Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

8. FNP-Änderung | Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Gemeinde Spiekeroog legt den Entwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) für ein rund 0,86 Hektar großes Areal am westlichen Rand des Inseldorfes zwischen Straße Westend und der Trasse der Inselbahn aus. Geplant ist, die bisherige Darstellung eines Sondergebiets in eine Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Wohnen/Ferienwohnen

Einordnung

Verwaltungsvorlage der Gemeinde Spiekeroog zur 8. FNP-Änderung im Parallelverfahren mit B-Plan Nr. 21 „Am Bahnhof

Hintergrund

Der östliche Teil der betroffenen Fläche wurde bereits 2009 mit der 6. FNP-Änderung als Sondergebiet dargestellt, aber nie in einen Bebauungsplan überführt. Mit der 7. FNP-Änderung und B-Plan Nr. 22 führte die Gemeinde eine neue Planungssystematik ein, nach der im FNP nur noch Bauflächen (keine Baugebiete) dargestellt werden. Die 8. Änderung passt die veraltete Darstellung dieser Systematik an und regelt zugleich die Flächen Richtung Deich neu, um Hochwasserschutz und Siedlungsentwicklung in Einklang zu bringen.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Die Planung schafft planungsrechtliche Voraussetzungen für neuen Wohn- und Ferienwohnraum am Westrand des Inseldorfes, einer Fläche, die bislang überwiegend unbebaut ist. Insulaner:innen könnten von zusätzlichem Dauerwohnraum profitieren, der auf Spiekeroog knapp ist. Im nächsten Schritt können Bürger:innen im Rahmen der öffentlichen Auslegung Stellungnahmen einreichen.

Die wichtigsten Punkte

  • Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Inseldorfes zwischen Straße Westend und der Inselbahn-Trasse und umfasst rund 0,86 Hektar
  • Das bisherige Sondergebiet (aus der 6. FNP-Änderung, 2009) wird in eine Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen umgewidmet
  • Der westliche Teilbereich nahe Deich wird künftig als Dünenfläche dargestellt, da er vollständig in der Deichschutzzone liegt
  • Die FNP-Änderung läuft parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Am Bahnhof
  • confidence

Relevanz für Insulaner:innen: 7/10

flächennutzungsplanfnp-änderungbauleitplanungwohnenferienwohnenwestendinseldorföffentlichkeitsbeteiligungsondergebiet

Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/100/2025
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
5 Dokumente
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
Im Ratsinformationssystem öffnen ↗

Anlagen (5)

  • 📄
    Sitzungsvorlage
    PDF; CHARSET=UTF-897 kB5 k Zeichen Volltext
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Bauen & Planung
    Vorlagen-Nr.
    01/100/2025
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 09.12.2025  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 18.12.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    8. FNP-Änderung | Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.
    2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 8. 
    Änderung des Flächennutzungsplans
    Sachverhalt:
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am 22.11.2024 die Aufstellung der 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der Geltungsbereich liegt am 
    westlichen Rand des Inseldorfes westlich der Bebauung an der Straße „Westerloog“ 
    zwischen der Straße „Westend“ im Norden und der Trasse der Inselbahn im Süden. Er ist 
    rund 0,86 ha groß. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs kann der Anlage entnommen 
    werden.
     
    Die Gemeinde Spiekeroog ist seit längerer Zeit bestrebt, Teile dieser Fläche einer Bebauung
    zuzuführen. Der östliche Teil wurde bereits in die 6. Änderung des Flächennutzungsplans 
    einbezogen. Seinerzeit wurde bereits ein Sondergebiet als Baugebiet dargestellt, bisher aber
    noch nicht in verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Seit dem Inkrafttreten der 6. Änderung 
    ist für alle Planbetroffenen ersichtlich, dass die Gemeinde auf den in Rede stehenden 
    Flächen eine bauliche Entwicklung plant. 
    Die Darstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplans entspricht jedoch nicht der 
    neuen Planungssystematik, die von der Gemeinde für die vorbereitende Bauleitplanung mit 
    der 7. Änderung des Flächennutzungsplans eingeführt wurde. Üblicherweise werden auf der 
    Ebene des Flächennutzungsplans Bauflächen dargestellt, die dann auf der Ebene der 
    Bebauungspläne durch die Festsetzung von Baugebieten konkretisiert werden. Dieser 
    üblichen Planungssystematik hat sich die Gemeinde bei der Aufstellung der 7. Änderung des
    Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 angeschlossen. 
    Dem folgt jetzt die 8. Änderung des Flächennutzungsplans. Aus dem früher dargestellten 
    Sondergebiet wird eine Sonderbaufläche.  
    Bei dieser Gelegenheit wird auch der Umgriff des künftigen Baulands an die aktuelle 
    städtebauliche Zielsetzung angepasst. Zudem besteht die Notwendigkeit, die Flächen bis 
    zum Deich neu zu beregeln, um die Flächennutzung sowohl im Hinblick auf die geordnete 
    Siedlungsentwicklung als auch den Hochwasserschutz verträglich zu gestalten. Dies bezieht 
    sich auf die Darstellung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
    „Parkanlage“ für den westlichen Teil des Änderungsbereichs der 8. Änderung des 
    Flächennutzungsplans, die aus der ursprünglichen Fassung des Flächennutzungsplans von 
    1978 stammt. Dies entspricht nicht mehr den Entwicklungsabsichten der Gemeinde 
    Spiekeroog.
     
    Die 8. Änderung des Flächennutzungsplans ist im Zusammenhang mit dem laufenden 
    Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Am Bahnhof“ erforderlich. Sie erfolgt 
    - 2 -
    aus Gründen der Verfahrensökonomie im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
     
    Im Zeitraum vom 02.12.2024-07.01.2025 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 
    gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf statt. Im Rahmen der frühzeitigen 
    Öffentlichkeitsbeteiligung sind Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen von 
    Bürgerinnen und Bürgern eingereicht worden. 
    Im Rahmen des Verfahrens zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans ist auch die 
    frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt worden. Das Ergebnis 
    dieser Beteiligung ist in die Planung eingeflossen. Unter den Anlagen findet sich eine 
    tabellarische Zusammenstellung der im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung 
    eingereichten Stellungnahmen.
     
    Als nächster Verfahrensschritt ist nun die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 
    vorgesehen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung 
    der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sollen für die 8. Änderung des 
    Flächennutzungsplans im selben Zeitraum durchgeführt werden (§ 4a Abs. 2 BauGB).
     
     
    Beschlussvorschlag:
    1. Der Verwaltungsausschuss legt gem. § 58 Abs. 3 Satz 3 NKomVG die 
    Beschlussfassungen zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans dem Rat zur 
    Entscheidung vor.
    2. Der Rat der Gemeinde nimmt die vorliegenden Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
    Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (siehe Anlagen) zur Kenntnis. 
    3. Der Rat der Gemeinde beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
    gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
    4. Die Verwaltung der Gemeinde Spiekeroog wird beauftragt, für die 8. Änderung des 
    Flächennutzungsplans die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
    durchzuführen.
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 02.12.2025
     
     
     
    (Bruns, Maren)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    00_Aenderungsbereich_8 FNP
    01_2025_11_03_11797_8 FNP Ae_E
    02_2025_12_01_11797_fnp_begr_E
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    05_2025_11_03_11797_SN_FNP_Oeff
    06_2025-11-25_Gegenueberstellung_Aenderungen_seit_Fruehzeitige

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    00 Aenderungsbereich 8 FNP
    PDF; CHARSET=UTF-8157 kB0 k Zeichen Volltext
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    Anlage: Ausschnitt aus der Amtlichen Basiskarte (ohne Maßstab) mit
    Änderungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplans

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

  • 📄
    01 2025 11 03 11797 8 FNP Ae E
    PDF; CHARSET=UTF-84.6 MB17 k Zeichen Volltext
    Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
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    Süderloog
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    15
    33
    15
    39
    108
    131
    126
    19
    4
    19
    1
    29
    Pollerdiek
    Südermenss
    Tranpad
    Gartenweg
    Up De Dünen
    Wittdün
    W
    W
    W
    W
    S
    S
    S
    S
    S
    S
    S
    S
    Tourismus /
    Gewerbe-Ortsmitte
    Wohnen /
    Ferienwohnen
    Ferienheim /
    Erholungsheim
    Ferienheim /
    Erholungsheim
    Wohnen /
    Ferienwohnen
    Ferienheim /
    Erholungsheim
    Lebensmittelmarkt
    Ferienheim /
    Erholungsheim
    7. Änderung des Flächennutzungsplans und 2. Berichtigung des Flächen-
    nutzungsplans
    M 1:5.000
    N
    6. Änderung des Flächennutzungsplans mit Änderungsbereich
    Geltungsbereich der 7. Änderung des
    Flächennutzungplanes
    DARSTELLUNGEN
    Änderungsbereich der 7. Änderung des
    Flächennutzungplanes
    BAUFLÄCHEN
    Sonderbauflächen Zweckbestimmung:
    Tourismus/ Gewerbe-Ortsmitte
    FLÄCHEN FÜR DEN GEMEINBEDARF
    Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung:
    Öffentliche Verwaltung
    Schule
    Kirchen und kirchlichen Dingen dienende
    Gebäude und Einrichtungen
    Sozialen Zwecken dienende Gebäude und
    Einrichtungen
    Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und
    Einrichtungen
    GRÜNFLÄCHEN
    öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung:
    Friedhof
    FLÄCHEN FÜR WALD
    Waldfläche
    Wohnbauflächen
    Sonderbauflächen Zweckbestimmung:
    Wohnen / Ferienwohnen,
    Ostertorsteinweg 70-71 office@bpw-stadtplanung.de
    28203 Bremen www.bpw-stadtplanung.de
    Planverfasser:
    Gemeinde Spiekeroog
    Landkreis Wittmund
    7. Änderung des
    Flächennutzungsplans und
    2. Berichtigung des
    Flächennutzungsplans
    Übersichtsplan Bearbeitungsstand: 05.12.2023
    Parkanlage
    S
    S
    W
    FLÄCHEN FÜR VER- UND ENTSORGUNG
    Entsorgung Abwasser
    Sonderbauflächen Zweckbestimmung:
    Ferienheim / Erholungsheim
    S
    Deichschutzzone
    Umgrenzung der Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
    NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
    Trinkwasserschutzgebiet Wasserschutzzone IIIW
    SONSTIGE FESTSETZUNGEN
    Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen von Baugebieten
    Sonderbauflächen Zweckbestimmung:
    Lebensmittelmarkt
    S
    BAUGEBIETE
    SO 1 Sonstiges Sondergebiet "Allgemein"SO
    1
    SO 2 Sonstiges Sondergebiet "Wohngebäude / Wohnen"
    SO 3 Sonstiges Sondergebiet "Gastronomie / Wohnen"
    SO 4 Sonstiges Sondergebiet "Hotel"
    SO 5 Sonstiges Sondergebiet "Apotheke"
    SO 6 Sonstiges Sondergebiet "Konzentrationsbereich des
    Kurwesens"
    SO 7 Sonstiges Sondergebiet "Ferienheim / Erholungsheim"
    SO 8 Sonstiges Sondergebiet "Künstlerhaus"
    SO 9 Sonstiges Sondergebiet "Eingeschränktes Gewerbe"
    SO 10 Sonstiges Sondergebiet "Reiterhof"
    SO 11 Sonstiges Sondergebiet "Gartenbaubetriebe"
    Feuerwehr
    VERKEHRSFLÄCHEN
    Öffentliche Straßenverkehrsfläche
    Straßenbegrenzungslinie
    Naturbelassene
    Grünfläche
    Spielplatz
    HGDauerklein-
    garten Hausgarten
    SO
    2
    SO
    3
    SO
    4
    SO
    5
    SO
    6
    SO
    7
    SO
    8
    SO
    9
    SO
    10
    SO
    11
    private Grünflächen mit der Zweckbestimmung:
    Grenze des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer"
    2. Berichtigung
    Präambel
    Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
    Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog diese 7.
    Flächennutzungsplanänderung, bestehend aus der Planzeichnung beschlossen.
    Spiekeroog, den ..............................      ..............................
                                                                                                                  Bürgermeister
    Verfahrensvermerke
    Aufstellungsbeschluss
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am .............................. die Aufstellung der 7. Änderung
    des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am ......................
    ortsüblich bekanntgemacht worden.
    Spiekeroog, den ..............................                          ..............................
                                                                                                       Bürgermeister
    Planunterlage
    Kartengrundlage: Amtliche Karte 1:5 000 (Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte)
    Maßstab: 1: 5 000
    Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und
    Katasterverwaltung,
    © 2024
    Planverfasser
    Der Entwurf wurde ausgearbeitet von: BPW Stadtplanung
    Ostertorsteinweg 70-71; 28203 Bremen
    Bremen, den ...........................                                                             .............................
                                                                                                                    Büroinhaber
    Beteiligung der Öffentlichkeit
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am ........................... dem Entwurf der 7.
    Flächennutzungsplanänderung und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
    BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ........................... ortsüblich
    bekanntgemacht. Der Entwurf der 7. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung hat vom ...........................
    bis zum ........................... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
    Spiekeroog, den ...........................  ....................
     Bürgermeister
    Feststellungsbeschluss
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat die 7. Flächennutzungsplanänderung nebst Begründung nach Prüfung der
    Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am ........................... beschlossen.
    Spiekeroog, den ........................... ...........................
     Bürgermeister
    Genehmigung
    Die 7. Flächennutzungsplanänderung ist mit Verfügung (AZ.: ........................... ) vom heutigen Tage unter
    Auflagen / mit Maßgaben / mit Ausnahme der durch ........................... kenntlich gemachten Teile gemäß § 6
    BauGB genehmigt.
    ........................... , den ...........................
    Höhere Verwaltungsbehörde
    ...........................
    (Unterschrift)
    Beitrittsbeschluss
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog ist den in der Genehmigungsverfügung vom ...........................(AZ.:
    ...........................) aufgeführten Auflagen / Maßgaben / Ausnahmen in seiner Sitzung am ...........................
    beigetreten.
    Die 7. Flächennutzungsplanänderung hat wegen der Auflagen / Maßgaben vom ........................... bis
    ........................... öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer wurden am ........................... ortsüblich bekanntgemacht.
    Spiekeroog, den ........................... ...........................
     Bürgermeister
    Inkraftreten (§ 10 Abs. 3 BauGB)
    Mit der Bekanntmachung ist die 7. Änderung des Flächennutzungsplans in Kraft getreten.
    Spiekeroog, den ...........................  ...........................
     Bürgermeister
    Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
    Innerhalb von einem Jahr nach Wirksamwerden der 7. Flächennutzungsplanänderung ist die Verletzung von
    Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen der Flächennutzungsplanänderung nicht geltend
    gemacht worden.
    Spiekeroog, den ...........................   ...........................
     Bürgermeister
    Urschrift
    SO 1
    PRÄAMBEL
    AUFGRUND DES § 1 ABS. 3 DES BAUGESETZBUCHES (BAUGB) I. V. M. § 58 DES 
    NIEDERSÄCHSISCHEN KOMMUNALVERFASSUNGSGESETZES HAT DER RAT DER 
    GEMEINDE SPIEKEROOG DIESE 8. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG, 
    BESTEHEND AUS DER PLANZEICHNUNG, BESCHLOSSEN.
    SPIEKEROOG, DEN ________
    _________________________                                                   
    BÜRGERMEISTER                                  (SIEGEL)          
    VERFAHRENSVERMERKE
    1. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
    DER RAT DER GEMEINDE SPIEKEROOG HAT IN SEINER SITZUNG AM __________ 
    DIE 8. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES BESCHLOSSEN. DER 
    AUFSTELLUNGSBESCHLUSS WURDE GEMÄSS § 2 ABS. 1 BAUGB AM __________ 
    ORTSÜBLICH BEKANNTGEMACHT.
    SPIEKEROOG, DEN ________
    _________________________                                                   
    BÜRGERMEISTER 
    2. PLANUNTERLAGE
    KARTENGRUNDLAGE ÜBERSICHTSKARTE:
    TOPOGRAFISCHE KARTE (TK 25) IM MAßSTAB 1:25.000, STAND: JUNI 2020
    KARTENGRUNDLAGE FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG: 
    AMTLICHE KARTE (AK5) IM MAßSTAB 1:5.000, STAND: JANUAR 2019
    HERAUSGEBERVERMERK: 
    AUSZUG AUS DEN GEOBASISDATEN DER NIEDERSÄCHSISCHEN VERMESSUNGS- 
    UND KATASTERVERWALTUNG
    KARTENGRUNDLAGE VORMALIGE DARSTELLUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN: 
    WIRKSAMER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER GEMEINDE SPIEKEROOG 
    IM MAßSTAB 1: 5.000, STAND: DEZEMBER 2023
    HERAUSGEBERVERMERK:
    UNBEKANNT
    3. ENTWURF UND VERFAHRENSBETREUUNG:
    PROJEKTBEARBEITUNG                      DIPL.-ING. R. BOTTENBRUCH
    TECHNISCHE MITARBEIT:                    DIPL. UMWELTWISS. C. BLOCK
    4. VERÖFFENTLICHUNG DES ENTWURFS
    DER RAT DER GEMEINDE SPIEKEROOG HAT IN SEINER SITZUNG AM ______ DIE 
    VERÖFFENTLICHUNG DES ENTWURFS DER 8. ÄNDERUNG DES 
    FLÄCHENNUTZUNGSPLANS BESCHLOSSEN. INFORMATIONEN ÜBER DIE 
    ZUGÄNGLICHKEIT DER ENTWURFSUNTERLAGEN, DIE DAUER DER 
    VERÖFFENTLICHUNGSFRIST SOWIE ANGABEN DAZU, WELCHE ARTEN 
    UMWELTBEZOGENER INFORMATIONEN VERFÜGBAR SIND, WURDEN AM 
    _____________ ORTSÜBLICH BEKANNTGEMACHT. DER ENTWURF DER 
    8. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS UND DER BEGRÜNDUNG SOWIE 
    DIE WESENTLICHEN BEREITS VORLIEGENDEN UMWELTBEZOGENEN 
    STELLUNGNAHMEN WURDEN VOM __________ BIS _________ GEMÄSS § 3 ABS. 2 
    BAUGB VERÖFFENTLICHT.
    SPIEKEROOG, DEN ________
    _________________________                                                   
    BÜRGERMEISTER
    GEMEINDE 
    SPIEKEROOG
    8. ÄNDERUNG DES
    FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
    ENTWURF
    1:25.000
    2025_11_03_11797
    MAßSTAB 1: 5.000
    5. FESTSTELLUNGSBESCHLUSS
    DER RAT DER GEMEINDE SPIEKEROOG HAT NACH PRÜFUNG DER 
    STELLUNGNAHMEN GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB DIE 8. FLÄCHENNUTZUNGS-
    PLANÄNDERUNG NEBST BEGRÜNDUNG UND UMWELTBERICHT IN SEINER 
    SITZUNG AM __________ BESCHLOSSEN.
    SPIEKEROOG, DEN ________
    _________________________                                                   
    BÜRGERMEISTER  
    6. GENEHMIGUNG
    DIE 8. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG IST MIT VERFÜGUNG 
    (AZ.:_______________________) VOM HEUTIGEN TAGE UNTER AUFLAGEN / MIT 
    MASSGABEN / MIT AUSNAHME DER DURCH ________________ KENNTLICH 
    GEMACHTEN TEILE GEMÄSS § 6 BAUGB GENEHMIGT. 
    __________,  DEN ________
    HÖHERE VERWALTUNGSBEHÖRDE
    ________________________
    (UNTERSCHRIFT)
    7. BEITRITTSBESCHLUSS
    DER RAT DER GEMEINDE SPIEKEROOG IST DEN IN DER GENEHMIGUNGS-
    VERFÜGUNG VOM __________ (AZ.:____________________) AUFGEFÜHRTEN 
    AUFLAGEN / MASSGABEN / AUSNAHMEN IN SEINER SITZUNG  AM __________  
    BEIGETRETEN. 
    DIE 8. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG WURDE WEGEN DER AUFLAGEN / 
    MASSGABEN VOM __________ BIS __________ VERÖFFENTLICHT. ART
    UND DAUER DER VERÖFFENTLICHUNG WURDEN AM __________  ORTSÜBLICH 
    BEKANNTGEMACHT.
    SPIEKEROOG, DEN ________
    _________________________                                                   
    BÜRGERMEISTER 
    8. INKRAFTTRETEN
    DIE ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG 
    IST GEMÄSS § 6 ABS. 5 BAUGB AM __________ IM AMTSBLATT FÜR DEN 
    LANDKREIS WITTMUND BEKANNTGEMACHT WORDEN. DIE 
    8. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG IST DAMIT WIRKSAM GEWORDEN.
    SPIEKEROOG, DEN ________
    _________________________                                                   
    BÜRGERMEISTER   
    9. VERLETZUNG VON VERFAHRENS- UND FORMVORSCHRIFTEN
    INNERHALB VON EINEM JAHR NACH WIRKSAMWERDEN DER 8. FLÄCHEN-
    NUTZUNGSPLANÄNDERUNG IST DIE  VERLETZUNG VON VERFAHRENS- ODER 
    FORMVORSCHRIFTEN BEIM ZUSTANDEKOMMEN DER FLÄCHENNUTZUNGS-
    PLANÄNDERUNG NICHT GELTEND GEMACHT WORDEN.
    SPIEKEROOG, DEN ________
    _________________________                                                   
    BÜRGERMEISTER         
    0 200100
    0 200100
    PLANZEICHENERKLÄRUNG GEMÄß PLANZV
    8. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES            1: 5.000
    VORMALIGE DARSTELLUNG IM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN MIT ÄNDERUNGSBEREICH           1: 5.000
    Hinweis: Es gilt die BauNVO in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21. November 2017  (BGBl. I S. 3786), 
    zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).
    Landesamt für Geoinformation
    und Landesvermessung Niedersachsen
    Landesvermessung und Geoinformation
    -Landesbetrieb-
    ©
    S
    Waldfläche
    Sonderbaufläche Zweckbestimmung:
    Wohnen / FerienwohnenS
    öffentliche Grünfläche
    Zweckbestimmung: Parkanlage 
    I. Darstellungen
    SO 1 Sonstiges Sondergebiet "Allgemein"
    Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung:
    Verwaltungsgebäude
    Fläche für Gleisanlagen
    Änderungsbereich
    II. Nachrichtliche Übernahmen
    Trinkwasserschutzgebiet Wasserschutzzone IIIW
    Dünenfläche

