Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

60.1-00554-24 | Nutzungsänderung eines Teils eines Gewerbegebäudes in ein Café

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Eigentümer eines Gewerbegebäudes auf Spiekeroog beantragen, einen Teil des Gebäudes in ein Café umzunutzen. Bisher befanden sich dort ein Ladengeschäft, ein Eisladen und Dauerwohnraum; ein Zimmer von 37 qm fällt als Wohnfläche weg, drei Dauerwohnungen bleiben jedoch erhalten. Der Gemeinderat soll das Einvernehmen zur Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre (B-Plan Nr. 22) sowie zur Genehmigung nach der Erhaltungssatzung erteilen.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag privater Eigentümer zur Nutzungsänderung eines Gewerbegebäudes im Ortskern Spiekeroog. Die Vorlage durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat (Erstberatung bis Beschluss Juni 2024).

Hintergrund

Für das Grundstück gilt eine Veränderungssperre, die die Gemeinde zum Schutz des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 22 erlassen hat. Diese Sperre schließt Nutzungsänderungen grundsätzlich aus, erlaubt aber Ausnahmen im Einvernehmen mit der Gemeinde. Das Grundstück liegt voraussichtlich im künftigen Sondergebiet „Tourismus/Gewerbe-Ortsmitte

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Die Verwaltung hält die Umnutzung für mit dem künftigen B-Plan vereinbar. Zusätzlich greift die gemeindliche Erhaltungssatzung, die den Bestand an Dauerwohnraum schützt.

Die wichtigsten Punkte

  • Ein Zimmer von 37 qm Dauerwohnfläche im Erdgeschoss entfällt durch die Umnutzung
  • Drei Dauerwohnungen mit insgesamt rund 121 qm im Dachgeschoss bleiben vollständig erhalten
  • Das Gebäude steht unter Denkmalschutz – der Landkreis wird entsprechend informiert
  • Die Verwaltung bewertet das Café-Vorhaben als mit dem künftigen Bebauungsplan Nr. 22 vereinbar
  • Der Beschlussvorschlag sieht die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die Ausnahme von der Veränderungssperre und nach der Erhaltungssatzung vor

Relevanz für Insulaner:innen: 5/10

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Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/045/2024
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (1)

