Dorfplatz – zu prüfen. Diese Möglichkeit ist dem Rat bewusst vorzulegen, um eine vollständige und transparente Abwägung zu ermöglichen. Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, dass derartige Maßnahmen mit hohen Anforderungen an Begründung, Durchsetzbarkeit und Kontrolle verbunden sind. - 3 - Zudem besteht die Gefahr, dass selbst eng begrenzte Verbotszonen zu einer öffentlichen Erwartungshaltung führen, die über das rechtlich und praktisch Leistbare hinausgeht. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass rechtlich nicht tragfähige oder faktisch kaum durchsetzbare Verbote erhebliche Ressourcen binden, Erwartungen erzeugen und letztlich zu Frustration führen können. Der Rat ist sich dabei bewusst, dass gesellschaftliche Akzeptanz nicht durch maximale Regelungsdichte entsteht, sondern durch ein gemeinsames Verständnis von Maß, Rücksichtnahme und Verantwortung. Spiekeroog lebt nicht von Verboten, sondern von sozialer Norm, gegenseitiger Rücksichtnahme und dem Vertrauen in die Inselgemeinschaft. Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt den Sachverhalt sowie die dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk auf Spiekeroog zur Kenntnis. 1. Der Rat stellt fest, dass ein umfassendes Feuerwerksverbot für den Ortsbereich rechtlich nicht zulässig ist. 2. Der Rat erkennt an, dass unter engen rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit einer lokal und zeitlich begrenzten Feuerwerksverbotszone im Zusammenhang mit konkreten Veranstaltungen besteht. 3. Nach Abwägung rechtlicher, praktischer und gesellschaftlicher Aspekte folgt der Rat der Empfehlung der Verwaltung, von der Anordnung entsprechender Verbotszonen derzeit abzusehen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, den eingeschlagenen Weg eines ruhigen Jahreswechsels weiterhin aktiv kommunikativ zu begleiten, realistische Erwartungen zu fördern und für freiwillige Rücksichtnahme zu sensibilisieren Spiekeroog, den 28.01.2026 (Fischer-Friebe, Simone) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis:
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.