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    02 2025 12 01 11797 fnp begr E
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    8. ÄNDERUNG DES  
    FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 
    Begründung (Entwurf) 
     
     
    INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANER 
     
    Thalen Consult GmbH 
    Urwaldstraße 39 I 26340 Neuenburg 
    T 04452 916-0 I F 04452 916-101 
    E-Mail info@thalen.de I www.thalen.de 
     
    PROJ.NR. 11797 I 24.11.2025 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
    
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans – Begründung (Entwurf) 
      
     
     2/14 Projekt-Nr. 11797 
      
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans – Begründung (Entwurf) 
      
     
     3/14 Projekt-Nr. 11797 
    INHALTSVERZEICHNIS 
     
    1. Anlass der Planung ................................................................................................................. 4 
    2. Grundlagen der Planung ........................................................................................................ 4 
    2.1. Aufstellungsbeschluss .................................................................................................. 4 
    2.2. Rechtsgrundlagen ......................................................................................................... 4 
    2.3. Änderungsbereich ......................................................................................................... 5 
    3. Bestandssituation ................................................................................................................... 5 
    4. Planerische Vorgaben ............................................................................................................. 6 
    4.1. Landesplanung und Raumordnung ............................................................................. 6 
    4.2. Flächennutzungsplanung ............................................................................................. 8 
    4.3. Landschaftsplanung...................................................................................................... 8 
    4.4. Verbindliche Bauleitplanung und Ortsrecht ................................................................ 9 
    4.5. Weitere Vorgaben.......................................................................................................... 9 
    5. Ziele der Planung .................................................................................................................... 9 
    6. Konzeption ............................................................................................................................ 10 
    7. Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplans ................................................................ 12 
    7.1. Sonderbaufläche Zweckbestimmung „Wohnen/Ferienwohnen“ ............................. 12 
    7.2. Dünenfläche ................................................................................................................ 12 
    8. Hinweise ............................................................................................................................... 13 
    9. Umweltbericht ...................................................................................................................... 13 
    10. FFH-Vorprüfung .................................................................................................................... 13 
    11. Artenschutzrechtliche Vorprüfung ....................................................................................... 13 
    12. Verfahrensvermerke .............................................................................................................. 13 
    13. Zusammenfassende Erklärung ............................................................................................ 14 
     
     
     
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans – Begründung (Entwurf) 
      
     
     4/14 Projekt-Nr. 11797 
    1. Anlass der Planung 
    Zwischen dem westlichen Rand des Inseldorfs und dem Deich  befinden sich nörd-
    lich der Inselbahn Spiekeroog (Museumspferdebahn) unbebaute Flächen. Die Ge-
    meinde ist bereits seit längerer Zeit bestrebt, Teile dieser Flächen einer Bebauung 
    zuzuführen. Der betreffende Teil dieser Fläche wurde daher bereits in die 
    6. Änderung des Flächennutzungsplans (wirksam 2009) einbezogen, um die recht-
    lichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Zwischenzeitlich hat die Gemeinde im 
    Zuge der 7. Änderung des Flächennutzungsplans den Großteil des Inseldorfes neu 
    geordnet. 
    Die Darstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplans entspricht jedoch nicht 
    dieser neuen Ordnung , da die Gemeinde die  Planungssystematik für die vorberei-
    tende Bauleitplanung geändert hat. Zudem sieht sie die Notwendigkeit, die Flächen 
    bis zum Deich neu zu beregeln, um die Flächennutzung sowohl im Hinblick auf die 
    geordnete Siedlungsentwicklung als auch den Hochwasserschutz verträglich zu ge-
    stalten. Daher ist eine erneute Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. 
    Parallel zur vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans stellt die Gemeinde 
    den Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ auf. 
    2. Grundlagen der Planung 
    2.1. Aufstellungsbeschluss 
    Auf Grundlage des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 58 
    des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der 
    Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am ………………. die Aufstellung der 
    8. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. 
    2.2. Rechtsgrundlagen 
    Bei der Aufstellung der vorliegenden Bauleitplanung wurden die folgenden Rechts-
    grundlagen berücksichtigt: 
    a) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), 
    b) Baugesetzbuch (BauGB), 
    c) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) – Verordnung über die bauliche Nut-
    zung der Grundstücke, 
    d) Planzeichenverordnung (PlanzV) – Verordnung über die Ausarbeitung der 
    Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes, 
    e) Niedersächsische Bauordnung (NBauO), 
    f) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und 
    Landschaftspflege, 
    g) Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG), 
    h) Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans – Begründung (Entwurf) 
      
     
     5/14 Projekt-Nr. 11797 
    i) Niedersächsisches Wassergesetz (NWG), 
    j) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), 
    k) Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG), 
    l) Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG), 
    m) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), 
    n) Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
    (NUVPG), 
    o) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), 
    p) Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung 
    (NWaldLG) 
    q) Niedersächsisches Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), 
    r) Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Wittmund, 
    jeweils in der zurzeit gültigen Fassung. 
    2.3. Änderungsbereich 
    Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand des Inseldorfes westlich der Bebauung 
    an der Gemeindestraße „Westerloog“ zwischen der Gemeindestraße „Westend“ im 
    Norden und der Trasse der Museumspferdebahn im Süden . Es ist rund 0,86 ha 
    groß. 
    Lage und genaue Abgrenzung des Plangebiets sind der Planzeichnung zu entneh-
    men. 
    3. Bestandssituation 
    Zwischen „Westend“ und der Trasse der Museumspferdebahn ist entlang der Ge-
    meindestraße „Westerloog“ eine zusammenhängende Bebauung vorhanden. Die 
    Gebäude dienen dem Wohnen und dem Ferienwohnen. Im alten Bahnhofsgebäude 
    am „Westerloog“ Nr. 17 ist eine Gastronomie ansässig. Westlich der bebauten 
    Grundstücke sind nur 2 kleine Gebäude vorhanden. Ansonsten stockt hier überwie-
    gend ein lückiger Gehölzbestand (Küstendünenwald), der im östlichen Teil als Aus-
    lauffläche für Pferde dient. 
    Südlich der Trasse der Museumspferdebahn liegen das zugehörige neue Bahnhofs-
    gebäude, d er Bauhof sowie ein öffentliches Sanitärgebäude. Westlich neben den 
    Gebäuden des Bauhofs liegende befestige Flächen dienen als Lagerplätze. 
    Die Gebäude sind in orts - und regionaltypischer Weise mit gegeigten Dächern und 
    verklinkerten Außenwänden gestaltet. 
    Nördlich und östlich benachbart liegt das Inseldorf , u. a. mit dem Kurpark und der 
    Postfiliale. Nach Süden, Westen und Nordwesten beginnt die offene Landschaft am 
    Rande des Inseldorfs. Die Trasse der Museumspferdebahn führt südlich der Ge-
    meindestraße „Westend“ nach Westen bis zum Haltepunkt am Historischen Ret-
    tungsschuppen beim Strand am westlichen Ende der Insel. 
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans – Begründung (Entwurf) 
      
     
     6/14 Projekt-Nr. 11797 
    4. Planerische Vorgaben 
    4.1. Landesplanung und Raumordnung 
    Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) des Landes Niedersachsen aus dem 
    Jahr 2017 stellt die gesamte Fläche Spiekeroogs mit Ausnahme des Inseldorfs im 
    Südwesten, des Strandes im Norden sowie der Internatsschule im Zentrum der In-
    sel als Vorranggebiet für den Biotopverbund (grüne Flächenfarbe) und Natura 
    2000-Gebiete (grüne Punktsignatur) dar. Die Insel wird vollständig umgrenzt vom 
    Eignungsgebiet Ausschlusswirkung für die Erprobung der Windenergienutzung auf 
    See (rosa Linie) sowie der nachrichtlich übernommenen mittleren Tide -
    Hochwasserlinie (blaue Linie).  
    Die kürzlich erfolgte Fortschreibung des LROP hat keine Änderungen mit sich ge-
    bracht, die Spiekeroog oder die unmittelbare Umgebung betreffen.  
    Für die vorliegende Planung ergeben sich keine direkten Vorgaben. 
    Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP)  des Landkreises Wittmund 
    stammt aus dem Jahr 2006. Die allgemeinen Planungsabsichten zur Neuaufstel-
    lung des RROP wurden am 21.12.2015 bekanntgegeben, womit die Gültigkeit des 
    vorhandenen RROP um 10 Jahre verlängert wurde.  
    Spiekeroog wird eine Vielzahl von Funktionen zugewiesen. Das Inseldorf ist als 
    Grundzentrum festgelegt (Umkreisung). Die Insel ist zudem als Standort mit der 
    besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr (grün unterlegtes F) festgelegt. 
    Am südlichen Rand des Inseldorfes sind ein Landeplatz, ein Hafen sowie ein Sport-
    boothafen dargestellt, im Osten eine zentrale Kläranlage und im Norden ein Was-
    serwerk. Der Großteil der Insel liegt innerhalb eines Vorranggebietes für Natur und 
    Landschaft (enge senkrechte Schraffur grün), das mit einem Vorranggebiet Erho-
    lung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung (waagerechte grüne 
    Schraffur mit Kennzeichnung I) überlagert ist. Dem Nordwesten der Insel vorgela-
    gert ist ein Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft in Kombination mit einem 
    Vorranggebiet für Erholung. Ein großer Teil der Insel, die auch den Großteil des In-
    seldorfs umfasst, ist als Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung dargestellt (hell-
    blaue Umgrenzung). Die Grenze das Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer 
    ist nachrichtlich übernommen (grüne Punktlinie).  
    Das Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebiets Erholung mit starker Inan-
    spruchnahme durch die Bevölkerung und unmittelbar angrenzend an den  Natio-
    nalpark und das Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung.  
    In der Begründung des RROP wird zu den raumordnerischen Festlegungen ausge-
    führt: Die Inselgemeinde Spiekeroog ha t trotz der geringen Einwohnerzahlen auf-
    grund ihrer peripheren Insellage grundzentrale Aufgaben zu übernehmen. Dies gilt 
    insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tourismusfunktion, die die Insel 
    prägt. Spiekeroog gehört zu den touristischen Schwerpunkträumen innerhalb des 
    Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“. Bei der Vergabe der raumordneri-
    schen Kategorie „Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung und 
    Fremdenverkehr“ handelt es sich um die raumordnerische Sicherung vorhandener 
    Standorte. An diesen Standorten, die sich über die Jahrzehnte als Schwerpunkte der 
    touristischen  Entwicklung herausgehoben haben, soll vorrangig Qualitätssicherung 
    und -verbesserung erfolgen. 
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans – Begründung (Entwurf) 
      
     
     7/14 Projekt-Nr. 11797 
    Im Hinblick auf den Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ist fest-
    zuhalten, dass das Plangebiet innerhalb eines Risikogebiets für ein Hochwasser mit 
    niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem) liegt. Als Risikogewässer ist die Tideems 
    angegeben, als Flutquelle die Küste. Das Plangebiet befindet sich in einem ge-
    schützten Bereich.  Dies bedeutet, dass das Plangebiet im Falle eines extremen 
    Hochwasserereignisses (insbesondere schwere Sturmfluten) einer Überflutungsge-
    fahr ausgesetzt ist, Schäden aber nur dann eintreten, wenn die Anlagen zum 
    Hochwasserschutz (Schutzdünen und Deiche) versagen. 
     
    Abbildung: Ausschnitt aus dem LROP (ohne Maßstab) mit Lage des Plangebiets (rot umkreist) 
     
    Abbildung: Ausschnitt aus dem RROP (ohne Maßstab) mit Lage des Plangebiets (rot umkreist) 
     
    
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     8/14 Projekt-Nr. 11797 
    4.2. Flächennutzungsplanung 
    Innerhalb des Gebiets der vorliegenden Planungen sind Darstellungen des Flä-
    chennutzungsplans wirksam, die verschiedenen Ständen der vorbereitenden Bau-
    leitplanung entsprechen. 
    Aus der ursprünglichen Fassung des Flächennutzungsplans stammen die folgen-
    den Darstellungen:  Der westliche Teil des Plangebiets als Grünfläche mit der 
    Zweckbestimmung Parkanlage und die Trasse der Museumspferdebahn als Fläche 
    für Gleisanlagen. Südlich davon das Gelände des Bauhofs als Fläche für den Ge-
    meinbedarf mit der Zweckbestimmung „Verwaltungsgebäude“ , die Fläche westlich 
    davon bis zum Deich ebenfalls als Parkanlage. 
    Die 6. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst den Großteil des Inseldorfs. 
    Hierzu zählt auch der östliche Teil des Plangebiets mit der Darstellung  eines Son-
    dergebiets mit der Zweckbestimmung SO 1 „Allgemein“. 
    Das Inseldorf wurde im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplans erneut 
    zum Großteil überplant. Dies schließt die bebauten Grundstücke an der Gemein-
    destraße „Westerloog“ (Hausnummern 17 bis 27) ein, für die als aktuelle Darstel-
    lung eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen gilt.1 
    4.3. Landschaftsplanung 
    Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Wittmund stellt die Insel Spiekeroog 
    als Bereich mit wenig eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts mit 
    einer entsprechend hohen Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften dar. Ei-
    ne Reihe von bebauten Flächen wie das Inseldorf (einschließlich des gesamten 
    Plangebiets), die Schule, Infrastrukturanlagen und auch der Badestrand mit den 
    zugehörigen baulichen Anlagen sind hiervon jedoch ausgenommen. Analog dazu 
    ist der Großteil Spiekeroogs als großflächig naturgeprägter Bereich der ostfriesi-
    schen Inseln mit einer hohen Bedeutung für Eigenart, Vielfalt und Schönheit des 
    Landschaftsbildes dargestellt. Auch hier sind die o. g. Flächen weitgehend ausge-
    nommen. Der Deich südlich des Inseldorfs und die Fläche zwischen „Richelweg“ 
    und Deichlinie (Richelwiesen) sind als wichtige Bereiche für das Landschaftsbildes 
    gekennzeichnet (Raumkante durch Hauptdeichlinie bzw. weitgehend siedlungs - 
    und gehölzfreier Raum). Das Inseldorf soll als außerhalb des Nationalparks Nie-
    dersächsisches Wattenmeer liegender Bereich der ostfriesischen Inseln unter Be-
    rücksichtigung der Landschafts - und Lebensraumqualitäten sowie der inseltypi-
    schen Biotopformen erhalten und entwickelt werden. 
    Ein Landschaftsplan für die Gemeinde Spiekeroog liegt nicht vor. 
    Bezüglich der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege ist darauf hinzuwei-
    sen, dass auf Spiekeroog wie auf den anderen ostfriesischen Inseln der Großteil des 
    Gemeindegebiets innerhalb des Nationalparks lieg t. Hier hat die Nationalparkver-
     
     
    1 Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets Spiekeroog (Trinkwasserschutzgebiet Wasserschutzzone III) 
    wurde nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen. 
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans – Begründung (Entwurf) 
      
     
     9/14 Projekt-Nr. 11797 
    waltung gemäß Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ 
    (NWattNPG) die meisten der entsprechenden Zuständigkeiten inne. 
    4.4. Verbindliche Bauleitplanung und Ortsrecht 
    Das Plangebiet ist nicht von der verbindlichen Bauleitplanung erfasst. 
    Östlich angrenzend ans Plangebiet liegt der räumliche Geltungsbereich des Bebau-
    ungsplans Nr. 22  (rechtswirksam 30.08.2024) . D essen Geltungsbereich ist zum 
    Großteil deckungsgleich mit dem Änderungsbereich der 7. Änderung des Flächen-
    nutzungsplans. Westlich entlang der Gemeindestraße „Westerloog“ setzt dieser 
    Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Woh-
    nen/Ferienwohnen“ fest.2 
    4.5. Weitere Vorgaben 
    Da sich das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zum Deich befindet, sind die Belange 
    des Küsten - und Hochwasserschutzes in besonderem Maße zu berücksichtigen. 
    Dies betrifft die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches und notwendige Bau-
    maßnahmen. In diesem Rahmen gibt das Deichrecht verbindliche Vorgaben, die 
    bei der Bebauung und anderweitigen Nutzung nahegelegener Flächen zu beachten 
    sind. Träger der Deicherhaltung auf Spiekeroog ist der Niedersächsische Landesbe-
    trieb für Wasserwirtschaft, Küsten - und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Nor-
    den. 
    Derzeit ist kein förmliches Verfahren zur Deicherhöhung auf Spiekeroog anhängig. 
    Die vorliegende Planung muss das zur Zeit des Feststellungsbeschlusses geltende 
    Recht und andere geltende Planungen berücksichtigen. Wenn das Deichrecht spä-
    ter einmal geändert werden soll  oder entsprechende Planungen erfolgen , müssen 
    diese den dann wirksamen Flächennutzungsplan beachten. 
    5. Ziele der Planung 
    Die Gemeinde Spiekeroog ist wie alle Gemeinden der ostfriesischen Inseln mit dem 
    Dauerproblem des Wohnungsmangels seiner Einwohner konfrontiert. Allerdings ist 
    der Tourismus mit seinem hohen Raumbedarf für die Gästebeherbergung auch die 
    wirtschaftliche Grundlage der Gemeinde. 
    Für die Neuschaffung von (Dauer)Wohnraum im Gemeindegebiet sind die Mög-
    lichkeiten auf Spiekeroog eng begrenzt , da Neubau und Umnutzungen durch die 
    Insellage in einem wertvollen Natur - und Landschaftsraum sowie die vielfältigen 
    Nutzungsinteressen lokaler Akteure starken Einschränkungen unterliegen. Die 
    Schaffung der Voraussetzungen für die Entstehung von zusätzlichem Wohnraum 
    dient den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung. 
     
