Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

B-Plan Nr. 21 | Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof„

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Der Rat soll den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 21 "Am Bahnhof" zur förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung freigeben. Das rund 0,54 Hektar große Plangebiet liegt am westlichen Rand des Inseldorfes zwischen der Straße "Westend" und der Trasse der Inselbahn. Ziel ist die Schaffung eines neuen Sondergebiets "Wohnen/Ferienwohnen", in dem mindestens 40 Prozent der Geschossfläche dauerhaft bewohnt sein müssen. Der Beschlussvorschlag sieht vor, die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung zur Kenntnis zu nehmen und die Verwaltung mit der Durchführung der formellen Beteiligung zu beauftragen.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 21 "Am Bahnhof"; aktueller Verfahrensschritt ist der Beschluss zur förmlichen Auslegung (Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Parallel wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt.

Hintergrund

Der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 21 erging am 22. November 2024. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand von Dezember 2024 bis Januar 2025 statt; die Stellungnahmen sind in den Planentwurf eingeflossen. Das Plangebiet war bisher Außenbereich ohne verbindliche Bauleitplanung; der unmittelbar östlich angrenzende Bebauungsplan Nr. 22 "Dorf" (rechtswirksam seit August 2024) bildet die städtebauliche Referenz. Der Flächennutzungsplan wird parallel durch die 8. Änderung angepasst, weil die bisherigen Darstellungen eine Wohnbebauung an dieser Stelle nicht zuließen.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Das Plangebiet soll neuen Wohn- und Ferienwohnraum für Insulaner:innen und Gäste schaffen – ein auf Spiekeroog seltenes Neubaugebiet. Mindestens 40 Prozent jeder Gebäude-Geschossfläche müssen als Dauerwohnung genutzt werden, was gezielt dauerhaften Wohnraum für die einheimische Bevölkerung sichern soll. Die neue Erschließungsstraße verbindet künftig "Westend" und "Westerloog"; Teile des vorhandenen Küstendünenwaldes müssen für die Bebauung weichen. Wer Stellungnahmen zum Planentwurf einreichen möchte, hat dies im Rahmen der nun zu beschließenden Auslegungsfrist Gelegenheit.

Die wichtigsten Punkte

  • Das Plangebiet umfasst rund 0,54 Hektar am westlichen Rand des Inseldorfes zwischen Straße "Westend" und Inselbahn-Trasse
  • Festgesetzt wird ein Sondergebiet "Wohnen/Ferienwohnen" mit einer Mindestquote von 40 Prozent Dauerwohnfläche je Grundstück
  • Der Geltungsbereich wurde gegenüber dem Vorentwurf verkleinert: die Deichschutzzone im Westen entfällt aus dem Plangebiet
  • Strenge örtliche Bauvorschriften regeln Dachform, Fassade, Firsthöhe (maximal 9,0 m) und Solarenergiepflicht
  • Der Beschluss ermächtigt die Verwaltung, die förmliche Auslegung durchzuführen; Bürger:innen können danach Stellungnahmen einreichen

Relevanz für Insulaner:innen: 8/10

bebauungsplanb-plan nr. 21öffentlichkeitsbeteiligungbehördenbeteiligungam bahnhofsondergebietwohnenferienwohnendauerwohnraumbauleitplanung

Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/101/2025
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
6 Dokumente
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
Im Ratsinformationssystem öffnen ↗

Anlagen (6)

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    Sitzungsvorlage
    PDF; CHARSET=UTF-896 kB5 k Zeichen Volltext
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Bauen & Planung
    Vorlagen-Nr.
    01/101/2025
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 09.12.2025  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 18.12.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    B-Plan Nr. 21 | Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 
    BauGB und zur Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof"
    Sachverhalt:
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am 22.11.2024 die Aufstellung des 
    Bebauungsplan Nr. 21 "Am Bahnhof" beschlossen. Der Geltungsbereich des 
    Bebauungsplans Nr. 21 liegt am westlichen Rand des Inseldorfes westlich der Bebauung an 
    der Straße „Westerloog“ zwischen der Straße „Westend“ im Norden und der Trasse der 
    Inselbahn im Süden. Er ist rund 0,54 ha groß. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs kann 
    der Anlage entnommen werden.
     
    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans reichte ursprünglich und in der 
    Fassung, die Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung war, im 
    Westen bis an das Flurstück des Deiches heran und umfasste damit 0,86 ha. Im Anschluss 
    an das Baugebiet wurde eine private Grünfläche festgesetzt. Im Nachgang der frühzeitigen 
    Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich herausgestellt, dass für diese Fläche auf 
    der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung keine Regelungen getroffen werden müssen 
    bzw. können, welche für die städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde im Sinne des § 1 
    Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sind. Daher wurde der räumliche Geltungsbereich zum 
    Entwurf verkleinert. Die Verkleinerung des Plangebietes ist ohne Wiederholung bereits 
    erfolgter Verfahrensschritte zulässig, wenn der verbleibende Teil eine städtebaulich sinnvolle
    Lösung ergibt und zu seiner Umsetzung auf den aus der Planung genommenen Teil nicht 
    angewiesen ist. Das ist hier der Fall.
     
    Mit dieser Planung wird die bauliche Entwicklung in der Nachbarschaft des ehemaligen 
    Bahnhofsgebäudes aufgegriffen und fortgeführt. Die Bauleitplanung der Gemeinde 
    Spiekeroog verfolgt das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuanlage 
    von Dauerwohnraum in angemessener Durchmischung mit Ferienwohnungen zu schaffen, 
    wobei der prägende Charakter des Inseldorfs erhalten und der Eingriff in die umgebende 
    Naturlandschaft möglichst geringgehalten werden soll. Regelungen zur Begünstigung einer 
    ökologischen Bebauung sollen zudem eine positive Vorbildfunktion für andere Baugebiete 
    auf Spiekeroog darstellen.
     
    Der Bebauungsplan Nr. 21 wird im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB aufgestellt. Im 
    Zeitraum vom 02.12.2024-07.01.2025 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 
    gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. In den Anlagen befindet sich eine tabellarische 
    Zusammenstellung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten 
    Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen von Bürgerinnen und Bürgern. Im Rahmen 
    - 2 -
    des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 ist auch die frühzeitige 
    Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt worden. Das Ergebnis dieser 
    Beteiligung ist in die Planung eingeflossen. Unter den Anlagen findet sich eine tabellarische 
    Zusammenstellung der im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingereichten 
    Stellungnahmen.
     
    Als nächster Verfahrensschritt ist nun die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 
    vorgesehen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung 
    der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sollen für den Bebauungsplan Nr. 21 und die 
    parallel aufzustellende 8. Änderung des Flächennutzungsplans im selben Zeitraum 
    durchgeführt werden (§ 4a Abs. 2 BauGB).
     
     
    Beschlussvorschlag:
    1. Der Verwaltungsausschuss legt gem. § 58 Abs. 3 Satz 3 NKomVG die 
    Beschlussfassungen zum Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ dem Rat zur 
    Entscheidung vor.
    2. Der Rat der Gemeinde nimmt die vorliegenden Stellungnahmen aus der 
    frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (siehe Anlagen) zur 
    Kenntnis. Ihnen ist, soweit erforderlich, durch die Änderung des Planentwurfes 
    Rechnung getragen worden.
    3. Der Rat der Gemeinde beschließt auf Grundlage des Planentwurfs 
    (Planzeichnung, Planbegründung) die Beteiligung der Öffentlichkeit und der 
    Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
    4. Die Verwaltung der Gemeinde Spiekeroog wird beauftragt, für den 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 
    Abs. 2 BauGB durchzuführen.
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 03.12.2025
     
     
     
    (Bruns, Maren)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    00_Geltungsbereich_BP Bahnhof
    01_2025_11_24_11797_BP Bahnhof_E
    02_2025_12_01_11797_BP_Bahnhof_Begr_E
    03_2025_12_01_11797_gem_UB_E
    04_2025_12_02_Entwaesserungskonzept
    05_2025_11_03_11797_SN_BPlan_Toeb
    06_2025_11_03_11797_SN_BPlan_Oeff
    07_2025-11-25_Gegenueberstellung_Aenderungen_seit_Fruehzeitige

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    00 Geltungsbereich BP Bahnhof
    PDF; CHARSET=UTF-8135 kB0 k Zeichen Volltext
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    Anlage: Ausschnitt aus der Amtlichen Basiskarte (ohne Maßstab) mit dem räumlichen
    Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 „Am Bahnhof“

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    01 2025 11 24 11797 BP Bahnhof E
    PDF; CHARSET=UTF-82.3 MB28 k Zeichen Volltext
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    3
    BracheUnland
    20A
    24
    9
    11
    23
    19 18
    22
    17
    HsNr.16
    15
    27
    7
    20
    25
    HsNr.20
    21
    13
    18A
    20C
    20B
    20D
    Westerloog
    53
    94
    15
    26
    53
    107
    -Post-21
    3
    15
    18
    2030
    5
    15
    38
    Im Dorfe
    30
    6
    -Kinderheim-
    17
    2
    29
    15
    34
    15
    20
    15
    29
    19
    4
    31
    5
    19
    1
    15
    36
    53
    105
    15
    37
    -Erholungsheim-
    216
    31
    6
    15
    24
    31
    7
    21
    2
    15
    28
    15
    31
    15
    33
    19
    6
    19
    7
    19
    8
    19
    9
    15
    39
    6.10
    6.12 6.04 6.10
    2.88
    5.02
    SO
    a0,4
    FH: 9,0 
    Planstraße
    Westend
    7,5
    7,5
    50
    SO
    o0,4
    FH: 9,0
    2
    4,5
    3
    2
    50
    3
    5
    3,50
    2,90
    RW
    K
    T
    4,5
    BEBAUUNGSPLAN NR. 21 "AM BAHNHOF" M. 1 : 1.000 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (FORTSETZUNG)
    PLANZEICHENERKLÄRUNG GEMÄß PLANZV 1990
    0 40 60 80 10020
    GEMARKUNG SPIEKEROOG
    FLUR 1
    7. Sonstige Planzeichen
    Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
    offene Bauweise
    2. Maß der baulichen Nutzung
    3. Bauweise
    1. Art der baulichen Nutzung
    Sonstiges Sondergebiet "Wohnen/Ferienwohnen"
    FH: 9,0 Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß in m (zugleich Firsthöhe)
    I. Festsetzungen
    II. Nachrichtliche Übernahmen
    0,4 Grundflächenzahl
    Deichschutzzone (von Bebauung freizuhalten)
    SO
    Baugrenze
    o
    4. Verkehrsflächen
    öffentliche Straßenverkehrsflächen
    Straßenbegrenzungslinie
    5. Grünflächen
    abweichende Bauweisea
    Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
    Höhenlage der Oberkante der endausgebauten Straße in mNHN3,50
    Telekommunikationsleitung / Regenwasserkanal unterirdischT / RWK
    6. Flächen für die Wasserwirtschaft
    Retentionsfläche
    mit Leitungsrechten zu belastende Fläche
    Die örtlichen Bauvorschriften gelten für die festgesetzten Baugebiete und werden gemäß § 84 Abs. 3 der 
    Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) begründet .
    1. Traufhöhen
    Die Traufhöhe muss mindestens 2,2 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens gemäß textlicher 
    Festsetzung Nr. 5.2 liegen und darf maximal 4,5 m darüber liegen. Als Traufhöhe gilt der äußere Schnittpunkt von 
    Außenwand und Dachhaut.
    2. Dachform
    Zulässig sind nur symmetrische Satteldächer und Paralleldächer mit einer Dachneigung von jeweils mindestens 35° und 
    höchstens 50° zur Waagerechten. Der Dachüberstand darf an der Traufwand maximal 0,70 m und an der Giebelwand 
    (Ortgangüberstand) maximal 0,50 m betragen (Die Grundflächen von Freisitzen an Außenwänden gelten für die 
    Ermittlung des Dachüberstands als Teil des Gebäudeinnenraums.). Die vorgegebene Dachform gilt nicht für Nebendächer 
    an Hauptgebäuden und Dächer von Nebenanlagen als Gebäude im Sinne von § 14 BauNVO. Die Dachneigung von Vor- 
    und Anbauten darf mindestens 10° und höchstens 15° zur Waagerechten betragen.
    3. Ausrichtung der Giebel
    Giebel müssen zur Mittellinie der festgesetzten Planstraße parallel ausgerichtet sein. 
    4. Dachaufbauten und Dachfenster
    Dachaufbauten (Dachgauben) und Zwerchhäuser bzw. Zwerchgiebel sind nicht zulässig. Dacheinschnitte sind zulässig, 
    wenn die zugehörigen Bauteile (z. B. Geländer) nicht über die Linie der Dachschräge hinausragen. Die Gesamtfläche aller 
    Dachfenster (gemessen von den jeweiligen Außenseiten der Zargen) darf 15 % der gesamten Dachfläche nicht 
    überschreiten. Die Zulässigkeit der Installation von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien auf Dachflächen bleibt 
    unberührt.
    5. Dacheindeckung und -begrünung
    5.1 Dacheindeckung
    Die Dacheindeckung ist mit roten, braunen oder schwarzen unglasierten, nicht glänzenden Dachziegeln (DIN EN 
    1304:2013 „Dach- und Formziegel Begriffe und Produktspezifikationen“) - keine Edelengoben - vorzunehmen. Alternativ 
    können nicht glänzende Betondachsteine (DIN EN 490:2011 „Dach- und Formsteine aus Beton für Dächer und 
    Wandbekleidungen Produktanforderungen“) sowie farbige Photovoltaikmodule und Solardachziegel verwendet werden, 
    wobei hier ebenfalls rote, braune oder schwarze Farbtöne zulässig sind. Es ist eine einheitliche Farbgebung 
    vorzunehmen. Als rot gelten die Farben entsprechend dem Farbregister RAL 3000 bis 3013 mit Ausnahme von 3007 und 
    3012; als braun gelten die Farben entsprechend dem Farbregister RAL 8002 bis 8007, 8012 und 8015; als schwarz gelten 
    die Farben entsprechend dem Farbregister RAL 7021, 7022, 7024, 7026, 9004, 9005, 9011, 9017 . Dies gilt auch für 
    Schornsteine und Lüftungsschächte. Die örtliche Bauvorschrift zur Dacheindeckung gilt nicht für die Installation von 
    Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien im maximalen Umfang von 50 % der Dachfläche (Solarmindestfläche 
    gemäß § 32a Abs. 1 NBauO).
    5.2 Dachbegrünung
    Gründächer sind allgemein zulässig.
    Werden Dächer von Nebenanlagen als Gebäude im Sinne von § 14 BauNVO als Flachdächer oder mit einer Neigung von 
    weniger als 20° ausgeführt, so sind diese zu begrünen. Es ist eine dauerhafte und fachgerechte, stark durchwurzelbare 
    Substratschicht von mindestens 10 cm Stärke anzulegen und extensiv zu begrünen, so dass eine dauerhaft geschlossene 
    Vegetationsdecke gewährleistet ist. Es sind standortgerechte Saat- und Pflanzgüter regionaler Herkunft zu verwenden, 
    insbesondere niedrige, trockenheitsresistente Pflanzen (z.B. Gräser, bodendeckende Gehölze oder Wildkräuter). Bei 
    Abgang oder Beseitigung sind entsprechende Nachpflanzungen oder -saaten vorzunehmen .
    VERFAHRENSVERMERKE
    PRÄAMBEL
    1. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
    DER RAT DER GEMEINDE SPIEKEROOG HAT IN SEINER SITZUNG AM ___________ DIE AUFSTELLUNG DES 
    BEBAUUNGSPLANES NR. 21 "AM BAHNHOF" BESCHLOSSEN. DER AUFSTELLUNGSBESCHLUSS IST GEMÄSS
    § 2 ABS. 1 BAUGB AM __________ ORTSÜBLICH BEKANNTGEMACHT WORDEN.
    SPIEKEROOG, DEN ____________
    ______________________________
    BÜRGERMEISTER    
    ________________________________________________________________________________________________
    2. PLANUNTERLAGE
    KARTENGRUNDLAGE: LIEGENSCHAFTSKARTE 
    MAßSTAB: 1: 1.000
    QUELLE: AUSZUG AUS DEN GEODATEN DES LANDESAMTES FÜR GEOINFORMATION 
    UND LANDESVERMESSUNG NIEDERSACHSEN
    © 2022
    DIE PLANUNTERLAGE ENTSPRICHT DEM INHALT DES LIEGENSCHAFTSKATASTERS UND WEIST DIE 
    STÄDTEBAULICH BEDEUTSAMEN BAULICHEN ANLAGEN SOWIE STRAßEN, WEGE UND PLÄTZE VOLLSTÄNDIG 
    NACH (STAND VOM 04.08.2022). SIE IST HINSICHTLICH DER DARSTELLUNG DER GRENZEN UND DER 
    BAULICHEN ANLAGEN GEOMETRISCH EINWANDFREI.
    DIE ÜBERTRAGBARKEIT DER NEU ZU BILDENDEN GRENZEN IN DIE ÖRTLICHKEIT IST EINWANDFREI 
    MÖGLICH.
    WITTMUND, DEN _______________
    KATASTERAMT WITTMUND
    ______________________________
    (UNTERSCHRIFT)                                                              (SIEGEL)
    AUFGRUND DES § 1 ABS. 3 UND DES § 10 DES BAUGESETZBUCHES (BAUGB) IN DER FASSUNG DER 
    NEUBEKANNTMACHUNG VOM 03.11.2017 (BGBL I S.3634), ZULETZT GEÄNDERT DURCH ART. 5 DES GESETZES 
    VOM 12.08.2025 (BGBL. 2025 I NR. 189) I. V. M. § 58 DES NIEDERSÄCHSISCHEN 
    KOMMUNALVERFASSUNGSGESETZES (NKOMVG) VOM 17.12.2010 (NDS. GVBL. 2010 S. 576), ZULETZT 
    GEÄNDERT DURCH ART. 1 DES GESETZES VOM 29.01.2025 (NDS. GVBL. 2025 NR. 3) UND § 84 ABS. 3 DER 
    NIEDERSÄCHSISCHEN BAUORDNUNG (NBAUO) IN DER FASSUNG VOM 03.04.2012 (NDS. GVBL. S. 46) ZULETZT 
    GEÄNDERT DURCH ART. 1 DES GESETZES VOM 25.06.2025 (NDS. GVBL. 2025 NR. 52) HAT DER RAT DER 
    GEMEINDE SPIEKEROOG DIESEN BEBAUUNGSPLAN NR. 21 "AM BAHNHOF" BESTEHEND AUS DER 
    PLANZEICHNUNG, DEN NEBENSTEHENDEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN SOWIE DEN NEBENSTEHENDEN 
    ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN SOWIE DIE BEGRÜNDUNG IN SEINER SITZUNG AM ___________ALS SATZUNG 
    BESCHLOSSEN.
    SPIEKEROOG, DEN ____________
    ______________________________
    BÜRGERMEISTER                                                                        (SIEGEL)
    5. Kampfmittel
    Für das Plangebiet liegt eine Auswertung von Luftbildern im Hinblick auf Abwurfkampfmittel vor. Diese hat ergeben, dass 
    keine Belastung vermutet wird. Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) 
    gefunden werden, ist umgehend das Landesamt für Geoinformationen und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) 
    Kampfmittelbeseitigungsdienst in Hannover oder das Ordnungsamt der Gemeinde Spiekeroog zu benachrichtigen.
    6. Oberflächenentwässerung
    Die Einleitung von Oberflächenwasser im Sinne von § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf der wasserrechtlichen 
    Erlaubnis, die Herstellung eines Retentionsgrabens der Plangenehmigung gemäß § 68 WHG.
    7. Tatsächliche Lage von Leitungen
    Die tatsächliche Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen ist vor Beginn von Bodenbewegungen, Bauarbeiten und/oder 
    Bohrungen vom Leitungsträger in der Örtlichkeit feststellen zu lassen (Erkundigungspflicht der Ausbauunternehmer).
    8. Gestaltung nicht überbauter Flächen
    Eine Gestaltung von nicht überbauten Flächen auf Baugrundstücken als befestigte Schotter- oder Steingärten stellt einen 
    Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) dar, der nach § 58 Abs. 1 NBauO kostenpflichtig 
    geahndet werden kann.
    9. Gebäudeenergiegesetz
    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und 
    die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Es werden weiterhin 
    Angaben darüber gemacht, wieviel Prozent des Energiebedarfs für neue Gebäude aus erneuerbaren Energien gedeckt 
    werden müssen. Das Gesetz ist auch auf Vorhaben, welche die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von 
    Gebäuden zum Gegenstand haben, anzuwenden.
    10. Telekommunikation
    Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdienstleistungen verfügen sollen, 
    sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen
    (§ 3 Nr. 45 Telekommunikationsgesetz (TKG)) sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen 
    Netzkomponenten auszustatten.
    Die nachrichtlich übernommene Telekommunikationsleitung befindet sich in Trägerschaft der Deutschen Telekom und ist 
    nach Auskunft des Leitungsträgers nicht mehr in Betrieb. Der technische und rechtliche Umgang mit dieser Leitung (z. B. 
    Rückbaumaßnahmen) und die entsprechende Abstimmung mit dem Leitungsträger obliegen dem jeweiligen Bauherren.
    11. Artenschutz
    Die gesetzlichen Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Artenschutz gemäß § 39 und § 44 
    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind bei der Ausführung von Baumaßnahmen und der Ausübung von Nutzungen 
    zu beachten.
    12. Bestimmungen im Bereich der Deichschutzzone
    Bauwerke, die der Ent- und Bewässerung oder dem Verkehr dienen, dürfen nur mit Erlaubnis der Deichbehörde nach 
    Anhören des Trägers der Deicherhaltung angelegt, geändert oder beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Wasser-, Gas-, 
    Öl- und elektrische Leitungen innerhalb der Deichschutzzone. Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften 
    notwendige Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen innerhalb der 
    Deichschutzzone dürfen nur erteilt werden, wenn die Deichbehörde dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach 
    § 16 Abs. 2 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) erteilt hat. Für weitere Nutzungen (z. B. für das Befahren der 
    Deichschutzzone oder des Deiches mit Kraftfahrzeugen) sind entsprechende deichrechtliche Genehmigungen notwendig.
    13. Baugestaltungssatzung
    Das Flurstück 15/39 liegt teilweise innerhalb des Geltungsbereichs der Baugestaltungssatzung II der Gemeinde 
    Spiekeroog (Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung für den Ortskern umgebenden Bereich von Spiekeroog -
    Zone II). Die Vorschriften nach dieser Satzung sind nicht anzuwenden, da der Bebauungsplan eigene Bestimmungen zur 
    Gestaltung der baulichen Anlagen trifft.
    14. Lichtleitlinie
    Die gemeindliche Lichtleitlinie „Sterneninsel Spiekeroog“ enthält Regelungen zur Vermeidung übermäßiger Lichtemission, 
    insbesondere hinsichtlich Außenbeleuchtung. Sie gilt für öffentliche Einrichtungen selbstverpflichtend und wird für die 
    nichtöffentliche Beleuchtung empfohlen.
    1. Deichschutz
    Innerhalb der in der Planzeichnung kenntlich gemachten von Bebauung freizuhaltenden Bereiche innerhalb der 
    Deichschutzzone dürfen Anlagen jeder Art gemäß § 16 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) nicht errichtet oder 
    wesentlich geändert werden. Zu den Anlagen jeder Art gehören auch Lager- und Spielplätze, Wasserflächen, 
    Feuchtbiotope, Parkanlagen, Einzäunungen etc. Die Deichbehörde kann gemäß § 16 Abs. 2 NDG zur Befreiung vom 
    Verbot des § 16 Abs. 1 NDG Ausnahmen genehmigen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht 
    beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist. (Bezüglich der 
    textlichen Festsetzungen Nr. 4.1 und 5 hat die zuständige Untere Deichbehörde (UDB) entsprechende 
    Ausnahmegenehmigungen in Aussicht gestellt.) Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen) und der Flächen 
    innerhalb der Deichschutzzone, außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger, erfordert das Vorliegen einer 
    deichrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Benutzung der Deichschutzzone gemäß § 14 in Verbindung mit § 15 
    bzw. § 16 NDG. Näheres zu den deichrechtlichen Bestimmungen siehe Hinweis Nr. 12.
    2. Baumschutzsatzung
    Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Spiekeroog ist zu beachten. Verboten ist es, geschützte Bäume zu entfernen, zu 
    zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Ausnahmen und Befreiungen müssen bei der 
    Gemeindeverwaltung beantragt werden.
    VERFAHRENSVERMERKE (FORTSETZUNG)
    3. VERÖFFENTLICHUNG DES ENTWURFS
    DER RAT DER GEMEINDE SPIEKEROOG HAT IN SEINER SITZUNG AM ______ DIE VERÖFFENTLICHUNG DES 
    ENTWURFS DES BEBAUUNGSPLANS NR. 21 „AM BAHNHOF“ BESCHLOSSEN. INFORMATIONEN ÜBER DIE 
    ZUGÄNGLICHKEIT DER ENTWURFSUNTERLAGEN, DIE DAUER DER VERÖFFENTLICHUNGSFRIST SOWIE 
    ANGABEN DAZU, WELCHE ARTEN UMWELTBEZOGENER INFORMATIONEN VERFÜGBAR SIND, WURDEN AM 
    _____________ ORTSÜBLICH BEKANNTGEMACHT. DER ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS
    NR. 21 „AM BAHNHOF“ UND DER BEGRÜNDUNG SOWIE DIE WESENTLICHEN BEREITS VORLIEGENDEN 
    UMWELTBEZOGENEN STELLUNGNAHMEN WURDEN VOM __________ BIS _________ GEMÄSS
    § 3 ABS. 2 BAUGB VERÖFFENTLICHT.
    SPIEKEROOG, DEN ____________
    ______________________________
    BÜRGERMEISTER    
    _______________________________________________________________________________________________
    4. SATZUNGSBESCHLUSS
    DER RAT DER GEMEINDE SPIEKEROOG HAT DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 21 "AM BAHNHOF" NACH PRÜFUNG 
    DER BEDENKEN UND ANREGUNGEN GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB IN SEINER SITZUNG AM ___________ ALS 
    SATZUNG (§10 BAUGB) SOWIE DIE BEGRÜNDUNG BESCHLOSSEN.
    SPIEKEROOG, DEN ____________
    ______________________________
    BÜRGERMEISTER    
    ________________________________________________________________________________________________
     
    5. INKRAFTTRETEN
    DER BESCHLUSS DES BEBAUUNGSPLANES DURCH DIE GEMEINDE SPIEKEROOG IST GEMÄSS § 10 BAUGB 
    AM __________ IM AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS WITTMUND BEKANNTGEMACHT WORDEN. DER 
    BEBAUUNGSPLAN NR. 21 "AM BAHNHOF"  IST DAMIT AM __________ RECHTSVERBINDLICH GEWORDEN.
    SPIEKEROOG, DEN ____________
    ______________________________
    BÜRGERMEISTER    
    ________________________________________________________________________________________________
    6. VERLETZUNG VON VORSCHRIFTEN
    INNERHALB VON EINEM JAHR NACH INKRAFTTRETEN DES BEBAUUNGSPLANES IST DIE VERLETZUNG VON 
    VORSCHRIFTEN BEIM ZUSTANDEKOMMEN DES BEBAUUNGSPLANES NICHT GELTEND GEMACHT WORDEN.
    SPIEKEROOG, DEN ____________
    ______________________________
    BÜRGERMEISTER    
    Maßstab:
    1:10000
    300m200100 0
    Geofachdaten © NLSTBV 2021
    1:1.000
    PLANVERFASSER
    PLANINHALT
    ÜBERSICHTSKARTE
    MASSSTAB
    GEMEINDE SPIEKEROOG
    BEBAUUNGSPLAN NR. 21
    "AM BAHNHOF"
    GEMEINDE 
    M 1: 10.000
    11797
    PROJ.-NR.
    Bottenbruch
    PROJEKTLTG.
    Block
    BEARBEITUNG GEPRÜFT BLATTGR.
    1.160 x 594
    VERFAHRENSART
    DATUM
    24.11.2025
    PLANBEZEICHNUNG / PROJEKTDATEI PLANSTAND
     Entwurf2025_11_24_11797_BP_E.vwx
    MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
      