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    Sitzungsvorlage
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    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
    60.1-00554-24 | Nutzungsänderung eines Teils eines Gewerbegebäudes in ein
    Café
    Sachverhalt:
    Unter dem 2.4.2024 beantragten die Eigentümer des Grundstücks für T eiledes
    Bestandsgebäudes die Genehmigung zur Nutzungsänderung. Bisher wurde der bauliche
    Bestand für ein Ladengeschäft, einen Eisladen und für Dauerwohnzwecke genutzt. Die
    künftige Nutzung führt zu einem Wegfall von Wohnflächen. Im Erdgeschoss des
    Haupthauses entfällt das Giebelzimmer West im Umfang von 37 qm; die Wohnnutzung im
    Erdgeschoss wird jedoch nicht aufgegeben. Im Dachgeschoss (Haupthaus und Anbau) gibt
    es zwei weitere Wohnungen mit insgesamt einer Wohnfläche von 121,40 qm. Diese
    Wohnfläche bleibt unverändert. Im Ergebnis bleiben drei Wohnungen für das Dauerwohnen
    erhalten. In einer Wohnung entfällt ein Raum.
    Mit Schreiben vom 17.4.2024, eingegangen am 22.4.2024, hat der Landkreis Wittmund als
    Baugenehmigungsbehörde um Stellungnahme gebeten.
    Rechtliche Würdigung
    Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Veränderungssperre, welche die Gemeinde
    zum Schutz des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 22 in Kraft gesetzt hat. Die
    Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schließt Nutzungsänderungen während der
    Zeit ihrer Geltung aus. Allerdings kann die Baugenehmigungsbehörde gem. § 14 Abs. 2
    BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende
    öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Vorliegend bezieht sich die vom Landkreis
    erbetene Stellungnahme auf das gemeindliche Einvernehmen zur Zulassung einer
    Ausnahme von der Veränderungssperre.
    Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nicht entgegen, wenn sicher oder doch mit
    großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Vorhaben mit den künftigen
    Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes vereinbar ist. Das ist hier
    der Fall. Das Bauvorhaben liegt mit großer Wahrscheinlichkeit im künftigen Sondergebiet
    „T ourismus/Gewerbe-Ortsmitte“ und ist dort unproblematisch als gewerbliche Nutzung in der
    Unterart des Gastronomiebetriebes zulässig und städtebaulich gewollt. Es entspricht schlicht
    der Zweckbestimmung des Sondergebietes. Die angestrebte Nutzung wird mit dem neuen
    Bebauungsplan sehr wahrscheinlich kompatibel sein.
    Steht die Veränderungssperre der Nutzungsänderung nicht entgegen, so beurteilt sich die
    planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entweder nach § 30 BauGB oder nach § 34
    Gemeinde Spiekeroog
    Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau
    Vorlagen-Nr.
    01/045/2024
    ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 06.06.2024
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 11.06.2024
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 21.06.2024
    Betreff:
    - 2 -
    BauGB. Ob die eine oder die andere Vorschrift einschlägig ist, hängt davon ab, ob für das
    Vorhabengrundstück ein alter Bebauungsplan gilt – dann ist § 30 BauGB einschlägig – oder
    ob sämtlichen Bebauungspläne entweder vom OVG Lüneburg für unwirksam erklärt oder
    mittlerweile funktionslos geworden sind – dann ist § 34 BauGB einschlägig. Diese rechtlich
    nur mit großem Aufwand zu klärende Frage muss hier nicht entschieden werden, weil in
    beiden Varianten das Vorhaben zulässig ist. Nur im Falle des § 34 BauGB muss die
    Gemeinde zusätzlich zur Ausnahme von der Veränderungssperre auch das Einvernehmen
    zum Vorhaben erklären.
    Die Erhaltungssatzung der Gemeinde steht dem Vorhaben nicht entgegen. Zwar kann durch
    die Aufgabe der Nutzungsart Dauerwohnen vor allem zu Gunsten der Nutzungsart
    Ferienwohnen mittelbar der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs.
    1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BauGB) betroffen sein. Diese Frage wird sich insbesondere bei
    Nutzungsänderungen in den sonstigen Sondergebieten „Wohnen/Ferienwohnen A und B“
    stellen, wenn Dauerwohnraum aufgegeben wird. Das Sondergebiet „T ourismus/Gewerbe-
    Ortsmitte“ verfolgt jedoch den städtebaulichen Schwerpunkt, im Ortskern das Gewerbe zu
    stützen, weil ein stabiles Gewerbe, für das die notwendigen Flächen zur Verfügung stehen
    müssen, für die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ebenso unerlässlich ist wie ein
    ausreichender Bestand an Dauerwohnungen. Vor diesem Hintergrund ist die Umwandlung
    von Dauerwohnraum in Gewerbeflächen im Sondergebiet „T ourismus/Gewerbe-Ortsmitte“
    jedenfalls dann genehmigungsfähig, wenn die Zahl der Dauerwohnungen nach der
    Umwandlung unverändert bleibt und die aufgegebene Wohnraumfläche marginal ist.
    Hinweise aus dem Bauausschuss:
    Zimmer West statt Ost (in der Vorlage bereits angepasst)
    Hinweis an den Landkreis, dass das Gebäude unter Denkmalschutz steht.
    Beschlussvorschlag:
    Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der
    Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB und vorsorglich das Einvernehmen
    nach § 36 BauGB zur Nutzungsänderung, falls sich diese planungsrechtlich nach § 34
    BauGB richtet.
    Die Gemeinde erteilt ihr Einvernehmen für die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung
    gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
    Anlagenverzeichnis:
    Antrag_Nutzungsänderung
    Spiekeroog, den 11.06.2024
    (Kösters, Patrick)
    Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog6. Juni 2024, 20:02 UhrVorberatungeinstimmig
  2. Rat der Gemeinde Spiekeroog21. Juni 2024, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig