60.1-00319-26 | Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von Personalwohnraum in Wohnraum für Kurteilnehmende
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Evangelische Frauen im Rheinland e.V. beantragt die Nutzungsänderung eines Dachgeschosses in einem Kurheim: Statt einer Mitarbeiterwohnung sollen dort künftig zwei Wohnungen für Kurteilnehmende sowie ein Gemeinschafts- und ein Bereitschaftsraum entstehen. Die Wohnfläche erhöht sich geringfügig um rund 4,5 Quadratmeter. Die Gemeinde muss dazu ihr planungsrechtliches Einvernehmen sowie ihr Einvernehmen nach der Erhaltungssatzung erteilen. Der Beschlussvorschlag sieht vor, beide Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag der Evangelischen Frauen im Rheinland e.V. für die Nutzungsänderung eines Dachgeschosses in einem Kurheim auf Spiekeroog; der Landkreis Wittmund hat die Gemeinde um Stellungnahme gebeten. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung.
Hintergrund
Das Kurheim liegt im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB und ist dort als sonstiges Vorhaben einzuordnen, da Kurheime nicht privilegiert sind. Die Gemeinde muss ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilen; eine Verweigerung ist nur aus Gründen des § 35 BauGB möglich. Zusätzlich greift die gemeindliche Erhaltungssatzung, weil eine Dauerwohnung aufgegeben wird. Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass weder öffentliche Belange entgegenstehen noch der Schutzzweck der Erhaltungssatzung berührt wird.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft in erster Linie den Betrieb eines Kurheims und dessen Gäste; für die allgemeine Wohnbevölkerung auf Spiekeroog hat sie keine unmittelbare Auswirkung. Der Wegfall einer Mitarbeiterwohnung innerhalb der Einrichtung wird von der Verwaltung als unproblematisch eingestuft, da der Bedarf intern anderweitig gedeckt werden kann.
Die wichtigsten Punkte
- Die Evangelische Frauen im Rheinland e.V. beantragt die Umwandlung einer Mitarbeiterwohnung in zwei Kuraufenthaltswohnungen mit Gemeinschafts- und Bereitschaftsraum
- Die Wohnfläche im Dachgeschoss steigt geringfügig von 111,56 auf 116,08 Quadratmeter
- Das Vorhaben liegt im Außenbereich und fällt zusätzlich in den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung
- Die Verwaltung sieht keine öffentlichen Belange als beeinträchtigt an und empfiehlt die Erteilung beider Einvernehmen
- Der Beschluss soll durch Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat gefasst werden
Relevanz für Insulaner:innen: 4/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/131/2026
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 26. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8113 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
- 1 - Gemeinde Spiekeroog Bauen & Planung Vorlagen-Nr. 01/131/2026 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 09.04.2026 Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 21.04.2026 Rat der Gemeinde Spiekeroog 29.04.2026 Betreff: 60.1-00319-26 | Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von Personalwohnraum in Wohnraum für Kurteilnehmende Sachverhalt: Unter dem 27.2.2026 beantragte die Evangelische Frauen im Rheinland e.V. die Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von Mitarbeiterwohnung in Wohnraum für Kurteilnehmende. Dem Nutzungsänderungsantrag sind umfassende Bauvorlagen beigefügt. Daraus ergibt sich, dass die Mitarbeiterwohnung in zwei Wohnungen mit einem Gemeinschaftsraum und einem Bereitschaftsraum aufgeteilt wird. Die Wohnfläche im Dachgeschoss erhöht sich dadurch um 4,52 qm von 111,56 qm auf 116,08 qm. Der LK Wittmund hat der Gemeinde den Antrag mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Rechtliche Würdigung Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Deshalb hat die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Genehmigungsunterlagen vom Landkreis über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu entscheiden. Das gemeindliche Einvernehmen darf gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den Gründen des § 35 BauGB verweigert werden. Die Gemeinde hat also kein Ermessen im Sinne eines Planungsspielraumes. Auch Fragen des Bauordnungsrechts sind bei der Einvernehmensentscheidung nicht zu prüfen. Klarzustellen ist zunächst, dass es sich bei dem Antrag nicht um eine reine Nutzungsänderung handelt, sondern dass mit der Nutzungsänderung auch eine, wenn auch geringfügige Änderung des Baubestandes im Dachgeschoss einhergeht. Entgegen des Antragswortlautes geht es nicht um den Austausch zweier Wohnformen (Mitarbeiterwohnung gegen Wohnung für Kurteilnehmende). Vielmehr sind Kurheime je nach Ausrichtung als soziale oder gesundheitliche Einrichtung zu werten. Planungsrechtlich führt das zu einem Wechsel von Dauerwohnen zur Nutzung des Dachgeschosses als soziale oder medizinische Einrichtung. An dieser Klarstellung scheitert der Genehmigungsantrag aber nicht. Trotz ihrer unzweifelhaft vorliegenden Genehmigung ist ein Kurheim im Außenbereich nicht privilegiert. Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Dieser Maßstab gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung, sondern auch für die - 2 - planungsrechtliche Beurteilung von genehmigungspflichtigen Folgemaßnahmen. Die öffentlichen Belange sind in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB exemplarisch und nicht abschließend aufgezählt. Ein öffentlicher Belang ist trotz der Außenbereichslage nicht betroffen, weil Außenbereichsflächen im Vergleich zum Status quo nicht in Anspruch genommen werden. Der bauliche Bestand bleibt unverändert. Der Schutz von Dauerwohnungen spielt im Außenbereich eine untergeordnete Rolle. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Das Vorhaben liegt außerdem im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung und dort im Bereich des Lageplans 1 (Ost). Damit bedarf die Aufgabe der Dauerwohnung (für Mitarbeitende) der Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die vom LK Wittmund nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Hier besteht die Besonderheit, dass die Mitarbeiterwohnung Teil einer sozialen/gesundheitlichen Einrichtung ist, die nicht benötigt wird. Der Bedarf lässt sich innerhalb der Einrichtung an anderer Stelle abbilden. Der durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB verfolgte Zweck (Schutz der ortsgebundenen Wohnbevölkerung) ist im konkreten Einzelfall des Verlustes einer Mitarbeiterwohnung innerhalb der Einrichtung nicht tangiert. Das Einvernehmen ist auch insoweit zu erteilen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt: 1. Das planungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB wird erteilt. 2. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Erhaltungssatzung) wird erteilt. 3. Für eine weitergehende Stellungnahme der Gemeinde außerhalb des Planungsrechts und der Erhaltungssatzung gibt es keinen Anlass. Spiekeroog, den 31.03.2026 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 03_Ansichten_20260224_V1 03_Dachgeschoss_20260224_V1 03_Erdgeschoss_20260224_V1 03_Kellergeschoss_20260224_V1 03_Lageplan_500_20260224_V1 03_Lageplan_500_20260224_V1_signiert_vom_Vermesser 03_SchnittAA_20260224_V1 03_SchnittBB_20260224_V1 04_Antrag_auf_Abweichung_20260224_V1 04_Bauantragsformular_20260224_V1 04_Baubeschreibung_20260224_V1 04_Erklärung_Tragwerksplaner_20260224_V1 05_Bruttorauminhalt_20260224_V1 05_Nachweis_Geschossigkeit_20260224_V1 05_Rohbaukosten_20260224_V1 - 3 - 05_Wohn-_Nutzflächen_20260224_V1 08_Vollmacht_20260224_V1 AS_600233-SGB2wy6g NI_Baugenehmigung_ausfuellen0390599424
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.