     
    2 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dieser Bereich ursprünglich mit dem Bebauungs-
    plan Nr. 13 „Am Bahnhof“ (rechtswirksam 30.06.2003) beplant war, der parallel zur 2. Änderung des Flä-
    chennutzungsplans aufgestellt wurde. 
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     10/14 Projekt-Nr. 11797 
    Im Hinblick auf den Tourismus ist zu beachten, dass die Durchmischung von 
    Wohnraum mit einem hohen Anteil an Gästewohnungen prägend für den allergröß-
    ten Teil des Inseldorfs ist. Auf der Insel Spiekeroog haben sich Pensionen und Feri-
    enwohnungen als Ausdruck eines ortsbezogenen, authentischen Tourismus etab-
    liert und sind damit ein wesentlicher Faktor für den Erfolg Spiekeroogs am Touris-
    musmarkt. Die Sicherung und Förderung der Gästebeherbergung ist daher ein wei-
    teres Planungsziel. 
    Die Gemeinde hat bereits im Rahmen der 6. Änderung des Flächennutzungsplans 
    entsprechend gehandelt und bisher nicht baulich genutzte Flächen für eine Ent-
    wicklung von Baugebieten vorgesehen. So sollen die beiden o. g. Anforderungen bei 
    der Flächennutzung in Einklang gebracht werden. Dies entspricht auch und gerade 
    den Vorgaben der Raumordnung . Die vorliegende Bauleitplanung vollzieht die Än-
    derung in der Planungssystematik der Gemeinde nach und bereinigt die Darstel-
    lungen des Flächennutzungsplans entsprechend (vgl. Kap. 7). 
    Insofern ist ein wohlbegründetes öffentliches Interesse an einer Änderung des Flä-
    chennutzungsplans gegeben. Es besteht kein Grund, die Planung zurückzustellen 
    oder ganz von ihr abzusehen. 
    6. Konzeption 
    Wie bereits erwähnt hat die Gemeinde im Gebiet der vorliegenden Planung bereits 
    vor längerer Zeit die Entwicklung von Neubaugebieten vorbereitet (s. Kap. 1 u. 4.2). 
    Das mit der 6. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesene Sondergebiet 
    SO 1 „Allgemein“ dient der Unterbringung der o. g. Durchmischung von Wohn-
    raum mit einem hohen Anteil an Gästewohnungen, der für den größten Teil des In-
    seldorfes üblich ist und wurde daher als Standardgebiet für die damalige Bauleit-
    planung bezeichnet. 4 Insofern ist eine Zweckbestimmung und Flächenauswahl be-
    reits erfolgt. 
    In der Umsetzung hat sich die Gemeinde zuerst einer Fläche in ihrem Eigentum 
    zugewandt, um dort Wohnungen zu schaffen. Hierbei handelt es sich um die Häu-
    ser an der Gemeindestraße „Achter d’Diek“ 5a bis 5d im östlichen Randbereich des 
    Inseldorfes.5 Außerdem wu rden im nördlichen Randbereich des Inseldorfs am 
    „Noorderpad“ westlich des Hallenbads (Nordseebad) neue Gebäude errichtet. 
    Nunmehr soll das mit der 6. Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitete 
    Neubaugebiet im westlichen Randbereich des Inseldorfes umgesetzt werden. Dafür 
    muss die betreffende Fläche a uf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung zum 
    einen inhaltlich an d ie aktuelle Planungssystematik angepasst werden (s. Kap. 7). 
    Zum anderen wird die dargestellte Fläche geringfügig vergrößert, weil sich das für 
    die vorgesehene Baulandentwicklung als zweckmäßig herausgestellt hat. Der Flä-
    chennutzungsplan hat zwar gemäß § 5 Abs. 1 BauGB die sich aus der beabsichtig-
    ten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den vo-
     
     
    4 vgl. Ubben-Ihnken-Ufken Architekten + Ingenieure (2008): Begründung zur 6. Flächennutzungsplanände-
    rung der Gemeinde Spiekeroog. – Esens, S. 10 
    5 vgl. ebenda 
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    raussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde lediglich in den Grundzügen darzustel-
    len. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung kommt es somit auf eine 
    exakt maßstäbliche bzw. parzellenscharfe Darstellung nicht entscheidend an. In der 
    vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans wird aber dennoch eine genaue 
    Darstellung getroffen. Dies dient dazu, größtmögliche Transparenz über die Pla-
    nungsabsichten der Gemeinde zu schaffen. 
    Der Siedlungszusammenhang wird weder funktional noch ästhetisch beeinträch-
    tigt, wenn im Plangebiet eine weitere Reihe von Gebäuden parallel zum Bestand er-
    richtet wird. Zudem ist durch die Lage in direkter Nachbarschaft zu bestehender 
    Bebauung in der Nähe von bestehenden Gemeinde straßen eine Erschließung mit 
    vertretbarem Aufwand möglich.  Weder von der Museumspferdebahn noch vom 
    Bauhof gehen übermäßige Emissionen aus, die zu städtebaulicher Spannung füh-
    ren könnten. Insofern sieht die Gemeinde keinen Anlass, die Standortwahl für das 
    Neubaugebiet aus der 6. Änderung des Flächennutzungsplans infrage zu stellen. 
    Die Belange von Küsten - und Hochwasserschutz verlangen einen bestimmten Ab-
    stand baulicher Anlagen vom Deichfuß. Dies begrenzt die bauliche Nutzbarkeit des 
    Plangebiets, allerdings nicht in einem Maße, das eine Umsetzung der vorliegenden 
    Planung unmöglich macht. Für den Nahbereich des Deiches ist vor diesem Hinter-
    grund eine Nutzung festzulegen, welche die aktuellen und absehbaren Gegebenhei-
    ten berücksichtigt (s. u.). 
    Für eine Bebauung der bisher unbebauten Flächen ist eine teilweise Beseitigung der 
    Küstendünenbiotope unvermeidlich. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlich 
    geschützten Biotop. Da die Standortwahl bereits seit längerer Zeit feststeht (s. o.), 
    wird es im Rahmen der gemeindlichen Abwägung als vertretbar angesehen, in diese 
    Biotope einzugreifen, zumal der Umfang des Eingriffs auf einen überschaubaren 
    Umfang beschränkt bleibt. 6 Die rechtlichen Bestimmungen lassen für Situationen 
    wie im vorliegenden Fall entsprechende Spielräume zu. Insofern wird die Notwen-
    digkeit, die Küstendünenbiotope teilweise zu beseitigen, nicht als Hindernis für den 
    Planvollzug angesehen. 
    Hinsichtlich der o. g. Lage des Plangebiets in einem Risikogebiet für ein Hochwas-
    ser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem) ist zu beachten, dass der größte 
    Teil des Inseldorfs sich in diesem Bereich befindet. Hierbei handelt es sich um ein 
    generelles Risiko, das durch die naturräumliche Lage und die historische Sied-
    lungsentwicklung bedingt ist. Bestand und Entwicklung des Inseldorfs werden hier-
    durch nicht grundsätzlich infrage gestellt . Die allgemeine Exposition gegenüber 
    Hochwasserereignissen im Gemeindegebiet wird durch die vorliegende Planung 
    nicht erhöht. 
      
     
     
    6 Es ist nicht auszuschließen, dass weitergehende Eingriffe in den genannten Gehölzbestand aus Gründen 
    von Unterhaltung und Schutz des Deiches in Zukunft notwendig sein werden.  Dies wird hier nur der Voll-
    ständigkeit halber erwähnt, da die vorbereitende Bauleitplanung sich zu diesem Sachverhalt neutral verhält. 
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    7. Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplans 
    7.1. Sonderbaufläche Zweckbestimmung „Wohnen/Ferienwohnen“ 
    Wie oben erwähnt hat die Gemeinde vor kurzem im Rahmen der 7. Änderung des 
    Flächennutzungsplans und der parallelen Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 
    „Dorf“ die generelle Richtung der Siedlungsentwicklung im Inseldorf festgelegt. 
    Die Gemeinde hat die vorher übliche Darstellung von Baugebieten im F lächennut-
    zungsplan aufgegeben und stellt nur noch Bauflächen dar, während auf der Ebene 
    der verbindlichen Bauleitplanung daraus Baugebiete entwickelt werden.  Es besteht 
    kein Grund, mit der vorliegenden Planung davon abzuweichen, zumal es sich um 
    eine im Verhältnis zum gesamten Inseldorf sehr kleine Fläche handelt. Daher wird 
    eine Darstellung getroffen wie für die benachbarten Baugrundstücke auch.  Insofern 
    wird eine Sonderbaufläche dargestellt, womit die Zweckbestimmung an die aktuelle 
    Planungssystematik angepasst und der Flächenumgriff präzisiert wird (vgl. o.). Die 
    Darstellung einer Sonderbaufläche lässt ausreichend Spielraum für die verbindliche 
    Bauleitplanung, insbesondere was eine Differenzierung in mehrere Sondergebiete 
    angeht. So wird das Plangebiet ins Gesamtkonzept für das Inseldorf integriert. 
    7.2. Dünenfläche 
    Die ursprüngliche Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkan-
    lage stammt aus der Zeit, als am „Westerloog“ außer auf dem ehemaligen Bahn-
    hofsgebäude und auf dem Grundstück des Bauhofs keine Bebauung vorhanden 
    war. Seinerzeit reichte die Grünfläche  im Bereich des Knotenpunktes von  „Wes-
    tend“/„Gartenweg“/„Westerloog“ bis an die Straße „Westerloog“ heran und lag 
    damit in direkter Nachbarschaft zum Kurpark. 
    Die Nutzung als Parkanlage wurde allerdings niemals umgesetzt und hat sich 
    durch die mittlerweile vorhandene sowie die nun geplante Bebauung überholt. Für 
    die verbleibende Fläche sind die Nutzungsmöglichkeiten sehr eingeschränkt, da sie 
    vollständig innerhalb der Deichschutzzone liegt, die im Bereich von 50 m ab der 
    Grenze des Deichs bauliche Nutzungen sowie die Nutzung als öffentlich zugängli-
    che Grünfläche praktisch ausschließt. Damit scheidet sie aus der Nutzungsstruktur 
    des Inseldorfes in engeren Sinne aus. Insofern wird die Darstellung einer Dünenflä-
    che getroffen. Hierbei handelt es sich um die Darstellung , die im wirksamen Flä-
    chennutzungsplan seit seiner Aufstellung verwendet wird, um die planungsrechtli-
    chen Eigenschaften von Flächen festzulegen , die generell keiner baulichen, aber 
    auch keiner landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen  und somit hauptsächlich in 
    ihrer Eigenschaft als inseltypische Biotope für Natur und Landschaft von Bedeu-
    tung sind. Diese Flächen umschließen das Inseldorf bis zum nordwestlichen, nörd-
    lichen und nordöstlichen Rand und nehmen einen großen Teil de s Gemeindege-
    biets um das Inseldorf ein. Da die Nutzung als Pa rkanlage nicht umgesetzt wurde, 
    ist der funktionale Zusammenhang der  Fläche im Westen des Plangebiets mit den 
    übrigen Dünenflächen bestehen geblieben. Nunmehr wird auch der pla nungsrecht-
    liche Status an diesen Zustand angepasst. 
     
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans – Begründung (Entwurf) 
      
     
     13/14 Projekt-Nr. 11797 
    8. Hinweise 
    Die Baunutzungsverordnung gibt die Festsetzungsmöglichkeiten für die Bauleitpla-
    nung vor. Zur Klarstellung, welche Fassung anzuwenden ist, wird auf der Plan-
    zeichnung ein entsprechender Hinweis angebracht. 
    9. Umweltbericht 
    Für die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans und die parallele Aufstel-
    lung des Bebauungsplans Nr. 21 „Am Bahnhof“ liegt ein gemeinsamer Umweltbe-
    richt gesondert vor. Hierin werden der Bestand aufgenommen und die Eingriffe 
    bewertet. Zudem werden die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen benannt. 
    10. FFH-Vorprüfung 
    Die Vorprüfung zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gemäß § 34 
    BNatSchG ist im gemeinsamen Umweltbericht dokumentiert. 
    Der das Inseldorf umgebende Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, der 
    zugleich FFH -Gebiet und EU -Vogelschutzgebiet ist, wird infolge der vorliegenden 
    Planung nicht beeinträchtigt. 
    11. Artenschutzrechtliche Vorprüfung 
    Die Vorprüfung gemäß § 44 BNatSchG ist im gemeinsamen Umweltbericht doku-
    mentiert. 
    Die artenschutzrechtlichen Belange lassen sich im Wesentlichen durch Bauzeiten-
    regelungen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigten. Sie stellen 
    daher kein Hindernis für den Planvollzug dar. 
    12. Verfahrensvermerke 
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am …………………. die Auf-
    stellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der Aufstel-
    lungsbeschluss wurde am ………….. ortsüblich bekannt gemacht. 
    Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte 
    über eine Veröffentlichung der Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom ……………….. 
    bis zum ……………… Während dieser Zeit standen die Auslegungsunterlagen auch in 
    digitaler Form auf der Website der Gemeinde Spiekeroog zur Verfügung. 
    Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
    gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte per Anschreiben vom ……………… mit der Auffor-
    derung zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen bis zum ………………………….. 
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am …………………. die Veröf-
    fentlichung des Entwurfs der 8. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. 
    Informationen über die Zugänglichkeit der Entwurfsunterlagen, die Dauer der Ver-
    öffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten um -weltbezogener Informa-
    tionen verfügbar sind, wurden am …………………….. ortsüblich bekanntgemacht. 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans – Begründung (Entwurf) 
      
     
     14/14 Projekt-Nr. 11797 
    Der Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit dem Entwurf 
    der Begründung sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen 
    gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ……………….. bis zum ……………… veröf-
    fentlicht. 
    Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
    Abs. 2 BauGB erfolgte per Anschreiben vom ……………… mit der Aufforderung zur 
    Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen bis zum ………………………….. 
    Nach Prüfung der Stellungnahmen hat Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sit-
    zung am ………………………….. den Feststellungsbeschluss zur 8. Änderung des Flä-
    chennutzungsplans gefasst. 
    Unterzeichnet 
     
    Spiekeroog, …………………………….  …………………………………………. 
           Bürgermeister 
    Die 8. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit Datum vom ……………….. 
    (Az.: ………………………..) vom Landkreis Wittmund genehmigt. 
    Die Erteilung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans wurde 
    am ………………… im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund veröffentlicht und ist 
    damit wirksam geworden. 
    Unterzeichnet 
     
    Spiekeroog, …………………………….  …………………………………………. 
           Bürgermeister 
     
    13. Zusammenfassende Erklärung 
    (Wird zum Feststellungsbeschluss ergänzt.) 
     
     
    Aufgestellt: 
    Thalen Consult GmbH  
    Neuenburg, den 24.11.2025 
     
    i. A. Dipl.-Ing. Rolf Bottenbruch 
          Dipl.-Umweltwiss. Constantin Block 
     
    S:\Spiekeroog\11797_B_Plan_Bahnhof\06_F-
    Plan\02_Entwurf\Begruendung\2025_12_01_11797_fnp_begr_E.docx

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    03 2025 12 01 11797 gem UB E
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    8. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS UND  
    BEBAUUNGSPLAN NR. 21 „AM BAHNHOF“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     
    INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANER 
     
    Thalen Consult GmbH 
    Urwaldstraße 39 I 26340 Neuenburg 
    T 04452 916-0 I F 04452 916-101 
    E-Mail info@thalen.de I www.thalen.de 
     
    PROJ.NR. 11797 I 24.11.2025 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
    
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     2/38 Projekt-Nr. 11797 
      
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     3/38 Projekt-Nr. 11797 
    INHALTSVERZEICHNIS 
     
    1. Kurzdarstellung der Inhalte, Ziele und Festsetzungen der Flächennutzungsplanänderung 
    und des Bebauungsplans ....................................................................................................... 5 
    2. Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und  Fachplanungen ..................... 5 
    2.1. Fachgesetze ................................................................................................................... 5 
    2.2. Planerische Vorgaben ................................................................................................... 6 
    2.3. Berücksichtigung der Umweltschutzziele .................................................................... 7 
    3. Beschreibung des Planungsraumes ....................................................................................... 7 
    3.1. Naturräumliche Lage und Nutzungen ......................................................................... 7 
    3.2. Schutzgebiete, geschützte Objekte .............................................................................. 8 
    4. Beschreibung der Schutzgüter und Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung .... 8 
    4.1. Luft, Lärm, Klima .......................................................................................................... 8 
    4.2. Boden ............................................................................................................................ 9 
    4.3. Wasserhaushalt ............................................................................................................. 9 
    4.4. Biotope, Lebensgemeinschaften und Arten............................................................... 10 
    4.5. Landschaftsbild und Erholung ................................................................................... 14 
    4.6. Sach- und Kulturgüter ................................................................................................. 15 
    4.7. Mensch ........................................................................................................................ 15 
    4.8. Wechselwirkungen ...................................................................................................... 16 
    5. Sonstige Angaben ................................................................................................................. 16 
    5.1. Kumulative Auswirkungen mit anderen Maßnahmen .............................................. 16 
    5.2. Gefährdung der Planung durch Katastrophen und Unfällen, Anfälligkeit gegenüber 
    den Folgen des Klimawandels .................................................................................... 17 
    5.3. Prognose ohne aktuelles Bauleitplanverfahren ......................................................... 17 
    5.4. Anderweitige Planungsalternativen ............................................................................ 17 
    6. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft
     ............................................................................................................................................... 17 
    7. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ........................................................................................ 18 
    7.1. Vorgehensweise .......................................................................................................... 18 
    7.2. Bedarfsermittlung ....................................................................................................... 20 
    7.3. Ausgleichsmaßnahmen .............................................................................................. 21 
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     4/38 Projekt-Nr. 11797 
    8. FFH-Vorprüfung .................................................................................................................... 24 
    8.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 24 
    8.2. Beschreibung des Nationalparks Nds. Wattenmeer ................................................. 24 
    8.3. Schutzzweck des Nationalparks ................................................................................. 28 
    8.4. Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Nationalparks Nds. 
    Wattenmeer ................................................................................................................. 28 
    8.4.1. Schutz der Eigenart und des Landschaftsbildes ........................................................ 29 
    8.4.2. Schutz der natürlichen Abläufe .................................................................................. 30 
    8.4.3. Erhaltung der biologischen Vielfalt ............................................................................ 30 
    8.4.4. Schutz der Vogelarten................................................................................................. 30 
    8.4.5. Schutz der Lebensraumtypen ..................................................................................... 30 
    8.5. Zusammenfassende Wertung .................................................................................... 31 
    9. Artenschutzrechtliche Vorprüfung ....................................................................................... 31 
    9.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 31 
    9.2. Artenschutzrelevante Wirkfaktoren ............................................................................ 32 
    9.3. Prüfungsrelevante Arten ............................................................................................. 33 
    9.4. Überprüfung möglicher artenschutzrechtlicher Verstöße ........................................ 34 
    9.5. Ergebnis der Vorprüfung ............................................................................................ 36 
    10. Quellenverzeichnis ............................................................................................................... 36 
    11. Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................................................... 37 
     