    Räumlicher Geltungsbereich
    HINWEISE (FORTSETZUNG)
    ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
    6. Außenwände
    Für die Gestaltung der Außenwände (inklusive außen angebrachte Schornsteine und Lüftungsrohre) sind folgende 
    Materialien zulässig:
    - rotes bzw. rotbraunes Klinker- oder Verblendmauerwerk (DIN EN 771-1:2011+A1:2015 „Festlegungen für Mauersteine 
    Teil 1: Mauerziegel“ und DIN 105-100:2012-01 „Mauerziegel Teil 100: Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften“) . Als 
    rot gelten die Farben entsprechend dem Farbregister RAL 3000 bis 3013 mit Ausnahme von 3007 und 3012. Als rotbraun 
    gilt die Farbe entsprechend dem Farbregister RAL 8012.
    - naturbelassene Holzfassaden
    - vertikale Begrünungssysteme
    Eine Kombination der o. g. Materialien je Baukörper ist zulässig. Es ist eine jeweils einheitliche Gestaltung von Material 
    und Farbgebung vorzunehmen.
    Glasflächen (Fenster, Außentüren) dürfen an den Traufseiten der Hauptgebäude 50 % der jeweiligen Außenwandflächen 
    nicht übersteigen; die Zulässigkeit von verglasten Vor- und Anbauten bleibt davon unberührt. Für Außentüren und Fenster 
    ist eine einheitliche Farbgebung vorzunehmen. Diese ist wahlweise naturbelassen, in der Farbe der jeweiligen 
    Dacheindeckung mit Ausnahme roter und schwarzer Farben, in weiß (entsprechend dem Farbregister RAL 1013, 
    9001,9002, 9010) oder in grün (entsprechend dem Farbregister RAL 6003, 6007, 6009, 6011, 6012, 6013, 6015, 6020) 
    herzustellen.
    Die örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Außenwänden gilt nicht für Nebenanlagen als Gebäude im Sinne von § 14 
    BauNVO mit einer jeweiligen Grundfläche von weniger als 45 m².
    7. Einfriedungen und Gestaltung der Vorgärten
    7.1 Einfriedungen
    Als Einfriedungen sind nur bepflanzte Erdwälle, Staketenzäune, gehobelte Bohlenzäune und lebende Hecken zulässig. 
    Zäune sind entweder naturbelassen zu erstellen oder in weiß oder grün im Sinne der örtlichen Bauvorschrift Nr. 6 zu 
    streichen. Entlang der festgesetzten Planstraße dürfen Einfriedungen innerhalb einer Breite von 3,00 m (gemessen von 
    der Straßenbegrenzungslinie) die Höhe von 1,25 m über dem unteren Bezugspunkt gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2.3 
    nicht überschreiten.
    7.2 Gestaltung der Vorgärten
    Ein Vorgarten im Sinne der vorliegenden örtlichen Bauvorschrift ist der Bereich von bis zu 2,00 m Breite (gemessen von 
    der Straßenbegrenzungslinie) entlang der festgesetzten Planstraße außerhalb der Baugrenzen. Die Grundflächen 
    baulicher Anlagen dürfen einen Flächenanteil von 25 % der Vorgartenfläche je Baugrundstück nicht überschreiten.
    8. Ausnahmen 
    Für Dachbereiche, die von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der näheren Umgebung (einschließlich der 
    Deichkrone), ausgehend von der Augenhöhe eines Fußgängers, nicht einsehbar sind, gelten die örtlichen Bauvorschriften 
    Nr. 2 (Dachform) und Nr. 5 (Dacheindeckung und -begrünung) nicht.
    9. Werbeanlagen
    Genehmigungspflichtige freistehende Werbeanlagen sind nicht zulässig. Sonstige genehmigungspflichtige Werbeanlagen 
    sind nur wie folgt genehmigungsfähig:
    - Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (Flachwerbung) dürfen nicht mehr als 0,25 m ausladen und eine Höhe 
    von 0,60 m nicht überschreiten, Die Länge ist auf 3,00 m begrenzt. Zu den seitlichen Gebäudekanten ist jeweils ein 
    Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten.
    - Nicht parallel zur Fassade angeordnete Werbeanlagen (Ausleger) müssen senkrecht angeordnet sein und dürfen nicht 
    tiefer als 0,20 m und nicht höher als 0,60 m sein. Sie dürfen nicht mehr als 0,80 m auskragen. Je Stätte der Leistung ist 
    nur ein Ausleger zulässig.
    - Werbeanlagen mit Reflexfarben, mit wechselndem oder beweglichem Licht, mit Spiegeln, mit unterlegter Akustik, 
    akustische oder bewegliche Werbeanlagen sind nicht zulässig.
    10. Abweichungen
    Im Einzelfall können unter den Voraussetzungen des § 66 NBauO Abweichungen von den vorstehenden örtlichen 
    Bauvorschriften zugelassen werden.
    11. Ordnungswidrigkeiten
    Nach § 80 Abs. 3 NBauO handelt ordnungswidrig, wer den Nummern 1  9 dieser örtlichen Bauvorschriften vorsätzlich 
    oder fahrlässig zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 80 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße bis zu 
    500.000,00 EUR geahndet·werden
    Koordinaten im UTM Zone 32 Koordinatensystem
    Punkt Rechtswert Hochwert
    413480,2572 5958756,6370
    413535,9267 5958688,7730
    3,50
    2,90
    NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
    TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
    1. Sonstiges Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen“ (§ 11 Abs. 2 BauNVO)
    Das Sonstige Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen“ dient der Unterbringung von Ferienwohnungen sowie von 
    Wohnungen. Zulässig sind:
    - Wohngebäude
    - Gebäude und Räume für Ferienwohnungen
    - Räume für freie Berufe
    - Läden.
    Ausnahmsweise können zugelassen werden:
    - Betriebe des Beherbergungsgewerbes
    - Schank- und Speisewirtschaften
    - Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
    In dem Sondergebiet „Wohnen / Ferienwohnen“ sind mindestens 40% der Geschossfläche gemäß der textlichen 
    Festsetzung Nr. 2.2 je Grundstück für Dauerwohnungen zu verwenden. Eine Dauerwohnnutzung im Sinne dieser 
    Festsetzung liegt vor, wenn der Wohnungsinhaber seinen Lebensmittelpunkt auf der Insel Spiekeroog hat und mit seinem 
    Hauptwohnsitz im Sinne des § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt 
    durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der Gemeinde 
    Spiekeroog gemeldet ist.
    2. Maß der baulichen Nutzung (§§ 16, 18, 19 und 20 BauNVO)
    2.1 Zugunsten der Herstellung von Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO ist eine Überschreitung der festgesetzten 
    GRZ um  0,15 zulässig. Darüber hinausgehende Überschreitungen der festgesetzten GRZ sind unzulässig.
    2.2 Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als 
    Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz 
    mitzurechnen.
    2.3 Der untere Bezugspunkt für alle festgesetzten Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante des 
    Erdgeschossfertigfußbodens gemäß textlicher Festsetzung Nr. 5.2.  Als Firsthöhe gilt das Maß zwischen diesem unteren 
    Bezugspunkt und der obersten substanziellen Kante des Gebäudes.
    2.4 Eine Überschreitung der festgesetzten Firsthöhen kann ausnahmsweise bis zu einem Maß von 5 % der realisierten 
    Firsthöhe für Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien zugelassen werden.
     
    3. Abweichende Bauweise  (§ 22 BauNVO)
    In der festgesetzten abweichenden Bauweise sind Gebäude zulässig wie in der offenen Bauweise gemäß 
    § 22 Abs. 2 BauNVO, jedoch mit einer Längenbeschränkung auf maximal 25,00 m.
    4. Überbaubare Grundstücksfläche und Nebenanlagen (§§ 1, 14 u. 23 BauNVO)
    4.1 Innerhalb der nachrichtlich übernommenen Deichschutzzone in den Baugebieten sind hochbauliche Anlagen sowie 
    Teile davon nicht zulässig. Einfriedungen im Sinne der örtlichen Bauvorschrift Nr. 7.1 mit Ausnahme von Erdwällen 
    können zugelassen werden.
    4.2 Ansonsten sind in den Baugebieten Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO als hochbauliche Anlagen außerhalb 
    der Baugrenzen nur im 3,00 m breiten Bereich zwischen der Parzelle der Gemeindestraße „Westend“ (Flurstück 15/29) 
    und der dieser Straße zugewandten Baugrenze zulässig. Einfriedungen im Sinne der örtlichen Bauvorschrift Nr. 7.1 sind 
    hiervon ausgenommen.
    4.3 Im Plangebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1a BauNVO unzulässig.
    5. Retentionsfläche, Maßnahmen zum Hochwasserschutz   (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
    5.1 Die festgesetzte Retentionsfläche ist auf ihrer östlichen Grenze gegen die Baugrundstücke baulich abzugrenzen
    (z. B. durch einen Drahtzaun) und dauerhaft von Gehölzen und hochwachsender krautiger Vegetation freizuhalten.
    5.2 Innerhalb der festgesetzten Baugebiete muss die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens mindestens 0,15 m 
    über dem Niveau der festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen liegen und darf maximal 0,30 m darüber liegen. 
    Der jeweilige Bezugspunkt hierfür ist die Oberfläche der Fahrbahnmitte des dem Baugrundstück nächstgelegenen 
    Fahrbahnabschnitts der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche. Bei ungleichen Straßenhöhen innerhalb des 
    vorgenannten Abschnitts ist der Bezugspunkt durch lineare Interpolation des höchsten und des niedrigsten Punktes in 
    dem Fahrbahnabschnitt zu ermitteln. Bei Baugrundstücken, die an unterschiedliche Fahrbahnabschnitte der 
    festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen grenzen (Eckgrundstücke), ist der Bezugspunkt der jeweils höchste durch 
    lineare Interpolation nach Satz 3 ermittelte Punkt.
    6. Mit Leitungsrechten zu belastende Fläche  (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
    Die festgesetzte Fläche ist mit Leitungsrechten zugunsten der Träger der Abwasserbeseitigung zu belasten. Bauliche 
    Anlagen sowie Anpflanzen oder Aufwuchs von Gehölzen sind innerhalb der festgesetzten Fläche nicht zulässig.
         
    Private Grünfläche
    1. Baunutzungsverordnung
    Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21.11.2017, (BGBl. I S. 
    3786), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).
    2. Bodenfunde
    Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Bodendenkmale bekannt.
    Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche, mittelalterliche oder frühneuzeitliche 
    Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige 
    Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 
    § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren 
    Denkmalschutzbehörde des Landkreises Wittmund oder dem archäologischen Dienst der Ostfriesischen Landschaft, 
    Hafenstraße 11, 26603 Aurich unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder 
    der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach 
    der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde 
    vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. Eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist erforderlich, wenn 
    Erdarbeiten an einer Stelle vorgenommen werden, wo Funde vermutet werden. Die Genehmigung kann unter 
    Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
    3. Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
    Im Geltungsbereich sind weder gefahrenverdächtige, kontaminierte Betriebsflächen bekannt noch Altablagerungen 
    gemäß Altlastenprogramm des Landes Niedersachsen erfasst. Hinweise auf Altablagerungen liegen nicht vor. Sollten bei 
    Bau- oder Erschließungsmaßnahmen Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen gefunden werden oder Abfälle zu 
    Tage treten, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Bodenschutz- und Abfallbehörde des Landkreises 
    Wittmund umgehend darüber in Kenntnis zu setzen, um zu entscheiden welche Maßnahmen zu erfolgen haben.
    Im Falle einer Verunreinigung des Bodens bei Baumaßnahmen sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die eine 
    Ausbreitung der Gefährdung (z.B. auf Grund- oder Oberflächenwasser) verhindern und ggf. eine Reinigung der 
    kontaminierten Flächen, durch Bodenaustausch oder Bodenwäsche, zur Folge haben. Die untere Bodenschutz- und 
    Abfallbehörde bzw. die untere Wasserbehörde des Landkreises Wittmund ist hierüber sofort zu informieren.
    4. Abfälle und überschüssiger Boden
    Die bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle (z.B. Baustellenabfälle) unterliegen den Anforderungen des 
    Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und sind nach den Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises 
    Wittmund in der jeweils gültigen Fassung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
    Fallen bei Bau- und Aushubmaßnahmen Böden an, die nicht im Rahmen der Baumaßnahmen verwertet werden können, 
    gelten diese als Abfall und müssen gemäß KrWG einer Verwertung zugeführt werden. Der Einbau von Böden auch im 
    Rahmen der Baumaßnahmen muss gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) erfolgen, ggf. in Abstimmung mit 
    anderen Gesetzen und Verordnungen. Mutterboden ist gemäß § 202 Baugesetzbuch (BauGB) in nutzbarem Zustand zu 
    erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
    Das Vorkommen von Böden, deren Wiederverwertung oder Ablagerung besonderen Anforderungen unterliegen, kann 
    nicht ausgeschlossen werden. Die anfallenden Böden müssen unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und der 
    aktuellen technischen Standards behandelt werden.
    HINWEISE

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    02 2025 12 01 11797 BP Bahnhof Begr E
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    BEBAUUNGSPLAN NR. 21 
    „AM BAHNHOF“ 
    Begründung (Entwurf) 
     
     
    INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANER 
     
    Thalen Consult GmbH 
    Urwaldstraße 39 I 26340 Neuenburg 
    T 04452 916-0 I F 04452 916-101 
    E-Mail info@thalen.de I www.thalen.de 
     
    PROJ.NR. 11797 I 24.11.2025 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
    
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
     2/32 Projekt-Nr. 11797 
      
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
     3/32 Projekt-Nr. 11797 
    INHALTSVERZEICHNIS 
     
    1. Anlass der Planung ................................................................................................................. 5 
    2. Grundlagen der Planung ........................................................................................................ 5 
    2.1. Rechtsgrundlagen ......................................................................................................... 5 
    2.2. Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 6 
    3. Bestandssituation ................................................................................................................... 6 
    4. Planerische Vorgaben ............................................................................................................. 6 
    4.1. Landesplanung und Raumordnung ............................................................................. 6 
    4.2. Flächennutzungsplanung ............................................................................................. 8 
    4.3. Landschaftsplanung...................................................................................................... 9 
    4.4. Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................................ 9 
    4.5. Weitere Vorgaben........................................................................................................ 10 
    5. Ziele der Planung .................................................................................................................. 10 
    6. Städtebauliches Konzept ...................................................................................................... 11 
    7. Inhalt des Bebauungsplans .................................................................................................. 15 
    7.1. Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen“ .................................................................... 15 
    7.2. Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................... 16 
    7.3. Bauweise ..................................................................................................................... 18 
    7.4. Überbaubare Grundstücksfläche und Nebenanlagen ............................................... 18 
    7.5. Öffentliche Straßenverkehrsflächen ........................................................................... 20 
    7.6. Private Grünfläche ...................................................................................................... 20 
    7.7. Retentionsfläche, Maßnahmen zum Hochwasserschutz ......................................... 20 
    7.8. Mit Leitungsrechten zu belastende Fläche ................................................................ 21 
    8. Örtliche Bauvorschriften ...................................................................................................... 21 
    8.1. Traufhöhen .................................................................................................................. 22 
    8.2. Dachform .................................................................................................................... 22 
    8.3. Ausrichtung der Giebel ............................................................................................... 23 
    8.4. Dachaufbauten und Dachfenster ............................................................................... 23 
    8.5. Dacheindeckung und -begrünung .............................................................................. 23 
    8.6. Außenwände ............................................................................................................... 24 
    8.7. Einfriedungen und Gestaltung der Vorgärten ........................................................... 25 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
     4/32 Projekt-Nr. 11797 
    8.8. Ausnahmen ................................................................................................................. 25 
    8.9. Werbeanlagen ............................................................................................................. 26 
    8.10. Abweichungen ............................................................................................................. 26 
    8.11. Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................ 26 
    9. Nachrichtliche Übernahmen ................................................................................................ 26 
    9.1. Deichschutz ................................................................................................................ 26 
    9.2. Baumschutzsatzung ................................................................................................... 27 
    9.3. Telekommunikationsleitung unterirdisch .................................................................. 27 
    10. Oberflächenentwässerung ................................................................................................... 27 
    11. Erschließung ......................................................................................................................... 28 
    11.1. Verkehrliche Erschließung .......................................................................................... 28 
    11.2. Versorgung .................................................................................................................. 28 
    11.3. Entsorgung .................................................................................................................. 28 
    12. Hinweise ............................................................................................................................... 29 
    13. Flächenbilanz ........................................................................................................................ 30 
    14. Umweltbericht ...................................................................................................................... 30 
    15. FFH-Vorprüfung .................................................................................................................... 30 
    16. Artenschutzrechtliche Vorprüfung ....................................................................................... 30 
    17. Verfahrensvermerke .............................................................................................................. 31 
    18. Zusammenfassende Erklärung ............................................................................................ 32 
     
     
     
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    Gemeinde Spiekeroog 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
     5/32 Projekt-Nr. 11797 
    1. Anlass der Planung 
    Zwischen dem westlichen Rand des Inseldorfs und dem Deich befinden sich nördlich 
    der Inselbahn Spiekeroog (Museumspferdebahn) unbebaute Flächen. Die Gemeinde 
    ist bereits seit längerer Zeit bestrebt, Teile dieser Flächen einer Bebauung zuzufüh-
    ren. Zwischenzeitlich hat die Gemeinde im Zuge der Aufstellung des Bebauungs-
    plans Nr. 22 „Dorf“ den Großteil des Inseldorfes neu geregelt und damit eine Richt-
    schnur für die städtebauliche Entwicklung festgelegt . Vor diesem Hintergrund sol l 
    nunmehr ein Neubaugebiet entwickelt werden, das insbesondere der Schaffung von 
    zusätzlichem Wohnraum im Inseldorf dient. 
    Die wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans lassen die Aufstellung ei-
    nes entsprechenden Bebauungsplans jedoch nicht zu. Daher wird parallel zum vor-
    liegenden Bebauungsplan  die 8. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt. 
    Der vorliegende Bebauu ngsplan baut auf die Darstellungen des Flächennutzungs-
    plans auf und konkretisiert die zulässigen Nutzungen räumlich und sachlich. 
    2. Grundlagen der Planung 
    2.1. Rechtsgrundlagen 
    Bei der Aufstellung der vorliegenden Bauleitplanung wurden die folgenden Rechts-
    grundlagen berücksichtigt: 
    a) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), 
    b) Baugesetzbuch (BauGB), 
    c) Baunutzungsverordnung (BauNVO) – Verordnung über die bauliche Nut-
    zung der Grundstücke, 
    d) Planzeichenverordnung (PlanzV) – Verordnung über die Ausarbeitung der 
    Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes, 
    e) Niedersächsische Bauordnung (NBauO), 
    f) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Land-
    schaftspflege, 
    g) Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG), 
    h) Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 
    i) Niedersächsisches Wassergesetz (NWG), 
    j) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), 
    k) Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG), 
    l) Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG), 
    m) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), 
    n) Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
    (NUVPG), 
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     6/32 Projekt-Nr. 11797 
    o) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), 
    p) Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung 
    (NWaldLG) 
    q) Niedersächsisches Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), 
    r) Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Wittmund, 
    jeweils in der zurzeit gültigen Fassung. 
    2.2. Räumlicher Geltungsbereich 
    Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand des Inseldorfes westlich der Bebauung 
    an der Gemeindestraße „Westerloog“ zwischen der Gemeindestraße „Westend“ im 
    Norden und der Trasse der Museumspferdebahn im Süden. Es ist rund 0,54 ha groß 
    und befindet sich in Flur 1 der Gemarkung Spiekeroog. 
    Lage und genaue Abgrenzung des Plangebiets sind der Planzeichnung zu entneh-
    men. 
    3. Bestandssituation 
    Zwischen „Westend“ und der Trasse der Museumspferdebahn ist entlang der Ge-
    meindestraße „Westerloog“ eine zusammenhängende Bebauung vorhanden. Die 
    Gebäude dienen dem Wohnen und dem Ferienwohnen. Im alten Bahnhofsgebäude 
    am „Westerloog“ Nr. 17 ist eine Gastronomie ansässig. Westlich der bebauten 
    Grundstücke sind nur 2 kleine Gebäude vorhanden. Ansonsten stockt hier überwie-
    gend ein lückiger Gehölzbestand (Küstendünenwald), der im östlichen Teil als Aus-
    lauffläche für Pferde dient. Südlich der Trasse der Museumspferdebahn liegen das 
    zugehörige neue Bahnhofsgebäude, d er Bauhof sowie ein öffentliches Sanitärge-
    bäude. Westlich neben den Gebäuden des Bauhofs liegende befestige Flächen die-
    nen als Lagerplätze.  
    Die Gebäude sind in orts - und regionaltypischer Weise mit ge neigten Dächern und 
    verklinkerten Außenwänden gestaltet. 
    Nordwestlich des Plangebiets schließt sich die Dünenlandschaft im Inselinneren an. 
    Nach Süden und Westen liegt außendeichs die offene Landschaft im Westergroen. 
    Die Trasse der Museumspferdebahn führt südlich der Gemeindestraße „Westend“ 
    nach Westen bis zum Haltepunkt am Historischen Rettungsschuppen beim Strand 
    am westlichen Ende der Insel. 
    4. Planerische Vorgaben 
    4.1. Landesplanung und Raumordnung 
    Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) des Landes Niedersachsen aus dem 
    Jahr 2017 stellt die gesamte Fläche Spiekeroogs mit Ausnahme des Inseldorfs im 
    Südwesten, des Strandes im Norden sowie der Internatsschule im Zentrum der Insel 
    als Vorranggebiet für den Biotopverbund (grüne Flächenfarbe) und Natura 2000-Ge-
    biete (grüne Punktsignatur) dar. Die Insel wird vollständig umgrenzt vom Eignungs-
    gebiet Ausschlusswirkung für die Erprobung der Windenergienutzung auf See (rosa 
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     7/32 Projekt-Nr. 11797 
    Linie) sowie der nachrichtlich übernommenen mittleren Tide -Hochwasserlinie 
    (blaue Linie).  
    Die kürzlich erfolgte Fortschreibung des LROP hat keine Änderungen mit sich ge-
    bracht, die Spiekeroog oder die unmittelbare Umgebung betreffen.  
    Für die vorliegende Planung ergeben sich daraus keine direkten Vorgaben. 
    Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Wittmund stammt 
    aus dem Jahr 2006. Die allgemeinen Planungsabsichten zur Neuaufstellung des 
    RROP wurden am 21.12.2015 bekanntgegeben, womit die Gültigkeit des vorhande-
    nen RROP um 10 Jahre verlängert wurde. 
    Spiekeroog wird eine Vielzahl von Funktionen zugewiesen. Das Inseldorf ist als 
    Grundzentrum festgelegt (Umkreisung). Die Insel ist zudem als Standort mit der 
    besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr (grün unterlegtes F) festgelegt. 
    Am südlichen Rand des Inseldorfes sind ein Landeplatz, ein Hafen sowie ein Sport-
    boothafen dargestellt, im Osten eine zentrale Kläranlage und im Norden ein Wasser-
    werk. Der Großteil der Insel liegt innerhalb eines Vorranggebietes für Natur und 
    Landschaft (enge senkrechte Schraffur grün), das mit einem Vorranggebiet Erholung 
    mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung (waagerechte grüne Schraffur 
    mit Kennzeichnung I) überlagert ist. Dem Nordwesten der Insel vorgelagert ist ein 
    Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft in Kom bination mit einem Vorranggebiet 
    für Erholung. Ein großer Teil der Insel, die auch den Großteil des Inseldorfs umfasst, 
    ist als Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung dargestellt (hellblaue Umgrenzung). 
    Die Grenze das Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer ist nachrichtlich über-
    nommen (grüne Punktlinie).  
    Das Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebiets Erholung mit starker Inanspruch-
    nahme durch die Bevölkerung und unmittelbar angrenzend an den Nationalpark und 
    das Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung.  
    In der Begründung des RROP wird zu den raumordnerischen Festlegungen ausge-
    führt: Die Inselgemeinde Spiekeroog ha t trotz der geringen Einwohnerzahlen auf-
    grund ihrer peripheren Insellage grundzentrale Aufgaben zu übernehmen. Dies gilt 
    insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tourismusfunktion, die die Insel prägt. 
    Spiekeroog gehört zu den touristischen Schwerpunkträumen innerhalb des National-
    parks „Niedersächsisches Wattenmeer“. Bei der Vergabe der raumordnerischen Ka-
    tegorie „Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung und Fremden-
    verkehr“ handelt es sich um die raumordnerische Sicherung vorhandener Standorte. 
    An diesen Standorten, die sich über die Jahrzehnte als Schwerpunkte der touristi-
    schen  Entwicklung herausgehoben haben, soll vorrangig Qualitätssicherung und -
    verbesserung erfolgen. 
    Im Hinblick auf den Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ist fest-
    zuhalten, dass das Plangebiet innerhalb eines Risikogebiets für ein Hochwasser mit 
    niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem)  liegt. Als Risikogewässer ist die Tideems 
    angegeben, als Flutquelle die Küste. Das Plangebiet befindet sich in einem geschütz-
    ten Bereich. Dies bedeutet, dass das Pla ngebiet im Falle eines extremen Hochwas-
    serereignisses (insbesondere schwere Sturmfluten) einer Überflutungsgefahr ausge-
    setzt ist, Schäden aber nur dann eintreten, wenn die Anlagen zum Hochwasserschutz 
    (Schutzdünen und Deiche) versagen. 
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    Abbildung: Ausschnitt aus dem LROP (ohne Maßstab) mit Lage des Plangebiets (rot umkreist) 
     
    Abbildung: Ausschnitt aus dem RROP (ohne Maßstab) mit Lage des Plangebiets (rot umkreist) 
     
    4.2. Flächennutzungsplanung 
    Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den östlichen Teil des Plangebiets seit 
    der 6. Änderung (wirksam 2009) ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „All-
    gemein“ dar. Die westlich benachbarte Fläche ist als Grünfläche mit der Zweckbe-
    stimmung Parkanlage dargestellt, die Trasse der Museumspferdebahn als Fläche für 
    Gleisanlagen. Südlich davon ist das Gelände des Bauhofs als Fläche für den Gemein-
    bedarf mit der Zweckbestimmung „Verwaltungsgebäude“ dargestellt, die Fläche 
    westlich davon bis zum Deich ebenfalls als Parkanlage. Für die bebauten Grundst ü-
    cke parallel zur Gemeindestraße „Westerloog“ trifft der Flächennutzungsplan seit 
    
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    der 7. Änderung die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung 
    Wohnen/Ferienwohnen. Die Deichschutzzone wurde nachrichtlich in den Flächen-
    nutzungsplan übernommen. 
    Der Flächennutzungsplan wird parallel zur vorliegenden verbindlichen Bauleitpla-
    nung geändert (8. Änderung). 
    4.3. Landschaftsplanung 
    Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Wittmund stellt die Insel Spiekeroog 
    als Bereich mit wenig eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts mit ei-
    ner entsprechend hohen Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften dar. Eine 
    Reihe von bebauten Flächen wie das Inseldorf (einschließlich des gesamten Plange-
    biets), die Schule, Infrastrukturanlagen und auch der Badestrand mit den zugehöri-
    gen baulichen Anlagen sind hiervon jedoch ausgenommen. Analog dazu ist der 
    Großteil Spiekeroogs als großflächig naturgeprägter Bereich de r ostfriesischen In-
    seln mit einer hohen Bedeutung für Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschafts-
    bildes dargestellt. Auch hier sind die o. g. Flächen weitgehend ausgenommen. Der 
    Deich südlich des Inseldorfs und die Fläche zwischen „Richelweg“ und Deichlinie 
    (Richelwiesen) sind als wichtige Bereiche für das Landschaftsbildes gekennzeichnet 
    (Raumkante durch Hauptdeichlinie bzw. weitgehend siedlungs - und gehölzfreier 
    Raum). Das Inseldorf soll als außerhalb des Nationalparks Niedersächsisches Wat-
    tenmeer li egender Bereich der ostfriesischen Inseln unter Berücksichtigung der 
    Landschafts- und Lebensraumqualitäten sowie der inseltypischen Biotopformen er-
    halten und entwickelt werden. 
    Ein Landschaftsplan für die Gemeinde Spiekeroog liegt nicht vor. 
    Bezüglich der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege ist darauf hinzuwei-
    sen, dass auf Spiekeroog wie auf den anderen ostfriesischen Inseln der Großteil des 
    Gemeindegebiets innerhalb des Nationalparks lieg t. Hier hat die Nationalparkver-
    waltung gemäß Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ 
    (NWattNPG) die meisten der entsprechenden Zuständigkeiten inne. 
    4.4. Verbindliche Bauleitplanung 
    Das Plangebiet ist nicht von der verbindlichen Bauleitplanung erfasst. 
    Östlich angrenzend ans Plangebiet liegt der räumliche Geltungsbereich des Bebau-
    ungsplans Nr. 22 (rechtswirksam 30.08.2024). Dessen Geltungsbereich ist zum 
    Großteil deckungsgleich mit dem Änderungsbereich der 7. Änderung des Flächen-
    nutzungsplans. Westlich entlang der Gemeindestraße „Westerloog“ setzt dieser Be-
    bauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen/Ferienwohnen“ 
    fest.1 
     
