1. Änderung der Gästebeitragssatzung
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Verwaltung legt eine Korrektur der Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 vor. Bei der Anwendung der Satzung stellte sich heraus, dass die neue Formulierung ungewollt einen zusätzlichen Aufenthaltstag erzeugt hätte, weil An- und Abreisetag getrennt gezählt worden wären. Die Änderung stellt klar, dass An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag gelten – wie bisher. Die Änderung gilt rückwirkend zum 01.12.2024.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Korrektur eines redaktionellen Fehlers in der im November 2024 neu gefassten Gästebeitragssatzung. Die Vorlage wurde im Verwaltungsausschuss vorberaten und dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt.
Hintergrund
Der Gemeinderat hatte am 22.11.2024 eine neue Gästebeitragssatzung beschlossen. In der Praxis zeigte sich, dass die Formulierung in § 4 Abs. 1 – abweichend von der alten Satzung – An- und Abreisetag als zwei separate Tage gewertet hätte. Dies war nicht beabsichtigt. Die 1. Änderungssatzung korrigiert diesen Formulierungsfehler und stellt den früheren Zustand (Zählung nach Übernachtungen) inhaltlich wieder her.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Änderung betrifft alle Gäste, die Spiekeroog besuchen und Gästebeitrag zahlen. Ohne die Korrektur hätten sie für einen kurzen Aufenthalt einen Tag mehr bezahlt als bisher. Die rückwirkende Geltung ab 01.12.2024 bedeutet, dass bereits gezahlte Mehrbeiträge dem ursprünglichen Berechnungsstand entsprechen sollen. Für Insulaner:innen mit Hauptwohnsitz entsteht keine direkte Pflicht.
Die wichtigsten Punkte
- An- und Abreisetag werden künftig wieder als ein Aufenthaltstag gerechnet
- Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 01.12.2024
- Zusätzlich wird in § 4 Abs. 2 die Abkürzung 'NSB' durch den vollen Namen 'Nordseebad Spiekeroog GmbH' ersetzt
- Die ermäßigten Beitragssätze in § 6 Abs. 2 werden auf 2,10 Euro (Saison A) und 0,70 Euro (Saison B) festgesetzt
- Der Beschlussvorschlag sieht die Annahme der Änderungssatzung in der vorgelegten Fassung vor
Relevanz für Insulaner:innen: 8/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/004/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 3 Dokumente
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (3)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Finanzen Vorlagen-Nr. 01/004/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 04.02.2025 Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 11.03.2025 Rat der Gemeinde Spiekeroog 20.03.2025 Betreff: 1. Änderung der Gästebeitragssatzung Sachverhalt: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.11.2024 die Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog vom 22.11.2024 beschlossen. Bei der Anwendung der Satzung stellte sich heraus, dass ungewollt aufgrund der Formulierungen in § 4 Abs. 1 (Berechnung nach Aufenthaltstagen) im Unterschied zu der Vorgängersatzung (Berechnung nach Übernachtungen) ein zusätzlicher Tag für die Gästebeitragsberechnung berücksichtigt werden müsste. Diese Auswirkung war dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 22.11.2024 nicht bewusst und war auch nicht gewollt. Aus diesem Grund wird die 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 vorgelegt. Mit dieser Änderungsatzung wird die Berechnungsgrundlage in § 4 Abs.1 der Satzung wieder auf die Berechnung des Aufenthalts klargestellt, dass An- und Abreisetag als ein Tag gewertet werden und damit kein zusätzlicher Tag berechnet wird. Dies entspricht im Ergebnis der bisherigen Berechnungsgrundlage nach Übernachtungen. Die Änderung erfolgt rückwirkend zum 01.12.2024. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 in der vorgelegten Fassung rückwirkend zum 01.12.2024. Spiekeroog, den 11.03.2025 Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: - 2 - (Seifert, Lutz) VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 - Stand 11.03.2025 nach der VA-Sitzung Lesefassung - Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 mit 1. Änderungssatzung - Stand 11.03.2025
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- 📄1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 - Stand 11.03.2025 nach der VA-SitzungPDF; CHARSET=UTF-87 kB≈ 1 k Zeichen Volltext