     
     
    Anhang: Biotoptypenplan 
     
     
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     5/38 Projekt-Nr. 11797 
    1. Kurzdarstellung der Inhalte, Ziele und Festsetzungen der Flächen-
    nutzungsplanänderung und des Bebauungsplans 
    Die Gemeinde Spiekeroog schafft mit der vorliegenden Planung neue s Bauland am 
    westlichen Ortsrand. D as Plangebiet grenzt an den Deich sowie die vorhandene 
    Bebauung an. 
    In der Flächennutzungsplanänderung wird für d en ca. 0,86 ha großen Änderungs-
    bereich eine 0,40 ha große Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Woh-
    nen/Ferienwohnen“ sowie eine 0,46 ha große Dünenfläche dargestellt. 
    Der Bebauungsplan s etzt auf  einer insgesamt 0 ,54 ha großen Fläche ein 0,41 ha 
    großes Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen“, eine private Grünfläche auf einer 
    Fläche von 0,01 ha, eine 0,06 ha große Erschließungsstraße und eine 0,05 ha große 
    Retentionsfläche fest. 
    Die Erschließung der Grundstücke erfolgt von der Straße  „Westerloog“ über die 
    Zuwegung nördlich des ehemaligen Bahnhofsgebäudes und mündet im Norden 
    des Plangebietes in die Straße „Westend“. 
    Die Schutzdünen der Insel Spiekeroog beginnen rund 80 m nordwestlich des Plan-
    gebietes. Der Nationalpark beginnt westlich des angrenzenden Deiches. 
    2. Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und  
    Fachplanungen 
    2.1. Fachgesetze 
    Für das anstehende Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs . 3 
    BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017) 
    i. V. m. dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29.07.2009 ) und dem Nds. 
    Naturschutzgesetz (NNatSchG vom 19.02.2010 ), jeweils in der aktuellen Fassung , 
    zu beachten. 
    Die Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 44 des BNatSchG und 
    die Sicherung der Natura 2000 Gebiete gemäß § 34 BNatSchG  sind ebenso zu be-
    achten wie die Vorgaben weiterer Bestimmungen zu Schutzgebieten und Schutzob-
    jekten.  
    Innerhalb des Plangebiets lieg t ein gesetzlich geschützte r Biotop nach 
    § 30 BNatSchG. Hierbei handelt es sich um einen sonstigen Pionierwald der Küs-
    tendünen aus heimischen Arten . Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer 
    sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Küs tendünen führen können, sind ver-
    boten. Von den Verboten kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beein-
    trächtigungen ausgeglichen werden können.  
    Hinsichtlich des Wasserhaushaltes ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 
    31.07.2009 (BGBl. I. S. 2585) i. V. m. dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) 
    vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 64), jeweils in der aktuellen Fassung, zu beachten. 
    Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     6/38 Projekt-Nr. 11797 
    Das Grundwasser wird zur Trinkwassergewinnung auf der Insel genutzt. Das Plan-
    gebiet liegt nicht im Trinkwasserschutzgebiet Spiekeroog. 
    Wesentlich für die Planung ist auch das Deich recht. Es gelten die Bestimmungen 
    des § 14 Nds. Deichgesetz (NDG); hiernach ist jede B enutzung des Deiches (Nut-
    zung und Benutzen) außer zum Zwecke der Deicherhaltung durch den Träger  ver-
    boten. Die Deichbehörde kann Ausnahmen genehmigen, wobei die Errichtung oder 
    Erweiterung von Gebäuden nur in besonderen Fällen öffentlicher und allgemein 
    wirtschaftlicher Belange zugelassen werden dürfen. 
    Der Geltungsbereich ist nicht Teil, liegt aber nahe des Nationalparks Nds. Watten-
    meer (Gesetz über den Nationalpark „Nds. Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 
    11.07.2001). Der Nationalpark Nds . Wattenmeer ist als EU -Vogelschutzgebiet V01 
    (EU-Kennzahl DE 2210 -401) und als FFH -Gebiet (Nenn-Nr. 01) (EU -Kennzahl DE 
    2306-301) Teil des Natura 2000 -Schutzgebietssystems. Ausgenommen von der 
    Nennung als Vogelschutz - und FFH-Gebiet sind die Erholungszonen oberhalb des 
    mittleren Tidehochwassers.  
    Kulturdenkmale innerhalb des Gebietes sind nicht vorhanden. 
    2.2. Planerische Vorgaben 
    Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) liegt der Geltungsbereich 
    nicht innerhalb der Vorranggebiete Natura 2000 und Biotopverbund. 
    Gem. Regionalem Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Wittmund 
    liegt der Geltungsbereich im Grundzentrum von Spiekeroog  sowie im Vorrangge-
    biet für Erholung mit starker Beanspruchung durch die Bevölkerung. Dem Grund-
    zentrum wird die besondere Entwicklungsaufgabe des Fremdenverkehrs zugespro-
    chen. Südlich des Plangebiets liegt der Deich. Weiter nördlich beginnt das Vorrang-
    gebiet für die Trinkwassergewinnung. 
    Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Spiekeroog  trifft keine speziellen Vorga-
    ben im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft. 
    Zudem wurde von der Gemeinde auch eine Lichtleitlinie beschlossen. Mit dieser 
    sollen die Vorgaben der International Dark  Sky Association (IDA) für einen aner-
    kannten Sternenpark erfüllt werden. Als Grundsatz für die Beleuchtung auf der Insel 
    Spiekeroog sollen Leuchtkörper mit einer Farbtemperatur möglichst unter 2 .700 
    Kelvin gewählt werden; Leuchten mit 1 .000 Lumen sollen nur in vollabgeschirmte 
    Lampen installiert werden. 
    Das Landschaftsprogramm Niedersachsen kennzeichnet die natürliche Region als 
    Watten und Marschen. Es weist aber besonders auf die hohe Bedeutung des Land-
    schaftsraumes als Feuchtgebiet für Wasser - und Watvögel sowie als Import Bird 
    Area hin und beschreibt den großräumigen Nationalpark N iedersächsisches Wat-
    tenmeer. 
    Der Landschaftsrahmenplan des LK Wittmund  trifft im Plan Arten - und Lebens-
    räume für das Plangebiet keine Aussagen. Die Hauptdeichlinie im Süden bildet eine 
    Raumkante. Für den bebauten Bereich trifft der LRP die Vorgabe des Erhalts und 
    der Entwicklung umweltgerechter Nutzungen unter besonderer Berücksichtigung 
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     7/38 Projekt-Nr. 11797 
    von naturbetonten Strukturen, Standortbedingungen sowie Vielfalt, Eigenart und 
    Schönheit der Landschaft. Die Planungsaussagen für die Bereiche des National-
    parks liegen im Zuständigkeitsbereich der Nationalparkverwaltung (Nationalpark-
    planung). Für die zentralen, nicht im Nationalpark liegenden Flächen der Ortschaft 
    und dieses Vorhabens wird als Ziel im Landschaftsrahmenplan die „ Entwicklung 
    der außerhalb des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer liegenden Berei-
    che der Inseln unter Berücksichtigung der Landschafts - und Lebensraumqualitäten 
    sowie der inseltypischen Biotopformen“ festgelegt. 
    Die Gemeinde Spiekeroog besitzt keinen Landschaftsplan. 
    2.3. Berücksichtigung der Umweltschutzziele  
    Durch die Festlegung de s Baugebiets auf ein möglichst geringes, aber städtebau-
    lich noch sinnvolles Flächenausmaß  wird der Eingriff in die naturnahen Vegetati-
    onsbestände bereits durch die Planung reduziert.  
    In den Nationalpark wird nicht flächenmäßig eingegriffen. 
    Wesentlich ist der Schutz von Boden, Biotopen und dem D eichschutzbereich im 
    Zuge der Baumaßnahmen. Diese Belange werden im Folgenden mit beachtet. Eine 
    abschließende Betrachtung ist nicht möglich, da auf den nachgeordneten Pla-
    nungsebenen und bei der Bauausführung entsprechende Fachgesetze abhängig 
    vom jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind. 
    3. Beschreibung des Planungsraumes 
    3.1. Naturräumliche Lage und Nutzungen 
    Das Plangebiet  liegt auf der Insel Spiekeroog und zählt somit zu den Inseln des 
    Ostfriesischen Wattenmeeres. Er befindet sich am westlichen Rand der zusam-
    menhängenden Bebauung und wird im Süden von der Trasse der Inselbahn (Mu-
    seumspferdebahn) begrenzt. Das Gelände liegt auf einer Höhe von rund 3 m bis 
    3,5 m NHN im Norden; der Deich erreicht eine Höhe von etwa 6 m NHN. 
    Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der von Touristen aufgesucht wird. Zu der 
    im Osten vorhandenen Bebauung gehört ein Restaurant  (ehemaliges Bahnhofsge-
    bäude), eine öffentliche Toilettenanlage, sowie der Startpunkt der Museumspfer-
    debahn. Die Museumspferdebahn bringt Touristen nach Westen. Der westliche Be-
    reich mit Küstendünenvegetation wird als Auslauffläche für die Pferde genutzt. 
      
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
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    3.2. Schutzgebiete, geschützte Objekte 
    Im Plangebiet kommt der Biotoptyp sonstiger Pionierwald der Küstendünen (KGP) 
    vor, der nach § 30 BNatSchG als gesetzlich geschützter Biotop dem direkten Schutz 
    durch das Gesetz unterliegt. 
    Südwestlich des Deiches liegt der Nationalpark Nds. Wattenmeer, gleichzeitig auch 
    als Vogelschutzgebiet und FFH -Gebiet Teil des kohärenten Schutzgebietssystems 
    Natura 2000. Nördlich des Durchgangs der Schienen durch den Deich befindet sich 
    die Zwischenzone (II) des Nationalparks, südlich beginnt die Ruhezone (I). 
    Die Schutzdünen nach dem Nds. D eichgesetz (Verordnung vom 29.09.2011) be-
    ginnen etwa 80 m nordwestlich des Plangebietes und werden durch die Planung 
    nicht berührt. 
    Das Plangebiet  liegt vollständig außerhalb des Trinkwasserschutzgebietes Spie-
    keroog. 
    4. Beschreibung der Schutzgüter und Bewertung der Umweltauswir-
    kungen der Planung 
    4.1. Luft, Lärm, Klima 
    Auf Spiekeroog herrscht Seeklima vor. Es ist geprägt durch hohe Windgeschwindig-
    keiten, hohe relative Luftfeuchte, Temperaturverlauf mit geringer Tages - und Jah-
    resschwankung und Abschwächung der Temperaturextrema. Das Seeklima besitzt 
    hohe Bedeutung als Reizklima für die Erholungssuchenden. Es ist geprägt von einer 
    Vielzahl maritimer Aerosole sowie großer Luftreinheit. 
    Lokale Immissionsbelastungen sind im Planungsraum nicht zu erwarten. Lediglich 
    durch die südlich benachbarte Fläche des Bauhofs  sind durch die benötigten Ma-
    schinen und Fahrzeuge leichte Immissionsbelastungen möglich, die aufgrund der 
    klimatischen Bedingungen abe r schnell verwirbelt, verdünnt und abgetrieben wer-
    den. 
    Auch eine gewisse Verlärmung ist durch den touristischen Betrieb und die Nutzung 
    des Baubetriebshofs möglich, die aber kein erheblich beeinträchtigendes Maß er-
    reicht. 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Durch Baumaßnahmen sind zeitlich limitierte Immissionen (Luftimmissionen und 
    Lärmimmissionen) nicht auszuschließen. Da diese Auswirkungen aber nur zeitlich 
    beschränkt auftreten, kann nicht von erheblichen nachhaltigen Beeinträchtigungen 
    der Luft und der Ruhe ausgegangen werden. 
    Anlagebedingte Auswirkungen 
    Anlagebedingte Immissionen sind nicht zu befürchten. 
    Betriebsbedingte Auswirkungen 
    Betriebsbedingte erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     9/38 Projekt-Nr. 11797 
    4.2. Boden 
    Im Plan gebiet liegt der Bodentyp Regosol  vor. Hierbei handelt es sich um einen 
    jungen, sandigen Boden, auf dem sich ein geringmächtiger Bodenhorizont gebildet 
    hat. Die Böden zählen zu einem Graudünental, welches sich über Watt gebildet hat. 
    Im nördlichen Bereich liegt der Bodentyp sehr tiefer Regosol vor, im überwiegenden 
    Bereich des Plangebietes herrscht mittlerer Regosol vor.1 
    Regolsole sowie Lockersyroseme wurden in die Suchräume für schutzwürdige Bö-
    den aufgenommen, da sie selten, d. h. im landesweiten Vergleich nur gering flä-
    chenhaft verbreitet sind.2 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Die Planung ermöglicht den Neubau von Gebäuden, wodurch Flächen für die Be-
    dienung der Baustellen in Anspruch genommen werden. 
    Die Verdichtungsgefahr der Böden ist sehr gering, daher sind keine langfristigen 
    Beeinträchtigungen des Bodens zu befürchten. 
    Anlagebedingte Auswirkungen 
    Der Bebauungsplan erlaubt eine Versiegelung von maximal 2.882 m². Die Versiege-
    lungen führen zum Verlust der Bodenfunktionen sowie zum Verlust der Lebens-
    grundlage für Tiere und Pflanzen. Zudem wird der Bodenaufbau durch die Anlage 
    der Retentionsfläche auf 538 m² wesentlich verändert. Diese Eingriffe sind daher zu 
    kompensieren. 
    Betriebsbedingte Auswirkungen 
    Betriebsbedingte Auswirkungen sind bei ordnungsgemäßer Nutzung nicht zu be-
    fürchten, da es sich um eine (Ferien)Wohnnutzung (und ggf. damit verträgliche er-
    gänzenden Nutzungen) handelt. 
    4.3. Wasserhaushalt 
    Oberflächenwasser kann durch die Sandböden schnell versickern ( hohe bis stark 
    variable Durchlässigkeit der oberflächennahen Schichten), sodass am nördlichen 
    Rand des Plangebiets eine recht hohe Grundwasserneubildung (300 - 450 mm/Jahr) 
    zu verzeichnen ist. Im Hauptbereich des Plangebietes liegt die Grundwasserneubil-
    dung mit 150 – 200 mm/Jahr in einem geringeren Bereich. 3 Aufgrund der Sandbö-
    den wird das Schutzpotential des Bodens gegenüber dem Grundwasser als mittel 
     
     
    1 NIBIS® Kartenserver (2017): Bodenkarte von Niedersachsen 1 : 50 000. - Landesamt für Bergbau, Energie 
    und Geologie (LBEG), Hannover 
    2 NIBIS® Kartenserver (2018): Suchräume für schutzwürdige Böden. - Landesamt für Bergbau, Energie und 
    Geologie (LBEG), Hannover 
    3 NIBIS® Kartenserver (2022): GrundwasserneubildungmGROWA22. Klimabeobachtung 1991-2020. - Lan-
    desamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     10/38 Projekt-Nr. 11797 
    eingestuft.4 Der mittlere Grundwasserstand liegt im Planungsraum bei 6 bis 11 dm 
    unter der Geländeoberfläche.5 
    Südlich der Museumspferdebahn auf dem Gelände des Bauhofs befindet sich ein 
    kleines Stillgewässer, welches von einem kleinen Wall umgeben ist. Dieses dient als 
    Regenrückhaltebecken. Entlang des Deiches ist außerdem ein Graben vorhanden, 
    der sich damit südlich benachbart zum Geltungsbereich befindet. 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Erhebliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt ergeben sich bei ordnungsge-
    mäßer Bauausführung nicht. 
    Anlagebedingte Auswirkungen 
    Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser, v. a. die fehlende Versickerung auf 
    versiegelten Flächen, werden aufgrund des engen Zusammenhangs mit den hydro-
    logischen Bodenfunktionen durch Maßnahmen für das Schutzgut Boden kompen-
    siert. Der zusätzlich anfallende Oberflächenabfluss aus dem Plangebiet wird dem o. 
    g. Regenrückhaltebecken auf dem Gelände des Bauhofs zugeführt. Es muss nicht 
    ausgebaut werden, um die zusätzlichen Abflüsse infolge der Umsetzung der vorlie-
    genden Planung aufnehmen zu können. Die übrigen o. g. Oberflächengewässer 
    bleiben von der vorliegenden Planung unberührt. 
    Betriebsbedingte Auswirkungen 
    Betriebsbedingte Auswirkungen sind bei ordnungsgemäßer Nutzung nicht zu er-
    warten. 
    4.4. Biotope, Lebensgemeinschaften und Arten 
    Als Grundlage für die Beschreibung der naturräumlichen Entwicklung im Plangebiet 
    wurden im ersten Schritt die Ergebnisse der Vegetationskartierung der ostfriesi-
    schen Inseln von Peterson und Pott, die auf Kartierungen von 1967 zurückgriffen, 
    herangezogen. Die historische Karte von 1957 zeigt, dass die Salzwiesenvegetation 
    (vor dem Deichbau) bis an die Trasse der Museumspferdebahn heranreichte, wäh-
    rend die Flächen nördlich davon eine Dünenvegetation aufwiesen. Zu der Zeit war 
    die Fläche bereits versiegelt; im Jahr 1958 wurde das (heute ehemalige) Bahnhofs-
    gebäude errichtet .6 Im nächsten Schritt wurden die Vermessung sdaten des LGLN 
    sowie online verfügbare Daten der Biotoptypen für die Insel Spiekeroog 7 ausgewer-
     
     
    4 NIBIS® Kartenserver (1982): Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung. - Landesamt für Bergbau, 
    Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    5 NIBIS® Kartenserver (2017): Bodenkarte von Niedersachsen 1 : 50 000. - Landesamt für Bergbau, Energie 
    und Geologie (LBEG), Hannover 
    6 PETERSEN, J.; POTT, R. (2005): Ostfriesische Inseln. Landschaft und Vegetation im Wandel. - Hrsg. Nds. Hei-
    matbund e.V., Hannover 
    7 NUMIS. Das niedersächsische Umweltportal (2004): Biotoptypen im Bereich von Spiekeroog. - Niedersäch-
    sisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Referat 14: Umweltinformation, Digitalisierung, 
    eGovernment, Hannover 
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     11/38 Projekt-Nr. 11797 
    tet. Die bisher letzte vorliegende Kartierung , die allgemein verfügbar ist,  stellt die 
    Biotoptypen im Bereich des Plangebiets wie folgt dar: 
    Abb.: Biotoptypen im Bereich des Bahnhofgeländes von Spiekeroog9 
     
    KDE Krähenbeer-Küstendünenheide 
    KDG Graudünen-Grasflur 
    KGH Sonstiges Küstendünengebüsch aus heimischen Arten 
    KGK Kriechweiden-Küstendünengebüsch 
    KGF Salzwiesen-Düne 
    KGX Kartoffelrosen-Gebüsch der Küstendünen 
    KHO Obere Salzwiese 
    KN  Gehözfreies/-armes nasses Küstendünental 
    D   Deich 
    OV  Verkehrsfläche, befestigte Fläche 
    Am 25.04.2022 wurde eine Ortsbegehung durch Thalen Con sult durchgeführt, um 
    den aktuellen Bestand der Biotoptypen zu erheben , da dieser für die Beschreibung 
    und Beurteilung im vorliegenden Umweltbericht maßgeblich ist  (vgl. Biotoptypen-
     
     
    9 Biotoptypenansprache und Flächenabgrenzung nach NUMIS 2004. 
    
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     12/38 Projekt-Nr. 11797 
    plan im Anhang). Die Ansprache der Biotoptypen erfolgt nach dem entsprechenden 
    Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen.10 
    Ein großer Teil de s künftigen Baugebiets  wird aktuell als Auslaufläche für Pferde 
    genutzt. Im Randbereich und auch auf den abgezäunten Weideflächen stehen eini-
    ge Sträucher und kleinwüchsige, vielstämmige Bäume . Das o. g. Küstendünenge-
    büsch hat sich im Lauf der Zeit zu einem Pionierwald der Küstendünen (KGP) wei-
    terentwickelt. Im Plangebiet kommen folgende Strauch/Baumarten vor: Weiden 
    (Salix spp. ), Birken ( Betula spp. ), Ebereschen ( Sorbus aucuparia ), Eichen ( Quercus 
    robur), Weißdorn (Crataegus spp.), vereinzelt Kiefern (Pinus sp.), Sanddorn (Hippo-
    phae rhamnoides ), Kupfer-Felsenbirne ( Amelanchier lamarckii ), Kastanie ( Aesculus 
    hippocastanum), Johannisbeere  (Ribes sp. ). Die Flächen werden stellenweise von 
    Brombeeren ( Rubus fruticosus ), Kartoffe l-Rosen ( Rosa rugosa ) und Wald -Geißblatt 
    (Lonicera periclymenum ) dominiert.  Einige Bodenbereiche im Küstendünen wald 
    sind mit Pferdeäpfeln übersäht, sodass hier von einer regelmäßigen Störung aus-
    gegangen werden muss. Teilweise dominieren in diesen Bereichen Nährstoffzeiger 
    wie Brennnesseln  (Urtica dioica ). Zwischen den vorhandenen Gehölzen ist keine 
    ausgeprägte Krautschicht vorhanden. 
    Die vorhandenen Gehölze stellen für Brutvögel des Siedlungsraumes  bzw. der Kul-
    turlandschaft einen Lebensraum dar. In den Bäumen hängen vereinzelt Nistkästen. 
    Im Nordosten sind Fangnetze aufgestellt, um Vögel zu beringen. Während der 
    Ortsbegehung konnten mehrere Fasane (Phasanius colchicus) im Plangebiet erfasst 
    werden. 
    Fledermausquartiere sind nicht bekannt und auch nicht zu erwarten, da Fleder-
    mäuse auf den ostfriesischen Inseln nicht heimisch sind. Aus hinreichend aktuellen 
    Erhebungen lässt sich folgern, dass nicht ziehende und strukturgebunden fliegende 
    Arten sich zufällig auf Spiekeroog aufhalten, während migratorische Arten regelmä-
    ßig zur Zugzeit anzutreffen sind. 11 
    Auf den Ostfriesischen Inseln ist die Wirbellosenfauna generell sehr vielfältig und 
    weist oft seltene Arten aufweist. Im Rahmen der Informationseinholung für die vor-
    liegende Planung haben sich allerdings keine Hinweise darauf ergeben, dass das 
    Plangebiet in dieser Hinsicht eine besondere Bedeutung aufweist. 
    Die Auswertung verfügbarer schriftlicher Informationen und die Erhebungen der 
    Ortsbegehung wurden durch Interviews mit ortskundigen Fachleuten ergänzt.  Es 
    folgen weitere Ausführungen zur Avifauna sowie Reptilien und Amphibien. 
    Aufgrund der Nutzung und Lage angrenzend an die Bebauung sind keine störungs-
    empfindlichen, fakultativ offenlandbewohnenden oder sonstige für den National-
     
     
    10 DRACHENFELS, O. V. (2021): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksich-
    tigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH -Richtlinie, 
    Stand März 2021. – Hannover 
    11 BACH, L; NIERMANN, I. UND DONNING, A. (2016): Sommeraktivitäten von Fledermäusen auf den ostfriesi-
    schen Inseln, Natur- und Umweltschutz, hrsg.: Der Mellumrat e.V., Bd. 15, Heft 1, 2016  
    ÖKOLOGIS UMWELTANALYSE & LANDSCHAFTSPLANUNG GMBH (2023): Bebauungsplan Nr. 22 (Gemeinde Spie-
    keroog): Ökologische Bestandsaufnahme. Kurzbericht – Bremen, 11.10.2023 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     13/38 Projekt-Nr. 11797 
    park wertbestimmende Vogelarten als Brutvögel anzutreffen. Vogelarten mit einem 
    großen Akti onsradius ( z. B. Falken und Eulen) durchstreifen das Plangebiet bzw. 
    nutzen es für Ruhepausen oder die Nahrungssuche.12 
    In den D ünen im Bereich der Krähenbeer -Heiden in Verbindung mit Gebüschen  
    konnte auf Spiekeroog die Waldeidechse (Zootoca vivipara) beobachtet werden. Sie 
    ist inzwischen aber selten geworden . Vermutlich ist der Prädatorendruck durch 
    Krähen (Corvus corone), Dohlen (Coloeus monedula) und Fasane sehr hoch. Insbe-
    sondere im besiedelten Bereich der Insel ist  die Waldeidechse nicht anzutreffen . 
    Über d as Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis ) gibt es keine aktuellen 
    Nachweise auf Spiekeroog. Die letzten Nachweise sind 30 Jahre alt. Zudem besteht 
    eine sehr große Verwechslungsgefahr zwischen Wald- und Zauneidechse. Es ist da-
    her davon auszugehen, dass e s aktuell mit hoher  Wahrscheinlichkeit keine Zau-
    neidechsen auf Spiekeroog gibt, insbesondere nicht im Plangebiet.  
    Die Nachweise des Grasfroschs ( Rana temporaria) auf Spiekeroog sind lückenhaft  
    und die Bestandsdichte stark schwankend. Nach den verfügbaren Informationen ist 
    davon auszugehen, dass diese Art auf der Insel nicht häufig anzutreffen ist. Aller-
    dings ist der Grasfr osch sehr anpassungsfähig und damit nicht auf spezielle Habi-
    tatbedingungen angewiesen. Das Regenrückhaltebecken auf dem Gelände des 
    Bauhofs südlich der Trasse der Pferdebahn (ca. 20 m südlich des Plangebiets ) wird 
    je nach Niederschlag als Laichgewässer genutzt.  
    Versuche, den Teichmolch (Lissotriton vulgaris) auf Spiekeroog anzusiedeln, wurden 
    seit 1970 unternommen. Nachgewiesen wurde der Teichmolch in den Richelwiesen 
    zwischen Inseldorf und Hafengelände (1994) sowie in einem Teich in einem Garten 
    (2007). Der Teichmolch ist ebenfalls anpassungsfähig und kann daher auch in Gär-
    ten und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen leben.  
    Die Kreuzkröte (Epidalea calamita) ist auf den Ostfriesischen Inseln regelmäßig an-
    zutreffen. Auf Spiekeroog lebt sie v. a. in den Graudünen. In der Nähe des Plange-
    biets wurden im Februar/März 2018 im Rahmen des LIFE -Projekts "Atlantische 
    Sandlandschaften" 2  Laichgewässer durch die Betriebss telle Norden des NLWKN 
    gemäß den Ansprüchen der Kreuzkröte hergerichtet. Hierbei handelt es sich um 
    das o. g. Gewässer auf dem Gelände des Bauhofs  sowie um einen Teich am „Da-
    menpad“ (ca. 50 m nordwestlich des Plangebiets). Der Erfolg dieser Maßnahme 
    wurde im Rahmen des LIFE -Projektes untersucht, nicht jedoch die Wanderwege 
    zwischen Landhabitaten und den Laichgewässern. Allerdin gs wurde unabhängig 
    vom Projekt beobachtet, dass Kreuzkröten sich durch das Plangebiet bewegen. 
    Damit hat es eine Bedeutung als Wanderstrecke.13 
     
     
    12 Die Angaben zur Avifauna im Plangebiet beruhen auf einem Gespräch zwischen Thalen Consult und dem 
    Inselornithologen von Spiekeroog am 08.05.2025. Der Inselornithologe betreut auch die o. g. Beringungs-
    station. 
    13 PODLOUCKY, R. (2008): Die Lurche und Kriechtiere der Ostfriesischen Inseln (Amphibia, Reptilia). – in: 
    NIEDRINGHAUS, R., V. HAESELER & P. JANIESCH (Hrsg.): Die Flora und Fauna der Ostfriesischen Inseln 
    – Artenverzeichnisse und Auswertungen zur Biodiversität. – Schriftenreihe Nationalpark Niedersächsisches 
    Wattenmeer 11: 411-420, Wilhelmshaven. 
    PODLOUCKY, R. (2009): Die Lurche und Kriechtiere der Ostfriesischen Inseln. - http://www.natosti.uni-
    oldenburg.de/tiere/46_1_amphibien.html, zuletzt abgerufen am 08.10.2024 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     14/38 Projekt-Nr. 11797 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Im Zuge der Baumaßnahmen entstehen Lärmimmissionen, die jedoch weitgehend 
    auf das Plangebiet begrenzt sind . Weiterreichende Beeinträchtigungen sind durch 
    die abschirmende Wirkung von Deich und vorhandener Bebauung  nicht zu erwar-
    ten. 
    Anlagebedingte Auswirkungen 
    Entfernung des Küstendünengehölzes sowie der Biotope im Bereich des künftigen 
    Baulandes. Hier werden die bisherigen Biotope durch Bebauung und die zugehöri-
    gen Gärten ersetzt.  Innerhalb de s westlich angrenzenden Küstendünenwalds 
    kommt es infolge der Aufstellung des Bebauungsplans zu keinen Veränderungen 
    der Biotopstrukturen, da Änderungen an der bisherigen Nutzung hier nicht vorge-
    sehen sind.  Tierarten, die das Plangebiet durchstreifen bzw. z ur Nahrungssuche 
    nutzen, erfahren insofern keine erheblichen Beeinträchtigungen. Die weiteren Aus-
    wirkungen auf die lokale Fauna werden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vor-
    prüfung in Kap. 9 näher betrachtet. 
    Betriebsbedingte Auswirkungen 
    Erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen gehen von einer Wohnnutzung im Plan-
    gebiet nicht aus. 
    4.5. Landschaftsbild und Erholung 
    Die Inseln besitzen durch ihre besondere Lage und die einzigartige Naturausstat-
    tung ein besonders wertvolles Landschaftsbild, das wesentliche Grundlage für den 
    Tourismus auf den Inseln ist. Das Landschaftsbild im Geltungsbereich selbst sowie 
    in der unmittelbaren Umgebung  ist durch die im Osten angrenzenden baulichen 
    Anlagen sowie den  westlich und südlich angrenzenden  Deich geprägt. Prägnant 
    sind die Museumspferdebahn und die Pferdekoppeln sowie die als Lagerplatz ge-
    nutzten Flächen auf dem Grundstück des Bauhofs . Insgesamt ist das Plangebiet 
    durch den Einfluss des Menschen geprägt und lässt sich räumlich dem Inseldorf 
    zuordnen. 
    Das Restaurant sowie die Museumspferdebahn und öffentliche Toilette werden von 
    Einheimischen und Touristen besucht. 
      
     
     
    https://www.sandlandschaften.de/de/massnahmen/projektphasen/nds/c37a_wiederherrichtung_kreukroeten
    gewaesser/index.html, zuletzt abgerufen am 27.05.2025 
    https://www.sandlandschaften.de/de/projekt_des_monats/2018_05_kreuzkroetenbiotop_spiekeroog/index.h
    tml, zuletzt abgerufen am 27.05.2025 
    Diese Informationen wurden eingeordnet und ergänzt durch Gespräche zwischen Thalen Consult und Herrn 
    PODLOUCKY, der NLWKN-Betriebsstelle Norden, der NABU-Naturschutzstation Ostfriesland und dem  
    Nationalparkranger der Insel Spiekeroog zwischen dem 08. und 19.05.2025 
     
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     15/38 Projekt-Nr. 11797 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Während der Bauphase von neuen Gebäuden sind kurzfristig Baufahrzeuge und 
    Materialien vor Ort, die keine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 
    darstellen. 
    Anlagebedingte Auswirkungen 
    Durch den Bau von neuen Gebäuden werden bisher freie Flächen auf der Insel bau-
    lich genutzt. Der Siedlungsrand wird weiter nach Westen verschoben. 
    Die Festsetzungen des Bebauungsplanes treffen Vorgaben zur Höhe  sowie der Ge-
    staltung (Giebelausrichtung, Dachformen und -aufbauten, Dacheindeckung und -
    begrünung, Außenwände usw.) der Häuser, wodurch sie sich in das generelle Orts-
    bild von Spiekeroogs eingliedern  werden. Hierdurch wird  die Wahrnehmung der 
    Neubauten als Fremdkörper vermieden. Insgesamt ist durch den geringen Umfang 
    des Baugebiets eine verträgliche ergänzende Bebauung bezogen auf das Land-
    schaftsbild festzustellen. 
    Betriebsbedingte Auswirkungen 
    Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder die Erholungsnut-
    zung sind nicht gegeben. 
    4.6. Sach- und Kulturgüter 
    Die Nutzung der vorhandenen Grundstücke und Gebäude in ihrer Eigenschaft als 
    Sachgüter wird durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt.  
    Die im Jahr 1885 eröffnete Museumspferdebahn weist aufgrund der langjährigen 
    Nutzung und der allgemeinen Seltenheit von Pferdebahnen eine kulturelle Bedeu-
    tung auf. Sie stellt heute eine touristische Attraktion dar.  
    Die Planung beeinträchtigt die Pferdebahn und die damit verbundenen Abläufe 
    nicht. 
    4.7. Mensch 
    Das Plangebiet selbst hat keine besondere Bedeutung für Einheimische und Besu-
    cher der Insel.  Spaziergänger nutzen die anliegenden befestigten Straßen und den 
    Weg auf der Deichkrone. Die Pferdebahn wird hauptsächlich von Touristen genutzt. 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Die Bauphase der neuen Gebäude führt vorübergehend zu Belästigungen der An-
    wohner und Erholungssuchenden. Dies stellt jedoch keine erhebliche Beeinträchti-
    gung der Erholungssuchenden und Inselbewohner dar. 
    Anlagebedingte und betriebsbedingte Auswirkungen 
    Die ergänzende Bebauung stellt keine Beeinträchtigung für Touristen oder Anwoh-
    ner dar. 
     
     
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     16/38 Projekt-Nr. 11797 
    4.8. Wechselwirkungen 
    Schutzgut Beeinträchtigung des 
    Schutzgutes 
    Wechselwir-
    kungen zu 
    anderen 
    Schutzgütern 
    Beurteilung der hierdurch 
    zu erwartenden Beeinträch-
    tigungen 
    Klima / Luft 
    / Lärm 
    --- --- --- 
    Boden zunehmende Versie-
    gelung 
    Pflanzen- 
    und Tierwelt 
    durch Ge-
    hölzbeseiti-
    gung 
    erheblich 
    Wasser-
    haushalt 
    Zusätzliche Versiege-
    lung, Erhöhter Ober-
    flächenabfluss, ver-
    minderte Grundwas-
    serneubildung 
    --- erheblich auf von Versiege-
    lung betroffenen Flächen 
    Pflanzen- 
    und Tierwelt 
    Verlust Küstendü-
    nenwald aus heimi-
    schen Arten 
    Landschafts-
    bild 
    Durch Begrenzung des 
    Baugebiets auf das notwen-
    dige Maß deutliche Minde-
    rung 
    Landschafts-
    bild 
    Optische Verände-
    rung durch ergänzen-
    de Bebauung 
    Mensch aufgrund der Größe aber 
    keine erhebliche Beeinträch-
    tigung  
    Mensch Schaffung von Wohn-
    raum 
    --- --- 
    Sach- und 
    Kulturgüter 
    --- --- --- 
    5. Sonstige Angaben  
    5.1. Kumulative Auswirkungen mit anderen Maßnahmen 
    Es sind keine weiteren Baumaßnahmen geplant, die eine kumulierende Wirkung 
    ausüben. Somit wird das Baugebiet Teil der zusammenhängenden Bebauung des 
    Inseldorfs. 
     
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     17/38 Projekt-Nr. 11797 
    5.2. Gefährdung der Planung durch Katastrophen und Unfällen, Anfälligkeit gegenüber 
    den Folgen des Klimawandels 
    Das Plangebiet liegt im Risikogebiet HQextrem und kann durch die Lage in Küsten-
    nähe möglicherweise von Überflutung oder Hochwasser betroffen sein. Eine be-
    sondere Gefährdung der Planung durch Überflutungen oder andere Katastrophen 
    ist nicht zu befürchten.  Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem vom  Deich 
    geschützten Bereich ist die Gefährdung nicht größer als in anderen bebauten Berei-
    chen des Inseldorfs. 
    5.3. Prognose ohne aktuelles Bauleitplanverfahren 
    Ohne das aktuelle Bauleitplanverfahren würde das Plangebiet weiter ohne Bebau-
    ung genutzt wie bisher . Es bestehen keine anderweitigen Planungen oder Nut-
    zungsinteressen. 
    5.4. Anderweitige Planungsalternativen 
    Ein Absehen von oder Aufschieben der Planung kommt nicht in Betracht, da die 
    dringend benötige Neuschaffung von Wohnraum auf der Insel sonst nicht umge-
    setzt werden könnte. 
    Eine Prüfung auf alternative Standorte erfolgt im Rahmen d er vorliegenden Bau-
    leiplanung nicht, da über die Entwicklung von Bauland bereits im Rahmen der 
    6. Änderung des Flächennutzungsplans entschieden wurde und kein Anlass be-
    steht, diese Entscheidung infrage zu stellen. 
    Eine andere Nutzung als das gewählte Sondergebiet  (z. B. Wohngebiet oder reines 
    Ferienhausgebiet) kommt nicht infrage, da sich die zulässigen Nutzungen im Plan-
    gebiet sonst nicht in das städtebauliche Gesamtkonzept für das Inseldorf einfügen 
    würden. 
    6. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in 
    Natur und Landschaft 
    Folgende Planinhalte dienen dazu, Natur und Landschaft vor Beeinträchtigungen 
    zu schützen:  
     Schutz der Retentionsfläche und somit des angrenzenden Küstendünenwaldes 
    vor unzulässiger Nutzung durch bauliche Abgrenzung (z. B. mit einem Draht-
    zaun) 
    Für die Bauausführung werden die folgenden Hinweise gegeben: 
    Bereits v or Beginn der Baumaßnahmen ist durch eine Abgrenzung ( Bauzaun) si-
    cherzustellen, dass keine Beeinträchtigungen de s gesetzlich geschützten Biotop s 
    (Küstendünenwald) stattfinden können. Auch auf während der Bauphase benötig-
    ten Flächen außerhalb des Plangebiets, mit gesetzlich geschützten Biotopen oder 
    Schutzdünen muss in einem gesonderten Verfahren eine jeweilige Ausnahmege-
    nehmigung nach BNatSchG bzw. NDG beantragt werden. 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     18/38 Projekt-Nr. 11797 
    Für die Ausführung der Baumaßnahmen dürfen nur ordnungsgemäß gewartete und 
    zugelassene Fahrzeuge und Maschinen eingesetzt werden. 
    Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens können durch eine geordnete Bauaus-
    führung minimiert werden. Unnötige bzw. unnötig starke Bodenverdichtungen 
    durch Baufahrzeuge und -materialien sind zu vermeiden und Teilbereiche, die nur 
    während der Bauphase benötigt werden, mit Baggermatten zu schützen. Die Mut-
    terbodenauflage ist ordnungsgemäß abzuschieben und falls erforderlich sachge-
    recht zu lagern. Es ist zu prüfen, ob ein Wiedereinbau möglich ist. Genaue Angaben 
    hierüber sind DIN 18 915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten), 
    DIN 19 731 (Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial) und 
    DIN 19 639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) zu 
    entnehmen, die bei der Ausführung von Bodenarbeiten zu beachten sind. 
    Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm ist zu beachten. 
    Sofern wassergefährdende Stoffe zum Einsatz kommen, ist auf den sachgerechten 
    Umgang mit diesen zu achten. 
    Nicht zur Beseitigung vorgesehene Gehölze sind zu schonen. Sollte es dennoch zu 
    Beschädigungen von Ästen, Zweigen oder Wurzeln kommen, sind diese fachge-
    recht zurückzuschneiden. Genaue Angaben hierüber sind der DIN 18 920 (Schutz 
    von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu 
    entnehmen, die bei der Ausführung von Baumaßnahmen zu beachten ist. 
    Für Eingriffe, die nicht § 15 des BNatSchG unterfallen, gelten die Bestimmungen 
    des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 BNatSchG. 
    Für Maßnahmen zum Artenschutz siehe Kap. 9.4. 
    7. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung 
    7.1. Vorgehensweise 
    Die Bilanzierung und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen  erfolgt nach dem 
    sog. Breuer-Modell. Hierbei werden die nach dem niedersächsischen Kartierschlüs-
    sel15 angesprochenen Biotoptypen mit Bewertungen versehen.16 Die Einstufung um-
    fasst 5 Wertstufen, die aus ökologischem Wert und Regenerationsfähigkeit abgelei-
    tet werden: 
     Wertstufe V: sehr hohe bis hervorragende Bedeutung 
     Wertstufe IV: hohe Bedeutung 
     
     
    15 DRACHENFELS, O. V. (2021): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksich-
    tigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH -Richtlinie, 
    Stand März 2021. – Hannover 
    16 DRACHENFELS, O. V. (2024): Rote Liste der Biotoptypen in Niedersachsen. - Informationsdienst Naturschutz 
    Niedersachsen 43(2), S. 102-139, herunterzuladen unter: 
    https://www.nlwkn.niedersachsen.de/veroeffentlichungen-naturschutz/aktualisierte-rote-liste-der-
    biotoptypen-in-niedersachsen-veroffentlicht-232767.html 
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     19/38 Projekt-Nr. 11797 
     Wertstufe III: mittlere Bedeutung 
     Wertstufe II: geringe Bedeutung 
     Wertstufe I: geringe bis sehr geringe Bedeutung 
     Wertstufe 0: sehr geringe oder keine Bedeutung 
     E: Einzelgehölz; keine Zuweisung von Wertstufen, gleichwertiger Ersatz 
    Für die Quantifizierung des Kompensationsbedarfs und die Entwicklung von Kom-
    pensationsmaßnahmen gilt Folgendes: 
     Die Beseitigung von Biotoptypen der Wertstufen 0, I und II ist nicht kom-
    pensationspflichtig. 
     Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von Biotoptypen der 
    Wertstufe III sind Flächen mit Biotoptypen der Wertstufe 0, I oder II mög-
    lichst zum betroffenen Biotoptyp in möglichst naturnäherer Ausprägung im 
    Verhältnis 1 : 1 zu entwickeln. 
     Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von Biotoptypen der 
    Wertstufe IV oder V sind Flächen mit Biotoptypen der Wertstufe 0, I oder II 
    möglichst zum betroffenen Biotoptyp in möglichst naturnäherer Ausprä-
    gung im Verhältnis 1 : 1 zu entwickeln. Bei mittelfristig nicht wiederherstell-
    baren Biotoptypen erhöht sich das Verhältnis auf 1:2 bis 1:3. 
     Bei Beeinträchtigung von gefährdeten Tieren oder Pflanzen hat ein zusätzli-
    cher Ausgleich des zerstörten oder erheblich beeinträchtigen Lebensraumes 
    im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. 
     Die Kompensationsmaßnahmen für die Oberflächenversiegelung sind an 
    der Bedeutung der betroffenen Böden ausgerichtet. Böden mit besonderer 
    Bedeutung sind:17 
    – Böden mit besonderen Standorteigenschaften/Extremstandorte (u. a. sehr 
    nährstoffarme Böden, sehr nasse Böden, sehr trockene Böden), 
    – Naturnahe Böden (z. B. alte Waldstandorte, nicht oder wenig entwässerte 
    Hoch- und Niedermoorböden) 
    – Böden mit naturhistorischer Bedeutung (z. B. Plaggenesche - sofern selten, 
    Wölbäcker) 
    – Böden mit naturhistorischer und geowissenschaftlicher Bedeutung, 
    – Sonstige seltene Böden (landesweit oder in Naturraum/Bodengroßlandschaft 
    mit einem Anteil unter 1 % als Orientierungswert) 
    Das Verhältnis zwischen versiegelter Fläche und Kompensationsfläche be-
    trägt 1 : 1 bei Böden mit besonderer Bedeutung und 1  : 0,5 bei den übrigen 
    Böden unabhängig von der Art der Versiegelung.  Die Kompensation für 
     
     
    17 NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE (NLÖ) (2001): Hinweise zur Ausarbeitung und Fortschrei-
    bung des Landschaftsrahmenplanes. – Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 21(3), S. 121 -192 
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     20/38 Projekt-Nr. 11797 
    Versiegelung sollte vorrangig durch Entsiegelung und Entwicklung naturna-
    her Biotope erfolgen. Wenn das nicht möglich ist, sollen auf Flächen, die 
    zum Zeitpunkt der Planung geringere Bedeutung für Naturschutz und 
    Landschaftspflege besitzen, naturnahe Biotope der Wertstufen IV bis V ent-
    wickelt oder Ruderalisierungen bzw. Brachen zugelassen werden. 
     Die Kompensation für die Beeinträchtigung von Biotoptypen sowie Arten 
    und Lebensgemeinschaften und für die Versiegelung des Bodens ist nicht in 
    derselben Maßnahme kombinierbar. Hinsichtlich der restlichen Schutzgüter 
    können Kompensationsmaßnahmen jedoch eine mehrfache Funktion erfül-
    len. 
    7.2. Bedarfsermittlung 
    Biotope 
    Der im Plangebiet vorhandene Bestand des Pionierwalds der Küstendünen weist 
    keine ausgeprägte Reife auf. Die  Krautschicht ist artenarm bzw. zu großen Teilen 
    von Brombeeren (Rubus sectio rubus) und Efeu (Hedera helix) dominiert. Daher wird 
    dem Bestand die Wertstufe IV zugeordnet. Damit ist er bedingt regenerierbar. Er ist 
    daher im Verhältnis 1:1 auszugleichen.  Im Zuge der Umsetzung der vorliegenden 
    Planung werden 2.785 m² Pionierwald der Küstendünen beseitigt.  
    Da es sich bei der Kartoffelrose (Rosa rugosa) um einen Neophyten handelt, der für 
    die autochthone Dünenvegetation problematisch ist, weil er sie verdrängt, werden 
    Kartoffelrosen-Gebüsche der Küstendünen (sowie sonstige standortfremde Küsten-
    dünengehölze) in der Bewertung der Biotope weniger hoch eingestuft als andere 
    Küstendünenbiotope (Wertstufe II). Kartoffelrosen -Gebüsche haben allerdings 
    trotzdem einen gesetzlichen Schutzstatus, der sich aber nur auf den Dünenstand-
    ort und ggf. standortgemäße Bestandteile der Vegetation  bezieht.18 Da die Neu-
    schaffung von Kartoffelrosen -Gebüschen kein Ziel des Naturschutzes ist, sind sie 
    hinsichtlich ihrer Regenerationsfähigkeit nicht eingestuft. Es gilt der Grundsatz, 
    dass zum Ausgleich des Eingriff s in den Dünenstandort die Entwicklung einer 
    standortgerechten Dünenvegetation anzustreben ist. Insofern wird der Ausgleichs-
    faktor mit 1:1 angesetzt. Das Kartoffelrosen-Gebüsch ist 137 m² groß.  
    Die halbruderale Gra s- und S taudenflur am nordöstlichen Rand des Plangebiets 
    weist eine typische Ausprägung auf. Ihr wird daher die übliche Wertstufe III zuge-
    ordnet. Das Ausgleichsverhältnis beträgt auch hier 1:1.  Die Flächengröße beträgt 
    146 m².  
    Entsprechendes gilt für das artenarme Extensivgrünland trockener Standorte. Das 
    Ausgleichsverhältnis wird mit 1:1 angesetzt, die Flächengröße beträgt 833 m² . 
    Die weiteren Biotope innerhalb des Plangebiets sind aufgrund ihrer Werteinstufung 
    nicht kompensationspflichtig. 
    Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
    haben die Niedersächsischen Landesforsten (Forstamt Neue nburg) für einen Teil 
    des Pionierwalds der Küstendünen  die Waldeigenschaft im Sinne des Waldrechts 
     
     
    18 vgl. DRACHENFELS 2021, S. 140 
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     21/38 Projekt-Nr. 11797 
    festgestellt. Gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Land-
    schaftsordnung (NWaldLG) ist für Waldflächen, die in eine andere Nutzung über-
    führt werden, eine Ersatzaufforstung zu leisten. Die vorliegende Bauleitplanung 
    läuft darauf hinaus, dass ein Teil dieses Waldbestandes gemäß den Festsetzungen 
    des Bebauungsplans in die Nutzungen Baugebiet und Retentionsfläche überführt 
    wird. Die hiervon betroffen e Fläche ist 489 m² groß . Das Flächenverhältnis von 
    Aufhebung der Waldeigenschaft zu Ersatzaufforstung wurde von der zust ändigen 
    Waldbehörde auf 1:1 festgelegt. 
    Boden 
    Der im Plangebiet vorliegende Bodentyp Regolsol ist in Niedersachsen nur gering 
    flächenhaft verbreitet (vgl. Kap. 4.2) und fällt daher unter die o. g. Definition eines 
    seltenen Bodens. Das Ausgleichsverhältnis beträgt daher 1:1.  
    Das mit dem Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet ist 4.084 m² groß. Eine Versie-
    gelung ist auf 55 % der Grundfläche zulässig. Daraus ergibt sich eine Fläche von 
    2.246 m². Die 620 m² große öffentliche Verkehrsfläche wird in vollem Umfang als 
    versiegelbar festgesetzt. Für die Retentionsfläche wird die Herstellung eines techni-
    schen Bauwerks angenommen und als kompensationspflichtiger Eingriff in den 
    Boden gewertet. Die hiervon betroffene Fläche ist 538 m² groß.  Insgesamt ergibt 
    sich daraus für das Schutzgut Boden ein Kompensationsbedarf von 3.404 m². 
    7.3. Ausgleichsmaßnahmen 
    Innerhalb des Plangebiets können die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht aus-
    geglichen werden. Zum einen ist das Flächenangebot hierfür nicht ausreichend. 
    Zum anderen stehen die Belange von Unterhaltung und Schutz des Deiches der Si-
    cherung von Kompensationsflächen  innerhalb der Deichschutzzone entgegen. Es 
    muss daher auf plangebietsexterne Flächen zurückgegriffen werden. 
    Dünenbiotope 
    Die Gemeinde hat mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, 
    dass die Eingriffe in die Dünenbiotope durch Aufwertungsmaßnahmen an degene-
    rierten bzw. beeinträchtigten Dünen ausgeglichen werden können.  
    Unter degenerierten Dünen sind in diesem Zusammenhang solche zu verstehen , 
    deren typische Vegetation durch eingeschleppte bzw. angepflanzte Bestände ver-
    fälscht ist. Bei den betreffenden Pflanzenarten handelt es sich um die bereits oben 
    erwähnte Kartoffelrose, die Spätblühende Traubenkirsche ( Prunus serotina) und die 
    Schwarzkiefer (Pinus nigra). Die beiden erstgenannten Pflanzen wachsen strauchig 
    und verdrängen die standorttypische Dünenvegetation durch direkte Flächenkon-
    kurrenz. Schwarzkiefern als Bäume setzen mit zunehmender Größe die Vegetation 
    innerhalb ihres Kronentrauf - und Wurzelbereichs durch Beschattung sowie den 
    Entzug von Wasser und Nährstoffen unter Druck. Alle diese Pflanzenarten breiten 
    sich durch Samen innerhalb der Dünen aus. Die Kartoffelrose treibt außerdem un-
    terirdische Ausläufer, so dass aus einzelnen Pflanzen im Laufe der Zeit dichte, flä-
    chendeckende Bestände entstehen können.  
    Aufgrund dieser Tatsache werden auch Dünen als beeinträchtigt im o. g. Sinne an-
    gesehen, wenn zwar keine flächigen Bestände oder etablierte Bäume vorhanden 
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     22/38 Projekt-Nr. 11797 
    sind, aber sich einzelne Pflanzen der gen annten Arten auf der jeweiligen Fläche be-
    finden. 
    Eine Wiederherstellung der typischen Dünenbiotope ist möglich, wenn Bestände 
    der o. g. Pflanzenarten beseitigt werden  und ein Wiederaufkommen verhindert 
    wird. Die Dünenvegetation kann sich dann aus der Samenbank im Boden und 
    durch vegetative Vermehrung regenerieren.  
    Kartoffelrosen und Spätblühende Traubenkirschen müssen zu diesem Zweck inklu-
    sive der unterirdischen Pflanzenteile vollständig entnommen werden. Da beide Ar-
    ten in der Lage sind, aus Wurzeln und Sprossen bzw. Teilen davon neue Pflanzen 
    auszubilden (vegetative Regeneration) , ist nach den ersten Beseitigungsmaßnah-
    men eine „ Nachsorge“ durchzuführen, damit sich eine nachhaltige Wirkung ein-
    stellt. Hierbei sind in der auf die Initialmaßnahmen folgenden Vegetationsperioden 
    neu die o. g. Neuaustriebe konsequent zu entfernen.  
    Die Beseitigung von Schwarzkiefern gestaltet sich einfacher, da sie nicht in der Lage 
    sind neu auszutreiben, wenn sie gefällt werden. Die am Standort verbleibenden Tei-
    le des Baumes inklusive der Wurzeln beginnen unmittelbar nach der Durchführung 
    der Schnittmaßnahme abzusterben.  
    Der größte Aufwand steht zu Beginn der Maßnahme an, da zunächst etablierte Be-
    stände der o. g. Pflanzenarten zu entfernen sind. Nach wenigen Jahren wird der 
    Wiederaufwuchs aus der vegetativen Regeneration dieser Bestände aufhören, so 
    dass die Fläche weitgehend wieder sich selbst überlassen werden kann. Ein einheit-
    licher und exakt eingrenzbarer Zeitrahmen lässt sich hierfür allerdings nicht ange-
    ben, da dies von den Bedingungen am jeweiligen Standort abhängt. Die Beseiti-
    gung von kleinen Sämlingen wird abhängig vom Eintrag von keimfähigen Samen 
    absehbar dauerhaft notwendig sein. Dies stellt allerdings keinen wesentlichen Ein-
    griff in die Dünenbiotope dar, ist wenig aufwändig und muss nur soweit Bedarf be-
    steht durchgeführt werden. So wird gewährleistet, dass die typische Dünenvegetati-
    on sich regenerieren kann und dauerhaft erhalten bleibt. 
    Die Anrechnung dieser Ausgleichsmaßnahmen erfolgt differ enziert nach Pflanzen-
    art und Bestandsdichte. Die Beseitigung von flächig ausgeprägten Beständen der 
    Kartoffelrose und der Spätblühenden Traubenki rsche, die in einer Biotoptypenkar-
    tierung als  Kartoffelrosen-Gebüsche der Küstendünen  (KGX) bzw. Gebüsch aus 
    Später Traubenkirsche (BRK) anzusprechen sind, wird nach Grundfläche im Ver-
    hältnis 1:1 auf die Beeinträchtigung von Dünenbiotopen angerechnet. Die Beseiti-
    gung von Schwarzkiefern wird pauschal mit 10 m² pro Baum angesetzt, wenn die-
    ser in einer Höhe von 1  bis 1,3 m über dem Erdboden einen Stammdurchmesser 
    von 7-10 cm aufweist.  
    Die „Säuberung“ von beeinträchtigten Dünen im o. g. Sinne kann je Schwere des 
    „Befalls“ mit den o. g. Pflanzenarten angerechnet werden . Hierbei wird ein Modell 
    verwendet, das an die p flanzensoziologische Vegetationsaufnahme  nach der Me-
    thode von Braun-Blanquet angelehnt ist. Hierfür wird der Deckungsgrad in % der 
    jeweiligen Fläche ermittelt. 
    Die o. g. Anrechnung von geschlossenen Beständen entspricht dem Deckungsgrad 
    5 von > 75 bis 100 %. Insgesamt werden die folgenden Abstufungen definiert: 
     
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    Tabelle 1: Ausgleichswerte für Pflege und Entwicklungsmaßnahmen in beeinträchtigten Dünen-
    bereichen 
    Stufe Deckungsgrad 
     