     
    1 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dieser Bereich ursprünglich mit dem Bebauungs-
    plan Nr. 13 „Am Bahnhof“ (rechtswirksam 30.06.2003) beplant war, der parallel zur 2. Änderung des Flä-
    chennutzungsplans aufgestellt wurde. 
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    4.5. Weitere Vorgaben 
    Da sich das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zum Deich befindet, sind die Belange 
    des Küsten - und Hochwasserschutzes in besonderem Maße zu berücksichtigen. 
    Dies betrifft die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches und notwendige Bau-
    maßnahmen. In diesem Rahmen gibt das Deichrecht verbindliche Vorgaben, die bei 
    der Bebauung und Nutzung nahegelegener Flächen zu beachten sind. Träger der 
    Deicherhaltung auf Spiekeroog ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasser-
    wirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Norden. 
    Der NLWKN nimmt in regelmäßigen Abständen Überprüfungen und ggf. Neubewer-
    tungen der Deichhöhen vor. Da der sogenannte Unterbestick des südwestlichen 
    Deichabschnitts auf der Insel Spiekeroog innerhalb des Toleranzbereiches liegt und 
    andere Deichabschnitte a n der ostfriesischen Küste sowie auf den Inseln deutlich 
    kritischere Abweichungen von den Sollhöhen aufweisen, ist noch kein förmliches 
    Verfahren zur Deicherhöhung auf Spiekeroog eingeleitet worden . Die vorliegende 
    Planung muss das zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltende Recht und andere gel-
    tende Planungen berücksichtigen. Wenn das Deichrecht später einmal geändert wer-
    den soll oder entsprechende Planungen erfolgen, müssen diese den dann rechtswirk-
    samen Bebauungsplan beachten. 
    Es erfolgte eine abschließende Stellungnahme am 29.04.2025 des NLWKN, Direktion 
    - Geschäftsbereich 6 - Oldenburg mit der Aussage: „Gemäß Darstellung im Deichbuch 
    und vorhandener Bestickfestsetzung aus dem Jahr 1972 liegt die binnenseitige Grenze des 
    Deiches einschließlich Deichböschung, Berme und gem. Bestickfestsetzung vorgesehenem 
    Entwässerungsgraben teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des landeseigenen Flur-
    stücks. Für Ihre Planung nehmen  Sie bitte an, dass die Flurstücksgrenze die landseitige 
    Grenze des Deiches ist. Die landseitige Deichschutzzone beträgt 50 m ab dieser Grenze.“ 
    5. Ziele der Planung 
    Die Gemeinde Spiekeroog ist wie alle Gemeinden der ostfriesischen Inseln mit dem 
    Dauerproblem des Wohnungsmangels seiner Einwohner konfrontiert. Allerdings ist 
    der Tourismus mit seinem hohen Raumbedarf für die Gästebeherbergung auch die 
    wirtschaftliche Grundlage der Gemeinde. 
    Für die Neuschaffung von (Dauer)Wohnraum im Gemeindegebiet sind die Möglich-
    keiten auf Spiekeroog eng begrenzt, da Neubau und Umnutzungen durch die Insel-
    lage in einem wertvollen Natur - und Landschaftsraum sowie die vielfältigen Nut-
    zungsinteressen lokaler Akteure starken Einschränkungen unterliegen. Insofern 
    nimmt die Gemeinde die sich selten bietende Gelegenheit wahr, ein Neubaugebiet 
    zu entwickeln. Dies dient den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung.  
    An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Erweiterung des bebaubaren Sied-
    lungsgebietes an dieser Stelle bereits vor längerer Zeit durch die 6. Änderung des 
    Flächennutzungsplans vorbereitet wurde. Sie wird nun durch den vorliegenden Be-
    bauungsplan verbindlich umgesetzt. 
    Im Hinblick auf den Tourismus ist zu beachten, dass die Durchmischung von Wohn-
    raum mit einem hohen Anteil an Gästewohnungen prägend für den allergrößten Teil 
    des Inseldorfs ist. Auf der Insel Spiekeroog haben sich Pensionen und 
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    Ferienwohnungen als Ausdruck eines ortsbezogenen, authentischen Tourismus 
    etabliert und sind damit ein wesentlicher Faktor für den Erfolg Spiekeroogs am Tou-
    rismusmarkt. Die Sicherung und Förderung der Gästebeherbergung ist daher ein 
    weiteres Planungsziel. 
    Die vorliegende Planung trägt dazu bei, die beiden o. g. Anforderungen bei der Flä-
    chennutzung in Einklang zu bringen. Damit entspricht sie auch und gerade den Vor-
    gaben der Raumordnung. 
    Ohne verbindliche Bauleitplanung fehlte die rechtliche Grundlage für Baugenehmi-
    gungen, da sich die gewählte Fläche im Außenbereich befindet. 
    Die Planung ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwick-
    lung und Ordnung der Gemeinde Spiekeroog erforderlich. Sie berücksichtigt die Bo-
    denschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB in dem gebotenen Umfang, weil sich 
    die städtebauliche Zielsetzung durch eine reine Innenentwicklung oder  eine Mehr-
    zahl kleinerer Maßnahmen nicht verwirklichen lässt. 
    6. Städtebauliches Konzept 
    Bedingt durch die Nähe zum Deich und das Ziel der städtebaulich verträglichen Ar-
    rondierung des Dorfrandes steht für die Neubebauung relativ wenig Raum zu Verfü-
    gung. Daher muss die verkehrliche Erschließung möglichst platzsparend sein. Dies 
    lässt sich nur durch eine lokale Erschließungsstraße erreichen, die die Straßen „Wes-
    tend“ und „Westerloog“ miteinander verbindet. Die  vorhandene Bebauung erlaubt 
    eine sinnvolle Anbindung an die letztgenannte Straße nur nördlich des ehemaligen 
    Bahnhofgebäudes. Hier steht e ine ausreichende Trassenbreite zur Verfügung und 
    die Fläche ist am „Westerloog“ bereits teilweise befestigt. 
    Aus den o. g. Gründen ist die Bautiefe begrenzt. Die Bebauung kann daher nur ein-
    reihig erfolgen. Weiter westlich lassen die deichrechtlichen Bestimmungen die Aus-
    weisung eines Baugebiets nicht zu. 
    Dabei bezieht sich die Abmessung der 50 Meter breiten Deichschutzzone (Anlagen 
    landseitig vom Deich) gem. § 16 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) auf 
    die Grundstücksgrenze der Deichparzelle. 
    Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung soll sich das Baugebiet in die Nachbar-
    schaft und in das Gesamtkonzept für das Inseldorf einfügen, wie es im Bebauungs-
    plan Nr. 22 „Dorf“ seinen Niederschlag gefunden hat. Für abweichende Regelungen 
    besteht kein Bedarf. Insofern wird auch im Baugebie t künftig eine Mischung aus 
    Dauer- und Ferienwohnen zulässig sein. 
    Mit der vorliegenden Planung erhält die Gemeinde die (wie oben bereits erwähnt)  
    äußerst seltene Möglichkeit, ein Neubaugebiet von Anfang an zu entwickeln. Diese 
    Gelegenheit möchte die Gemeinde nutzen, um Vorgaben zur Gestaltung zu erpro-
    ben, die sich im Wesentlichen auf das Ortsbild beziehen, aber dabei in besonderem 
    Maße Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit berücksichtigen. Eine bloße Übernahme 
    der Bestimmungen aus dem Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ und  aus de n 
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    Baugestaltungssatzungen4 wäre daher nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund 
    wurde ein Konzept zum Maß der baulichen Nutzung und zur Gestaltung entwickelt, 
    das inhaltlich eng an die o. g. gemeindlichen Satzungen angelehnt ist. Damit wird 
    ein städtebaulich sinnvoller Rahmen gesetzt, der zum einen ein hinreichend einheit-
    liches Ortsbild gewährleistet. Zum anderen werden wie eben erläutert neue Regelun-
    gen eingeführt, um mit der vorliegenden Planung in einem überschaubaren Rahmen 
    Erkenntnisse für die Planungspraxis mit der o. g. Schwerpunktsetzung zu gewinnen. 
    Für eine bauliche Nutzung der bisher unbebauten Flächen ist eine teilweise Beseiti-
    gung der Küstendünenbiotope unvermeidlich. Hierbei handelt es sich um gesetzlich 
    geschützte Biotope. Da die Standortwahl bereits seit längerer Zeit feststeht (s. o.), 
    wird es im Rahmen der gemeindlichen Abwägung als vertretbar angesehen, in diese 
    Biotope einzugreifen, zumal der Umfang des Eingriffs auf einen überschaubaren Um-
    fang beschränkt bleibt (vgl. o. und Ausführungen in der Begründung zur 8. Änderung 
    des Flächennutzungsplans). Der Eingriff in d ie Biotope und ein Verstoß gegen die 
    Verbote des § 30 BNatSchG wird nicht durch die Aufstellung eines Bauleitplans be-
    wirkt, sondern durch tatsächliche Handlungen , die regelmäßig baugenehmigungs-
    pflichtig sind. Deshalb sind die Verbots regelungen des § 30 BNatSchG auf der Pla-
    nungsebene nur unter dem Aspekt der Vollzugsfähigkeit des Plans zu prüfen. Eine 
    Planung, für die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits fest-
    steht, dass sie dauerhaft oder zumindest auf eine unabsehbare Zeit wegen entgegen-
    stehender naturschutzrechtlicher Verbote nicht umgesetzt werden kann, ist nicht er-
    forderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 S atz 1 BauGB. Im vorliegenden Planverfahren ist 
    deshalb nur zu klären, ob das Biotoprecht des § 30 BNa tSchG für die Planung ein 
    unüberwindbares Hindernis darstellt . Schließt die zuständige Naturschutzbehörde 
    eine Ausnahme oder Befreiung nicht von vornherein aus  oder stellt sie sogar eine 
    Ausnahme oder Befreiung in Aussicht , so ist dem Biotopschutz im Planverfahren 
    hinreichend genüge getan.  
    Ungeachtet dessen macht die Gemeinde hier von der Möglichkeit des § 30 Abs. 4  
    BNatSchG Gebrauch. Danach kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche 
    Ausnahme oder Befreiung bereits vor der Aufstellung des Bebauungs planes ent-
    schieden werden, wenn auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans  Handlun-
    gen im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB zu erwarten sind. Ist der Antrag erfolgreich , 
    müssen die Bauherrschaften im Zusammenhang mit d em/den Baugenehmigungs-
    verfahren keine weitere Ausnahme oder Befreiung einholen, wenn der Baubeginn in-
    nerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgt.  
    Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren nach § 30 Abs. 4 BNatSchG 
    nicht inkludierter Teil des Planverfahrens ist, sondern als eigenständiges Verfahren 
    parallel zur Planung läuft. Ist das Verfahren allerdings erfolgreich, steht zugleich fest, 
    dass die Planung auch vollzugsfähig im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist. 
     
     
    4 Die Gemeinde Spiekeroog hat für verschiedene Teile des Inseldorfs Baugestaltungssatzungen aufgestellt. 
    Dies sind die Baugestaltungssatzung I vom 23.10.1985, zuletzt geändert durch die 2. Änderung vom 
    19.04.2024 sowie Baugestaltungssatzung II vom 17.03.2006, zuletzt geändert durch die 1. Änderung vom 
    19.04.2024. 
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    Gemeinde Spiekeroog 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
     13/32 Projekt-Nr. 11797 
    Entsprechendes gilt für einen kleinen Teil des Küstendünenwaldes im südwestlichen 
    Teil des Plangebiets. Für diesen wurde im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens 
    die Waldeigenschaft nach dem Waldrecht (NWaldLG) festgestellt. Daher ist für diese 
    Fläche eine Waldumwandlung durchzuführen. Die Gemeinde hat sich mit der zu-
    ständigen Waldbehörde über das Verfahren gemäß § 8 NWaldLG abgestimmt. Eine 
    Ersatzaufforstung zum Ausgleich des zu beseitigenden Teils des Waldbestandes 
    kommt nicht infrage, da zum einen auf Spiekeroog keine Flächen hierfür zur Verfü-
    gung stehen und zum anderen Aufforstungen auf den Ostfriesischen Inseln allge-
    mein nicht landschaftsgerecht sind. Daher greift die Gemeinde auf entsprechende 
    Poolflächen auf dem Festland zurück , wofür sie ein  Entgelt entrichtet. 
    Sowohl das LROP als auch das RROP enthalten die grundsätzliche Vorgabe, Wald-
    ränder aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für Natur und Landschaft von (poten-
    ziell) störenden Nutzungen freizuhalten und einen bestimmten Mindestabstand zu 
    wahren. Im LROP heißt es dazu: „Waldränder sollen von störenden Nutzungen und Be-
    bauung freigehalten werden. Eines besonderen Schutzes und der Pflege bedürfen die Wald-
    ränder mit ihrer erhöhten Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren als Übergänge zwischen 
    dem Inneren des Waldes und der offenen Feldflur bzw. zu nahen Siedlungsbereichen. 
    Waldränder haben zudem eine w ichtige Klima- und Artenschutzfunktion. Als Orientie-
    rungswert zur Wahrung dieser Funktionen ist ein Abstand von ca. 100 Metern zwischen 
    Waldrändern und Bebauung bzw. sonstigen störenden Nutzungen geeignet und kann bei 
    Planungen zugrunde gelegt werden. Dieser Abstand dient zur Wahrung des Landschafts-
    bildes, als Sicherheitsabstand bei Sturmschäden und zur Vermeidung von zusätzlichem 
    technischen Aufwand bei der Waldbewirtschaftung.“5 Das RROP führt aus: „Dem Wald 
    vorgelagert ist eine mindestens 50 m breite Schutz- und Pufferzone grundsätzlich von stö-
    renden Nutzungen und Bebauung freizuhalten. Eine Unterschreitung dieses Mindestab-
    standes ist mit der zuständigen Forstbehörde abzustimmen. Der Waldrand stellt eine 
    breitgefächerte Übergangszone zwischen Wald und angrenzenden Flächen dar. Die natür-
    liche Ausprägung der Waldränder zeigt einen großen Strukturreichtum mit einer Vielfalt 
    heimischer Baum- und Straucharten und einem ausgeprägten Krautsaum. Eine dynami-
    sche Waldrandgestaltung ist für den Wald und die angrenzenden Flächen von großer Be-
    deutung. Strukturreiche Waldränder stellen einen besonders wertvollen Lebensraum für 
    viele Tier- und Pflanzenarten dar, bieten Schutz z.B. vor Wind und Brand und tragen zur 
    Sicherung und Förderung der Arten - und Strukturvielfalt der Wälder bei. Neben diesen 
    ökologischen und wirtschaftlichen Funktionen steigern Waldränder auch den ästhetischen 
    Wert der Landschaft und tragen somit zur Verbesserung der Erholungsq ualität bei. Zur 
    Sicherung dieser Funktionen der Waldränder ist dem Wald vorgelagert eine mindestens 
    50 m breite Schutz- und Pufferzone grundsätzlich von jeglicher Bebauung und sonstigen 
    störenden Nutzungen freizuhalten.6“  
    Eine gesetzlich verankerte Forderung für Abstände zwischen Wald und baulichen An-
    lagen bzw. Baugebieten gibt es in Niedersachsen allerdings nicht. Die Einhaltung der 
    o. g. Abstände stellt sich damit nicht als Ziel, sondern Grundsatz der Raumordnung 
    dar und ist der gemeindlichen Abwägung somit zugänglich.  
    Hierzu ist zunächst noch einmal der obige Hinweis aufzugreifen, dass Waldbestände 
     
     
    5 vgl. LROP Abschnitt 3.2.1 Ziffer 03 Satz 2, Erläuterungen zum LROP S. 143 
    6 vgl. RROP Landkreis Wittmund, Ziffer D 3.310, Beschreibende Darstellung und Begründung S. 23  
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    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
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    für die Ostfriesischen Insel nicht landschaftstypisch sind. Die im LROP und RROP 
    benannten Funktionen des Waldes gelten daher für die typischen Biotope und Land-
    schaftsformen der Insel nicht wie auf dem Festland . Durch den kargen Boden und 
    die über das ganze Jahr starken Winde bleiben die Bäume kleiner als auf den meisten 
    Standorten auf dem Festland und wachsen oft gedrungen und mit verschlungenen 
    Stämmen und Ästen. Sie stellen damit ein Biotop dar, das sich vom üblichen Erschei-
    nungsbild des Waldes deutlich unterscheidet. Küstendünenwälder wie im vorliegen-
    den Fall sind somit in die Biotopausstattung und Landschaft auf den Ostfriesischen 
    Inseln eingebunden, die sich durch ihre kleinteilige Struktur auszeichnet.  
    Im vorliegenden Fall steht der Fortbestand des Waldes in Nachbarschaft zum Plan-
    gebiet zudem unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Unter-
    haltung und zum Schutz des Deiches , was durchaus eine umfangreiche oder voll-
    ständige Beseitigung des Waldbestandes beinhalten kann.  
    Abgesehen von den ökologischen und ästhetischen Funktionen des Waldrandes wird 
    als Schutz vor Gefahren und Schäden durch umstürzende Bäume, herabfallende Äste 
    u. ä. in der Praxis ein Abstand baulicher Nutzungen zum Waldrand von 35 m als 
    ausreichend angesehen (entspricht etwa der maximalen Höhe hochwachsende r 
    Baumarten wie Eiche oder Buche). Allerdings sind Risiken, die von Bäumen aufgrund 
    von Windbruch durch unvorhersehbare Starkwindereignisse oder Waldbrand ausge-
    hen, nicht immer eine hinreichende Begründung für große Abstände, da ansonsten 
    Grüngestaltung mit Bäumen innerhalb von Ortslagen weitgehend ausgeschlossen 
    werden müsste. Nach Erfahrungen von Sachverständigen7 ist ein erhöhtes Risiko für 
    Leben und Gesundheit der Nutzer eines Gebäudes am Waldrand nicht gegeben. 
    Auch die Rechtsprechung hat festgestellt, dass bei am Waldrand gelegenen Wohn-
    gebäuden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des §  34 
    BauGB gewahrt sind, wenn es nur einer abstrakten Baumwurfgefahr ausgesetzt ist.8 
    Diese Aussage lässt sich auf die vorliegende Planung anwenden. Auch können Bau-
    genehmigungen nur bei konkreter Baumwurfgefahr versagt werden. Insofern kann 
    das Vorhandensein einer bewaldeten Fläche keine direkten Auswirkungen auf den 
    Inhalt von Bauleitplänen haben. Ansonsten wäre Bauleitplanung in der Nähe von 
    Baumbeständen generell unmöglich.9 Damit kann die endgültige Bewertung und ggf. 
    die Festlegung entsprechender Maßnahmen in die jeweiligen Baugenehmigungsver-
    fahren verlagert werden. In diesem Rahmen besteht die Gelegenheit, die Baum-
    wurfgefahr konkret begutachten zu lassen.  
    Für die vorliegende Planung ergeben sich hieraus keine Probleme. Zum einen ist die 
    Entwicklung von massiven Bäumen mit Höhen bis 35 m aufgrund der besonderen 
    Standortbedingungen nicht zu rechnen (s. o.). Zum anderen wird die Gemeinde die 
    Unterhaltung der Retentionsfläche im Rahmen der Sicherung der ordnungsgemäßen 
    Oberflächenentwässerung übernehmen (vgl. Kap. 7.7 und 10). Somit kann und wird 
    sie auch im Hinblick auf die gefahrenvorbeugende Pflege der Gehölzbestände (z. B. 
    Begutachtung durch Baumsachverständige, Entnahme nicht mehr standfester 
     
     
    7 vgl. Wagner, Wolfgang (1985): Abstände zwischen Gebäuden und Wald. - Berlin, Ernst &Sohn sowie Disser-
    tation Dr. Wagner, Deutsches Architektenblatt 3/91) 
    8 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.1997, BVerwG 4 B 238/96  
    9 Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.1996, 1 A 12331/9.OVG 
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     15/32 Projekt-Nr. 11797 
    Bäume) sowie die akute Gefahrenabwehr (z. B. Umgang mit Unwettergefahr an Ver-
    anstaltungstagen) den Waldbestand im Auge behalten und ggf. auf die Ausführung 
    entsprechender Maßnahmen hinwirken.  
    Die Unterschreitung des üblichen Waldabstandes lässt sich also im Rahmen der 
    kommunalen Abwägung begründen und rechtfertigen. Im Bebauungsplan sind daher 
    keine entsprechenden Nutzungseinschränkungen vorzusehen. 
    Die Belange des Waldes und des Waldrechts sind damit ebenfalls vollumfänglich be-
    rücksichtigt und stehen der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. 
    Im Hinblick auf die o. g. Vorgaben des BRPH wurde bereits im Rahmen der 8. Ände-
    rung des Flächennutzungsplans festgestellt, dass außerhalb des Risikogebiets für 
    Hochwasserereignisse keine Flächen zur Verfügung stehen, weil der größte Teil des 
    Inseldorf in diesem Gebiet liegt und es sich um ein generelles Risiko  handelt, das 
    durch die naturräumliche Lage und die historische Siedlungsentwicklung bedingt ist. 
    Bestand und Entwicklung des Inseldorfs werden hierdurch nicht grundsätzlich in-
    frage gestellt. Durch die vorliegende Planung wird die allgemeine Exposition gegen-
    über Hochwasserereignissen im Gemeindegebiet nicht erhöht . Es besteht insofern 
    keine Notwendigkeit für diesbezügliche Festsetzungen. 
    7. Inhalt des Bebauungsplans 
    7.1. Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen“ 
    Die zulässige Art der baulichen Nutzung wird wie oben erläutert aus dem Bebau-
    ungsplans Nr. 22 „Dorf“ übernommen. Damit verfolgt die Gemeinde das Ziel, dau-
    erhaften Wohnraum im Zusammenhang mit Einrichtungen zur Fremdenbeherber-
    gung zu schaffen. In der Begründung zu genanntem Bebauungsplan heißt es in Kap. 
    5 über die Art der baulichen Nutzung: 
    „Dabei soll […] eine hohe Durchmischung des Dauerwohnens mit Unterkünften für die 
    Gästebeherbergung erfolgen. Die Siedlungsbereiche sind mit dem seinerzeit aufkommen-
    den Fremdenverkehr seit spätestens Mitte des 19. Jahrhunderts durch die Mischung von 
    Wohnnutzung und kleinteiliger Gästebeherbergung gekennzeichnet: In vielen Wohnge-
    bäuden waren neben der eigengenutzten Wohnung auch Räume zu Beherbergungszwe-
    cken vorhanden. Daher wird […] sowohl das Dauerwohnen als auch das Ferienwohnen 
    allgemein zugelassen. Hint ergrund dieser Festsetzung ist die Absicht, durch diese Nut-
    zungsmischung einerseits die Schaffung von Wohnraum für die einheimische Bevölkerung 
    und andererseits ein ausreichendes Angebot an Ferienwohnnutzungen zur Beibehaltung 
    und Förderung der touristisch en Funktion zu sichern.“ Die Zweckbestimmung "Woh-
    nen/Ferienwohnen" basiert auf folgenden Grundsätzen: „Das Dauerwohnen ist durch eine 
    auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häusli-
    chen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Kennzeichnend 
    für eine Dauerwohnnutzung ist zudem nach aktueller Rechtsprechung eine Beschränkung 
    auf Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben. Dies stellen auch die 
    textlichen Festsetzungen […] klar. Demnach liegt eine Dauerwohnnutzung vor, wenn der 
    Wohnungsinhaber seinen Lebensmittelpunkt auf der Insel Spiekeroog hat und mit seinem 
    Hauptwohnsitz im Sinne des § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes in der Gemeinde Spie-
    keroog gemeldet ist.  
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    Eine Ferienwohnnutzung liegt nach § 13a BauNVO vor, wenn Gebäude oder Räume stän-
    dig wechselnden Gästen gegen Entgelt zum vorübergehenden Aufenthalt bereitgestellt 
    werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind. 
    Eine Ferienwohnnutzung ist gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung eine eigenständig 
    typisierte Nutzungsart.  
    Die Durchmischung von Dauerwohnen und Ferienwohnen bzw. Gästebeherbergung ist 
    […] prägend für die Gemeinde Spiekeroog und unterscheidet sich von den üblichen Wohn-
    gebietskategorien nach der BauNVO. […] In der jetzigen Situation ist der Anteil an Ein-
    richtungen zur Fremdenbeherbergung in  den betreffenden Siedlungsbereichen der Ge-
    meinde Spiekeroog bereits relativ hoch. Der hohe Anteil an Vermietungen trägt dem Um-
    stand Rechnung, dass Spiekeroog als Insel und Kurort eine hohe Bedeutung für den Tou-
    rismus hat. Daher werden die planerischen Festsetzungen so getroffen, dass die Fremden-
    beherbergung weiterhin in größerem Umfang möglich ist. Gleichwohl soll […] dem Dau-
    erwohnen ein hohes Gewicht eingeräumt werden, um substanziell Wohnraum für die ein-
    heimische Bevölkerung zu sichern bzw. neu zu schaffen.  
    Rechtsgrundlage für die Festsetzung […] ist § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Die Vorschrift 
    ermächtigt zur Festsetzung von Sondergebieten für die Fremdenbeherbergung, auch mit 
    einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwo hnen einerseits sowie Dauer-
    wohnen andererseits.“ 
    Im Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ werden unter der Zweckbestimmung „Wohnen/Fe-
    rienwohnen“ 2 Sondergebiete mit unterschiedlichen Katalogen zulässiger Nutzun-
    gen differenziert. Das Gebiet A ist stark auf das ruhige Wohnen ausgerichtet und 
    lässt als ergänzende Nut zungen nur Räume für freie Berufe und Läden zu. Zudem 
    fordert es einen Anteil von 60 % der Geschossfläche für das Dauerwohnen. Das Ge-
    biet A wird allerdings nur für einen untergeordneten Teil des Inseldorfs festgesetzt. 
    Zum Großteil wird das Gebiet B festgesetzt, das neben den o. g. Nutzungen als Aus-
    nahmen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speiswirtschaften sowie 
    sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässt. Dementsprechend wird hier auch 
    ein deutlich geringerer Anteil des Dauerwohnens gefordert (40 %). Dies entspr icht 
    der Prägung im Bereich des Plangebiets  und auch den Festsetzungen de s Bebau-
    ungsplans Nr. 22 auf den unmittelbar benachbarten Baugrundstücken . Daher wird 
    für das mit dem vorliegenden Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet „Woh-
    nen/Ferienwohnen“ der Nutzungskatalog des Gebiets B übernommen. 
    7.2. Maß der baulichen Nutzung 
    Wie in Kap. 6 erläutert, ist der Platz für neues Bauland begrenzt. Es ist nicht sinnvoll, 
    das Baugebiet bis an den Deich heran festzusetzen, da dann sehr große Anteile des 
    ausgewiesenen Baulands faktisch nicht als solches nutzbar wären. Die neuen Bau-
    grundstücke werden damit in der Größe unter dem Durchschnitt des Inseldorfs lie-
    gen. Daher ist es für eine sinnvolle Ausnutzbarkeit notwendig, eine höhere Grundflä-
    chenzahl (GRZ) festzusetzen als für den Großteil des übrigen Inseldorfs. Der Orien-
    tierungswert für die GR Z in Wohngebieten (und Ferienhausgebieten) gemäß § 17 
    BauNVO ist hierfür angemessen.  
    Die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung der GRZ um bis zu 
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    50 % wird unter das gesetzlich mögliche Höchstmaß beschränkt. 10 Da Spiekeroog 
    autofrei ist, besteht keine Notwendigkeit für die Errichtung von Garagen oder Stell-
    plätzen für Kraftwagen. Die zulässigen Nutzungen erfordern auch keine umfangrei-
    chen Nebenanlagen. Insofern ist das gewählte Maß der baulich nutzbaren Grundflä-
    che ausreichend bemessen.  
    Eine weitere Bestimmung zur Ausnutzbarkeit der Grundfläche wird aus dem Bebau-
    ungsplan Nr. 22 „Dorf“ übernommen. In der Begründung heißt es in Kap. 5.2 zum 
    Maß der baulichen Nutzung dazu: 
    „Die textlichen Festsetzungen [zur Art der baulichen Nutzung] geben vor, dass ein Min-
    destanteil der Geschossfläche jedes Grundstücks […] für Dauerwohnungen zu verwenden 
    ist. Mit der textlichen Festsetzung […] wird auf Grundlage von § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 
    bestimmt, dass bei der Ermittlung der Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen 
    in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Trep-
    penräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen sind. Demnach 
    sind auch Geschosse, die kein Vollgeschoss sind, bei der Ermittlung der Geschossfläche zu 
    berücksichtigen. Diese Festsetzung erfolgt, da es sich bei den Dachgeschossen der Gebäude 
    im Plangebiet i.d.R. nicht um Vollgeschosse [handeln wird], diese Flächen jedoch bei dem 
    vorzusehenden Mindestanteil von zu schaffendem Dauerwohnraum berücksichtigt werden 
    sollen.“ 
    Damit keine Beeinträchtigungen des Ortbildes entstehen, sind Regelungen zur verti-
    kalen Ausdehnung baulicher Anlagen  notwendig (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)  
    Hierfür werden Höhenwerte festgesetzt, da diese im vorliegenden Fall eindeutig be-
    stimmbar und nachvollziehbar sind. Die maximale Firsthöhe ist identisch mit der 
    maximalen Gebäudehöhe. Hierbei ist zu beachten, dass die festgesetzte Höhe Bezug 
    nimmt auf die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (OKFF). Diese muss auf 
    einem bestimmten Niveau über der noch zu errichtenden Erschließungsstraße an-
    geordnet werden, um Schäden an den Gebäuden bei Hochwasser- oder Starkregen-
    ereignissen zu vermeiden (s. Kap. 7.7). Die neue Erschließungsstraße soll nicht we-
    sentlich höher oder niedriger liegen als die aktuelle Höhe der Geländeoberfläche. 
    Damit die Bezugspunkte für die Ermittlung der Höhen an Gebäuden eindeutig ermit-
    telt werden können, auch wenn die Straße noch nicht fertiggestellt ist, werden 2 Re-
    ferenzpunkte festgesetzt, mit der die Höhenlage der Straße im endausgebauten Zu-
    stand festgelegt wird.  
    Zum Vergleich der aktuell zulässigen und vorliegend geplanten Höhen wird auf Hö-
    hendaten der jeweils höchsten Punkte der Bestandsgebäude sowie der öffentlichen 
    Verkehrswege zurückgegriffen, die im Sommer 2023 durch das Landesamt für Geoin-
    formation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) erhoben wurden.  
    Die Höhenlage (Oberkante Fahrbahndecke) der Straße „Westerloog“ im Bereich des 
    Knotenpunktes mit der Straße „Westend“ beträgt 3,5 m NHN und vor dem Grund-
    stück „Westerloog“  17 (ehemaliges Bahnhofsgebäude ) 2,8 m NHN . Somit ist er-
    kennbar, dass die geplante Erschließungsstraße mit dem Verlauf des „Westerloogs“ 
    korrespondiert. Der Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“, der für die vorhandenen Gebäude 
     
     
    10 Ohne weitere Festsetzungen wäre eine Überschreitung der GRZ um 0,2 auf ein Gesamtmaß von 0,6 mög-
    lich, was einer von baulichen Anlagen überdeckten Fläche von 60 % je Baugrundstück entspräche.  
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    am „Westerloog“ gilt, lässt eine maximale Firsthöhe von 9,5 m zu . Hieraus ergibt 
    sich am o. g. höchsten Punkt der Straße bei voller Ausnutzung eine Höhenlage von 
    13,0 m NHN. Bei einer zulässigen Firsthöhe von maximal 9,5 m im Gebiet der vor-
    liegenden Planung wären Gebäude mit einer Höhe von bis zu 13,3 m NHN (inkl. 
    hinzuzurechnender o. g. Höhe für die OKFF) zulässig. Dies ist unerwünscht, da das 
    vorliegend geplante Baugebiet den randlichen Abschluss des bebauten Inseldorfs bil-
    den wird. Daher ist eine niedrigere Firsthöhe zu wählen. Für eine sinnvolle Nutzbar-
    keit von Gebäuden ist das Maß von 9,0 m ausreichend. Unter Berücksichtigung der 
    zusätzlichen Höhe für die OKFF  ergibt sich daraus für den am höchsten gelegenen 
    Punkt im Baugebiet eine maximal zulässige Firsthöhe von 12,8 m NHN. Damit ist 
    sichergestellt, dass das angestrebte Siedlungsbild nicht gefährdet wird.  
    Eine geringfügige Überschreitung der festgesetzten Firsthöhe wird nur für den Fall 
    zugelassen, dass dies für die Installation von Anlagen zur Gewinnung regenerativer 
    Energien notwendig ist. Im Einzelfall können sich ggf. Unsicherheiten ergeben, ob 
    z. B. eine Photovoltaikanlage noch ein untergeordneter Teil des Daches ist oder ob 
    es sich um eine eigenständige Anlage handelt, die am Gebäude installiert wird. Für 
    solche Fälle wird ein angemessener Spielraum eröffnet, damit Nachhaltigkeit und 
    Wirtschaftlichkeit der künftigen Bauvorhaben nicht durch die Vorgaben des Bebau-
    ungsplans beeinträchtigt werden (vgl. hierzu auch Kap. 8). 
    7.3. Bauweise 
    Die Bebauung des Inseldorfs besteht überwiegend aus freistehenden Einzelhäusern. 
    Dem wird in der vorliegenden Planung Rechnung getragen, indem die offene Bau-
    weise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO als Referenz herangezogen wird. 
    In Verlängerung des ehemaligen Bahnhofsgebäudes kann die zur Verfügung ste-
    hende Fläche ausgenutzt werden, ohne dass es zu städtebaulicher Spannung durch 
    besonders lange Gebäude kommt. Daher wird hier die offene Bauweise ohne Modi-
    fikationen festgesetzt.  
    Im übrigen Baugebiet wäre die die in der offenen zulässige Gebäudelänge von maxi-
    mal 50 m städtebaulich nicht verträglich. „Gebäuderiegel“ entlang der Erschlie-
    ßungsstraße passten nicht zur kleinteiligen Prägung des Inseldorfs, die erhalten und 
    fortentwickelt werden soll. Eine genaue Bestimmung der Grundflächen für die ein-
    zelnen Gebäude durch Baugrenzen wäre allerdings nicht im Sinne der Bauleitpla-
    nung und würde den Spielraum für die Umsetzung der Bebauung unzweckmäßig 
    einengen. Daher wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, die eine B egrenzung 
    der maximalen Gebäudelänge auf ein verträgliches Maß von 25 m enthält. 
    7.4. Überbaubare Grundstücksfläche und Nebenanlagen 
    Durch die oben erläuterten Regelungen zur Bauweise kann eine zusammenhängende 
    überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden, die mit einer maximalen Tiefe 
    von 25 m einen angemessenen Spielraum für die Umsetzung einzelner Bauvorhaben 
    offenlässt. Im übrigen Inseldorf betragen die möglichen Bautiefen in den Sonderge-
    bieten für das Wohnen und Ferienwohnen vorwiegend 20 m, in manchen Fällen aber 
    auch 30 und 40 m. Damit liegt das gewählte Maß im üblichen lokalen Rahmen. 
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    Aufgrund der  besonderen städtebaulichen Gegebenheiten muss die Nutzung der 
    Baugrundstücke differenziert geregelt werden. 
    Die überbaubare Grundstücksfläche reicht z. T. in die Deichschutzzone hinein. Diese 
    muss von Hindernissen für Maßnahmen zur Unterhaltung und zum Schutz des Dei-
    ches freigehalten werden. Im gegenwärtigen Zustand wird der Großteil der Deich-
    schutzzone zwar von  einem Küstendünenwäldchen eingenommen, das die Begeh - 
    und Befahrbarkeit einschränkt und dessen Beseitigung nicht vorgesehen ist. Aller-
    dings muss die verbindliche Bauleitplanung auch künftige Entwicklungen berück-
    sichtigen, die den bisherigen Zustand verändern. Daher wird festgesetzt, dass orts-
    feste hochbauliche Anlagen (auch Nebenanlagen) innerhalb der Deichschutzzone  
    nicht errichtet werden und auch Teile von ihnen (z. B. Balkone) nicht hineinragen 
    dürfen. Ein Beispiel für eine zulässige bauliche Nutzung ist eine ebenerdige Terrasse 
    ohne baulich integrierte Einfriedungen oder Überdachung. Hierdurch sind die über-
    baubaren Grundstücksflächen nur bis zu einer Bautiefe von maximal 20 m uneinge-
    schränkt nutzbar, was aber noch immer einen angemessen Spielraum im o. g. Sinne 
    darstellt. Die Zulassung von eigenständigen Einfriedungen in der Deichschutzzone 
    (z. B. an den Grundstücksgrenzen) wird in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde 
    gestellt (in Abstimmung mit den für den Deich zuständigen Behörden). So wird ver-
    fahren, weil es sich hier einerseits um untergeordnete bauliche Anlagen handelt. An-
    dererseits soll durch den Bebauungsplan keine generelle Ausnahme normiert wer-
    den, damit der Einzelfall berücksichtigt werden kann und keine Rechtsansprüche ent-
    stehen, die mit dem Deichschutz nicht vereinbar wären. Eine gärtnerische Nutzung 
    innerhalb der Deichschutzzone ist grundsätzlich unproblematisch. Einzelheiten  
    hierzu, z. B. zur zulässigen Bepflanzung, werden durch das Deichrecht direkt gere-
    gelt, das auch nach Rechtwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans anzuwen-
    den ist. 
    Entlang der neu zu bauenden Erschließungsstraße (vgl. Kap. 7.5) soll der Bereich 
    außerhalb der Baugrenzen als Vorgarten von hochbaulichen Anlagen (außer Einfrie-
    dungen) freigehalten werden , da die  Vorgärten für das Ortsbild eine wesentliche 
    Rolle spielen (vgl. Kap. 8.7). Im nordwestlichen Randbereich des Plangebiets an der 
    Straße „Westend“ steht mehr Raum zur Verfügung. Hier ist die Errichtung unterge-
    ordneter hochbaulicher Anlagen städtebaulich verträglich . Diese Fläche wird daher 
    angesichts des knappen Flächenangebots einer solchen Bebauung zugänglich ge-
    macht. Ggf. können hier auch gemeinschaftlich nutzbare Anlagen sinnvoll platziert 
    werden. 
    Weiterhin wird die Trasse für den Regenwasserkanal von baulichen Anlagen freige-
    halten (vgl. Kap. 7.8). 
    Aus dem Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ wird die Festsetzung übernommen, dass Ne-
    benanlagen gemäß § 14 Abs. 1a BauNVO nicht zulässig sind. „Hierbei handelt es sich 
    um Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleis-
    tungen dienen. Mit dem Ausschluss dieser Nebenanlagen soll eine Beeinträchtigung des 
    kleinteiligen, dörflich geprägten Ortsbildes […] bspw. durch Funkmasten [vermieden] wer-
    den. Ein Ausschluss solcher Nebenanlagen innerhalb des Siedlungskerns rechtfertigt sich 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
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     20/32 Projekt-Nr. 11797 
    auch dadurch, dass solche Nebenanlagen außerhalb des Plangebiets, bspw. im Bereich 
    des Hafens, errichtet werden können.“11 
    7.5. Öffentliche Straßenverkehrsflächen 
    Auf der Fläche der festgesetzten Planstraße soll die Straße gebaut werden, die für die 
    Erschließung des Baugebiets notwendig ist (vgl. Kap. 6). Die Ausbaubreite muss 
    mindestens 4,50 m betragen, um auskömmlich zu sein. Am südlichen Ende der fest-
    gesetzten Fläche wird eine Aufweitung vorgesehen, damit die Fahrzeuge der Ab-
    fallabholung und der Feuerwehr das Plangebiet ohne Behinderungen anfahren kön-
    nen. 
    7.6. Private Grünfläche 
    Nördlich benachbart zum Plangebiet befindet sich der Knotenpunkt der Straße „Wes-
    tend“ mit dem befest igten Weg „Damenpad“. Der „Damenpad“ ist Teil des Wege-
    netzes nordwestlich des Inseldorfs, das von Spaziergängern bzw. Wanderern inten-
    siv genutzt wird. Hier ist es aus verkehrlich-funktionalen und ästhetischen Gründen 
    sinnvoll, eine möglichst harmonische Kreuzungssituation der geplanten E rschlie-
    ßungsstraße mit dem „Damenpad“ herzustellen. Die geplante Trasse wird daher  
    leicht verschwenkt. Die östlich an den künftigen Straßenkörper anschließende Fläche 
    innerhalb des Plangebiets soll  keiner baulichen Nutzung zugänglich gemacht wer-
    den, damit das o. g. Ziel eines ansprechenden Ortsbildes auch und gerade im Kreu-
    zungsbereich nicht gefährdet wird. Sie wird daher als Grünfläche festgesetzt. Für eine 
    sinnvolle Nutzung durch die Allgemeinheit (z. B. als Parkanlage oder sonstiger Raum 
    für den Aufenthalt im Freien) ist sie bedingt durch Größe und Zuschnitt nicht geeig-
    net. Insofern handelt es sich um eine private Grünfläche. 
    7.7. Retentionsfläche, Maßnahmen zum Hochwasserschutz 
    Das in den Baugebieten anfallende Niederschlagswasser kann nicht v ollständig auf 
    den Baugrundstücken selbst versickern. Eine direkte Zuführung zu den vorhandenen 
    Entwässerungsanlagen würde allerdings eine hydraulische Überlastung verursachen. 
    Um dies zu vermeiden, wird das anfallende Niederschlagswass er in einem Retenti-
    onsgraben zurückgehalten  und gedrosselt aus dem Plangebiet abgeleitet (vgl. 
    Kap. 10). Der Retentionsgraben wird absehbar etwa 2  m breit sein. Innerhalb der 
    festgesetzten Fläche werden weitere 3 m für einen Unterhaltungsweg vorgesehen. Es 
    wird klarstellend festgesetzt, dass der Aufwuchs von Gehölzen oder hochwachsender 
    krautiger Vegetation unterbunden werden soll, damit Bestand, Funktion und Unter-
    haltung des Retentionsgrabens dauerhaft gesichert sind.  
    Die Retentionsfläche erfüllt im vorliegenden Fall eine Doppelfunktion. Neben der 
    Entwässerung dient sie auch und gerade dem Artenschutz. Die Kreuzkröte (Epidalea 
    calamita) lebt auf Spiekeroog v. a. in den Graudünen. In der Nähe des Plangebiets 
    befinden sich 2 Laichgewässer. Hierbei handelt es sich um das Regenrückhaltebe-
    cken auf dem Gelände des Bauhofs sowie um einen Teich am „Damenpad“ (ca. 50 m 
     
     
    11 BPW Stadtplanung (2024): Gemeinde Spiekeroog. Bebauungsplan Nr. 22. Begründung mit Umweltbericht – 
    Bremen; S. 26 f 
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     21/32 Projekt-Nr. 11797 
    nordwestlich des Plangebiets). Es ist bekannt, dass sich Kreuzkröten durch das Plan-
    gebiet bewegen. Damit hat es eine Bedeutung als Wanderstrecke.  Der vorhandene 
    Gehölzbestand stellt allerdings eine Erschwernis, wenn auch kein unüberwindliches 
    Hindernis für wandernde Kröten dar. Sie nutzen bevorzugt ebene Flächen mit mög-
    lichst wenig bzw. niedrigem Bewuchs . Die Retentionsfläche wird funktionsbedingt 
    von allem freigehalten, was ein Hindernis für die Krötenwanderung darstellen 
    könnte. Damit konzentriert sie die möglichen Wanderungsbewegungen und erhält 
    so die Bedeutung des Plangebiets als Wanderstrecke. Ausführliche Angaben zum Ar-
    tenschutz im Allgemeinen und der Kreuzkröte im Besonderen sind dem Umweltbe-
    richt zu entnehmen.  
    Eine Abzäunung wird verbindlich vorgegeben, damit eine schleichende Ausdehnung 
    der künftig angrenzenden Hausgärten, das Abladen von Gartenabfällen u. ä. inner-
    halb der festgesetzten Retentionsfläche unterbleibt (siehe hierzu auch Kap. 9.1). 
    Die Höhenlage der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens wird für die Bauge-
    biete verbindlich vorgegeben. Dies hat den Zweck, auf eine hinreichend einheitliche 
    Höhe der Geländeoberfläche auf den Baugrundstücken hinzuwirken, was von Bedeu-
    tung für die ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung ist. So soll vermieden wer-
    den, dass bei Hochwasser- bzw. Überschwemmungs ereignissen Schäden an den 
    Häusern durch sich auf der Geländeoberfläche sammelndes Wasser entstehen oder 
    dass durch wesentliche Höhenunterschiede die im Plangebiet am tiefsten liegenden 
    Grundstücke überschwemmt werden. Diese Festsetzung bezieht sich nicht auf den 
    direkten Schutz vor naturraumtypischen Extremereignissen wie Sturmfluten. Dieser 
    wird durch die Deiche und Schutzdünen gewährleitstet, wozu der vorliegende Bebau-
    ungsplan keine Festsetzungen trifft und auch nicht treffen muss, da dies außerhalb 
    seines Regelungsbereichs liegt. 
    7.8. Mit Leitungsrechten zu belastende Fläche 
    Durch d as Plangebiet läuft ein Regenwasserkanal, der sowohl für das Plangebiet 
    selbst als auch die benachbarten Flächen die Ableitung von überschüssigem Nieder-
    schlagswasser übernimmt (vgl. Kap. 10). Damit sein Bestand und seine ordnungs-
    gemäße Unterhaltung gewährleistet sind, wird ein hinreichend breiter Geländestrei-
    fen dafür vorgesehen, dass die notwendigen Maßnahmen hier ohne Einschränkun-
    gen stattfinden können. Hierzu gehört auch der Ausschluss von baulichen Anlagen 
    und Gehölzen auf der Fläche für Leitungsgraben und Arbeitsraum, da sonst War-
    tungs- und Reparaturarbeiten an der Leitung erheblich erschwert werden können. Die 
    Formulierung für die Begründung von Leitungsrechten bezieht sich bewusst auf die 
    Abwasserbeseitigung, da dies der Oberbegriff ist, unter Regen- und Schmutzwasser 
    fallen. So wird eine sich eventuell ergebende Notwendigkeit von Anlagen für die 
    Schmutzwasserbeseitigung in diesem Bereich berücksichtigt. 
    8. Örtliche Bauvorschriften 
    Wie in Kap. 6 erläutert, liegt ein Gestaltungskonzept für das Baugebiet vor. Dieses 
    wird über die einzelnen Bauvorschriften umgesetzt, die nachfolgend erläutert wer-
    den. 
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     22/32 Projekt-Nr. 11797 
    8.1. Traufhöhen 
    Die Traufhöhen werden festgesetzt, um die historische und ortsbildprägende Gestal-
    tung der Häuser auf Spiekeroog zu berücksichtigen. Die minimale Traufhöhe soll die 
    Errichtung extrem vom Bestand abweichend gestalteter Gebäude verhindern (z. B. 
    Nurdachhäuser). Die festgesetzte Spanne gibt den Bauherren die Flexibilität, indivi-
    duelle Lösungen für die nutzbaren Flächen innerhalb der Häuser zu entwickeln. Dies 
    ist ein tragfähiger Kompromiss zwischen den o. g. Anforderungen an die Gestaltung, 
    die die Gemeinde stellt, und den Rechten der Eigentümer. 
    Die maximale Traufhöhe von 4,5 m ist großzügiger als das für den Großteil des üb-
    rigen Inseldorfs geltende Maß von 3,6 m. Damit soll eine hinreichende Möglichkeit 
    zur Schaffung von Wohnraum eröffnet werden, da der vorliegende Bebauungsplan 
    im Unterschied zu den andernorts geltenden Regelungen keine Dachaufbauten zu-
    lässt (vgl. u.). 
    8.2. Dachform 
    Das Dach des einzelnen Gebäudes und die Dachlandschaft des Siedlungsbereiches 
    stellen den wichtigsten Faktor der Gestaltungselemente dar. Die Gemeinde hat dies 
    in den Baugestaltungssatzungen berücksichtigt. Diese Gestaltungsvorgaben wurden 
    für den vorliegenden Bebauungsplan als Grundlage genutzt und soweit nötig ange-
    passt (vgl. u.). Insbesondere wird sichergestellt, dass die Ausführung der Bebauung 
    mit dem inseltypisch geneigten Dach erfolgt. Zur erwünschten Typik gehört auch die 
    Ausrichtung der Giebel zur Straße hin (vgl. nachfolgendes Kap. 8.3). Als Besonder-
    heit der vorliegenden Planung werden daher auch Paralleldächer zugelassen. Hierbei 
    handelt es sich um mehrere nebeneinander angeordnete Satteldächer über einem 
    gemeinsamen Baukörper. So können auch Gebäude, deren längere Achse parallel 
    zur Erschließungsstraße ausgerichtet ist, die Gestaltungsvorgaben einhalten. Diese 
    Regelung wird getroffen, damit eine effiziente Flächennutzung auf den Baugrundstü-
    cken nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. 
    Für die Dachüberstände erfolgt eine klarstellende Regelung, da Freisitze, die an die 
    Außenwand eines Gebäudes unmittelbar anschließen bzw. daran angebaut sind (z. B. 
    Balkone und Terrassen) und keine separate Überdachung haben, sondern vom 
    Hauptdach überdeckt sind, möglich sein sollen. Solche Außenwohnräume können 
    als „zurückgesetzt“ oder „eingezogen“ beschrieben werden. Sie sind zum einen ef-
    fektiv vor der Witterung geschützt und fügen sich zum anderen besonders gut in die 
    Gesamtstruktur des Gebäudekörpers e in. So wird eine hohe Aufenthaltsqualität für 
    Freisitze mit der Erhaltung und Entwicklung eines ansprechenden Ortsbildes verbun-
    den. 
    Da untergeordnete Teile der Dächer von Hauptgebäuden sowie die Dächer von Ne-
    bengebäuden in ihrer Erscheinung hinter den Hauptdächern zurücktreten, werden 
    sie von der Vorgabe der Dachform ausgenommen. Im Rahmen der individuellen Ge-
    staltung der Gebäude können z. B. untergeordnete Teile der Hauptdächer mit stra-
    ßenparallelen Firsten versehen werden. Dies stört den gewünschten Gesamteindruck 
    aufgrund der geringen optischen Wirkung nicht. 
     
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    8.3. Ausrichtung der Giebel 
    Die Giebel der in der Nachbarschaft des Plangebiets vorhandenen Gebäude  sind 
    überwiegend zur Straße ausgerichtet, wenn auch stellenweise nicht parallel dazu. Die 
    Reihe von Gebäuden, die durch die vorliegende Planung zulässig wird, schließt das 
    Inseldorf optisch und funktional ab. Für einen sauberen Abschluss des Ortsrandes 
    ist eine einheitliche Ausrichtung der Giebel parallel zur Erschließungsstraße die 
    beste Wahl, da hiermit Vorder- und Rückseite des jeweiligen Gebäudes und die Au-
    ßenkante des Ortsrandes klar definiert sind. Daher wird die Ausrichtung der Giebel 
    entsprechend verbindlich vorgegeben. 
    8.4. Dachaufbauten und Dachfenster 
    Im vorliegenden Bebauungsplan wird der Ausschluss von Dachaufbauten sowie 
    Zwerchhäusern bzw. Zwerchgiebeln mit einer maximalen Traufhöhe, die das sonst 
    im Inseldorf übliche Maß übersteigt (s. o.), kombiniert. Ersteres soll dafür sorgen, 
    dass die Freiraumprofile der Baukörper durch Quergiebel 12 und Gauben nicht zu 
    massiv werden, da am künftigen neuen Rand des Inseldorfes eine lockere Bebau-
    ungsstruktur mit Möglichkeiten zum Durchblick gewünscht ist. Letzteres schafft da-
    für einen Ausgleich, damit auch ohne Erweiterungen des Daches angemessen Wohn-
    raum in jedem Haus geschaffen werden kann.  Zudem unterstützt ein „saube-
    res“ Dach die Aufbringung von großflächigen Elementen zur Nutzung von Solarener-
    gie (s. u.) sowie die Energieeinsparung durch eine geringere Gebäudehüllfläche. 
    Vor diesem Hintergrund kommen zur Belichtung der traufseitigen Bereiche in erster 
    Linie Dachfenster infrage. Auch diese entfalten eine wesentliche optische Wirkung 
    auf die Dachlandschaft. Daher wird eine weitere Regelung getroffen, um den maxi-
    malen Umfang klarzustellen, der von Dachfenstern eingenommen werden darf. 
    Aus der bauordnungsrechtlichen Anforderung, einen Anteil der benötigten Energie 
    aus Solarenergie vor Ort zu erzeugen  (§ 32a NBauO), können sich Schwierigkeiten 
    ergeben, die Bestimmungen zu den Dachaufbauten einzuhalten. Je nach Größe der 
    zur Installation vorgesehenen Anlagen im Verhältnis zum gesamten Gebäude kann 
    die Beurteilung der Unterordnung bzw. Eigenständigkeit dieser Gebäudeteile unter-
    schiedlich ausfallen (vgl. Kap. 7.2). Für solche Fäll e wird der nachhaltigen Energie-
    versorgung generell der Vorrang eingeräumt, damit die vorliegende Planung sich 
    nicht selbst konterkariert und nicht mit dem Bauordnungsrecht in Konflikt gerät. 
    8.5. Dacheindeckung und -begrünung 
    Die Gestaltung der Gebäude soll sich durch Farbtöne und Materialwahl in die Um-
    gebung einfügen und der exponierten Lage am Ortsrand im Übergang zum Deich 
    gerecht werden. 
     