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1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog vom 22.11.2024 Aufgrund der § 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.11.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.91), in Verbindung mit den §§ 1,2 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. Nr. 7 S.121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung vom 20.03.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 beschlossen: Nr. 1 In § 4 Abs.1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst: Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage im Gemeindegebiet bemessen. Die Tage der Anreise und der Abreise werden als ein Aufenthaltstag gerechnet. Der Gästebeitrag beträgt je Aufenthaltstag: Nr. 2 In § 4 Abs.2 wird im Satz 3 wie folgt geändert: Das Wort „NSB“ wird durch die Worte „Nordseebad Spiekeroog GmbH“ ersetzt. Nr. 3 In § 6 Abs. 2 werden die ermäßigten Beitragssätze wie folgt geändert: Saison A: 2,10 Euro Saison B: 0,70 Euro Nr.4 Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2024 in Kraft. Spiekeroog, am Kösters (L.S.) Bürgermeister
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- 📄Lesefassung - Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 mit 1. Änderungssatzung - Stand 11.03.2025PDF; CHARSET=UTF-823 kB≈ 14 k Zeichen Volltext
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Lesefassung der Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 mit Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 20.03.2025 Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog vom 22.11.2024 Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.11.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.91), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. Nr.7 S.121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 22.11.2024 diese Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeines § 2 Beitragsgegenstand § 3 Beitragsschuldner, Beitragstatbestand § 5 Beitragsrückzahlung § 6 Beitragsbefreiungen und Teilbefreiungen § 7 Anzeige- und Mitteilungspflichten § 8 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber § 9 Erhebung § 10 Fälligkeit § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Datenverarbeitung § 13 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten § 1 Allgemeines Die Gemeinde Spiekeroog erhebt nach dieser Satzung Gästebeiträge gemäß § 10 NKAG. Eine gewerbe-, planungs-, baurechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit ist für die Beitragserhebung nicht erforderlich. § 2 Beitragsgegenstand (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, sowie für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen erhebt die Gemeinde Spiekeroog Gästebeiträge. Die Gästebeiträge werden unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Zu den Einrichtungen zählen insbesondere: - die Tourist-Information und das Haus des Gastes "Kogge" - das Meerestied – Thalasso-Gesundheitszentrum - das Meerestied – InselBad & DünenSpa - die Mehrzweckhalle, Strandsporthalle, Tennisanlage sowie das Sport- und Animationsprogramm - der Hauptbadestrand und Strandbadebetrieb, Strandkorbvermietung, Strandhalle, Strandkorbhalle, Strandtoiletten- u. Duschen (Hauptbadestrand), Strandtoilettenanlage „Jugendhof“ - das Kinderspielhauses "Trockendock" sowie das Kreativangebot - die saisonalen Angebote des Inselzirkus mit stationärem Zirkuszelt - touristische Spielplätze auf der Insel Spiekeroog - der Historische Rettungsschuppen im Westen der Insel - der Erlebnisgolf-Parcours im Kurzentrum - Kurmusik - Kultur, Veranstaltungs- und Erlebnisangebote - Gleisanlage für Museumspferdebahn (2) Der Gesamtaufwand wird zu 36,86% aus Gebühren und zu 49,43% aus Gästebeiträgen gedeckt. § 3 Beitragsschuldner, Beitragstatbestand Beitragsschuldner sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Gleiches gilt für diejenigen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen. Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Spiekeroog. § 4 Beitragshöhe (1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage im Gemeindegebiet bemessen. Die Tage der Anreise und der Abreise werden als ein Aufenthaltstag gerechnet. Der Gästebeitrag beträgt je Aufenthaltstag und Person: Saison A Saison B Erwachsene 5,50 Euro 2,20 Euro Kinder 2,30 Euro 0,90 Euro Als Saison A gilt die Zeit vom 15.03. bis zum 31.10., als Saison B gilt die übrige Zeit eines jeden Jahres. Ein gästebeitragspflichtiges Kind im Sinne dieser Satzung ist zwischen 6 und 14 Jahre alt. Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre). (2) Jeder Gästebeitragsschuldner ist berechtigt, diese Verpflichtung durch Erwerb einer Jahresgästekarte zu erfüllen, die zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Für eine Jahresgästekarte ist das 30-Fache des jeweiligen Gästebeitrages während der Saison A nach Absatz 1 zu entrichten. Jahresgästekarten werden durch die Nordseebad Spiekeroog GmbH ausgegeben; sie gelten immer für das gesamte Kalenderjahr, für welches sie erworben werden. (3) Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Jahresgästekarte wird dem Jahresgästebeitragsschuldner auf Antrag eine gebührenpflichtige Ersatzkarte zur Verfügung gestellt. Die Gebühr beträgt 25,00 EUR. (5) Beitragsrückzahlung (1) Dem Gästebeitragsschuldner wird bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes der nach Aufenthaltstagen berechnete zu viel gezahlten Gästebeitrag auf Antrag bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Gästekarteninhaber gegen Rückgabe der Gästekarte. Der Unterkunftsgeber hat die vorzeitige Abreise des Gastes auf der Gästekarte zu bescheinigen. (6) Beitragsbefreiungen und Teilbefreiungen (1) Vom Gästebeitrag befreit sind: - Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. - Auf Antrag: Ehepartner und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz, Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, wenn diese einen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwägerinnen und Schwäger von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten und einen Tätigkeitsnachweis vorlegen, Teilnehmer eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres und des Bundesfreiwilligendienstes. - Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind (amtlicher Ausweis mit dem Merkzeichen >B<). - Schwerbehinderte, die laut amtlichem Ausweis einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 haben. - Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z. B. Havarie und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. Die Art und Dauer der Gefahrenlage ist detailliert nachzuweisen. Den Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres wird als Nachweis für die Beitragsbefreiung von der Nordseebad Spiekeroog GmbH eine Gästebeitragsbefreiungskarte ausgestellt, die zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen berechtigt. Den Begleitpersonen von Schwerbehinderten und den Schwerbehinderten mit einem GdB von 100 wird von der Nordseebad Spiekeroog GmbH eine Gästebeitragsbefreiungskarte ausgestellt, die zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen berechtigt. (2) Den ermäßigten Gästebeitragssatz Saison A Saison B 2,10 Euro 0,70 Euro zahlen a) Personen im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von den Trägern der Sozialhilfe, den Pflicht- und Ersatzkrankenkassen, den Versicherungsanstalten und den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege verschickt werden, erhalten auf den Gästebeitrag nach § 4 Absatz 1 auf Antrag eine Ermäßigung nach § 6 Absatz 2, sofern die Dauer des Kuraufenthaltes mindestens 7 Tage beträgt. Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist spätestens bei Kurbeginn nachzuweisen. b) Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. c) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 100 v. H., aber mindestens 70 v. H. beträgt. (7) Anzeige- und Mitteilungspflichten (1) Die Gästebeitragsschuldner haben innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Erhebungsgebiet gegenüber der von der Gemeinde Spiekeroog beauftragten Nordseebad Spiekeroog GmbH nach § 8 Absatz 1 die notwendigen Angaben (Vorname, Name, Anschrift mit Straße, Postleitzahl und Wohnort) zu machen und durch amtliche Ausweispapiere zu belegen. (8) Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber (1) Unterkunftsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind: a) Personen, die im Erhebungsgebiet andere Personen entgeltlich oder gegen Kostenerstattung Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder andere Personen beherbergen. Entsprechendes gilt für deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern diese derartige Abwicklung gewerbsmäßig betreiben. b) Eigentümer und Miteigentümer (auch Zweitwohnungs-, Stell- und Liegeplatzinhaber) oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohneinheiten, sofern sie die Wohneinheit Ehegatten, Familienangehörigen und Dritten entgeltlich oder gegen Kostenerstattung zur Nutzung/Mitnutzung überlassen. c) Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten und Liegeplätze für Boote zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob es sich um Zeltplätze oder um sonstige Grundstücke, die für denselben Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt. d) Inhaber von Reiseunternehmen, wenn der Gästebeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben. (2) Die Unterkunftsgeber sind verpflichtet, den Beitragsschuldner entsprechend der Fälligkeit des Gästebeitrages (§ 10 Absatz 1) nach dieser Satzung aufzufordern, sich bei der Gästebeitragseinziehenden Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH, zu melden. (3) Auf Verlangen der oder des Beauftragten der Gemeinde Spiekeroog sind die zur Feststellung bzw. Prüfung des Gästebeitrages erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen sowie das Gästeverzeichnis vorzulegen. Die oder der Beauftragte der Gemeinde Spiekeroog ist berechtigt, entsprechende Kontrollen in den Gästebetrieben durchzuführen. (4) Die Gemeinde kann mit einzelnen Unterkunftsgebern abweichende Verfahren zur Abrechnung, Abführung und Nachweisung des Gästebeitrages vereinbaren. (9) Erhebung Die Gästebeitragsschuld entsteht mit Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit der Abreise. Der Gästebeitrag wird je Aufenthaltstag durch die von der Gemeinde Spiekeroog beauftragte Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH, erhoben. (10) Fälligkeit Der Gästebeitrag wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Erhebungsgebiet für die gesamte geplante Aufenthaltsdauer fällig; bei Aufenthalten von bis zu 24 Stunden sofort bei Ankunft. Für Verlängerungen der Aufenthaltsdauer gilt Satz 1 entsprechend. Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Zahl der Aufenthaltstage berechnet. (11) Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) entgegen § 8 Absatz 2 den Gästebeitragsschuldnern entsprechend der Fälligkeit des Gästebeitrages (§ 10 Absatz 1) nicht auffordert sich bei der gästebeitragseinziehenden Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH zu melden. b) entgegen § 8 Absatz 3 das Gästeverzeichnis nicht, nicht vollständig, nicht tagaktuell oder kontrollfähig oder unrichtig führt, soweit kein abweichendes Verfahren nach § 8 Absatz 4 vereinbart ist oder es nicht sechs Jahre ab Beginn des auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. (12) Datenverarbeitung (1) Die zur Ermittlung der Beitragspflicht, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Gästebeiträge nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde Spiekeroog sowie von der Nordseebad Spiekeroog GmbH gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 und § 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. § 11 NKAG und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) verarbeitet. Eine Datenerhebung beim Finanzamt, beim Vollstreckungsgericht, beim Amtsgericht (Handelsregister und Grundbuch), beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (Katasteramt), und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Gemeinde Spiekeroog erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Beitragspflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO). (2) Erhobene Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach Artikel 25 und 32 DSGVO getroffen worden. Dies gilt auch, soweit die Daten im elektronischen Abrechnungssystem von einem Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 DSGVO verarbeitet werden. (3) Die personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gemäß der AO, dem NKAG bzw. der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen des Landes Niedersachsen in der Regel nach 10 Jahren gelöscht. (13) Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten (1) Die Gemeinde Spiekeroog beauftragt die Nordseebad Spiekeroog GmbH die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, den Gästebeitrag zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie den Gästebeitrag entgegenzunehmen. (2) Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund mit Wirkung vom 01.12.2024 in Kraft. (3) Für die Zeit vom 01.12.2024 bis zum Inkrafttreten dieser Satzung wird der nach den Vorschriften dieser Satzung zu berechnende Gästebeitrag der Höhe nach auf die sich aus der Satzung vom 01.01.2022 ergebende Höhe beschränkt. Spiekeroog, den 23.11.2024 Gemeinde Spiekeroog Patrick Kösters Bürgermeister
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.