    % 
    Anrechnungsverhältnis 
    Eingriff : Kompensation 
    m² 
    5 > 75 bis 100  1:1 
    4 50 bis 75  3:4 
    3 25 bis 50  1:2 
    2 5 bis 25  1:5 
    1 < 5   1:10 
    Der Eingriff in die Biotope und ein Verstoß gegen die Verbote des § 30 BNatSchG 
    wird nicht durch die Aufstellung des Bebauungsplans bewirkt, sondern durch tat-
    sächliche Handlungen, die regelmäßig baugenehmigungspflichtig sind. Ungeachtet 
    dessen macht die Gemeinde hier von der Möglichkeit des § 30 Abs. 4 BNatSchG 
    Gebrauch. Danach kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnah-
    me oder Befreiung bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplanes entschieden 
    werden, wenn auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans Handlungen im 
    Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB zu erwarten sind.  Das Verfahren nach § 30 Abs. 4 
    BNatSchG i st nicht inkludierter Teil des Planverfahrens, sondern läuft als eigen-
    ständiges Verfahren parallel zur Planung. Die Ausgleichsflächen, auf denen die o. g. 
    Maßnahmen stattfinden und die Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen wird in die-
    sem Rahmen nachgewiesen. 
    Weitere Biotope und Boden 
    Die Beseitigung der halbruderalen Gras- und Staudenflur sowie des artenarmen Ex-
    tensivgrünlands trockener Standorte sowie die Eingriffe in den Boden können nicht 
    durch Aufwertungsmaßnahmen an Dünenbiotopen ausgeglichen werden, da Ei-
    genschaften und Funktion zu unterschiedlich sind. Auf Spiekeroog selbst stehen al-
    lerdings keine für entsprechende Ausgleichsmaßnahmen geeignete Flächen zur 
    Verfügung. Daher greift die Gemeinde auf einen privaten Flächenpool im Marsch-
    land auf dem Festland zurück. Dies ist möglich, weil die Ostfriesischen Inseln , das 
    küstennahe Wattenmeer und die Marschen die gemeinsame naturräumliche Region 
    der Watten und Marschen der Nordseeküste bilden. 
    Der Flächenpool befindet sich im Arler Hammrich im Landkreis Aurich. Der Arler 
    Hammrich liegt im Dreieck Hage/ Großheide/Dornum. Hier hat die Niedersächsi-
    sche Landgesellschaft (NLG) einen Kompensationspool eingerichtet. Auf den be-
    treffenden Flächen wird v. a. extensive Grünlandbewirtschaftung betrie ben, was 
    durch die Anlage und Erhaltung von Kleingewässern ergänzt wird. Durch die Be-
    wirtschaftung und Strukturierung wird ein Lebensraum geschaffen, der insbesonde-
    re Wiesenvögeln zugutekommt. 
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     24/38 Projekt-Nr. 11797 
    Die Gemeinde erhält gegen die Entrichtung eines Entgelts ein Kompensationsgut-
    haben in entsprechender Höhe für die vorliegende Planung. Da der Kompensati-
    onspool schlussabgestimmt is t und sich in der Umsetzung befindet, sind keine 
    weiteren Sicherungsmaßnahmen notwendig. 
    Wald 
    Die o. g. Ersatzaufforstung wird nicht auf Spiekeroog durchgeführt. Abgesehen von 
    der allgemeinen Flächenknappheit auf der Insel wäre eine Aufforstung auch nicht 
    landschaftsgerecht. Daher greift die Gemeinde auch hier darauf zurück, den ermit-
    telten Bedarf durch Erwerb von Poolflächen auf dem Festland zu decken. 
    8. FFH-Vorprüfung 
    8.1. Rechtliche Grundlagen 
    Zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehören FFH -Gebiete und EU -
    Vogelschutzgebiete. Auch Projekte, die außerhalb der Natura 2000 -Gebiete durch-
    geführt werden, müssen gemäß § 34 BNatSchG darauf überprüft werden, ob sie al-
    lein oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten in der Lage sind, ein solches 
    Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Im Folgenden wird eine Vorprüfung durchge-
    führt in der ermittelt wird, ob die vorliegende Planung potenziell Auswirkungen 
    nach sich ziehen kann, die beeinträchtigend auf die Erhaltungsziele der Natura 
    2000-Gebiete wirken. 
    Durch die Lage der Insel Spiekeroog im Wattenmeer sind im Rahmen der vorlie-
    genden Planung das FFH -Gebiet 001 „ Nationalpark Niedersächsisches Watten-
    meer“ und das EU -Vogelschutzgebiet V01 „ Niedersächsisches Wattenmeer und 
    angrenzendes Küstenmeer“ zu überprüfen. Diese Schutzgebiete sind in der Umge-
    bung Spiekeroogs miteinander und mit dem Nationalpark deckungsgleich. Sie wer-
    den daher im Folgenden zusammengefasst behandelt. 
    8.2. Beschreibung des Nationalparks Nds. Wattenmeer 
    Am 01.01.1986 wurde der ca. 240.000 ha große Nationalpark Nds. Wattenmeer als 
    eine der letzten europäischen Naturlandschaften mit national und international be-
    deutenden Funktionen eingerichtet. Ausgenommen wurden die vom Menschen 
    dauerhaft überformten Bereiche. Primäres Ziel des Naturschutzes im Nationalpark 
    ist die Erhaltung der natürlichen und naturnahen Ökosysteme im freien Wechsel-
    spiel der Kräfte, daneben als sekundäres Ziel die Durchführung von Maßnahmen 
    zum Schutz einzelner Tier - und Pflanzenarten. Am 11. Juli 2001 wurde das Natio-
    nalparkgesetz neu gefasst 19. Die Karte zeigt die Grenzen des Nationalparks in der 
    Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. 
    Hiernach liegt der Geltungsbereich außerhalb de r Nationalparkfläche; die Grenzen 
    verlaufen hinter dem Deich, der eine räumliche Trennung bzw. Abgrenzung bewirkt. 
     
     
    19 Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001, Nds. GVBl. 
    2001, S. 443ff 
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     25/38 Projekt-Nr. 11797 
    Abb.: Zonierung des Nationalparks Nds. Wattenmeer (ohne Maßstab) mit Lage des Plangebiets (rot um-
    kreist) 
     
    Rot: Ruhezone, Grün: Zwischenzone, Gelb: Erholungszone 
    Der Nationalpark Nds. Wattenmeer ist in Ruhe -, Zwischen - und Erholungszonen 
    eingeteilt. Nordwestlich des Deichs befindet sich die Zwischenzone, die im Süd-
    westen in die Ruhezone übergeht. 
    Der Nationalpark Nds. Wattenmeer ist Teil des ökologischen Netzes Natura 2000. 
    Ausgenommen kleinerer Bereiche, vor allem Teile der Erholungszone, wurde der 
    Nationalpark Nds. Wattenmeer von der Bundesrepublik Deutschland dem Rat der 
    europäischen Gemeinschaft als europäisches Vogelschutzgebiet sowie als FFH -
    Schutzgebiet gemeldet. Die westlich des Deichs  angrenzenden Flächen des Natio-
    nalparks gehören zu dem V ogelschutzgebiet V01 Niedersächsisches Wattenmeer 
    und angrenzendes Küstenmeer und zum  FFH-Gebiet 001 Nationalpark Nds. Wat-
    tenmeer. 
    Im Gesetz über den Nationalpark Nds. Wattenmeer wird der Schutzzweck des Ge-
    bietes genannt. 
    „In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattre-
    gion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbil-
    des erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Ab-
    läufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tier - und 
    Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden. Für Biotope im Sinne 
    des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes soll der Nationalpark den nach dieser Vorschrift 
    
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     26/38 Projekt-Nr. 11797 
    erforderlichen Schutz sicherstellen; […]“. 20 
    Zusätzlich zu diesem allgemeinen Schutzzweck sind den einzelnen Ruhezonen be-
    sondere Schutzzwecke zugewiesen. 
    Ziel der Ausweisung der EU -Vogelschutzgebiete ist, das Überleben und die Ver-
    mehrung der in der EU-Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten sicherzustellen. 
    In der Erklärung zum EU -Vogelschutzgebiet durch das Nds. MU werden die wert-
    bestimmenden Vogelarten nach Anhang 1 der Verordnung und Zugvogelarten auf-
    geführt: 
    Wertbestimmende 
    Vogelarten  
    nach Art. 4 Abs. 1 
    (Anhang I)  
    als Brutvögel 
    Wertbestimmende 
    Vogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 1 
    (Anhang I)  
    als Gastvögel 
    Wertbestimmende 
    Zugvogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 2  
    als Brutvögel 
    Wertbestimmende 
    Zugvogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 2 
    als Gastvögel 
    Brandseeschwalbe 
    Flussseeschwalbe 
    Kornweihe 
    Küstenseeschwalbe 
    Löffler 
    Rohrdommel 
    Rohrweihe 
    Säbelschnäbler 
    Seeregenpfeifer 
    Sumpfohreule 
    Wanderfalke 
    Zwergseeschwalbe 
     
    Brandseeschwalbe 
    Flussseeschwalbe 
    Goldregenpfeifer 
    Küstenseeschwalbe 
    Löffler 
    Nonnengans 
    Pfuhlschnepfe 
    Säbelschnäbler 
    Sterntaucher 
    Wanderfalke 
    Zwergseeschwalbe 
    Zwergmöwe 
     
    Eiderente 
    Feldlerche 
    Großer Brachvogel 
    Heringsmöwe 
    Kiebitz 
    Kormoran 
    Löffelente 
    Rotschenkel 
    Schafstelze 
    Steinschmätzer 
    Uferschnepfe 
     
    Alpenstrandläufer 
    Austernfischer 
    Berghänfling 
    Blässgans 
    Brandgans 
    Dreizehenmöwe 
    Eiderente 
    Graugans 
    Großer Brachvogel 
    Grünschenkel 
    Heringsmöwe 
    Kiebitz 
    Kiebitzregenpfeifer 
    Knutt 
    Kormoran 
    Krickente 
    Lachmöwe 
    Löffelente 
    Mantelmöwe 
    Meerstrandläufer 
    Ohrenlerche 
     
     
    20 Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001, Nds. GVBl. 
    2001, S. 443ff 
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     27/38 Projekt-Nr. 11797 
    Wertbestimmende 
    Vogelarten  
    nach Art. 4 Abs. 1 
    (Anhang I)  
    als Brutvögel 
    Wertbestimmende 
    Vogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 1 
    (Anhang I)  
    als Gastvögel 
    Wertbestimmende 
    Zugvogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 2  
    als Brutvögel 
    Wertbestimmende 
    Zugvogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 2 
    als Gastvögel 
    Pfeifente 
    Regenbrachvogel 
    Ringelgans 
    Rotschenkel 
    Sanderling 
    Sandregenpfeifer 
    Schneeammer 
    Sichelstrandläufer 
    Silbermöwe 
    Spießente 
    Steinwälzer 
    Stockente 
    Strandpieper 
    Sturmmöwe 
    Tordalk 
    Trauerente 
     
    Neben diesen wertbestimmenden Arten sind weitere Brut - und Rastvogelarten im 
    Standarddatenbogen erfasst.  
    Erhaltungsziele des FFH -Gebietes (Nenn-Nr. 01) (EU -Kennzahl DE 2306 -301) sind 
    die Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für 
     die prioritären Lebensraumtypen  
    Entkalkte Dünen mit Krähenbeeren (Braundünen), festliegende Küstendünen 
    mit krautiger Vegetation (Graudünen), Lagunen des Küstenraumes (Strand-
    seen), 
     die weiteren Lebensraumtypen  
    Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser, ve-
    getationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt, flache große Meeresarme und –
    buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen), Riffe, einjährige Arten auf 
    Schlamm und Sand (Quellenwatt), Schlickgrasbestände, atlantische Salzwie-
    sen (Glauco-Puccinellietalie maritimae), Primärdünen, Weißdünen mit Strand-
    hafer, Dünen mit Sanddorn, Dünen mit Kriechweide, bewaldete Dünen der at-
    lantischen Region, feuchte Dünentäler, Ästuarien, oligo - bis mesotrophe ste-
    hende Gewässer sowie 
     
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     28/38 Projekt-Nr. 11797 
     die nicht prioritären Tier- und Pflanzenarten  
    Seehund, Schweinswal, Meerneunauge und Sumpfglanzkraut. 
    8.3. Schutzzweck des Nationalparks 
    Im Folgenden wird überprüft, ob die Schutz- und Erhaltungsziele des Nationalparks 
    Nds. Wattenmeer durch bau-, anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen des Be-
    bauungsplans beeinträchtigt werden. Als Maßstab dient der Schutzzweck der Ver-
    ordnung:  
     Im Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der 
    Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristi-
    schen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen ge-
    schützt werden.  
     Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen.  
     Die biologische Vielfalt der Tier - und Pflanzenarten im Gebiet des National-
    parks soll erhalten werden.  
     Der besondere Schutzzweck der einzelnen Gebiete der Ruhezone wird in der 
    Verordnung aufgeführt 
     Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Erholungszone oberhalb der 
    mittleren Tidehochwasser-Linie, (...) sind Europäisches Vogelschutzgebiet. Die 
    in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch dem Ziel, das Überleben und die 
    Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der 
    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild 
    lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 
    genannten Vogelarten sicherzustellen 
     Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, 
    soweit sich aus der Anlage 4 nichts anderes ergibt. Gemäß Anlage 4 ist im Be-
    reich Spiekeroog die Erholungszone aus dem Gebiet von gemeinschaftlicher 
    Bedeutung ausgenommen. Die Flächen dienen auch der Bewahrung oder Wie-
    derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der für den Nationalpark  
    genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie der Tier- und Pflan-
    zenarten. 
    Im weiteren Verlauf der Prüfung werden die Schutzzwecke wie folgt bezeichnet 
    1. Schutz der Eigenart und des Landschaftsbildes 
    2. Schutz der natürlichen Abläufe 
    3. Erhaltung der biologischen Vielfalt 
    4. Schutz der Vogelarten 
    5. Schutz der Lebensraumtypen 
    8.4. Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Nationalparks Nds. Wat-
    tenmeer 
    Im Zuge der Bauleitplanung muss festgestellt werden, ob durch den Bebauungs-
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     29/38 Projekt-Nr. 11797 
    plan eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Nationalparks ermög-
    licht wird.  
    Hierzu werden die Wirkfaktoren ermittelt, die zu einer Beeinträchtigung der 
    Schutzzwecke des Nationalparks führen können. Eine direkte Flächeninanspruch-
    nahme findet nicht statt, da der Bebauungsplan außerhalb der Nationalparkfläche 
    liegt. Die Fläche für Au fwertungsmaßnahmen an Dünenbiotopen liegt innerhalb 
    des Nationalparks. Die hier vorgesehenen Maßnahmen dienen den Schutzzwecken 
    und wirken damit Beeinträchtigungen entgegen. Insofern sind folgende Wirkfakto-
    ren im übrigen Plangebiet hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzzwecke  ge-
    nauer zu überprüfen: 
    Wirkfaktoren Mögliche Auswirkungen 
    auf den Nationalpark 
    Möglicherweise berührte 
    Schutzzwecke21 
    1 2 3 4 5 
    Verlärmung, Beunru-
    higung der angren-
    zenden Flächen 
    Geringe Beeinträchtigung 
    der Tierwelt der Dünenbe-
    reiche möglich, Deich 
    wirkt als Barriere 
       x  
    Änderung der Vegeta-
    tion im Geltungsbe-
    reich, Beseitigung von 
    Vegetationsbeständen 
    Keine Auswirkungen auf 
    Nationalpark erkennbar 
         
    Ergänzende Bebau-
    ung  
    Veränderung des Land-
    schaftsbildes möglich, 
    Deich und Küstendünen-
    wald wirken als Barriere 
    x     
    Bezüglich der Baumaßnahmen muss sichergestellt werden, dass Flächen im Natio-
    nalpark nicht berührt werden. 
    Im Folgenden werden die möglichen Beeinträchtigungen der Schutzzwecke im Ein-
    zelnen nochmals untersucht. 
    8.4.1. Schutz der Eigenart und des Landschaftsbildes 
    Die Eigenart und das Landschaftsbild können auch durch Baumaßnahmen außer-
    halb des Nationalparks beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für Baumaß-
    nahmen, die über die natürlichen Landschaftselemente dominieren. Dies gilt zum 
    Beispiel für ein Gebäude, das über die Dünenlandschaft hinausragt.  
    Wesentlich sind daher eine natur- und landschaftsbildangepasste Dimensionierung 
    und Gestaltung der Gebäude. Die geplanten Gebäude erweitern den Ortsrand und 
     
     
    21 S. Kap. 8.3. 
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     30/38 Projekt-Nr. 11797 
    können von der Straße „Westend“, die über den Deich nordwestlich des Plange-
    biets führt, wahrgenommen werden. Durch die Lage nahe dem Deich und die vor-
    handenen Küstendünengehölze ist jedoch keine direkte Beeinträchtigung der Ei-
    genart des Landschaftsbildes im Nationalpark erkennbar. Die Gebäude sind optisch 
    als Ortsrand wahrnehmbar, während die Flächen des Nationalparks westlich des 
    Deiches beginnen. Für die Gebäude ist eine orts- und landschaftsgerechte Gestal-
    tung vorgegeben. 
    8.4.2. Schutz der natürlichen Abläufe 
    Die natürlichen Abläufe des Nationalparks werden durch die Planung nicht beein-
    trächtigt. Der Deich wirkt als Barriere zwischen Nationalpark und Plangebiet, 
    wodurch eine Beeinträchtigung der Vegetationsentwicklung im Nationalpark zum 
    Beispiel durch die Verdriftung von Abfällen oder zusätzliche Trittbelastungen nicht 
    gegeben sind. 
    8.4.3. Erhaltung der biologischen Vielfalt 
    Die Planung grenzt an die vorhandene Bebauung des Inseldorfs an. Im Bestand 
    werden die Flächen teilweise als Pferde auslauf genutzt, sodass eine gewisse Vorbe-
    lastung vorliegt. Im Zuge der Planung geht ein Teil des Küstendünen walds verloren, 
    der jedoch zum Teil bereits durch die Pferdehaltung beeinträchtigt wurde.  
    Aufgrund der genannten Faktoren sowie dem Abstand zu den Flächen des Natio-
    nalparks ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt 
    zu rechnen. Ein großer Teil des Küstendünen walds bleibt erhalten. Ein Vorkommen 
    von für den Nationalpark bedeutenden Tieren ist im Plangebiet nicht zu erwarten. 
    Die Vermeidung der Beeinträchtigung von Insekten durch Lichtimmissionen von 
    Außenbeleuchtung harmoniert mit den Vorgaben der Lichtleitlinie. 
    8.4.4. Schutz der Vogelarten 
    Vogelarten können grundsätzlich von betriebsbedingten Auswirkungen, insbeson-
    dere Verlärmung, betroffen sein. Die zusätzliche Bebauung für eine Wohn - und Fe-
    riennutzung führt allerdings nicht zu erheblichen Lärmbelastungen. Es grenzen 
    keine empfindlichen Dünenbiotope direkt an die geplante Wohnbebauung an, so-
    dass eine Beeinträchtigung der wertbestimmenden Vogelarten des Nationalparks 
    nicht zu erwarten ist. D er verbleibende Küstendünenwald kann weiterhin von stö-
    rungsunempfindlichen Arten als Lebensraum genutzt werden. 
    8.4.5. Schutz der Lebensraumtypen 
    Die natürlichen Lebensraumtypen des Nationalparks werden nicht direkt betroffen . 
    Der vorhandene Deich wirkt als Barriere und Abgrenzung zu den offenen Flächen 
    des Nationalparks. Es sind keine direkten Einwirkungen der Planung in die zu 
    schützenden Lebensraumtypen zu erkennen. Die vorhandenen Sträucher und 
    Bäume (Küstendünenge hölz) bleiben zu einem großen Teil  erhalten und können 
    durch eine bauliche Abgrenzung vor einer Vergärtnerung bzw. Mitnutzung durch 
    die Anwohner bzw. Feriengäste effektiv geschützt werden. 
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     31/38 Projekt-Nr. 11797 
    8.5. Zusammenfassende Wertung 
    Bei einer naturschutz - und landschaftsbildverträglichen Nutzung des Plangebiets 
    sind keine Beeinträchtigungen der Schutzziele des Nationalparks zu erwarten. Die-
    se wird soweit es im Rahmen der Bauleitplanung möglich ist gewährleistet, insbe-
    sondere durch die Dimensionierung der Gebäude und die örtlichen Bauvorschriften. 
    Hier spielt auch die Lichtleitlinie Spiekeroogs eine Rolle, nach der eine übermäßige 
    Außenbeleuchtung vermieden werden soll. Bei einer ordnungsgemäßen Bebauung 
    und Nutzung des Plangebiets und der Beachtung des Schutzstatus der Biotope im 
    Plangebiet sind keine Beeinträchtigungen erkennbar. 
    9. Artenschutzrechtliche Vorprüfung 
    9.1. Rechtliche Grundlagen 
    In § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden die sogenannten Zu-
    griffsverbote für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten festgelegt. 
    Hiernach ist es verboten, 
    1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu 
    fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Na-
    tur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 
    2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel-
    arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und 
    Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, 
    wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population 
    einer Art verschlechtert, 
    3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-
    schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-
    stören, 
    4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick-
    lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu be-
    schädigen oder zu zerstören 
    Diese Verbote werden allerdings für unvermeidbare Beeinträchtigungen durch zu-
    gelassene Eingriffe in Natur und Landschaft modifiziert. Gemäß § 44 Abs. 5 
    BNatSchG gilt: „[...] Sind in Anhang IV Buchstabe aus der Richtlinie 92/43/EWG aufge-
    führte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechts-
    verordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen  
    1. das Tötungs- und Verletzungsverbot (Nr. 1) nicht vor, wenn die Beeinträchtigung 
    durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs - und Verletzungsrisiko für 
    Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und die Beeinträchtigung 
    bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht 
    vermieden werden kann.  
    2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, 
    Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen (Nr. 1) nicht vor, wenn 
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     32/38 Projekt-Nr. 11797 
    die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maß-
    nahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Ent-
    wicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung 
    der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs - oder Ruhestätten im räumlichen 
    Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung 
    unvermeidbar sind, 
    3. das Verbot nach Nr. 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Ein-
    griff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen 
    Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.  
    Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. 
    Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie  
    92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend. Sind andere beson-
    ders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs 
    oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ 
    Ist ein Verbotstatbestand erfüllt, kann nach § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimm-
    ten Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt werden.  
    9.2. Artenschutzrelevante Wirkfaktoren 
    Folgende Wirkfaktoren werden bei der artenschutzrechtlichen Prüfung beachtet:  
     Baubedingte Wirkfaktoren 
    o Beseitigung der Bodenvegetation (Räumung des Baugebiets) 
    o Vorübergehende Nutzung angrenzender Bereiche während der Baupha-
    se 
    o Lärm und optische Beeinträchtigung beim Bau 
     Anlagebedingte Wirkfaktoren 
    o Lichtbeeinträchtigung,  
     Betriebsbedingte Wirkfaktoren 
    o Beeinträchtigung durch Verlärmung 
      