     
    12 Zwerchhäuser bzw. Zwerchgiebel bzw. Quergiebel unterscheiden sich von Giebeln dadurch, dass sie auf der 
    Fassadenmauer aufsitzen, die sich seitlich noch weiter fortsetzt. Dagegen fallen die Außenkanten von Gie-
    beln entweder mit den Außenkanten des Gebäudes zusammen, wie beim klassischen Satteldach,  oder es 
    schließt sich direkt der nächste Giebel an, wie beim oben beschriebenen Paralleldach.  
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    Das Bauordnungsrecht stellt die Anforderung, neu errichtete Gebäude auf mindes-
    tens 50 % der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszu-
    statten (§ 32a Abs. 1 NBauO). Örtliche Bauvorschriften dürfen die Errichtung von 
    Solarenergieanlagen nicht verhindern oder übermäßig erschweren (§ 84 Abs. 3 Satz 2 
    NBauO). Daher gelten für die sog. Solarmindestfläche von 50 % der Dachfläche kei-
    nerlei Einschränkungen für die Installation von Anlagen zur Gewinnung regenerativer 
    Energien. Die Gemeinde ist der Auffassung, dass über die Erreichung des gesetzlich 
    geforderten Mindestmaßes hinaus die Gestaltung der Dacheindeckung beregelt wer-
    den kann und soll, da Lösungen zur Verfügung stehen, die mit den Leitlinien zur 
    Gestaltung vereinbar sind und einen unauffälligen Einsatz von Photovoltaikanlagen 
    ermöglichen, z. B. die Verwendung von entsprechend farbigen Modulen oder von 
    Dachziegeln mit integrierter Photovoltaik. Insofern stellt diese gestalterische Anfor-
    derung keine Verhinderung oder übermäßige Erschwernis für die Installation von So-
    larenergieanlagen dar. 
    Bei der Wahl d er zulässigen Farbtöne für die Dächer wurde der Einsatz von Photo-
    voltaikanlagen ebenfalls berücksichtigt. Mit den o. g. Solar-Bauteilen ist es den Bau-
    herren unter vertretbarem Aufwand möglich, die Anforderungen an die Gestaltung 
    mit der Gewinnung von Solarenergie zu vereinbaren. Hinsichtlich anderer auffälliger 
    Zubehörteile wird wiederum auf die Baugestaltungssatzungen zurückgegriffen, da-
    mit bei der Planung der Haustechnik die optische Wirkung hinreichend berücksich-
    tigt wird. 
    Gründächer entsprechen dem Gestaltungskonzept der Gemeinde für das Neubauge-
    biet. Zudem können sie Vorteile in Bezug auf die Ableitung von Regenwasser bieten, 
    insbesondere bei Starkregen. Daher werden Gründächer ohne Einschränkungen zu-
    gelassen.  
    Für die Dächer von Nebengebäuden wird eine Dachbegrünung verbindlich vorgege-
    ben, wenn sie entsprechend flach geneigt sind. Dies ist sinnvoll , da hiermit einer 
    Vernachlässigung der untergeordneten baulichen Anlagen sowohl in ästhetischer als 
    auch ökologischer Hinsicht  vorgebeugt wird. Der hierfür notwendige Aufwand für 
    Herstellung und Pflege bleibt in einem zumutbaren Rahmen, da diese Dachflächen 
    in ihrer Größe hinter den Hauptdächern deutlich zurückstehen. 
    8.6. Außenwände 
    Analog zur Gestaltung der Dächer wurde zur Fassadengestaltung ein stimmiges Kon-
    zept für nachhaltigen Materialien entwickelt, die sich in Form und Farbton der Eigen-
    art des Inseldorfs anpassen. Hier wurde n wiederum die Baugestaltungssatzungen 
    als Referenz verwendet. Diese Vorgaben wurden ergänzt und angepasst.  
    Flexibilität bei der Fassadengestaltung soll angemessen möglich sein, auch innerhalb 
    eines Gebäudes. So kann z.B. ein Giebel aus einer Holzfassade bestehen und der 
    andere aus Klinkern, sofern beide Materialien in sich einheitlich sind.  Die Kombina-
    tion verschiedener Fassadenelemente unterstützt die kleinteilige Wirkung des einzel-
    nen Baukörpers. 
    Im Hinblick auf Überlegungen zur Nachhaltigkeit wird darauf hingewiesen, dass 
    Holz nach den heutigen Berechnungen zu CO2-Bilanzen ein nachhaltig er Baustoff 
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     25/32 Projekt-Nr. 11797 
    ist. Für zukünftig entstehende Gebäude, die diese Bilanzierungen vorweisen müssen 
    (Lebenszyklusanalyse, CO 2-Bilanzierung etc .), wird der Einsatz von CO 2-neutralen 
    Fassaden zu einem entscheidenden Kriterium . Demgegenüber schneiden Klinker 
    durch die Herstellung nach der CO2-Bilanzierung vergleichsweise schlecht ab. Ande-
    rerseits haben sie eine sehr lange Lebensdauer und können Jahrhunderte überdau-
    ern. Sie behalten aber auf jeden Fall als regionaler traditioneller Baustoff ihren Platz 
    in den Gestaltungsvorgaben.  
    Fenster werden auch ohne Sprossen zugelassen, da dieses Gestaltungsmerkmal 
    nicht von entscheidender Bedeutung für den Gesamteindruck eines Gebäudes ist, 
    weil die maximale Glasfläche genau beregelt wird. Insbesondere steht es in keinem 
    guten Verhältnis, dass der Wärmeschutz des betreffenden Fensters durch Sprossen 
    der bis ins Detail gefälligen Optik wegen immens verringert wird. Es wird klarstellend 
    festgesetzt, dass verglaste Vor- und Anbauten (Veranden, Wintergärten, vorgebaute 
    Windfänge u. ä. ) zulässig sind . Hierbei handelt es sich um beliebte bauliche Ele-
    mente, mit denen die Wohn - und Nutzqualität des jeweiligen Gebäudes gesteigert 
    wird. Da diese nur den Blick auf das jeweilige Hauptgebäude freigeben, aber im Un-
    terschied zu großzügigen Glasfronten an Hauptgebäuden selbst keinen allzu „trans-
    parenten“ optischen Eindruck verursachen, der nicht zum gewünschten Ortsbild 
    passen würde, besteht kein Anlass ihre Zulässigkeit einzuschränken. 
    Analog zur Dachform werden Nebengebäude nicht von dieser örtlichen Bauvorschrift 
    erfasst, wenn sie nicht allzu groß sind. 
    8.7. Einfriedungen und Gestaltung der Vorgärten 
    Die Gestaltung des Raums zwischen Haus und Erschließungsstraße ist von beson-
    derer Bedeutung für das Ortsbild. Insofern wurde auch dieser Punkt in den Bauge-
    staltungssatzungen berücksichtigt. Durch zu hohe Hecken oder andere Einfriedun-
    gen kann der unangenehme Eindruck von Enge entstehen. Zudem könnten Zäune in 
    allen möglichen Farben gestrichen werden, wenn hierzu keine Regelung getroffen 
    wird, was nicht mit der inseltypischen Gestaltung vereinbar wäre. Eine zu geringe 
    oder gänzlich fe hlende gärtnerische Gestaltung oder überdimensionierte bauliche 
    Anlagen (z. B. befestigte Zuwegungen parallel zur Hauswand, Aufstellflächen für Ab-
    fallbehälter) führen zu einem kahlen Erscheinungsbild, das trostlos wirkt. Um diesen 
    Fehlentwicklungen vorzubeugen, wird ein Gestaltungsrahmen formuliert. 
    Hinsichtlich der sog. „Schottergärten“, die in jüngerer Vergangenheit beliebt gewor-
    den sind und oft für Unmut über das Erscheinungsbild sorgen wird darauf hingewie-
    sen, dass „Schottergärten“ bauordnungsrechtlich nicht zulässig sind und eine recht-
    liche Handhabe dagegen besteht (s. Hinweis Nr. 8 auf dem Plandokument). 
    8.8. Ausnahmen 
    In bestimmten Fällen ist die strikte Einhaltung der oben erläuterten Gestaltungsvor-
    gaben nicht zielführend. 
    Dies gilt im vorliegenden Fall für Gebäudeteile, die von öffentlich zugänglichen Orten 
    in der näheren Umgebung nicht einsehbar sind und damit das Ortsbild nicht 
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    beeinträchtigen können.13 Dies kann je nach Konstruktion für Teile von Dächern der 
    Fall sein. Da sich hierdurch Möglichkeiten zur effektiveren Nutzung des Raums in 
    der dritten Dimension ergeben, was dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden 
    entspricht, werden  für nicht einsehbare Teile von Dächern  Ausnahmen für  deren 
    Form und Gestaltung vorgesehen. 
    8.9. Werbeanlagen 
    Durch die Zulassung bauliche r Nutzungen werden bedingt durch den rechtlichen 
    Rahmen auch Werbeanlagen „automatisch“ zulässig. Es besteht kein Grund diese 
    völlig auszuschließen, zumal die Gemeinde in den Baugestaltungssatzungen bereits 
    allgemein verbindliche Regeln für deren Gestaltung formuliert hat. Diese werden in 
    die örtlichen Bauvorschriften übernommen. Zudem wird ergänzend klargestellt, dass 
    genehmigungspflichtige freistehende Werbeanlagen nicht zulässig sind, da diese das 
    lokale Ortsbild beeinträchtigen würden. 
    8.10. Abweichungen 
    Kein Regelwerk ist in der Lage, jeden Einzelfall und dessen besondere Umstände zu 
    berücksichtigen. Die Zahl möglicher Fallkonstellationen ist unüberschaubar. Daher 
    müssen auch die örtlichen Bauvorschriften mit einer gewissen nachträglichen Flexi-
    bilität ausgestattet werden. Dies erfolgt durch die Möglichkeit, im Einzelfall von den 
    örtlichen Bauvorschriften abzuweichen. 
    8.11. Ordnungswidrigkeiten 
    Mit dieser Regelung wird zum einen der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit in Be-
    zug auf die örtlichen Bauvorschriften klargestellt und zum anderen die rechtliche Vo-
    raussetzung dafür erfüllt, dass entsprechende Verstöße durch Bußgelder geahndet 
    werden können. Die allgemeine städtebaurechtliche Regelung gemäß § 213 BauGB 
    bleibt hiervon unberührt. 
    9. Nachrichtliche Übernahmen 
    9.1. Deichschutz 
    An der Grenze des Deichs unmittelbar außerhalb des Plangebiets beginnt die 50 m 
    breite Deichschutzzone. Dies entfaltet durch § 16 Niedersächsisches Deichgesetz 
    (NDG) ebenfalls unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit und wird daher zeichnerisch 
    und textlich in die Planzeichnung übernommen. Die umgrenzende Signatur wird an 
    den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs offengelassen, um zu veranschauli-
    chen, dass die Deichschutzzone sich über das Plangebiet hinaus erstreckt. Näheres 
    zu baulichen Nutzungen innerhalb der Deichschutzzone und den notwendigen Ge-
    nehmigungen wird im zugehörigen Hinweis ausgeführt (vgl. Kap. 12). 
     
     
    13 Maßgeblich für die Begrifflichkeit „nähere Umgebung“ ist § 34 BauGB. Dies ist für den jeweiligen Einzelfall 
    zu klären. 
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     27/32 Projekt-Nr. 11797 
    Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens hat sich die Gemeinde über die Errich-
    tung von Einfriedungen in der Deichschutzzone abgestimmt. Für die in den textli-
    chen Festsetzungen Nr. 4.1 und 5 genannten Einfriedungen hat die zuständige un-
    tere Deichbehörde unter dem Vorbehalt der jeweiligen Prüfung des Einzelfalls ent-
    sprechende Ausnahmegenehmigungen in Aussicht gestellt. Die Untere Deichbe-
    hörde ist dabei berechtigt, verbindliche Vorgaben zu Material und konkreter Ausfüh-
    rung zu treffen. 
    9.2. Baumschutzsatzung 
    Die Gemeinde verfügt über eine Baumschutzsatzung. Diese schützt Bäume, die auf-
    grund ihrer positiven Wirkung in ökologischer und ästhetischer Hinsicht in das 
    Baumkataster eingetragen sind. Da auch Bäume in das Baumkataster eingetragen 
    werden können, die sic h im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungs-
    plans befinden, kann somit nachträglich eine verbindliche Vorgabe wirksam werden. 
    Hierauf wird durch eine nachrichtlich e Übernahme in Textform aufmerksam ge-
    macht. 
    9.3. Telekommunikationsleitung unterirdisch 
    Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Tiefbauplanung 
    hat sich herausgestellt, dass eine Leitungstrasse in Trägerschaft d er Deutschen Te-
    lekom durchs Plangebiet verläuft. Diese verläuft über die Grenze des Plangebiets hin-
    aus nach Westen und quert u. a. die Deichlinie. Eine Nachfrage bei der Telekom 
    ergab, dass eine Versorgungsfunktion nur bis zum Haus „Westerloog“ 17 (ehemali-
    ges Bahnhofsgebäude) besteht. Danach ist die Trasse leer.  Von dieser Seite steht 
    einer baulichen Nutzung der betreffenden Flächen also nichts im Wege. 
    Der Trassenverlauf wird in die Planzeichnung übernommen um sicherzustellen, dass 
    dies bei Planung und Ausführung der  anstehenden Erdarbeiten entsprechend be-
    rücksichtigt wird. 
    10. Oberflächenentwässerung 
    Die ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung auf den angrenzenden Flächen ist 
    im Bestand sichergestellt. 
    Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung durch ein Fach-
    büro planen lassen. Das entwickelte Oberflächenentwässerungskonzept sieht vor, 
    dass das vorhandene Regenrückhaltebecken auf dem Gelände des Bauhofs auch für 
    die Entwässerung des Gebiets der vorliegenden Planung genutzt wird. Das von den 
    Baugrundstücken abzuleitende Niederschlagswasser wird in einem Retentionsgra-
    ben zurückgehalten, bevor es dem Regenrückhaltebecken zugeführt wird (vg l. 
    Kap. 7.7). Für die Entwässerung der Erschließungsstraße wird innerhalb der Trasse 
    der ein Regenwasserkanal verlegt, der an den Bestand angebunden wird. Das von der 
    Straßenfläche abzuleitende Wasser wird dem Regenwasserkanal über Abläufe zuge-
    führt. 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
     28/32 Projekt-Nr. 11797 
    Das vorhandene Regenrückhaltebecken weist ein ausreichende s Volumen auf, um 
    die zusätzliche Einleitung infolge der Umsetzung der vorliegenden Planung aufzu-
    nehmen. Es ist keine Erweiterung notwendig. 
    Auf diese Weise wird die ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung im Plangebiet 
    sichergestellt. Mögliche Starkregenereignisse wurden bei der Ausarbeitung des 
    Oberflächenentwässerungskonzepts angemessen berücksichtigt. Die hydraulischen 
    Verhältnisse der angrenzenden Flächen bleiben unberührt. 
    11. Erschließung 
    11.1. Verkehrliche Erschließung 
    Das Plangebiet ist über die Gemeindestraßen „Westend“ und „Westerloog“ unmit-
    telbar ans Straßennetz im Inseldorf angebunden. 
    Verkehrliche oder straßenbauliche Maßnahmen außerhalb des Plangebiets sind für 
    die Umsetzung der vorliegenden Planung nicht notwendig. 
    11.2. Versorgung 
    Leitungen 
    Die für die Versorgung notwendigen Hauptleitungen sind innerhalb der Trassen der 
    Gemeindestraßen „Westend“ und „Westerloog“ vorhanden. Das Plangebiet kann an 
    diesen Bestand angebunden werden. 
    Eine Neu- oder Umverlegung von Hauptleitungen außerhalb des Plangebiets ist in-
    folge der vorliegenden Planung nicht notwendig. 
    Löschwasser 
    Die Sicherstellung des Grundschutzes an Löschwasser obliegt in beplanten Gebieten 
    der Gemeinde. Die Löschwasserversorgung ist im Bestand gesichert. Der Gemein-
    debrandmeister legt nötigenfalls den Bedarf an Löschmittel und die Art der Lösch-
    wasserentnahmestellen im Plangebiet fest. Die Gemeindeverwaltung und der Ge-
    meindebrandmeister stimmen Einzelheiten hierzu mit dem Landkreis Wittmund ab. 
    11.3. Entsorgung 
    Abwasser 
    Die Gemeinde Spiekeroog verfügt über ein kommunales Entwässerungssystem. Ein 
    zentrales Element ist hier der Deichbinnengraben. Anfallendes Regenwasser, das 
    nicht zur Versickerung gebracht werden kann, wird in diesem System gesammelt und 
    der Nordsee zugeführt. Das Plangebiet wird an das kommunale Entwässerungssys-
    tem über ein vorhandenes Regenrückhaltebecken angebunden (vgl. Kap. 10). So wird 
    eine hydraulische Überlastung der An lagen zur Abführung des Regenwassers und 
    speziell des Deichbinnengrabens vermieden. 
    Die Schmutzwasserbehandlung erfolgt über die kommunale Kläranlage, an die das 
    Plangebiet über das zentrale Kanalnetz angebunden werden kann. 
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    Gemeinde Spiekeroog 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
     29/32 Projekt-Nr. 11797 
    Eine Neu- oder Umverlegung von Hauptleitungen außerhalb des Plangebiets ist in-
    folge der vorliegenden Planung nicht notwendig. 
    Abfallwirtschaft 
    Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verwertet/entsorgt der Landkreis Witt-
    mund die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach  den Vor-
    schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie des Niedersächsischen Ab-
    fallgesetzes (NAbfG) und nach Maßgabe der Abfallentsorgungssatzung. Die  Eigen-
    tümer bewohnter, gewerblich genutzter, gemischt genutzter oder bebauter Grund-
    stücke sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzu-
    schließen (Anschlusszwang). Abfälle zur Verwertung aus gewerblicher Nutzung (Ver-
    packungen, Speiseabfälle etc.) müssen gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 
    außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung einer zugelassenen Verwe rtung zuge-
    führt werden. 
    12. Hinweise 
    Die Baunutzungsverordnung gibt die Festsetzungsmöglichkeiten für die Bauleitpl a-
    nung vor. Zur Klarstellung, welche Fassung anzuwenden ist, wird auf der Planzeich-
    nung ein entsprechender Hinweis angebracht (Hinweis Nr. 1). 
    Weitere Hinweise betreffen rechtliche Vorgaben, die bei der Vorbereitung und Aus -
    führung von Bauarbeiten sowie der Ausübung der zulässigen Nutzungen zu beach-
    ten sind (Hinweise Nr. 2 bis 12). 
    Zur Wahrung des inseltypischen Ortsbildes hat die Gemeinde Spiekeroog für Teile 
    des Gemeindegebiets flächendeckend örtliche Bauvorschriften in Form einer Bauge-
    staltungssatzung erlassen. Hierbei werden Zone I und Zone II unterschieden. Das 
    Plangebiet liegt teilweise innerhalb des Geltungsbereichs der Baugestaltungssatzung 
    II (Hinweis Nr. 13).  
    Der vorliegende Bebauungsplan trifft eigene örtliche Bauvorschriften. Diese haben 
    Vorrang vor den Bestimmungen der Baugestaltungssatzung. Der betreffende Teil des 
    Plangebiets wird auf der Planzeichnung benannt. So ist dokumentiert, dass die Ge-
    staltungsvorgaben bei der Planaufstellung berücksichtigt wurden. Hierzu ist der Voll-
    ständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Verbindlichkeit der Gestaltungssat-
    zung nur außer Kraft gesetzt ist, solange der vorliegende Bebauungsplan Rechtswirk-
    samkeit entfaltet. Die Gemeinde kann diese Situation ggf. bei einer Änderung (oder 
    Neufassung) der Baugestaltungssatzung II durch Anpassung des Geltungsbereichs 
    bereinigen. 
    Die Lichtleitlinie wird nachrichtlich übernommen, um die künftigen Bauherren auf 
    den Beschluss der Gemeinde aufmerksam zu machen (Hinweis Nr. 14). Die Ge-
    meinde strebt an, dass übermäßige Lichtemissionen in den Nachthimmel unterblei-
    ben, da ein klar erkennbarer Sternenhimmel zur Attraktivität Spiekeroogs als Wohn- 
    und Urlaubsort beiträgt. Eine Regelung zur Beleuchtung kann in Bebauungsplänen 
    mangels Rechtsgrundlage allerdings nicht getroffen werden. Von der Gesetzeskon-
    struktion her ist die Außenbeleuchtung in den einzelnen Baugenehmigungen zu re-
    geln. 
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    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
     30/32 Projekt-Nr. 11797 
    13. Flächenbilanz 
    Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen“ 4.084 m² 
    Öffentliche Straßenverkehrsfläche 620 m² 
    Retentionsfläche 538 m² 
    Private Grünfläche 118 m² 
    GESAMT 5.360 m² 
    14. Umweltbericht 
    Für den vorliegenden Bebauungsplan und die parallel aufgestellte 8. Änderung des 
    Flächennutzungsplans liegt ein gemeinsamer Umweltbericht gesondert vor. Hierin 
    werden der Bestand aufgenommen und  die Eingriffe bewertet. Zudem werden die 
    entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen benannt. 
    Der vollständige Umweltbericht wird parallel zum Entwurf der vorliegenden Planung 
    ausgearbeitet. 
    15. FFH-Vorprüfung 
    Die Vorprüfung zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gemäß § 34 
    BNatSchG ist im gemeinsamen Umweltbericht dokumentiert. 
    Der das Inseldorf umgebende Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, der zu-
    gleich FFH-Gebiet und EU-Vogelschutzgebiet ist, wird infolge der vorliegenden Pla-
    nung nicht beeinträchtigt. 
    16. Artenschutzrechtliche Vorprüfung 
    Die Vorprüfung gemäß § 44 BNatSchG ist im gemeinsamen Umweltbericht doku-
    mentiert. 
    Die artenschutzrechtlichen Belange lassen sich im Wesentlichen durch Bauzeitenre-
    gelungen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigten. Sie stellen da-
    her kein Hindernis für den Planvollzug dar. 
     
      
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    Gemeinde Spiekeroog 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
     31/32 Projekt-Nr. 11797 
    17. Verfahrensvermerke 
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am …………………. die Auf-
    stellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Am Bahnhof“ beschlossen. Der Aufstellungs-
    beschluss wurde am ………….. ortsüblich bekannt gemacht. 
    Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte 
    über eine Veröffentlichung der Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom ……………….. 
    bis zum ……………… Während dieser Zeit standen die Auslegungsunterlagen auch in 
    digitaler Form auf der Website der Gemeinde Spiekeroog zur Verfügung. 
    Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
    gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte per Anschreiben vom ……………… mit der Aufforde-
    rung zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen bis zum ………………………….. 
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am …………………. die Veröf-
    fentlichung des Entwurfs  des Bebauungsplans Nr. 21 „Am Bahnhof“ beschlossen. 
    Informationen über die Zugänglichkeit der Entwurfsunterlagen, die Dauer der Veröf-
    fentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informatio-
    nen verfügbar sind, wurden am …………………….. ortsüblich bekanntgemacht. 
    Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 21 „Am Bahnhof“ wurde mit dem Entwurf der 
    Begründung sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ge-
    mäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ……………….. bis zum ……………… veröffentlicht. 
    Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
    Abs. 2 BauGB erfolgte per Anschreiben vom ……………… mit der Aufforderung zur 
    Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen bis zum ………………………….. 
    Nach Prüfung der Stellungnahmen hat Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sit-
    zung am ………………………….. den Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ als Satzung 
    beschlossen. 
     
    Unterzeichnet 
     
    Spiekeroog, …………………………….  …………………………………………. 
           Bürgermeister 
     
    Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde Spiekeroog ist am 
    …………………. im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund bekanntgemacht worden. 
    Der Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ ist damit an diesem Tage rechtswirksam 
    geworden. 
    Unterzeichnet 
     
    Spiekeroog, …………………………….  …………………………………………. 
           Bürgermeister 
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    Gemeinde Spiekeroog 
    Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ – Begründung (Entwurf) 
      
     
     32/32 Projekt-Nr. 11797 
    18. Zusammenfassende Erklärung 
    (Wird zum Satzungsbeschluss ergänzt.) 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
    Aufgestellt: 
    Thalen Consult GmbH  
    Neuenburg, den 24.11.2025 
     
    i. A.  Dipl.-Ing. Rolf Bottenbruch 
           Dipl.-Umweltwiss. Constantin Block 
     
    S:\Spiekeroog\11797_B_Plan_Bahnhof\05_B-
    Plan\02_Entwurf\Begruendung\2025_12_01_11797_bp_begr_E.docx

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    03 2025 12 01 11797 gem UB E
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    8. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS UND  
    BEBAUUNGSPLAN NR. 21 „AM BAHNHOF“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     
    INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANER 
     
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    Gemeinde Spiekeroog 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
    
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     2/38 Projekt-Nr. 11797 
      
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     3/38 Projekt-Nr. 11797 
    INHALTSVERZEICHNIS 
     
    1. Kurzdarstellung der Inhalte, Ziele und Festsetzungen der Flächennutzungsplanänderung 
    und des Bebauungsplans ....................................................................................................... 5 
    2. Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und  Fachplanungen ..................... 5 
    2.1. Fachgesetze ................................................................................................................... 5 
    2.2. Planerische Vorgaben ................................................................................................... 6 
    2.3. Berücksichtigung der Umweltschutzziele .................................................................... 7 
    3. Beschreibung des Planungsraumes ....................................................................................... 7 
    3.1. Naturräumliche Lage und Nutzungen ......................................................................... 7 
    3.2. Schutzgebiete, geschützte Objekte .............................................................................. 8 
    4. Beschreibung der Schutzgüter und Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung .... 8 
    4.1. Luft, Lärm, Klima .......................................................................................................... 8 
    4.2. Boden ............................................................................................................................ 9 
    4.3. Wasserhaushalt ............................................................................................................. 9 
    4.4. Biotope, Lebensgemeinschaften und Arten............................................................... 10 
    4.5. Landschaftsbild und Erholung ................................................................................... 14 
    4.6. Sach- und Kulturgüter ................................................................................................. 15 
    4.7. Mensch ........................................................................................................................ 15 
    4.8. Wechselwirkungen ...................................................................................................... 16 
    5. Sonstige Angaben ................................................................................................................. 16 
    5.1. Kumulative Auswirkungen mit anderen Maßnahmen .............................................. 16 
    5.2. Gefährdung der Planung durch Katastrophen und Unfällen, Anfälligkeit gegenüber 
    den Folgen des Klimawandels .................................................................................... 17 
    5.3. Prognose ohne aktuelles Bauleitplanverfahren ......................................................... 17 
    5.4. Anderweitige Planungsalternativen ............................................................................ 17 
    6. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft
     ............................................................................................................................................... 17 
    7. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ........................................................................................ 18 
    7.1. Vorgehensweise .......................................................................................................... 18 
    7.2. Bedarfsermittlung ....................................................................................................... 20 
    7.3. Ausgleichsmaßnahmen .............................................................................................. 21 
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     4/38 Projekt-Nr. 11797 
    8. FFH-Vorprüfung .................................................................................................................... 24 
    8.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 24 
    8.2. Beschreibung des Nationalparks Nds. Wattenmeer ................................................. 24 
    8.3. Schutzzweck des Nationalparks ................................................................................. 28 
    8.4. Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Nationalparks Nds. 
    Wattenmeer ................................................................................................................. 28 
    8.4.1. Schutz der Eigenart und des Landschaftsbildes ........................................................ 29 
    8.4.2. Schutz der natürlichen Abläufe .................................................................................. 30 
    8.4.3. Erhaltung der biologischen Vielfalt ............................................................................ 30 
    8.4.4. Schutz der Vogelarten................................................................................................. 30 
    8.4.5. Schutz der Lebensraumtypen ..................................................................................... 30 
    8.5. Zusammenfassende Wertung .................................................................................... 31 
    9. Artenschutzrechtliche Vorprüfung ....................................................................................... 31 
    9.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 31 
    9.2. Artenschutzrelevante Wirkfaktoren ............................................................................ 32 
    9.3. Prüfungsrelevante Arten ............................................................................................. 33 
    9.4. Überprüfung möglicher artenschutzrechtlicher Verstöße ........................................ 34 
    9.5. Ergebnis der Vorprüfung ............................................................................................ 36 
    10. Quellenverzeichnis ............................................................................................................... 36 
    11. Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................................................... 37 
     
     
     
    Anhang: Biotoptypenplan 
     
     
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     5/38 Projekt-Nr. 11797 
    1. Kurzdarstellung der Inhalte, Ziele und Festsetzungen der Flächen-
    nutzungsplanänderung und des Bebauungsplans 
    Die Gemeinde Spiekeroog schafft mit der vorliegenden Planung neue s Bauland am 
    westlichen Ortsrand. D as Plangebiet grenzt an den Deich sowie die vorhandene 
    Bebauung an. 
    In der Flächennutzungsplanänderung wird für d en ca. 0,86 ha großen Änderungs-
    bereich eine 0,40 ha große Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Woh-
    nen/Ferienwohnen“ sowie eine 0,46 ha große Dünenfläche dargestellt. 
    Der Bebauungsplan s etzt auf  einer insgesamt 0 ,54 ha großen Fläche ein 0,41 ha 
    großes Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen“, eine private Grünfläche auf einer 
    Fläche von 0,01 ha, eine 0,06 ha große Erschließungsstraße und eine 0,05 ha große 
    Retentionsfläche fest. 
    Die Erschließung der Grundstücke erfolgt von der Straße  „Westerloog“ über die 
    Zuwegung nördlich des ehemaligen Bahnhofsgebäudes und mündet im Norden 
    des Plangebietes in die Straße „Westend“. 
    Die Schutzdünen der Insel Spiekeroog beginnen rund 80 m nordwestlich des Plan-
    gebietes. Der Nationalpark beginnt westlich des angrenzenden Deiches. 
    2. Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und  
    Fachplanungen 
    2.1. Fachgesetze 
    Für das anstehende Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs . 3 
    BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017) 
    i. V. m. dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29.07.2009 ) und dem Nds. 
    Naturschutzgesetz (NNatSchG vom 19.02.2010 ), jeweils in der aktuellen Fassung , 
    zu beachten. 
    Die Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 44 des BNatSchG und 
    die Sicherung der Natura 2000 Gebiete gemäß § 34 BNatSchG  sind ebenso zu be-
    achten wie die Vorgaben weiterer Bestimmungen zu Schutzgebieten und Schutzob-
    jekten.  
    Innerhalb des Plangebiets lieg t ein gesetzlich geschützte r Biotop nach 
    § 30 BNatSchG. Hierbei handelt es sich um einen sonstigen Pionierwald der Küs-
    tendünen aus heimischen Arten . Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer 
    sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Küs tendünen führen können, sind ver-
    boten. Von den Verboten kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beein-
    trächtigungen ausgeglichen werden können.  
    Hinsichtlich des Wasserhaushaltes ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 
    31.07.2009 (BGBl. I. S. 2585) i. V. m. dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) 
    vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 64), jeweils in der aktuellen Fassung, zu beachten. 
    Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     6/38 Projekt-Nr. 11797 
    Das Grundwasser wird zur Trinkwassergewinnung auf der Insel genutzt. Das Plan-
    gebiet liegt nicht im Trinkwasserschutzgebiet Spiekeroog. 
    Wesentlich für die Planung ist auch das Deich recht. Es gelten die Bestimmungen 
    des § 14 Nds. Deichgesetz (NDG); hiernach ist jede B enutzung des Deiches (Nut-
    zung und Benutzen) außer zum Zwecke der Deicherhaltung durch den Träger  ver-
    boten. Die Deichbehörde kann Ausnahmen genehmigen, wobei die Errichtung oder 
    Erweiterung von Gebäuden nur in besonderen Fällen öffentlicher und allgemein 
    wirtschaftlicher Belange zugelassen werden dürfen. 
    Der Geltungsbereich ist nicht Teil, liegt aber nahe des Nationalparks Nds. Watten-
    meer (Gesetz über den Nationalpark „Nds. Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 
    11.07.2001). Der Nationalpark Nds . Wattenmeer ist als EU -Vogelschutzgebiet V01 
    (EU-Kennzahl DE 2210 -401) und als FFH -Gebiet (Nenn-Nr. 01) (EU -Kennzahl DE 
    2306-301) Teil des Natura 2000 -Schutzgebietssystems. Ausgenommen von der 
    Nennung als Vogelschutz - und FFH-Gebiet sind die Erholungszonen oberhalb des 
    mittleren Tidehochwassers.  
    Kulturdenkmale innerhalb des Gebietes sind nicht vorhanden. 
    2.2. Planerische Vorgaben 
    Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) liegt der Geltungsbereich 
    nicht innerhalb der Vorranggebiete Natura 2000 und Biotopverbund. 
    Gem. Regionalem Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Wittmund 
    liegt der Geltungsbereich im Grundzentrum von Spiekeroog  sowie im Vorrangge-
    biet für Erholung mit starker Beanspruchung durch die Bevölkerung. Dem Grund-
    zentrum wird die besondere Entwicklungsaufgabe des Fremdenverkehrs zugespro-
    chen. Südlich des Plangebiets liegt der Deich. Weiter nördlich beginnt das Vorrang-
    gebiet für die Trinkwassergewinnung. 
    Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Spiekeroog  trifft keine speziellen Vorga-
    ben im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft. 
    Zudem wurde von der Gemeinde auch eine Lichtleitlinie beschlossen. Mit dieser 
    sollen die Vorgaben der International Dark  Sky Association (IDA) für einen aner-
    kannten Sternenpark erfüllt werden. Als Grundsatz für die Beleuchtung auf der Insel 
    Spiekeroog sollen Leuchtkörper mit einer Farbtemperatur möglichst unter 2 .700 
    Kelvin gewählt werden; Leuchten mit 1 .000 Lumen sollen nur in vollabgeschirmte 
    Lampen installiert werden. 
    Das Landschaftsprogramm Niedersachsen kennzeichnet die natürliche Region als 
    Watten und Marschen. Es weist aber besonders auf die hohe Bedeutung des Land-
    schaftsraumes als Feuchtgebiet für Wasser - und Watvögel sowie als Import Bird 
    Area hin und beschreibt den großräumigen Nationalpark N iedersächsisches Wat-
    tenmeer. 
    Der Landschaftsrahmenplan des LK Wittmund  trifft im Plan Arten - und Lebens-
    räume für das Plangebiet keine Aussagen. Die Hauptdeichlinie im Süden bildet eine 
    Raumkante. Für den bebauten Bereich trifft der LRP die Vorgabe des Erhalts und 
    der Entwicklung umweltgerechter Nutzungen unter besonderer Berücksichtigung 
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
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    von naturbetonten Strukturen, Standortbedingungen sowie Vielfalt, Eigenart und 
    Schönheit der Landschaft. Die Planungsaussagen für die Bereiche des National-
    parks liegen im Zuständigkeitsbereich der Nationalparkverwaltung (Nationalpark-
    planung). Für die zentralen, nicht im Nationalpark liegenden Flächen der Ortschaft 
    und dieses Vorhabens wird als Ziel im Landschaftsrahmenplan die „ Entwicklung 
    der außerhalb des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer liegenden Berei-
    che der Inseln unter Berücksichtigung der Landschafts - und Lebensraumqualitäten 
    sowie der inseltypischen Biotopformen“ festgelegt. 
    Die Gemeinde Spiekeroog besitzt keinen Landschaftsplan. 
    2.3. Berücksichtigung der Umweltschutzziele  
    Durch die Festlegung de s Baugebiets auf ein möglichst geringes, aber städtebau-
    lich noch sinnvolles Flächenausmaß  wird der Eingriff in die naturnahen Vegetati-
    onsbestände bereits durch die Planung reduziert.  
    In den Nationalpark wird nicht flächenmäßig eingegriffen. 
    Wesentlich ist der Schutz von Boden, Biotopen und dem D eichschutzbereich im 
    Zuge der Baumaßnahmen. Diese Belange werden im Folgenden mit beachtet. Eine 
    abschließende Betrachtung ist nicht möglich, da auf den nachgeordneten Pla-
    nungsebenen und bei der Bauausführung entsprechende Fachgesetze abhängig 
    vom jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind. 
    3. Beschreibung des Planungsraumes 
    3.1. Naturräumliche Lage und Nutzungen 
    Das Plangebiet  liegt auf der Insel Spiekeroog und zählt somit zu den Inseln des 
    Ostfriesischen Wattenmeeres. Er befindet sich am westlichen Rand der zusam-
    menhängenden Bebauung und wird im Süden von der Trasse der Inselbahn (Mu-
    seumspferdebahn) begrenzt. Das Gelände liegt auf einer Höhe von rund 3 m bis 
    3,5 m NHN im Norden; der Deich erreicht eine Höhe von etwa 6 m NHN. 
    Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der von Touristen aufgesucht wird. Zu der 
    im Osten vorhandenen Bebauung gehört ein Restaurant  (ehemaliges Bahnhofsge-
    bäude), eine öffentliche Toilettenanlage, sowie der Startpunkt der Museumspfer-
    debahn. Die Museumspferdebahn bringt Touristen nach Westen. Der westliche Be-
    reich mit Küstendünenvegetation wird als Auslauffläche für die Pferde genutzt. 
      
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    3.2. Schutzgebiete, geschützte Objekte 
    Im Plangebiet kommt der Biotoptyp sonstiger Pionierwald der Küstendünen (KGP) 
    vor, der nach § 30 BNatSchG als gesetzlich geschützter Biotop dem direkten Schutz 
    durch das Gesetz unterliegt. 
    Südwestlich des Deiches liegt der Nationalpark Nds. Wattenmeer, gleichzeitig auch 
    als Vogelschutzgebiet und FFH -Gebiet Teil des kohärenten Schutzgebietssystems 
    Natura 2000. Nördlich des Durchgangs der Schienen durch den Deich befindet sich 
    die Zwischenzone (II) des Nationalparks, südlich beginnt die Ruhezone (I). 
    Die Schutzdünen nach dem Nds. D eichgesetz (Verordnung vom 29.09.2011) be-
    ginnen etwa 80 m nordwestlich des Plangebietes und werden durch die Planung 
    nicht berührt. 
    Das Plangebiet  liegt vollständig außerhalb des Trinkwasserschutzgebietes Spie-
    keroog. 
    4. Beschreibung der Schutzgüter und Bewertung der Umweltauswir-
    kungen der Planung 
    4.1. Luft, Lärm, Klima 
    Auf Spiekeroog herrscht Seeklima vor. Es ist geprägt durch hohe Windgeschwindig-
    keiten, hohe relative Luftfeuchte, Temperaturverlauf mit geringer Tages - und Jah-
    resschwankung und Abschwächung der Temperaturextrema. Das Seeklima besitzt 
    hohe Bedeutung als Reizklima für die Erholungssuchenden. Es ist geprägt von einer 
    Vielzahl maritimer Aerosole sowie großer Luftreinheit. 
    Lokale Immissionsbelastungen sind im Planungsraum nicht zu erwarten. Lediglich 
    durch die südlich benachbarte Fläche des Bauhofs  sind durch die benötigten Ma-
    schinen und Fahrzeuge leichte Immissionsbelastungen möglich, die aufgrund der 
    klimatischen Bedingungen abe r schnell verwirbelt, verdünnt und abgetrieben wer-
    den. 
    Auch eine gewisse Verlärmung ist durch den touristischen Betrieb und die Nutzung 
    des Baubetriebshofs möglich, die aber kein erheblich beeinträchtigendes Maß er-
    reicht. 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Durch Baumaßnahmen sind zeitlich limitierte Immissionen (Luftimmissionen und 
    Lärmimmissionen) nicht auszuschließen. Da diese Auswirkungen aber nur zeitlich 
    beschränkt auftreten, kann nicht von erheblichen nachhaltigen Beeinträchtigungen 
    der Luft und der Ruhe ausgegangen werden. 
    Anlagebedingte Auswirkungen 
    Anlagebedingte Immissionen sind nicht zu befürchten. 
    Betriebsbedingte Auswirkungen 
    Betriebsbedingte erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 
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    4.2. Boden 
    Im Plan gebiet liegt der Bodentyp Regosol  vor. Hierbei handelt es sich um einen 
    jungen, sandigen Boden, auf dem sich ein geringmächtiger Bodenhorizont gebildet 
    hat. Die Böden zählen zu einem Graudünental, welches sich über Watt gebildet hat. 
    Im nördlichen Bereich liegt der Bodentyp sehr tiefer Regosol vor, im überwiegenden 
    Bereich des Plangebietes herrscht mittlerer Regosol vor.1 
    Regolsole sowie Lockersyroseme wurden in die Suchräume für schutzwürdige Bö-
    den aufgenommen, da sie selten, d. h. im landesweiten Vergleich nur gering flä-
    chenhaft verbreitet sind.2 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Die Planung ermöglicht den Neubau von Gebäuden, wodurch Flächen für die Be-
    dienung der Baustellen in Anspruch genommen werden. 
    Die Verdichtungsgefahr der Böden ist sehr gering, daher sind keine langfristigen 
    Beeinträchtigungen des Bodens zu befürchten. 
    Anlagebedingte Auswirkungen 
    Der Bebauungsplan erlaubt eine Versiegelung von maximal 2.882 m². Die Versiege-
    lungen führen zum Verlust der Bodenfunktionen sowie zum Verlust der Lebens-
    grundlage für Tiere und Pflanzen. Zudem wird der Bodenaufbau durch die Anlage 
    der Retentionsfläche auf 538 m² wesentlich verändert. Diese Eingriffe sind daher zu 
    kompensieren. 
    Betriebsbedingte Auswirkungen 
    Betriebsbedingte Auswirkungen sind bei ordnungsgemäßer Nutzung nicht zu be-
    fürchten, da es sich um eine (Ferien)Wohnnutzung (und ggf. damit verträgliche er-
    gänzenden Nutzungen) handelt. 
    4.3. Wasserhaushalt 
    Oberflächenwasser kann durch die Sandböden schnell versickern ( hohe bis stark 
    variable Durchlässigkeit der oberflächennahen Schichten), sodass am nördlichen 
    Rand des Plangebiets eine recht hohe Grundwasserneubildung (300 - 450 mm/Jahr) 
    zu verzeichnen ist. Im Hauptbereich des Plangebietes liegt die Grundwasserneubil-
    dung mit 150 – 200 mm/Jahr in einem geringeren Bereich. 3 Aufgrund der Sandbö-
    den wird das Schutzpotential des Bodens gegenüber dem Grundwasser als mittel 
     
     
    1 NIBIS® Kartenserver (2017): Bodenkarte von Niedersachsen 1 : 50 000. - Landesamt für Bergbau, Energie 
    und Geologie (LBEG), Hannover 
    2 NIBIS® Kartenserver (2018): Suchräume für schutzwürdige Böden. - Landesamt für Bergbau, Energie und 
    Geologie (LBEG), Hannover 
    3 NIBIS® Kartenserver (2022): GrundwasserneubildungmGROWA22. Klimabeobachtung 1991-2020. - Lan-
    desamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
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    eingestuft.4 Der mittlere Grundwasserstand liegt im Planungsraum bei 6 bis 11 dm 
    unter der Geländeoberfläche.5 
    Südlich der Museumspferdebahn auf dem Gelände des Bauhofs befindet sich ein 
    kleines Stillgewässer, welches von einem kleinen Wall umgeben ist. Dieses dient als 
    Regenrückhaltebecken. Entlang des Deiches ist außerdem ein Graben vorhanden, 
    der sich damit südlich benachbart zum Geltungsbereich befindet. 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Erhebliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt ergeben sich bei ordnungsge-
    mäßer Bauausführung nicht. 
    Anlagebedingte Auswirkungen 
    Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser, v. a. die fehlende Versickerung auf 
    versiegelten Flächen, werden aufgrund des engen Zusammenhangs mit den hydro-
    logischen Bodenfunktionen durch Maßnahmen für das Schutzgut Boden kompen-
    siert. Der zusätzlich anfallende Oberflächenabfluss aus dem Plangebiet wird dem o. 
    g. Regenrückhaltebecken auf dem Gelände des Bauhofs zugeführt. Es muss nicht 
    ausgebaut werden, um die zusätzlichen Abflüsse infolge der Umsetzung der vorlie-
    genden Planung aufnehmen zu können. Die übrigen o. g. Oberflächengewässer 
    bleiben von der vorliegenden Planung unberührt. 
    Betriebsbedingte Auswirkungen 
    Betriebsbedingte Auswirkungen sind bei ordnungsgemäßer Nutzung nicht zu er-
    warten. 
    4.4. Biotope, Lebensgemeinschaften und Arten 
    Als Grundlage für die Beschreibung der naturräumlichen Entwicklung im Plangebiet 
    wurden im ersten Schritt die Ergebnisse der Vegetationskartierung der ostfriesi-
    schen Inseln von Peterson und Pott, die auf Kartierungen von 1967 zurückgriffen, 
    herangezogen. Die historische Karte von 1957 zeigt, dass die Salzwiesenvegetation 
    (vor dem Deichbau) bis an die Trasse der Museumspferdebahn heranreichte, wäh-
    rend die Flächen nördlich davon eine Dünenvegetation aufwiesen. Zu der Zeit war 
    die Fläche bereits versiegelt; im Jahr 1958 wurde das (heute ehemalige) Bahnhofs-
    gebäude errichtet .6 Im nächsten Schritt wurden die Vermessung sdaten des LGLN 
    sowie online verfügbare Daten der Biotoptypen für die Insel Spiekeroog 7 ausgewer-
     
     
    4 NIBIS® Kartenserver (1982): Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung. - Landesamt für Bergbau, 
    Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    5 NIBIS® Kartenserver (2017): Bodenkarte von Niedersachsen 1 : 50 000. - Landesamt für Bergbau, Energie 
    und Geologie (LBEG), Hannover 
    6 PETERSEN, J.; POTT, R. (2005): Ostfriesische Inseln. Landschaft und Vegetation im Wandel. - Hrsg. Nds. Hei-
    matbund e.V., Hannover 
    7 NUMIS. Das niedersächsische Umweltportal (2004): Biotoptypen im Bereich von Spiekeroog. - Niedersäch-
    sisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Referat 14: Umweltinformation, Digitalisierung, 
    eGovernment, Hannover 
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    tet. Die bisher letzte vorliegende Kartierung , die allgemein verfügbar ist,  stellt die 
    Biotoptypen im Bereich des Plangebiets wie folgt dar: 
    Abb.: Biotoptypen im Bereich des Bahnhofgeländes von Spiekeroog9 
     
    KDE Krähenbeer-Küstendünenheide 
    KDG Graudünen-Grasflur 
    KGH Sonstiges Küstendünengebüsch aus heimischen Arten 
    KGK Kriechweiden-Küstendünengebüsch 
    KGF Salzwiesen-Düne 
    KGX Kartoffelrosen-Gebüsch der Küstendünen 
    KHO Obere Salzwiese 
    KN  Gehözfreies/-armes nasses Küstendünental 
    D   Deich 
    OV  Verkehrsfläche, befestigte Fläche 
    Am 25.04.2022 wurde eine Ortsbegehung durch Thalen Con sult durchgeführt, um 
    den aktuellen Bestand der Biotoptypen zu erheben , da dieser für die Beschreibung 
    und Beurteilung im vorliegenden Umweltbericht maßgeblich ist  (vgl. Biotoptypen-
     
     
    9 Biotoptypenansprache und Flächenabgrenzung nach NUMIS 2004. 
    
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    plan im Anhang). Die Ansprache der Biotoptypen erfolgt nach dem entsprechenden 
    Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen.10 
    Ein großer Teil de s künftigen Baugebiets  wird aktuell als Auslaufläche für Pferde 
    genutzt. Im Randbereich und auch auf den abgezäunten Weideflächen stehen eini-
    ge Sträucher und kleinwüchsige, vielstämmige Bäume . Das o. g. Küstendünenge-
    büsch hat sich im Lauf der Zeit zu einem Pionierwald der Küstendünen (KGP) wei-
    terentwickelt. Im Plangebiet kommen folgende Strauch/Baumarten vor: Weiden 
    (Salix spp. ), Birken ( Betula spp. ), Ebereschen ( Sorbus aucuparia ), Eichen ( Quercus 
    robur), Weißdorn (Crataegus spp.), vereinzelt Kiefern (Pinus sp.), Sanddorn (Hippo-
    phae rhamnoides ), Kupfer-Felsenbirne ( Amelanchier lamarckii ), Kastanie ( Aesculus 
    hippocastanum), Johannisbeere  (Ribes sp. ). Die Flächen werden stellenweise von 
    Brombeeren ( Rubus fruticosus ), Kartoffe l-Rosen ( Rosa rugosa ) und Wald -Geißblatt 
    (Lonicera periclymenum ) dominiert.  Einige Bodenbereiche im Küstendünen wald 
    sind mit Pferdeäpfeln übersäht, sodass hier von einer regelmäßigen Störung aus-
    gegangen werden muss. Teilweise dominieren in diesen Bereichen Nährstoffzeiger 
    wie Brennnesseln  (Urtica dioica ). Zwischen den vorhandenen Gehölzen ist keine 
    ausgeprägte Krautschicht vorhanden. 
    Die vorhandenen Gehölze stellen für Brutvögel des Siedlungsraumes  bzw. der Kul-
    turlandschaft einen Lebensraum dar. In den Bäumen hängen vereinzelt Nistkästen. 
    Im Nordosten sind Fangnetze aufgestellt, um Vögel zu beringen. Während der 
    Ortsbegehung konnten mehrere Fasane (Phasanius colchicus) im Plangebiet erfasst 
    werden. 
    Fledermausquartiere sind nicht bekannt und auch nicht zu erwarten, da Fleder-
    mäuse auf den ostfriesischen Inseln nicht heimisch sind. Aus hinreichend aktuellen 
    Erhebungen lässt sich folgern, dass nicht ziehende und strukturgebunden fliegende 
    Arten sich zufällig auf Spiekeroog aufhalten, während migratorische Arten regelmä-
    ßig zur Zugzeit anzutreffen sind. 11 
    Auf den Ostfriesischen Inseln ist die Wirbellosenfauna generell sehr vielfältig und 
    weist oft seltene Arten aufweist. Im Rahmen der Informationseinholung für die vor-
    liegende Planung haben sich allerdings keine Hinweise darauf ergeben, dass das 
    Plangebiet in dieser Hinsicht eine besondere Bedeutung aufweist. 
    Die Auswertung verfügbarer schriftlicher Informationen und die Erhebungen der 
    Ortsbegehung wurden durch Interviews mit ortskundigen Fachleuten ergänzt.  Es 
    folgen weitere Ausführungen zur Avifauna sowie Reptilien und Amphibien. 
    Aufgrund der Nutzung und Lage angrenzend an die Bebauung sind keine störungs-
    empfindlichen, fakultativ offenlandbewohnenden oder sonstige für den National-
     
     
    10 DRACHENFELS, O. V. (2021): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksich-
    tigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH -Richtlinie, 
    Stand März 2021. – Hannover 
    11 BACH, L; NIERMANN, I. UND DONNING, A. (2016): Sommeraktivitäten von Fledermäusen auf den ostfriesi-
    schen Inseln, Natur- und Umweltschutz, hrsg.: Der Mellumrat e.V., Bd. 15, Heft 1, 2016  
    ÖKOLOGIS UMWELTANALYSE & LANDSCHAFTSPLANUNG GMBH (2023): Bebauungsplan Nr. 22 (Gemeinde Spie-
    keroog): Ökologische Bestandsaufnahme. Kurzbericht – Bremen, 11.10.2023 
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    park wertbestimmende Vogelarten als Brutvögel anzutreffen. Vogelarten mit einem 
    großen Akti onsradius ( z. B. Falken und Eulen) durchstreifen das Plangebiet bzw. 
    nutzen es für Ruhepausen oder die Nahrungssuche.12 
    In den D ünen im Bereich der Krähenbeer -Heiden in Verbindung mit Gebüschen  
    konnte auf Spiekeroog die Waldeidechse (Zootoca vivipara) beobachtet werden. Sie 
    ist inzwischen aber selten geworden . Vermutlich ist der Prädatorendruck durch 
    Krähen (Corvus corone), Dohlen (Coloeus monedula) und Fasane sehr hoch. Insbe-
    sondere im besiedelten Bereich der Insel ist  die Waldeidechse nicht anzutreffen . 
    Über d as Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis ) gibt es keine aktuellen 
    Nachweise auf Spiekeroog. Die letzten Nachweise sind 30 Jahre alt. Zudem besteht 
    eine sehr große Verwechslungsgefahr zwischen Wald- und Zauneidechse. Es ist da-
    her davon auszugehen, dass e s aktuell mit hoher  Wahrscheinlichkeit keine Zau-
    neidechsen auf Spiekeroog gibt, insbesondere nicht im Plangebiet.  
    Die Nachweise des Grasfroschs ( Rana temporaria) auf Spiekeroog sind lückenhaft  
    und die Bestandsdichte stark schwankend. Nach den verfügbaren Informationen ist 
    davon auszugehen, dass diese Art auf der Insel nicht häufig anzutreffen ist. Aller-
    dings ist der Grasfr osch sehr anpassungsfähig und damit nicht auf spezielle Habi-
    tatbedingungen angewiesen. Das Regenrückhaltebecken auf dem Gelände des 
    Bauhofs südlich der Trasse der Pferdebahn (ca. 20 m südlich des Plangebiets ) wird 
    je nach Niederschlag als Laichgewässer genutzt.  
    Versuche, den Teichmolch (Lissotriton vulgaris) auf Spiekeroog anzusiedeln, wurden 
    seit 1970 unternommen. Nachgewiesen wurde der Teichmolch in den Richelwiesen 
    zwischen Inseldorf und Hafengelände (1994) sowie in einem Teich in einem Garten 
    (2007). Der Teichmolch ist ebenfalls anpassungsfähig und kann daher auch in Gär-
    ten und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen leben.  
    Die Kreuzkröte (Epidalea calamita) ist auf den Ostfriesischen Inseln regelmäßig an-
    zutreffen. Auf Spiekeroog lebt sie v. a. in den Graudünen. In der Nähe des Plange-
    biets wurden im Februar/März 2018 im Rahmen des LIFE -Projekts "Atlantische 
    Sandlandschaften" 2  Laichgewässer durch die Betriebss telle Norden des NLWKN 
    gemäß den Ansprüchen der Kreuzkröte hergerichtet. Hierbei handelt es sich um 
    das o. g. Gewässer auf dem Gelände des Bauhofs  sowie um einen Teich am „Da-
    menpad“ (ca. 50 m nordwestlich des Plangebiets). Der Erfolg dieser Maßnahme 
    wurde im Rahmen des LIFE -Projektes untersucht, nicht jedoch die Wanderwege 
    zwischen Landhabitaten und den Laichgewässern. Allerdin gs wurde unabhängig 
    vom Projekt beobachtet, dass Kreuzkröten sich durch das Plangebiet bewegen. 
    Damit hat es eine Bedeutung als Wanderstrecke.13 
     
     
    12 Die Angaben zur Avifauna im Plangebiet beruhen auf einem Gespräch zwischen Thalen Consult und dem 
    Inselornithologen von Spiekeroog am 08.05.2025. Der Inselornithologe betreut auch die o. g. Beringungs-
    station. 
    13 PODLOUCKY, R. (2008): Die Lurche und Kriechtiere der Ostfriesischen Inseln (Amphibia, Reptilia). – in: 
    NIEDRINGHAUS, R., V. HAESELER & P. JANIESCH (Hrsg.): Die Flora und Fauna der Ostfriesischen Inseln 
    – Artenverzeichnisse und Auswertungen zur Biodiversität. – Schriftenreihe Nationalpark Niedersächsisches 
    Wattenmeer 11: 411-420, Wilhelmshaven. 
    PODLOUCKY, R. (2009): Die Lurche und Kriechtiere der Ostfriesischen Inseln. - http://www.natosti.uni-
    oldenburg.de/tiere/46_1_amphibien.html, zuletzt abgerufen am 08.10.2024 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     14/38 Projekt-Nr. 11797 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Im Zuge der Baumaßnahmen entstehen Lärmimmissionen, die jedoch weitgehend 
    auf das Plangebiet begrenzt sind . Weiterreichende Beeinträchtigungen sind durch 
    die abschirmende Wirkung von Deich und vorhandener Bebauung  nicht zu erwar-
    ten. 
    Anlagebedingte Auswirkungen 
    Entfernung des Küstendünengehölzes sowie der Biotope im Bereich des künftigen 
    Baulandes. Hier werden die bisherigen Biotope durch Bebauung und die zugehöri-
    gen Gärten ersetzt.  Innerhalb de s westlich angrenzenden Küstendünenwalds 
    kommt es infolge der Aufstellung des Bebauungsplans zu keinen Veränderungen 
    der Biotopstrukturen, da Änderungen an der bisherigen Nutzung hier nicht vorge-
    sehen sind.  Tierarten, die das Plangebiet durchstreifen bzw. z ur Nahrungssuche 
    nutzen, erfahren insofern keine erheblichen Beeinträchtigungen. Die weiteren Aus-
    wirkungen auf die lokale Fauna werden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vor-
    prüfung in Kap. 9 näher betrachtet. 
    Betriebsbedingte Auswirkungen 
    Erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen gehen von einer Wohnnutzung im Plan-
    gebiet nicht aus. 
    4.5. Landschaftsbild und Erholung 
    Die Inseln besitzen durch ihre besondere Lage und die einzigartige Naturausstat-
    tung ein besonders wertvolles Landschaftsbild, das wesentliche Grundlage für den 
    Tourismus auf den Inseln ist. Das Landschaftsbild im Geltungsbereich selbst sowie 
    in der unmittelbaren Umgebung  ist durch die im Osten angrenzenden baulichen 
    Anlagen sowie den  westlich und südlich angrenzenden  Deich geprägt. Prägnant 
    sind die Museumspferdebahn und die Pferdekoppeln sowie die als Lagerplatz ge-
    nutzten Flächen auf dem Grundstück des Bauhofs . Insgesamt ist das Plangebiet 
    durch den Einfluss des Menschen geprägt und lässt sich räumlich dem Inseldorf 
    zuordnen. 
    Das Restaurant sowie die Museumspferdebahn und öffentliche Toilette werden von 
    Einheimischen und Touristen besucht. 
      
     
     
    https://www.sandlandschaften.de/de/massnahmen/projektphasen/nds/c37a_wiederherrichtung_kreukroeten
    gewaesser/index.html, zuletzt abgerufen am 27.05.2025 
    https://www.sandlandschaften.de/de/projekt_des_monats/2018_05_kreuzkroetenbiotop_spiekeroog/index.h
    tml, zuletzt abgerufen am 27.05.2025 
    Diese Informationen wurden eingeordnet und ergänzt durch Gespräche zwischen Thalen Consult und Herrn 
    PODLOUCKY, der NLWKN-Betriebsstelle Norden, der NABU-Naturschutzstation Ostfriesland und dem  
    Nationalparkranger der Insel Spiekeroog zwischen dem 08. und 19.05.2025 
     
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     15/38 Projekt-Nr. 11797 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Während der Bauphase von neuen Gebäuden sind kurzfristig Baufahrzeuge und 
    Materialien vor Ort, die keine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 
    darstellen. 
    Anlagebedingte Auswirkungen 
    Durch den Bau von neuen Gebäuden werden bisher freie Flächen auf der Insel bau-
    lich genutzt. Der Siedlungsrand wird weiter nach Westen verschoben. 
    Die Festsetzungen des Bebauungsplanes treffen Vorgaben zur Höhe  sowie der Ge-
    staltung (Giebelausrichtung, Dachformen und -aufbauten, Dacheindeckung und -
    begrünung, Außenwände usw.) der Häuser, wodurch sie sich in das generelle Orts-
    bild von Spiekeroogs eingliedern  werden. Hierdurch wird  die Wahrnehmung der 
    Neubauten als Fremdkörper vermieden. Insgesamt ist durch den geringen Umfang 
    des Baugebiets eine verträgliche ergänzende Bebauung bezogen auf das Land-
    schaftsbild festzustellen. 
    Betriebsbedingte Auswirkungen 
    Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder die Erholungsnut-
    zung sind nicht gegeben. 
    4.6. Sach- und Kulturgüter 
    Die Nutzung der vorhandenen Grundstücke und Gebäude in ihrer Eigenschaft als 
    Sachgüter wird durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt.  
    Die im Jahr 1885 eröffnete Museumspferdebahn weist aufgrund der langjährigen 
    Nutzung und der allgemeinen Seltenheit von Pferdebahnen eine kulturelle Bedeu-
    tung auf. Sie stellt heute eine touristische Attraktion dar.  
    Die Planung beeinträchtigt die Pferdebahn und die damit verbundenen Abläufe 
    nicht. 
    4.7. Mensch 
    Das Plangebiet selbst hat keine besondere Bedeutung für Einheimische und Besu-
    cher der Insel.  Spaziergänger nutzen die anliegenden befestigten Straßen und den 
    Weg auf der Deichkrone. Die Pferdebahn wird hauptsächlich von Touristen genutzt. 
    Baubedingte Auswirkungen 
    Die Bauphase der neuen Gebäude führt vorübergehend zu Belästigungen der An-
    wohner und Erholungssuchenden. Dies stellt jedoch keine erhebliche Beeinträchti-
    gung der Erholungssuchenden und Inselbewohner dar. 
    Anlagebedingte und betriebsbedingte Auswirkungen 
    Die ergänzende Bebauung stellt keine Beeinträchtigung für Touristen oder Anwoh-
    ner dar. 
     