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    Verbotstatbestand Zu überprüfende Wirkfaktoren 
    Es ist verboten, wild lebenden Tieren der 
    besonders geschützten Arten nachzustellen, 
    zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick-
    lungsformen aus der Natur zu entnehmen, 
    zu beschädigen oder zu zerstören. 
    Räumung des Baugebiets, baube-
    dingte Nutzung angrenzender Be-
    reiche 
    Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng 
    geschützten Arten und der europäischen 
    Vogelarten während der Fortpflanzungs-, 
    Aufzucht- Mauser-, Überwinterungs- und 
    Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine 
    erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch 
    die Störung der Erhaltungszustand der loka-
    len Population einer Art verschlechtert. 
    baubedingte Lärmimmissionen und 
    optische Beunruhigung 
    Licht- und Lärmbeeinträchtigung 
    beim Betrieb 
    Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhe-
    stätten der wild lebenden Tiere der beson-
    ders geschützten Arten aus der Natur zu 
    entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö-
    ren. 
    Beseitigung der Bodenvegetation, 
    (Räumung des Baugebiets), baube-
    dingte Nutzung angrenzender Be-
    reiche 
    Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der 
    besonders geschützten Arten oder ihre Ent-
    wicklungsformen aus der Natur zu entneh-
    men, sie oder ihre Standorte zu beschädigen 
    oder zu zerstören 
    Beseitigung der Bodenvegetation, 
    (Räumung des Baugebiets), baube-
    dingte Nutzung angrenzender Be-
    reiche 
    9.3. Prüfungsrelevante Arten 
    Grundsätzlich werden die prüfungsrelevanten Arten zunächst anhand der drei 
    nachstehend aufgeführten Rechtsnormen festgelegt: 
     FFH-Richtlinie (FFH-RL 92/43/EWG) , Tier - und Pflanzenarten im Anhang IV 
    (streng geschützte Arten) 
    Es werden die Arten berücksichtigt, die nach dem vorhandenen Kenntnisstand im 
    Untersuchungsgebiet (UG) bzw. im Wirkungsraum des Vorhabens tatsächlich vor-
    kommen bzw. die im UG als rezente Arten nachgewiesen sind. Veröffentlichungen 
    und Listen des behördlichen Naturschutzes Niedersachsens werden bei der Aus-
    wahl der Arten berücksichtigt (vgl. Kap. 4.4). 
    Dieses Vorgehen wird deshalb gewählt, weil für zahlreiche Arten des Anhangs IV 
    ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet bzw. innerhalb des Wirkungsraums des 
    Vorhabens von vornherein auszuschließen ist. Solche Arten werden somit bereits 
    im Vorfeld „aussortiert“, da sie nicht betroffen sein können. 
     Vogelschutzrichtlinie (V -RL 2009/147/EG ), in Europa natürlich vorkommende 
    Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (besonders und streng ge-
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     34/38 Projekt-Nr. 11797 
    schützte Arten). 
    Die Auswahl beschränkt sich auf die im Wirkungsbereich des Vorhabens natürlich 
    vorkommenden europäischen Vogelarten („bodenständige Arten“). Rastvögel und 
    deren relevante Rast- bzw. Ruheplätze werden bei der Artenauswahl zur Bewertung 
    der Brut -, Nist -, Wohn - und Zufluchtsstätten nur dann berücksichtigt, wenn die 
    entsprechenden Ruheplätze regelmäßig und stetig aufgesucht werden. 
     Eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor. 
    Im Folgenden wird zunächst ermittelt, welche artenschutzrechtlich relevanten Arten 
    im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG im 
    Untersuchungsgebiet vorkommen bzw. zu erwarten sind. Danach wird anhand der 
    projektbezogenen Wirkfaktoren geprüft, ob diese Arten durch das Vorhaben beein-
    trächtigt werden können. 
    Eine Durchsicht der prüfungsrelevanten Pflanzenarten zeigte keine Pflanzenarten 
    des Anhang IV der FFH -Richtlinie, die im Planungsraum durch die Maßnahmen 
    beeinträchtigt werden könnte.  
    Ein Vorkommen von Fledermäusen, Reptilien oder Wirbellosen, die im Anhang IV 
    der FFH-RL stehen und von dem Vorhaben betroffen werden können, ist nicht zu 
    erwarten (vgl. Kap. 4.4). 
    Genauer überprüft werden müssen daher zum einen die Vogelarten, die in Gehöl-
    zen brüten und durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden könnten. Hierbei ist 
    jedoch zu beachten, dass d as Plangebiet durch die Beweidung, angrenzende Be-
    bauung und den touristischen Betrieb der Pferdebahn zumindest zeitweise Störun-
    gen ausgesetzt ist.  Vogelarten, die diese Störungen nicht tolerieren, werden daher 
    nicht im Geltungsbereich und in seiner näheren Umgebung brüten.  Zum anderen 
    sind die Amphibienarten Grasfrosch, Teichmolch und Kreuzkröte zu betrachten. 
    9.4. Überprüfung möglicher artenschutzrechtlicher Verstöße 
    Im Folgenden wird geprüft, ob die Umsetzung der Planung einen Verstoß gegen 
    die Artenschutzbestimmungen verursacht. Hierbei wird auf die oben dargestellten 
    Wirkfaktoren und die zu erwartenden Beeinträchtigungen zurückgegriffen. 
    Verbot 1: Tötungsverbot 
    Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzu -
    stellen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu 
    entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.  Dieses Verbot ist bei der Baufeld-
    räumung und Einrichtung der Baustellen zu beachten.  
    Saisonale Niststandorte von Vögeln können in Gehölzen oder krautiger Vegetation, 
    in bzw. an Gebäuden, Zäunen, Holzstößen  oder an ähnlichen Orten vorhanden 
    sein. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verstößen sollen Eingriffe in sol-
    che Biotopstrukturen nur von Oktober bis Februar, also außerhalb der Vogelbrut-
    zeit, vorgenommen werden. Durch die Ausführung von Maßnahmen während der 
    Brutzeit dürfen besetzte Niststandorte nicht zerstört werden. Vor Beginn solcher 
    Maßnahmen ist eine dahingehende Überprüfung vor Ort vorzunehmen. 
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     35/38 Projekt-Nr. 11797 
    Zudem ist auch auf die Ruhezeit der Amphibien zu achten. D ie jeweilige Baustelle 
    ist mit einem geeigneten Absperrzaun zu sichern, der Amphibien im Frühjahr aus 
    dem Baufeld herauswandern lässt, aber nicht wieder hinein. 
    Insofern hat sich die Baustelleneinrichtung an ein enges Zeitfenster zu halten. 
    Verbot 2: Störungsverbot 
    Es kann davon ausgegangen werden, dass Lärmimmissionen oder optische  Beun-
    ruhigungen durch die Baumaßnahmen in einem Bereich, der ohnehin heute durch 
    menschliche Aktivitäten geprägt ist, nicht zu Störungen von Brutvögeln führen 
    wird, die zu einer Beeinträchtigung der Spiekerooger Population führen könnte. 
    Die o. g. Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf saisonale Niststandorte gelten 
    entsprechend auch zur Einhaltung des Störungsverbots während der Vogelbrutzeit. 
    Der Bebauungsplan setzt eine Retentionsfläche fest, die funktions bedingt von Ge-
    hölzen und hochwachsender krautiger Vegetation frei gehalten werden muss. Dies 
    ist auch im Bebauungsplan verbindlich vorgegeben . Damit eignet sie diese Fläche 
    als gut passierbarer Korridor, der es Amphibien erlaubt, das Plangebiet zu durch-
    queren. Insbesondere bleibt so eine Verbindung zwischen den beiden bekannten 
    Laichgewässern der Kreuzkröte erhalten.  Durch den geringen Geländewiderstand 
    kann mit einer Konzentration der Wanderbewegungen (insbesondere zur Laichzeit) 
    auf der Retentionsfläche gerechnet werden, zumal die Beseitigung von Gehölzen 
    innerhalb des verbleibenden Küstendünenwalds nicht vorgesehen und bis auf Wei-
    teres aus Gründen des Biotopschutzes auch nicht zulässig ist.   
    Bauliche Anlagen, die sich nicht wesentlich über das Niveau der Geländeoberfläche 
    erheben, können insbesondere durch Kreuzkröten zur Wanderung genutzt werden, 
    da sie eben sind, sich schnell erwärmen und somit oft auch viele Insekten hier zu 
    finden sind. Daher ist für die vorhandenen Straßen und befestigten Wege in der 
    Umgebung des Plangebiets ebenfalls eine Funktion als Wanderroute anzunehmen . 
    Entsprechendes gilt auch für die Erschließungsstraße, die innerhalb des Plange-
    biets entstehen wird. 
    Durch Bauarbeiten werden Wanderungsb ewegungen von Amphibien durch das 
    Plangebiet nicht beeinträchtigt, wenn die Baustellen wie oben beschrieben gesichert 
    werden. 
    Durch die Nutzung der Wohngebäude sind keine erheblichen Beeinträchtigungen 
    durch Lärmimmissionen zu erwarten. Die Gemeinde hat außerdem eine Lichtleitli-
    nie beschlossen, die damit als  Empfehlung für eine insektenfreundliche Außenbe-
    leuchtung gilt. 
    Verbot 3: Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
    Es ist verboten, Fortpflanzungs - oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der be-
    sonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu 
    zerstören. 
    Unter Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind dabei nur solche Strukturen zu verste-
    hen, die räumlich abgrenzbar sind und regelmäßig genutzt werden, d. h. solche 
    Stätten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Lage und Einzigartigkeit dauernd besetzt 
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     36/38 Projekt-Nr. 11797 
    oder immer wieder aufgesucht werden (z. B. dauerhaft genutzte  Bruthöhlen von 
    Vögeln, Laichgewässer u. ä.). 
    Für die V ogelbrut nutzbare Höhlungen in den Gehölzen des Küstendünen waldes 
    oder im Pferdeunterstand sind nicht auszuschließen. Um eine Zuwiderhandlung 
    gegen das Verbot zu vermeiden, ist Folgendes zu beachten: 
     Vor Beginn von Baufeldräumungen sowie Umbau - oder Abbruchmaßnahmen 
    ist eine Kontrolle auf das Vorhandensein von Baumhöhlen, Stammrissen, zu-
    gänglichen Hohlräumen in baulichen Anlagen u. ä. durchzuführen. 
     Die im Plangebiet vorhandenen Nistkästen sind nötigenfalls abzunehmen und 
    an geeigneten Stellen wieder anzubringen.  Sollten weitere Fortpflanzungs- und 
    Ruhestätten vorgefunden werden und ein Eingriff bzw. die Beseitigung beab-
    sichtigt sein oder ist ihre Entwertung zu erwarten, ist dies der zuständigen un-
    teren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Diese berät in der Sache und entschei-
    det auf Antrag über eine ggf. notwendige artenschutzrechtliche Ausnahmege-
    nehmigung. 
    Der verbleibende Küstendünenwald ist für die Anlage von (weiteren) baulichen An-
    lagen grundsätzlich nicht freigegeben. Diese bisher nicht genutzten Bereiche, die 
    auch als § 30 -Biotope geschützt sind, werden daher für die Umsetzung des Bebau-
    ungsplans nicht zerstört werden. 
    Die o. g. Laichgewässer bleiben von der vorliegenden Planung in Bestand und 
    Funktion unberührt. 
    9.5. Ergebnis der Vorprüfung  
    Bei Einhaltung der Vorgaben:  
     die Vegetationsbeseitigung zur Baufeldräumung findet nur außerhalb der Brut-
    zeit statt, 
     die Baustellen sind so abzusichern, dass Amphibien nicht gefährdet werden, 
     es befinden sich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln in den zu 
    fällenden Gehölzen oder dem Pferdeunterstand, 
     die Lichtimmissionen werden auf eine insekten- und vogelverträgliche Beleuch-
    tung beschränkt, 
    sind keine artenschutzrechtlichen Verstöße zu erwarten. 
    10. Quellenverzeichnis 
    BACH, L; NIERMANN, I. UND DONNING, A. (2016): Sommeraktivitäten von Fledermäu-
    sen auf den ostfriesischen Inseln, Natur - und Umweltschutz, hrsg.: Der Mellumrat 
    e.V., Bd. 15, Heft 1, 2016 
    NIBIS® Kartenserver ( 1982): Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung . - 
    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     37/38 Projekt-Nr. 11797 
    NIBIS® Kartenserver (20 17): Bodenkarte von Niedersachsen 1:50 000. - Landes-
    amt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    NIBIS® Kartenserver (20 18): Suchräume für schutzwürdige Böden . - Landesamt 
    für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    NIBIS® Kartenserver (2022): GrundwasserneubildungmGROWA22. Klimabeobach-
    tung 1991-2020. - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    NUMIS. Das niedersächsische Umweltportal (2004): Biotoptypen im Bereich von 
    Spiekeroog. - Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 
    Referat 14: Umweltinformation, Digitalisierung, eGovernment, Hannover 
    ÖKOLOGIS UMWELTANALYSE & LANDSCHAFTSPLANUNG GMBH (2023): Bebauungsplan 
    Nr. 22 (Gemeinde Spie -keroog): Ökologische Bestandsaufnahme. Kurzbericht – 
    Bremen, 11.10.2023 
    PETERSEN, J.; POTT, R. (2005): Ostfriesische Inseln . Landschaft und Vegetation im 
    Wandel. - Hrsg. Nds. Heimatbund e.V., Hannover 
    PODLOUCKY, R. (2008): Die Lurche und Kriechtiere der Ostfriesischen Inseln (Am-
    phibia, Reptilia). – in: NIEDRINGHAUS, R., V. HAESELER & P. JANIESCH (Hrsg.): 
    Die Flora und Fauna der Ostfriesischen Inseln – Artenverzeichnisse und Auswer-
    tungen zur Biodiversität. – Schriftenreihe Nationalpark Niedersächsisches Watten-
    meer 11: 411-420, Wilhelmshaven. 
    PODLOUCKY, R. (2009): Die Lurche und Kriechtiere der Ostfriesischen Inseln. - 
    http://www.natosti.uni-oldenburg.de/tiere/46_1_amphibien.html, zuletzt abgerufen 
    am 08.10.2024 
    11. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
    Die Gemeinde Spiekeroog plant die Ausweisung eines Sondergebiets „Wohnen/ 
    Ferienwohnen“, um Wohnraum auf der Insel zu schaffen und den Tourismus als 
    wirtschaftliche Grundlage der Gemeinde zu stärken. Hierfür werden die 8. Ände-
    rung und der Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ parallel aufgestellt. 
    Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand. Es grenzt an die vorhandene Bebau-
    ung an. Auf einem großen Teil der Fläche stockt ein Küstendünen wald, welche r 
    nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt ist. Das Gebiet liegt nicht im Bereich des 
    Nationalparks oder in der Nähe von Schutzdünen. 
    In der Flächennutzungsplanänderung wird für den ca. 0,86 ha großen Änderungs-
    bereich eine 0,40 ha große Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Woh-
    nen/Ferienwohnen“ sowie eine 0,46 ha große Dünenfläche dargestellt. 
    Der Bebauungsplan setzt auf einer insgesamt 0,54 ha großen Fläche ein 0,4 1 ha 
    großes Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen“, eine private Grünfläche auf einer 
    Fläche von 0,01 ha, eine 0,06 ha große Erschließungsstraße und eine 0,05 ha große 
    Retentionsfläche fest. 
    Auswirkungen auf die Schutzgüter durch den Bebauungsplan sind durch die zuläs-
    sige Neuversiegelung der bisher unbebauten Fläche gegeben. Ein Teil des Küsten-
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     38/38 Projekt-Nr. 11797 
    dünenwalds wird überplant.  Beeinträchtigungen de s Nationalparks Niedersächsi-
    sches Wattenmeer sind nicht zu erwarten; artenschutzrechtliche Verbotstagbestän-
    de werden bei Einhaltung von entsprechenden Schutzmaßnahmen nicht berührt. 
    Innerhalb des Gebiets, das der Bebauung zugänglich gemacht wird,  ist kein hinrei-
    chender Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft zu erzielen . Der Aus-
    gleichsbedarf für die Beeinträchtigung der Dünenbiotope wird daher außerhalb des 
    Plangebiets, aber auf dem Gemeindegebiet von Spiekeroog  gedeckt. Der übrige 
    Kompensationsbedarf wird durch Rückgriff auf einen privaten Flächenpool gedeckt. 
    Dieser befindet sich auf dem Festland im Arler Hammrich im Landkr eis Aurich.  
    Auch die Ersatzaufforstung für die teilweise Beseitigung des Waldbestandes im 
    Plangebiet wird durch Rückgriff auf Poolflächen auf dem Festland nachgewiesen. 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
    Aufgestellt: 
    Thalen Consult GmbH  
    Neuenburg, den 24.11.2025 
     
    i. A. Dipl.-Umweltwiss. Constantin Block 
            M. Sc. Linda Auping 
     
     
    S:\Spiekeroog\11797_B_Plan_Bahnhof\05_B-
    Plan\02_Entwurf\Umweltbericht\2025_12_01_11797_gem_UB_E.docx

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog18. Dezember 2025, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig7:0:0