     
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     16/38 Projekt-Nr. 11797 
    4.8. Wechselwirkungen 
    Schutzgut Beeinträchtigung des 
    Schutzgutes 
    Wechselwir-
    kungen zu 
    anderen 
    Schutzgütern 
    Beurteilung der hierdurch 
    zu erwartenden Beeinträch-
    tigungen 
    Klima / Luft 
    / Lärm 
    --- --- --- 
    Boden zunehmende Versie-
    gelung 
    Pflanzen- 
    und Tierwelt 
    durch Ge-
    hölzbeseiti-
    gung 
    erheblich 
    Wasser-
    haushalt 
    Zusätzliche Versiege-
    lung, Erhöhter Ober-
    flächenabfluss, ver-
    minderte Grundwas-
    serneubildung 
    --- erheblich auf von Versiege-
    lung betroffenen Flächen 
    Pflanzen- 
    und Tierwelt 
    Verlust Küstendü-
    nenwald aus heimi-
    schen Arten 
    Landschafts-
    bild 
    Durch Begrenzung des 
    Baugebiets auf das notwen-
    dige Maß deutliche Minde-
    rung 
    Landschafts-
    bild 
    Optische Verände-
    rung durch ergänzen-
    de Bebauung 
    Mensch aufgrund der Größe aber 
    keine erhebliche Beeinträch-
    tigung  
    Mensch Schaffung von Wohn-
    raum 
    --- --- 
    Sach- und 
    Kulturgüter 
    --- --- --- 
    5. Sonstige Angaben  
    5.1. Kumulative Auswirkungen mit anderen Maßnahmen 
    Es sind keine weiteren Baumaßnahmen geplant, die eine kumulierende Wirkung 
    ausüben. Somit wird das Baugebiet Teil der zusammenhängenden Bebauung des 
    Inseldorfs. 
     
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     17/38 Projekt-Nr. 11797 
    5.2. Gefährdung der Planung durch Katastrophen und Unfällen, Anfälligkeit gegenüber 
    den Folgen des Klimawandels 
    Das Plangebiet liegt im Risikogebiet HQextrem und kann durch die Lage in Küsten-
    nähe möglicherweise von Überflutung oder Hochwasser betroffen sein. Eine be-
    sondere Gefährdung der Planung durch Überflutungen oder andere Katastrophen 
    ist nicht zu befürchten.  Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem vom  Deich 
    geschützten Bereich ist die Gefährdung nicht größer als in anderen bebauten Berei-
    chen des Inseldorfs. 
    5.3. Prognose ohne aktuelles Bauleitplanverfahren 
    Ohne das aktuelle Bauleitplanverfahren würde das Plangebiet weiter ohne Bebau-
    ung genutzt wie bisher . Es bestehen keine anderweitigen Planungen oder Nut-
    zungsinteressen. 
    5.4. Anderweitige Planungsalternativen 
    Ein Absehen von oder Aufschieben der Planung kommt nicht in Betracht, da die 
    dringend benötige Neuschaffung von Wohnraum auf der Insel sonst nicht umge-
    setzt werden könnte. 
    Eine Prüfung auf alternative Standorte erfolgt im Rahmen d er vorliegenden Bau-
    leiplanung nicht, da über die Entwicklung von Bauland bereits im Rahmen der 
    6. Änderung des Flächennutzungsplans entschieden wurde und kein Anlass be-
    steht, diese Entscheidung infrage zu stellen. 
    Eine andere Nutzung als das gewählte Sondergebiet  (z. B. Wohngebiet oder reines 
    Ferienhausgebiet) kommt nicht infrage, da sich die zulässigen Nutzungen im Plan-
    gebiet sonst nicht in das städtebauliche Gesamtkonzept für das Inseldorf einfügen 
    würden. 
    6. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in 
    Natur und Landschaft 
    Folgende Planinhalte dienen dazu, Natur und Landschaft vor Beeinträchtigungen 
    zu schützen:  
     Schutz der Retentionsfläche und somit des angrenzenden Küstendünenwaldes 
    vor unzulässiger Nutzung durch bauliche Abgrenzung (z. B. mit einem Draht-
    zaun) 
    Für die Bauausführung werden die folgenden Hinweise gegeben: 
    Bereits v or Beginn der Baumaßnahmen ist durch eine Abgrenzung ( Bauzaun) si-
    cherzustellen, dass keine Beeinträchtigungen de s gesetzlich geschützten Biotop s 
    (Küstendünenwald) stattfinden können. Auch auf während der Bauphase benötig-
    ten Flächen außerhalb des Plangebiets, mit gesetzlich geschützten Biotopen oder 
    Schutzdünen muss in einem gesonderten Verfahren eine jeweilige Ausnahmege-
    nehmigung nach BNatSchG bzw. NDG beantragt werden. 
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     18/38 Projekt-Nr. 11797 
    Für die Ausführung der Baumaßnahmen dürfen nur ordnungsgemäß gewartete und 
    zugelassene Fahrzeuge und Maschinen eingesetzt werden. 
    Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens können durch eine geordnete Bauaus-
    führung minimiert werden. Unnötige bzw. unnötig starke Bodenverdichtungen 
    durch Baufahrzeuge und -materialien sind zu vermeiden und Teilbereiche, die nur 
    während der Bauphase benötigt werden, mit Baggermatten zu schützen. Die Mut-
    terbodenauflage ist ordnungsgemäß abzuschieben und falls erforderlich sachge-
    recht zu lagern. Es ist zu prüfen, ob ein Wiedereinbau möglich ist. Genaue Angaben 
    hierüber sind DIN 18 915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten), 
    DIN 19 731 (Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial) und 
    DIN 19 639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) zu 
    entnehmen, die bei der Ausführung von Bodenarbeiten zu beachten sind. 
    Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm ist zu beachten. 
    Sofern wassergefährdende Stoffe zum Einsatz kommen, ist auf den sachgerechten 
    Umgang mit diesen zu achten. 
    Nicht zur Beseitigung vorgesehene Gehölze sind zu schonen. Sollte es dennoch zu 
    Beschädigungen von Ästen, Zweigen oder Wurzeln kommen, sind diese fachge-
    recht zurückzuschneiden. Genaue Angaben hierüber sind der DIN 18 920 (Schutz 
    von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu 
    entnehmen, die bei der Ausführung von Baumaßnahmen zu beachten ist. 
    Für Eingriffe, die nicht § 15 des BNatSchG unterfallen, gelten die Bestimmungen 
    des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 BNatSchG. 
    Für Maßnahmen zum Artenschutz siehe Kap. 9.4. 
    7. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung 
    7.1. Vorgehensweise 
    Die Bilanzierung und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen  erfolgt nach dem 
    sog. Breuer-Modell. Hierbei werden die nach dem niedersächsischen Kartierschlüs-
    sel15 angesprochenen Biotoptypen mit Bewertungen versehen.16 Die Einstufung um-
    fasst 5 Wertstufen, die aus ökologischem Wert und Regenerationsfähigkeit abgelei-
    tet werden: 
     Wertstufe V: sehr hohe bis hervorragende Bedeutung 
     Wertstufe IV: hohe Bedeutung 
     
     
    15 DRACHENFELS, O. V. (2021): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksich-
    tigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH -Richtlinie, 
    Stand März 2021. – Hannover 
    16 DRACHENFELS, O. V. (2024): Rote Liste der Biotoptypen in Niedersachsen. - Informationsdienst Naturschutz 
    Niedersachsen 43(2), S. 102-139, herunterzuladen unter: 
    https://www.nlwkn.niedersachsen.de/veroeffentlichungen-naturschutz/aktualisierte-rote-liste-der-
    biotoptypen-in-niedersachsen-veroffentlicht-232767.html 
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     19/38 Projekt-Nr. 11797 
     Wertstufe III: mittlere Bedeutung 
     Wertstufe II: geringe Bedeutung 
     Wertstufe I: geringe bis sehr geringe Bedeutung 
     Wertstufe 0: sehr geringe oder keine Bedeutung 
     E: Einzelgehölz; keine Zuweisung von Wertstufen, gleichwertiger Ersatz 
    Für die Quantifizierung des Kompensationsbedarfs und die Entwicklung von Kom-
    pensationsmaßnahmen gilt Folgendes: 
     Die Beseitigung von Biotoptypen der Wertstufen 0, I und II ist nicht kom-
    pensationspflichtig. 
     Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von Biotoptypen der 
    Wertstufe III sind Flächen mit Biotoptypen der Wertstufe 0, I oder II mög-
    lichst zum betroffenen Biotoptyp in möglichst naturnäherer Ausprägung im 
    Verhältnis 1 : 1 zu entwickeln. 
     Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von Biotoptypen der 
    Wertstufe IV oder V sind Flächen mit Biotoptypen der Wertstufe 0, I oder II 
    möglichst zum betroffenen Biotoptyp in möglichst naturnäherer Ausprä-
    gung im Verhältnis 1 : 1 zu entwickeln. Bei mittelfristig nicht wiederherstell-
    baren Biotoptypen erhöht sich das Verhältnis auf 1:2 bis 1:3. 
     Bei Beeinträchtigung von gefährdeten Tieren oder Pflanzen hat ein zusätzli-
    cher Ausgleich des zerstörten oder erheblich beeinträchtigen Lebensraumes 
    im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. 
     Die Kompensationsmaßnahmen für die Oberflächenversiegelung sind an 
    der Bedeutung der betroffenen Böden ausgerichtet. Böden mit besonderer 
    Bedeutung sind:17 
    – Böden mit besonderen Standorteigenschaften/Extremstandorte (u. a. sehr 
    nährstoffarme Böden, sehr nasse Böden, sehr trockene Böden), 
    – Naturnahe Böden (z. B. alte Waldstandorte, nicht oder wenig entwässerte 
    Hoch- und Niedermoorböden) 
    – Böden mit naturhistorischer Bedeutung (z. B. Plaggenesche - sofern selten, 
    Wölbäcker) 
    – Böden mit naturhistorischer und geowissenschaftlicher Bedeutung, 
    – Sonstige seltene Böden (landesweit oder in Naturraum/Bodengroßlandschaft 
    mit einem Anteil unter 1 % als Orientierungswert) 
    Das Verhältnis zwischen versiegelter Fläche und Kompensationsfläche be-
    trägt 1 : 1 bei Böden mit besonderer Bedeutung und 1  : 0,5 bei den übrigen 
    Böden unabhängig von der Art der Versiegelung.  Die Kompensation für 
     
     
    17 NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE (NLÖ) (2001): Hinweise zur Ausarbeitung und Fortschrei-
    bung des Landschaftsrahmenplanes. – Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 21(3), S. 121 -192 
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     20/38 Projekt-Nr. 11797 
    Versiegelung sollte vorrangig durch Entsiegelung und Entwicklung naturna-
    her Biotope erfolgen. Wenn das nicht möglich ist, sollen auf Flächen, die 
    zum Zeitpunkt der Planung geringere Bedeutung für Naturschutz und 
    Landschaftspflege besitzen, naturnahe Biotope der Wertstufen IV bis V ent-
    wickelt oder Ruderalisierungen bzw. Brachen zugelassen werden. 
     Die Kompensation für die Beeinträchtigung von Biotoptypen sowie Arten 
    und Lebensgemeinschaften und für die Versiegelung des Bodens ist nicht in 
    derselben Maßnahme kombinierbar. Hinsichtlich der restlichen Schutzgüter 
    können Kompensationsmaßnahmen jedoch eine mehrfache Funktion erfül-
    len. 
    7.2. Bedarfsermittlung 
    Biotope 
    Der im Plangebiet vorhandene Bestand des Pionierwalds der Küstendünen weist 
    keine ausgeprägte Reife auf. Die  Krautschicht ist artenarm bzw. zu großen Teilen 
    von Brombeeren (Rubus sectio rubus) und Efeu (Hedera helix) dominiert. Daher wird 
    dem Bestand die Wertstufe IV zugeordnet. Damit ist er bedingt regenerierbar. Er ist 
    daher im Verhältnis 1:1 auszugleichen.  Im Zuge der Umsetzung der vorliegenden 
    Planung werden 2.785 m² Pionierwald der Küstendünen beseitigt.  
    Da es sich bei der Kartoffelrose (Rosa rugosa) um einen Neophyten handelt, der für 
    die autochthone Dünenvegetation problematisch ist, weil er sie verdrängt, werden 
    Kartoffelrosen-Gebüsche der Küstendünen (sowie sonstige standortfremde Küsten-
    dünengehölze) in der Bewertung der Biotope weniger hoch eingestuft als andere 
    Küstendünenbiotope (Wertstufe II). Kartoffelrosen -Gebüsche haben allerdings 
    trotzdem einen gesetzlichen Schutzstatus, der sich aber nur auf den Dünenstand-
    ort und ggf. standortgemäße Bestandteile der Vegetation  bezieht.18 Da die Neu-
    schaffung von Kartoffelrosen -Gebüschen kein Ziel des Naturschutzes ist, sind sie 
    hinsichtlich ihrer Regenerationsfähigkeit nicht eingestuft. Es gilt der Grundsatz, 
    dass zum Ausgleich des Eingriff s in den Dünenstandort die Entwicklung einer 
    standortgerechten Dünenvegetation anzustreben ist. Insofern wird der Ausgleichs-
    faktor mit 1:1 angesetzt. Das Kartoffelrosen-Gebüsch ist 137 m² groß.  
    Die halbruderale Gra s- und S taudenflur am nordöstlichen Rand des Plangebiets 
    weist eine typische Ausprägung auf. Ihr wird daher die übliche Wertstufe III zuge-
    ordnet. Das Ausgleichsverhältnis beträgt auch hier 1:1.  Die Flächengröße beträgt 
    146 m².  
    Entsprechendes gilt für das artenarme Extensivgrünland trockener Standorte. Das 
    Ausgleichsverhältnis wird mit 1:1 angesetzt, die Flächengröße beträgt 833 m² . 
    Die weiteren Biotope innerhalb des Plangebiets sind aufgrund ihrer Werteinstufung 
    nicht kompensationspflichtig. 
    Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
    haben die Niedersächsischen Landesforsten (Forstamt Neue nburg) für einen Teil 
    des Pionierwalds der Küstendünen  die Waldeigenschaft im Sinne des Waldrechts 
     
     
    18 vgl. DRACHENFELS 2021, S. 140 
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     21/38 Projekt-Nr. 11797 
    festgestellt. Gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Land-
    schaftsordnung (NWaldLG) ist für Waldflächen, die in eine andere Nutzung über-
    führt werden, eine Ersatzaufforstung zu leisten. Die vorliegende Bauleitplanung 
    läuft darauf hinaus, dass ein Teil dieses Waldbestandes gemäß den Festsetzungen 
    des Bebauungsplans in die Nutzungen Baugebiet und Retentionsfläche überführt 
    wird. Die hiervon betroffen e Fläche ist 489 m² groß . Das Flächenverhältnis von 
    Aufhebung der Waldeigenschaft zu Ersatzaufforstung wurde von der zust ändigen 
    Waldbehörde auf 1:1 festgelegt. 
    Boden 
    Der im Plangebiet vorliegende Bodentyp Regolsol ist in Niedersachsen nur gering 
    flächenhaft verbreitet (vgl. Kap. 4.2) und fällt daher unter die o. g. Definition eines 
    seltenen Bodens. Das Ausgleichsverhältnis beträgt daher 1:1.  
    Das mit dem Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet ist 4.084 m² groß. Eine Versie-
    gelung ist auf 55 % der Grundfläche zulässig. Daraus ergibt sich eine Fläche von 
    2.246 m². Die 620 m² große öffentliche Verkehrsfläche wird in vollem Umfang als 
    versiegelbar festgesetzt. Für die Retentionsfläche wird die Herstellung eines techni-
    schen Bauwerks angenommen und als kompensationspflichtiger Eingriff in den 
    Boden gewertet. Die hiervon betroffene Fläche ist 538 m² groß.  Insgesamt ergibt 
    sich daraus für das Schutzgut Boden ein Kompensationsbedarf von 3.404 m². 
    7.3. Ausgleichsmaßnahmen 
    Innerhalb des Plangebiets können die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht aus-
    geglichen werden. Zum einen ist das Flächenangebot hierfür nicht ausreichend. 
    Zum anderen stehen die Belange von Unterhaltung und Schutz des Deiches der Si-
    cherung von Kompensationsflächen  innerhalb der Deichschutzzone entgegen. Es 
    muss daher auf plangebietsexterne Flächen zurückgegriffen werden. 
    Dünenbiotope 
    Die Gemeinde hat mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, 
    dass die Eingriffe in die Dünenbiotope durch Aufwertungsmaßnahmen an degene-
    rierten bzw. beeinträchtigten Dünen ausgeglichen werden können.  
    Unter degenerierten Dünen sind in diesem Zusammenhang solche zu verstehen , 
    deren typische Vegetation durch eingeschleppte bzw. angepflanzte Bestände ver-
    fälscht ist. Bei den betreffenden Pflanzenarten handelt es sich um die bereits oben 
    erwähnte Kartoffelrose, die Spätblühende Traubenkirsche ( Prunus serotina) und die 
    Schwarzkiefer (Pinus nigra). Die beiden erstgenannten Pflanzen wachsen strauchig 
    und verdrängen die standorttypische Dünenvegetation durch direkte Flächenkon-
    kurrenz. Schwarzkiefern als Bäume setzen mit zunehmender Größe die Vegetation 
    innerhalb ihres Kronentrauf - und Wurzelbereichs durch Beschattung sowie den 
    Entzug von Wasser und Nährstoffen unter Druck. Alle diese Pflanzenarten breiten 
    sich durch Samen innerhalb der Dünen aus. Die Kartoffelrose treibt außerdem un-
    terirdische Ausläufer, so dass aus einzelnen Pflanzen im Laufe der Zeit dichte, flä-
    chendeckende Bestände entstehen können.  
    Aufgrund dieser Tatsache werden auch Dünen als beeinträchtigt im o. g. Sinne an-
    gesehen, wenn zwar keine flächigen Bestände oder etablierte Bäume vorhanden 
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     22/38 Projekt-Nr. 11797 
    sind, aber sich einzelne Pflanzen der gen annten Arten auf der jeweiligen Fläche be-
    finden. 
    Eine Wiederherstellung der typischen Dünenbiotope ist möglich, wenn Bestände 
    der o. g. Pflanzenarten beseitigt werden  und ein Wiederaufkommen verhindert 
    wird. Die Dünenvegetation kann sich dann aus der Samenbank im Boden und 
    durch vegetative Vermehrung regenerieren.  
    Kartoffelrosen und Spätblühende Traubenkirschen müssen zu diesem Zweck inklu-
    sive der unterirdischen Pflanzenteile vollständig entnommen werden. Da beide Ar-
    ten in der Lage sind, aus Wurzeln und Sprossen bzw. Teilen davon neue Pflanzen 
    auszubilden (vegetative Regeneration) , ist nach den ersten Beseitigungsmaßnah-
    men eine „ Nachsorge“ durchzuführen, damit sich eine nachhaltige Wirkung ein-
    stellt. Hierbei sind in der auf die Initialmaßnahmen folgenden Vegetationsperioden 
    neu die o. g. Neuaustriebe konsequent zu entfernen.  
    Die Beseitigung von Schwarzkiefern gestaltet sich einfacher, da sie nicht in der Lage 
    sind neu auszutreiben, wenn sie gefällt werden. Die am Standort verbleibenden Tei-
    le des Baumes inklusive der Wurzeln beginnen unmittelbar nach der Durchführung 
    der Schnittmaßnahme abzusterben.  
    Der größte Aufwand steht zu Beginn der Maßnahme an, da zunächst etablierte Be-
    stände der o. g. Pflanzenarten zu entfernen sind. Nach wenigen Jahren wird der 
    Wiederaufwuchs aus der vegetativen Regeneration dieser Bestände aufhören, so 
    dass die Fläche weitgehend wieder sich selbst überlassen werden kann. Ein einheit-
    licher und exakt eingrenzbarer Zeitrahmen lässt sich hierfür allerdings nicht ange-
    ben, da dies von den Bedingungen am jeweiligen Standort abhängt. Die Beseiti-
    gung von kleinen Sämlingen wird abhängig vom Eintrag von keimfähigen Samen 
    absehbar dauerhaft notwendig sein. Dies stellt allerdings keinen wesentlichen Ein-
    griff in die Dünenbiotope dar, ist wenig aufwändig und muss nur soweit Bedarf be-
    steht durchgeführt werden. So wird gewährleistet, dass die typische Dünenvegetati-
    on sich regenerieren kann und dauerhaft erhalten bleibt. 
    Die Anrechnung dieser Ausgleichsmaßnahmen erfolgt differ enziert nach Pflanzen-
    art und Bestandsdichte. Die Beseitigung von flächig ausgeprägten Beständen der 
    Kartoffelrose und der Spätblühenden Traubenki rsche, die in einer Biotoptypenkar-
    tierung als  Kartoffelrosen-Gebüsche der Küstendünen  (KGX) bzw. Gebüsch aus 
    Später Traubenkirsche (BRK) anzusprechen sind, wird nach Grundfläche im Ver-
    hältnis 1:1 auf die Beeinträchtigung von Dünenbiotopen angerechnet. Die Beseiti-
    gung von Schwarzkiefern wird pauschal mit 10 m² pro Baum angesetzt, wenn die-
    ser in einer Höhe von 1  bis 1,3 m über dem Erdboden einen Stammdurchmesser 
    von 7-10 cm aufweist.  
    Die „Säuberung“ von beeinträchtigten Dünen im o. g. Sinne kann je Schwere des 
    „Befalls“ mit den o. g. Pflanzenarten angerechnet werden . Hierbei wird ein Modell 
    verwendet, das an die p flanzensoziologische Vegetationsaufnahme  nach der Me-
    thode von Braun-Blanquet angelehnt ist. Hierfür wird der Deckungsgrad in % der 
    jeweiligen Fläche ermittelt. 
    Die o. g. Anrechnung von geschlossenen Beständen entspricht dem Deckungsgrad 
    5 von > 75 bis 100 %. Insgesamt werden die folgenden Abstufungen definiert: 
     
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    Gemeinde Spiekeroog 
    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     23/38 Projekt-Nr. 11797 
    Tabelle 1: Ausgleichswerte für Pflege und Entwicklungsmaßnahmen in beeinträchtigten Dünen-
    bereichen 
    Stufe Deckungsgrad 
     
    % 
    Anrechnungsverhältnis 
    Eingriff : Kompensation 
    m² 
    5 > 75 bis 100  1:1 
    4 50 bis 75  3:4 
    3 25 bis 50  1:2 
    2 5 bis 25  1:5 
    1 < 5   1:10 
    Der Eingriff in die Biotope und ein Verstoß gegen die Verbote des § 30 BNatSchG 
    wird nicht durch die Aufstellung des Bebauungsplans bewirkt, sondern durch tat-
    sächliche Handlungen, die regelmäßig baugenehmigungspflichtig sind. Ungeachtet 
    dessen macht die Gemeinde hier von der Möglichkeit des § 30 Abs. 4 BNatSchG 
    Gebrauch. Danach kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnah-
    me oder Befreiung bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplanes entschieden 
    werden, wenn auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans Handlungen im 
    Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB zu erwarten sind.  Das Verfahren nach § 30 Abs. 4 
    BNatSchG i st nicht inkludierter Teil des Planverfahrens, sondern läuft als eigen-
    ständiges Verfahren parallel zur Planung. Die Ausgleichsflächen, auf denen die o. g. 
    Maßnahmen stattfinden und die Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen wird in die-
    sem Rahmen nachgewiesen. 
    Weitere Biotope und Boden 
    Die Beseitigung der halbruderalen Gras- und Staudenflur sowie des artenarmen Ex-
    tensivgrünlands trockener Standorte sowie die Eingriffe in den Boden können nicht 
    durch Aufwertungsmaßnahmen an Dünenbiotopen ausgeglichen werden, da Ei-
    genschaften und Funktion zu unterschiedlich sind. Auf Spiekeroog selbst stehen al-
    lerdings keine für entsprechende Ausgleichsmaßnahmen geeignete Flächen zur 
    Verfügung. Daher greift die Gemeinde auf einen privaten Flächenpool im Marsch-
    land auf dem Festland zurück. Dies ist möglich, weil die Ostfriesischen Inseln , das 
    küstennahe Wattenmeer und die Marschen die gemeinsame naturräumliche Region 
    der Watten und Marschen der Nordseeküste bilden. 
    Der Flächenpool befindet sich im Arler Hammrich im Landkreis Aurich. Der Arler 
    Hammrich liegt im Dreieck Hage/ Großheide/Dornum. Hier hat die Niedersächsi-
    sche Landgesellschaft (NLG) einen Kompensationspool eingerichtet. Auf den be-
    treffenden Flächen wird v. a. extensive Grünlandbewirtschaftung betrie ben, was 
    durch die Anlage und Erhaltung von Kleingewässern ergänzt wird. Durch die Be-
    wirtschaftung und Strukturierung wird ein Lebensraum geschaffen, der insbesonde-
    re Wiesenvögeln zugutekommt. 
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     24/38 Projekt-Nr. 11797 
    Die Gemeinde erhält gegen die Entrichtung eines Entgelts ein Kompensationsgut-
    haben in entsprechender Höhe für die vorliegende Planung. Da der Kompensati-
    onspool schlussabgestimmt is t und sich in der Umsetzung befindet, sind keine 
    weiteren Sicherungsmaßnahmen notwendig. 
    Wald 
    Die o. g. Ersatzaufforstung wird nicht auf Spiekeroog durchgeführt. Abgesehen von 
    der allgemeinen Flächenknappheit auf der Insel wäre eine Aufforstung auch nicht 
    landschaftsgerecht. Daher greift die Gemeinde auch hier darauf zurück, den ermit-
    telten Bedarf durch Erwerb von Poolflächen auf dem Festland zu decken. 
    8. FFH-Vorprüfung 
    8.1. Rechtliche Grundlagen 
    Zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehören FFH -Gebiete und EU -
    Vogelschutzgebiete. Auch Projekte, die außerhalb der Natura 2000 -Gebiete durch-
    geführt werden, müssen gemäß § 34 BNatSchG darauf überprüft werden, ob sie al-
    lein oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten in der Lage sind, ein solches 
    Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Im Folgenden wird eine Vorprüfung durchge-
    führt in der ermittelt wird, ob die vorliegende Planung potenziell Auswirkungen 
    nach sich ziehen kann, die beeinträchtigend auf die Erhaltungsziele der Natura 
    2000-Gebiete wirken. 
    Durch die Lage der Insel Spiekeroog im Wattenmeer sind im Rahmen der vorlie-
    genden Planung das FFH -Gebiet 001 „ Nationalpark Niedersächsisches Watten-
    meer“ und das EU -Vogelschutzgebiet V01 „ Niedersächsisches Wattenmeer und 
    angrenzendes Küstenmeer“ zu überprüfen. Diese Schutzgebiete sind in der Umge-
    bung Spiekeroogs miteinander und mit dem Nationalpark deckungsgleich. Sie wer-
    den daher im Folgenden zusammengefasst behandelt. 
    8.2. Beschreibung des Nationalparks Nds. Wattenmeer 
    Am 01.01.1986 wurde der ca. 240.000 ha große Nationalpark Nds. Wattenmeer als 
    eine der letzten europäischen Naturlandschaften mit national und international be-
    deutenden Funktionen eingerichtet. Ausgenommen wurden die vom Menschen 
    dauerhaft überformten Bereiche. Primäres Ziel des Naturschutzes im Nationalpark 
    ist die Erhaltung der natürlichen und naturnahen Ökosysteme im freien Wechsel-
    spiel der Kräfte, daneben als sekundäres Ziel die Durchführung von Maßnahmen 
    zum Schutz einzelner Tier - und Pflanzenarten. Am 11. Juli 2001 wurde das Natio-
    nalparkgesetz neu gefasst 19. Die Karte zeigt die Grenzen des Nationalparks in der 
    Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. 
    Hiernach liegt der Geltungsbereich außerhalb de r Nationalparkfläche; die Grenzen 
    verlaufen hinter dem Deich, der eine räumliche Trennung bzw. Abgrenzung bewirkt. 
     
     
    19 Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001, Nds. GVBl. 
    2001, S. 443ff 
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     25/38 Projekt-Nr. 11797 
    Abb.: Zonierung des Nationalparks Nds. Wattenmeer (ohne Maßstab) mit Lage des Plangebiets (rot um-
    kreist) 
     
    Rot: Ruhezone, Grün: Zwischenzone, Gelb: Erholungszone 
    Der Nationalpark Nds. Wattenmeer ist in Ruhe -, Zwischen - und Erholungszonen 
    eingeteilt. Nordwestlich des Deichs befindet sich die Zwischenzone, die im Süd-
    westen in die Ruhezone übergeht. 
    Der Nationalpark Nds. Wattenmeer ist Teil des ökologischen Netzes Natura 2000. 
    Ausgenommen kleinerer Bereiche, vor allem Teile der Erholungszone, wurde der 
    Nationalpark Nds. Wattenmeer von der Bundesrepublik Deutschland dem Rat der 
    europäischen Gemeinschaft als europäisches Vogelschutzgebiet sowie als FFH -
    Schutzgebiet gemeldet. Die westlich des Deichs  angrenzenden Flächen des Natio-
    nalparks gehören zu dem V ogelschutzgebiet V01 Niedersächsisches Wattenmeer 
    und angrenzendes Küstenmeer und zum  FFH-Gebiet 001 Nationalpark Nds. Wat-
    tenmeer. 
    Im Gesetz über den Nationalpark Nds. Wattenmeer wird der Schutzzweck des Ge-
    bietes genannt. 
    „In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattre-
    gion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbil-
    des erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Ab-
    läufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tier - und 
    Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden. Für Biotope im Sinne 
    des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes soll der Nationalpark den nach dieser Vorschrift 
    
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    8. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ 
    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     26/38 Projekt-Nr. 11797 
    erforderlichen Schutz sicherstellen; […]“. 20 
    Zusätzlich zu diesem allgemeinen Schutzzweck sind den einzelnen Ruhezonen be-
    sondere Schutzzwecke zugewiesen. 
    Ziel der Ausweisung der EU -Vogelschutzgebiete ist, das Überleben und die Ver-
    mehrung der in der EU-Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten sicherzustellen. 
    In der Erklärung zum EU -Vogelschutzgebiet durch das Nds. MU werden die wert-
    bestimmenden Vogelarten nach Anhang 1 der Verordnung und Zugvogelarten auf-
    geführt: 
    Wertbestimmende 
    Vogelarten  
    nach Art. 4 Abs. 1 
    (Anhang I)  
    als Brutvögel 
    Wertbestimmende 
    Vogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 1 
    (Anhang I)  
    als Gastvögel 
    Wertbestimmende 
    Zugvogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 2  
    als Brutvögel 
    Wertbestimmende 
    Zugvogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 2 
    als Gastvögel 
    Brandseeschwalbe 
    Flussseeschwalbe 
    Kornweihe 
    Küstenseeschwalbe 
    Löffler 
    Rohrdommel 
    Rohrweihe 
    Säbelschnäbler 
    Seeregenpfeifer 
    Sumpfohreule 
    Wanderfalke 
    Zwergseeschwalbe 
     
    Brandseeschwalbe 
    Flussseeschwalbe 
    Goldregenpfeifer 
    Küstenseeschwalbe 
    Löffler 
    Nonnengans 
    Pfuhlschnepfe 
    Säbelschnäbler 
    Sterntaucher 
    Wanderfalke 
    Zwergseeschwalbe 
    Zwergmöwe 
     
    Eiderente 
    Feldlerche 
    Großer Brachvogel 
    Heringsmöwe 
    Kiebitz 
    Kormoran 
    Löffelente 
    Rotschenkel 
    Schafstelze 
    Steinschmätzer 
    Uferschnepfe 
     
    Alpenstrandläufer 
    Austernfischer 
    Berghänfling 
    Blässgans 
    Brandgans 
    Dreizehenmöwe 
    Eiderente 
    Graugans 
    Großer Brachvogel 
    Grünschenkel 
    Heringsmöwe 
    Kiebitz 
    Kiebitzregenpfeifer 
    Knutt 
    Kormoran 
    Krickente 
    Lachmöwe 
    Löffelente 
    Mantelmöwe 
    Meerstrandläufer 
    Ohrenlerche 
     
     
    20 Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001, Nds. GVBl. 
    2001, S. 443ff 
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     27/38 Projekt-Nr. 11797 
    Wertbestimmende 
    Vogelarten  
    nach Art. 4 Abs. 1 
    (Anhang I)  
    als Brutvögel 
    Wertbestimmende 
    Vogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 1 
    (Anhang I)  
    als Gastvögel 
    Wertbestimmende 
    Zugvogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 2  
    als Brutvögel 
    Wertbestimmende 
    Zugvogelarten 
    nach Art. 4 Abs. 2 
    als Gastvögel 
    Pfeifente 
    Regenbrachvogel 
    Ringelgans 
    Rotschenkel 
    Sanderling 
    Sandregenpfeifer 
    Schneeammer 
    Sichelstrandläufer 
    Silbermöwe 
    Spießente 
    Steinwälzer 
    Stockente 
    Strandpieper 
    Sturmmöwe 
    Tordalk 
    Trauerente 
     
    Neben diesen wertbestimmenden Arten sind weitere Brut - und Rastvogelarten im 
    Standarddatenbogen erfasst.  
    Erhaltungsziele des FFH -Gebietes (Nenn-Nr. 01) (EU -Kennzahl DE 2306 -301) sind 
    die Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für 
     die prioritären Lebensraumtypen  
    Entkalkte Dünen mit Krähenbeeren (Braundünen), festliegende Küstendünen 
    mit krautiger Vegetation (Graudünen), Lagunen des Küstenraumes (Strand-
    seen), 
     die weiteren Lebensraumtypen  
    Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser, ve-
    getationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt, flache große Meeresarme und –
    buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen), Riffe, einjährige Arten auf 
    Schlamm und Sand (Quellenwatt), Schlickgrasbestände, atlantische Salzwie-
    sen (Glauco-Puccinellietalie maritimae), Primärdünen, Weißdünen mit Strand-
    hafer, Dünen mit Sanddorn, Dünen mit Kriechweide, bewaldete Dünen der at-
    lantischen Region, feuchte Dünentäler, Ästuarien, oligo - bis mesotrophe ste-
    hende Gewässer sowie 
     
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     die nicht prioritären Tier- und Pflanzenarten  
    Seehund, Schweinswal, Meerneunauge und Sumpfglanzkraut. 
    8.3. Schutzzweck des Nationalparks 
    Im Folgenden wird überprüft, ob die Schutz- und Erhaltungsziele des Nationalparks 
    Nds. Wattenmeer durch bau-, anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen des Be-
    bauungsplans beeinträchtigt werden. Als Maßstab dient der Schutzzweck der Ver-
    ordnung:  
     Im Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der 
    Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristi-
    schen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen ge-
    schützt werden.  
     Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen.  
     Die biologische Vielfalt der Tier - und Pflanzenarten im Gebiet des National-
    parks soll erhalten werden.  
     Der besondere Schutzzweck der einzelnen Gebiete der Ruhezone wird in der 
    Verordnung aufgeführt 
     Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Erholungszone oberhalb der 
    mittleren Tidehochwasser-Linie, (...) sind Europäisches Vogelschutzgebiet. Die 
    in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch dem Ziel, das Überleben und die 
    Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der 
    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild 
    lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 
    genannten Vogelarten sicherzustellen 
     Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, 
    soweit sich aus der Anlage 4 nichts anderes ergibt. Gemäß Anlage 4 ist im Be-
    reich Spiekeroog die Erholungszone aus dem Gebiet von gemeinschaftlicher 
    Bedeutung ausgenommen. Die Flächen dienen auch der Bewahrung oder Wie-
    derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der für den Nationalpark  
    genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie der Tier- und Pflan-
    zenarten. 
    Im weiteren Verlauf der Prüfung werden die Schutzzwecke wie folgt bezeichnet 
    1. Schutz der Eigenart und des Landschaftsbildes 
    2. Schutz der natürlichen Abläufe 
    3. Erhaltung der biologischen Vielfalt 
    4. Schutz der Vogelarten 
    5. Schutz der Lebensraumtypen 
    8.4. Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Nationalparks Nds. Wat-
    tenmeer 
    Im Zuge der Bauleitplanung muss festgestellt werden, ob durch den Bebauungs-
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     29/38 Projekt-Nr. 11797 
    plan eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Nationalparks ermög-
    licht wird.  
    Hierzu werden die Wirkfaktoren ermittelt, die zu einer Beeinträchtigung der 
    Schutzzwecke des Nationalparks führen können. Eine direkte Flächeninanspruch-
    nahme findet nicht statt, da der Bebauungsplan außerhalb der Nationalparkfläche 
    liegt. Die Fläche für Au fwertungsmaßnahmen an Dünenbiotopen liegt innerhalb 
    des Nationalparks. Die hier vorgesehenen Maßnahmen dienen den Schutzzwecken 
    und wirken damit Beeinträchtigungen entgegen. Insofern sind folgende Wirkfakto-
    ren im übrigen Plangebiet hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzzwecke  ge-
    nauer zu überprüfen: 
    Wirkfaktoren Mögliche Auswirkungen 
    auf den Nationalpark 
    Möglicherweise berührte 
    Schutzzwecke21 
    1 2 3 4 5 
    Verlärmung, Beunru-
    higung der angren-
    zenden Flächen 
    Geringe Beeinträchtigung 
    der Tierwelt der Dünenbe-
    reiche möglich, Deich 
    wirkt als Barriere 
       x  
    Änderung der Vegeta-
    tion im Geltungsbe-
    reich, Beseitigung von 
    Vegetationsbeständen 
    Keine Auswirkungen auf 
    Nationalpark erkennbar 
         
    Ergänzende Bebau-
    ung  
    Veränderung des Land-
    schaftsbildes möglich, 
    Deich und Küstendünen-
    wald wirken als Barriere 
    x     
    Bezüglich der Baumaßnahmen muss sichergestellt werden, dass Flächen im Natio-
    nalpark nicht berührt werden. 
    Im Folgenden werden die möglichen Beeinträchtigungen der Schutzzwecke im Ein-
    zelnen nochmals untersucht. 
    8.4.1. Schutz der Eigenart und des Landschaftsbildes 
    Die Eigenart und das Landschaftsbild können auch durch Baumaßnahmen außer-
    halb des Nationalparks beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für Baumaß-
    nahmen, die über die natürlichen Landschaftselemente dominieren. Dies gilt zum 
    Beispiel für ein Gebäude, das über die Dünenlandschaft hinausragt.  
    Wesentlich sind daher eine natur- und landschaftsbildangepasste Dimensionierung 
    und Gestaltung der Gebäude. Die geplanten Gebäude erweitern den Ortsrand und 
     
     
    21 S. Kap. 8.3. 
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    Gemeinsamer Umweltbericht (Entwurf) 
     
     30/38 Projekt-Nr. 11797 
    können von der Straße „Westend“, die über den Deich nordwestlich des Plange-
    biets führt, wahrgenommen werden. Durch die Lage nahe dem Deich und die vor-
    handenen Küstendünengehölze ist jedoch keine direkte Beeinträchtigung der Ei-
    genart des Landschaftsbildes im Nationalpark erkennbar. Die Gebäude sind optisch 
    als Ortsrand wahrnehmbar, während die Flächen des Nationalparks westlich des 
    Deiches beginnen. Für die Gebäude ist eine orts- und landschaftsgerechte Gestal-
    tung vorgegeben. 
    8.4.2. Schutz der natürlichen Abläufe 
    Die natürlichen Abläufe des Nationalparks werden durch die Planung nicht beein-
    trächtigt. Der Deich wirkt als Barriere zwischen Nationalpark und Plangebiet, 
    wodurch eine Beeinträchtigung der Vegetationsentwicklung im Nationalpark zum 
    Beispiel durch die Verdriftung von Abfällen oder zusätzliche Trittbelastungen nicht 
    gegeben sind. 
    8.4.3. Erhaltung der biologischen Vielfalt 
    Die Planung grenzt an die vorhandene Bebauung des Inseldorfs an. Im Bestand 
    werden die Flächen teilweise als Pferde auslauf genutzt, sodass eine gewisse Vorbe-
    lastung vorliegt. Im Zuge der Planung geht ein Teil des Küstendünen walds verloren, 
    der jedoch zum Teil bereits durch die Pferdehaltung beeinträchtigt wurde.  
    Aufgrund der genannten Faktoren sowie dem Abstand zu den Flächen des Natio-
    nalparks ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt 
    zu rechnen. Ein großer Teil des Küstendünen walds bleibt erhalten. Ein Vorkommen 
    von für den Nationalpark bedeutenden Tieren ist im Plangebiet nicht zu erwarten. 
    Die Vermeidung der Beeinträchtigung von Insekten durch Lichtimmissionen von 
    Außenbeleuchtung harmoniert mit den Vorgaben der Lichtleitlinie. 
    8.4.4. Schutz der Vogelarten 
    Vogelarten können grundsätzlich von betriebsbedingten Auswirkungen, insbeson-
    dere Verlärmung, betroffen sein. Die zusätzliche Bebauung für eine Wohn - und Fe-
    riennutzung führt allerdings nicht zu erheblichen Lärmbelastungen. Es grenzen 
    keine empfindlichen Dünenbiotope direkt an die geplante Wohnbebauung an, so-
    dass eine Beeinträchtigung der wertbestimmenden Vogelarten des Nationalparks 
    nicht zu erwarten ist. D er verbleibende Küstendünenwald kann weiterhin von stö-
    rungsunempfindlichen Arten als Lebensraum genutzt werden. 
    8.4.5. Schutz der Lebensraumtypen 
    Die natürlichen Lebensraumtypen des Nationalparks werden nicht direkt betroffen . 
    Der vorhandene Deich wirkt als Barriere und Abgrenzung zu den offenen Flächen 
    des Nationalparks. Es sind keine direkten Einwirkungen der Planung in die zu 
    schützenden Lebensraumtypen zu erkennen. Die vorhandenen Sträucher und 
    Bäume (Küstendünenge hölz) bleiben zu einem großen Teil  erhalten und können 
    durch eine bauliche Abgrenzung vor einer Vergärtnerung bzw. Mitnutzung durch 
    die Anwohner bzw. Feriengäste effektiv geschützt werden. 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
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     31/38 Projekt-Nr. 11797 
    8.5. Zusammenfassende Wertung 
    Bei einer naturschutz - und landschaftsbildverträglichen Nutzung des Plangebiets 
    sind keine Beeinträchtigungen der Schutzziele des Nationalparks zu erwarten. Die-
    se wird soweit es im Rahmen der Bauleitplanung möglich ist gewährleistet, insbe-
    sondere durch die Dimensionierung der Gebäude und die örtlichen Bauvorschriften. 
    Hier spielt auch die Lichtleitlinie Spiekeroogs eine Rolle, nach der eine übermäßige 
    Außenbeleuchtung vermieden werden soll. Bei einer ordnungsgemäßen Bebauung 
    und Nutzung des Plangebiets und der Beachtung des Schutzstatus der Biotope im 
    Plangebiet sind keine Beeinträchtigungen erkennbar. 
    9. Artenschutzrechtliche Vorprüfung 
    9.1. Rechtliche Grundlagen 
    In § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden die sogenannten Zu-
    griffsverbote für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten festgelegt. 
    Hiernach ist es verboten, 
    1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu 
    fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Na-
    tur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 
    2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel-
    arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und 
    Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, 
    wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population 
    einer Art verschlechtert, 
    3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-
    schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-
    stören, 
    4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick-
    lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu be-
    schädigen oder zu zerstören 
    Diese Verbote werden allerdings für unvermeidbare Beeinträchtigungen durch zu-
    gelassene Eingriffe in Natur und Landschaft modifiziert. Gemäß § 44 Abs. 5 
    BNatSchG gilt: „[...] Sind in Anhang IV Buchstabe aus der Richtlinie 92/43/EWG aufge-
    führte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechts-
    verordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen  
    1. das Tötungs- und Verletzungsverbot (Nr. 1) nicht vor, wenn die Beeinträchtigung 
    durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs - und Verletzungsrisiko für 
    Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und die Beeinträchtigung 
    bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht 
    vermieden werden kann.  
    2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, 
    Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen (Nr. 1) nicht vor, wenn 
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     32/38 Projekt-Nr. 11797 
    die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maß-
    nahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Ent-
    wicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung 
    der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs - oder Ruhestätten im räumlichen 
    Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung 
    unvermeidbar sind, 
    3. das Verbot nach Nr. 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Ein-
    griff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen 
    Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.  
    Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. 
    Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie  
    92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend. Sind andere beson-
    ders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs 
    oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ 
    Ist ein Verbotstatbestand erfüllt, kann nach § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimm-
    ten Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt werden.  
    9.2. Artenschutzrelevante Wirkfaktoren 
    Folgende Wirkfaktoren werden bei der artenschutzrechtlichen Prüfung beachtet:  
     Baubedingte Wirkfaktoren 
    o Beseitigung der Bodenvegetation (Räumung des Baugebiets) 
    o Vorübergehende Nutzung angrenzender Bereiche während der Baupha-
    se 
    o Lärm und optische Beeinträchtigung beim Bau 
     Anlagebedingte Wirkfaktoren 
    o Lichtbeeinträchtigung,  
     Betriebsbedingte Wirkfaktoren 
    o Beeinträchtigung durch Verlärmung 
      
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    Verbotstatbestand Zu überprüfende Wirkfaktoren 
    Es ist verboten, wild lebenden Tieren der 
    besonders geschützten Arten nachzustellen, 
    zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick-
    lungsformen aus der Natur zu entnehmen, 
    zu beschädigen oder zu zerstören. 
    Räumung des Baugebiets, baube-
    dingte Nutzung angrenzender Be-
    reiche 
    Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng 
    geschützten Arten und der europäischen 
    Vogelarten während der Fortpflanzungs-, 
    Aufzucht- Mauser-, Überwinterungs- und 
    Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine 
    erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch 
    die Störung der Erhaltungszustand der loka-
    len Population einer Art verschlechtert. 
    baubedingte Lärmimmissionen und 
    optische Beunruhigung 
    Licht- und Lärmbeeinträchtigung 
    beim Betrieb 
    Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhe-
    stätten der wild lebenden Tiere der beson-
    ders geschützten Arten aus der Natur zu 
    entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö-
    ren. 
    Beseitigung der Bodenvegetation, 
    (Räumung des Baugebiets), baube-
    dingte Nutzung angrenzender Be-
    reiche 
    Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der 
    besonders geschützten Arten oder ihre Ent-
    wicklungsformen aus der Natur zu entneh-
    men, sie oder ihre Standorte zu beschädigen 
    oder zu zerstören 
    Beseitigung der Bodenvegetation, 
    (Räumung des Baugebiets), baube-
    dingte Nutzung angrenzender Be-
    reiche 
    9.3. Prüfungsrelevante Arten 
    Grundsätzlich werden die prüfungsrelevanten Arten zunächst anhand der drei 
    nachstehend aufgeführten Rechtsnormen festgelegt: 
     FFH-Richtlinie (FFH-RL 92/43/EWG) , Tier - und Pflanzenarten im Anhang IV 
    (streng geschützte Arten) 
    Es werden die Arten berücksichtigt, die nach dem vorhandenen Kenntnisstand im 
    Untersuchungsgebiet (UG) bzw. im Wirkungsraum des Vorhabens tatsächlich vor-
    kommen bzw. die im UG als rezente Arten nachgewiesen sind. Veröffentlichungen 
    und Listen des behördlichen Naturschutzes Niedersachsens werden bei der Aus-
    wahl der Arten berücksichtigt (vgl. Kap. 4.4). 
    Dieses Vorgehen wird deshalb gewählt, weil für zahlreiche Arten des Anhangs IV 
    ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet bzw. innerhalb des Wirkungsraums des 
    Vorhabens von vornherein auszuschließen ist. Solche Arten werden somit bereits 
    im Vorfeld „aussortiert“, da sie nicht betroffen sein können. 
     Vogelschutzrichtlinie (V -RL 2009/147/EG ), in Europa natürlich vorkommende 
    Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (besonders und streng ge-
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    schützte Arten). 
    Die Auswahl beschränkt sich auf die im Wirkungsbereich des Vorhabens natürlich 
    vorkommenden europäischen Vogelarten („bodenständige Arten“). Rastvögel und 
    deren relevante Rast- bzw. Ruheplätze werden bei der Artenauswahl zur Bewertung 
    der Brut -, Nist -, Wohn - und Zufluchtsstätten nur dann berücksichtigt, wenn die 
    entsprechenden Ruheplätze regelmäßig und stetig aufgesucht werden. 
     Eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor. 
    Im Folgenden wird zunächst ermittelt, welche artenschutzrechtlich relevanten Arten 
    im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG im 
    Untersuchungsgebiet vorkommen bzw. zu erwarten sind. Danach wird anhand der 
    projektbezogenen Wirkfaktoren geprüft, ob diese Arten durch das Vorhaben beein-
    trächtigt werden können. 
    Eine Durchsicht der prüfungsrelevanten Pflanzenarten zeigte keine Pflanzenarten 
    des Anhang IV der FFH -Richtlinie, die im Planungsraum durch die Maßnahmen 
    beeinträchtigt werden könnte.  
    Ein Vorkommen von Fledermäusen, Reptilien oder Wirbellosen, die im Anhang IV 
    der FFH-RL stehen und von dem Vorhaben betroffen werden können, ist nicht zu 
    erwarten (vgl. Kap. 4.4). 
    Genauer überprüft werden müssen daher zum einen die Vogelarten, die in Gehöl-
    zen brüten und durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden könnten. Hierbei ist 
    jedoch zu beachten, dass d as Plangebiet durch die Beweidung, angrenzende Be-
    bauung und den touristischen Betrieb der Pferdebahn zumindest zeitweise Störun-
    gen ausgesetzt ist.  Vogelarten, die diese Störungen nicht tolerieren, werden daher 
    nicht im Geltungsbereich und in seiner näheren Umgebung brüten.  Zum anderen 
    sind die Amphibienarten Grasfrosch, Teichmolch und Kreuzkröte zu betrachten. 
    9.4. Überprüfung möglicher artenschutzrechtlicher Verstöße 
    Im Folgenden wird geprüft, ob die Umsetzung der Planung einen Verstoß gegen 
    die Artenschutzbestimmungen verursacht. Hierbei wird auf die oben dargestellten 
    Wirkfaktoren und die zu erwartenden Beeinträchtigungen zurückgegriffen. 
    Verbot 1: Tötungsverbot 
    Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzu -
    stellen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu 
    entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.  Dieses Verbot ist bei der Baufeld-
    räumung und Einrichtung der Baustellen zu beachten.  
    Saisonale Niststandorte von Vögeln können in Gehölzen oder krautiger Vegetation, 
    in bzw. an Gebäuden, Zäunen, Holzstößen  oder an ähnlichen Orten vorhanden 
    sein. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verstößen sollen Eingriffe in sol-
    che Biotopstrukturen nur von Oktober bis Februar, also außerhalb der Vogelbrut-
    zeit, vorgenommen werden. Durch die Ausführung von Maßnahmen während der 
    Brutzeit dürfen besetzte Niststandorte nicht zerstört werden. Vor Beginn solcher 
    Maßnahmen ist eine dahingehende Überprüfung vor Ort vorzunehmen. 
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     35/38 Projekt-Nr. 11797 
    Zudem ist auch auf die Ruhezeit der Amphibien zu achten. D ie jeweilige Baustelle 
    ist mit einem geeigneten Absperrzaun zu sichern, der Amphibien im Frühjahr aus 
    dem Baufeld herauswandern lässt, aber nicht wieder hinein. 
    Insofern hat sich die Baustelleneinrichtung an ein enges Zeitfenster zu halten. 
    Verbot 2: Störungsverbot 
    Es kann davon ausgegangen werden, dass Lärmimmissionen oder optische  Beun-
    ruhigungen durch die Baumaßnahmen in einem Bereich, der ohnehin heute durch 
    menschliche Aktivitäten geprägt ist, nicht zu Störungen von Brutvögeln führen 
    wird, die zu einer Beeinträchtigung der Spiekerooger Population führen könnte. 
    Die o. g. Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf saisonale Niststandorte gelten 
    entsprechend auch zur Einhaltung des Störungsverbots während der Vogelbrutzeit. 
    Der Bebauungsplan setzt eine Retentionsfläche fest, die funktions bedingt von Ge-
    hölzen und hochwachsender krautiger Vegetation frei gehalten werden muss. Dies 
    ist auch im Bebauungsplan verbindlich vorgegeben . Damit eignet sie diese Fläche 
    als gut passierbarer Korridor, der es Amphibien erlaubt, das Plangebiet zu durch-
    queren. Insbesondere bleibt so eine Verbindung zwischen den beiden bekannten 
    Laichgewässern der Kreuzkröte erhalten.  Durch den geringen Geländewiderstand 
    kann mit einer Konzentration der Wanderbewegungen (insbesondere zur Laichzeit) 
    auf der Retentionsfläche gerechnet werden, zumal die Beseitigung von Gehölzen 
    innerhalb des verbleibenden Küstendünenwalds nicht vorgesehen und bis auf Wei-
    teres aus Gründen des Biotopschutzes auch nicht zulässig ist.   
    Bauliche Anlagen, die sich nicht wesentlich über das Niveau der Geländeoberfläche 
    erheben, können insbesondere durch Kreuzkröten zur Wanderung genutzt werden, 
    da sie eben sind, sich schnell erwärmen und somit oft auch viele Insekten hier zu 
    finden sind. Daher ist für die vorhandenen Straßen und befestigten Wege in der 
    Umgebung des Plangebiets ebenfalls eine Funktion als Wanderroute anzunehmen . 
    Entsprechendes gilt auch für die Erschließungsstraße, die innerhalb des Plange-
    biets entstehen wird. 
    Durch Bauarbeiten werden Wanderungsb ewegungen von Amphibien durch das 
    Plangebiet nicht beeinträchtigt, wenn die Baustellen wie oben beschrieben gesichert 
    werden. 
    Durch die Nutzung der Wohngebäude sind keine erheblichen Beeinträchtigungen 
    durch Lärmimmissionen zu erwarten. Die Gemeinde hat außerdem eine Lichtleitli-
    nie beschlossen, die damit als  Empfehlung für eine insektenfreundliche Außenbe-
    leuchtung gilt. 
    Verbot 3: Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
    Es ist verboten, Fortpflanzungs - oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der be-
    sonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu 
    zerstören. 
    Unter Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind dabei nur solche Strukturen zu verste-
    hen, die räumlich abgrenzbar sind und regelmäßig genutzt werden, d. h. solche 
    Stätten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Lage und Einzigartigkeit dauernd besetzt 
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    oder immer wieder aufgesucht werden (z. B. dauerhaft genutzte  Bruthöhlen von 
    Vögeln, Laichgewässer u. ä.). 
    Für die V ogelbrut nutzbare Höhlungen in den Gehölzen des Küstendünen waldes 
    oder im Pferdeunterstand sind nicht auszuschließen. Um eine Zuwiderhandlung 
    gegen das Verbot zu vermeiden, ist Folgendes zu beachten: 
     Vor Beginn von Baufeldräumungen sowie Umbau - oder Abbruchmaßnahmen 
    ist eine Kontrolle auf das Vorhandensein von Baumhöhlen, Stammrissen, zu-
    gänglichen Hohlräumen in baulichen Anlagen u. ä. durchzuführen. 
     Die im Plangebiet vorhandenen Nistkästen sind nötigenfalls abzunehmen und 
    an geeigneten Stellen wieder anzubringen.  Sollten weitere Fortpflanzungs- und 
    Ruhestätten vorgefunden werden und ein Eingriff bzw. die Beseitigung beab-
    sichtigt sein oder ist ihre Entwertung zu erwarten, ist dies der zuständigen un-
    teren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Diese berät in der Sache und entschei-
    det auf Antrag über eine ggf. notwendige artenschutzrechtliche Ausnahmege-
    nehmigung. 
    Der verbleibende Küstendünenwald ist für die Anlage von (weiteren) baulichen An-
    lagen grundsätzlich nicht freigegeben. Diese bisher nicht genutzten Bereiche, die 
    auch als § 30 -Biotope geschützt sind, werden daher für die Umsetzung des Bebau-
    ungsplans nicht zerstört werden. 
    Die o. g. Laichgewässer bleiben von der vorliegenden Planung in Bestand und 
    Funktion unberührt. 
    9.5. Ergebnis der Vorprüfung  
    Bei Einhaltung der Vorgaben:  
     die Vegetationsbeseitigung zur Baufeldräumung findet nur außerhalb der Brut-
    zeit statt, 
     die Baustellen sind so abzusichern, dass Amphibien nicht gefährdet werden, 
     es befinden sich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln in den zu 
    fällenden Gehölzen oder dem Pferdeunterstand, 
     die Lichtimmissionen werden auf eine insekten- und vogelverträgliche Beleuch-
    tung beschränkt, 
    sind keine artenschutzrechtlichen Verstöße zu erwarten. 
    10. Quellenverzeichnis 
    BACH, L; NIERMANN, I. UND DONNING, A. (2016): Sommeraktivitäten von Fledermäu-
    sen auf den ostfriesischen Inseln, Natur - und Umweltschutz, hrsg.: Der Mellumrat 
    e.V., Bd. 15, Heft 1, 2016 
    NIBIS® Kartenserver ( 1982): Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung . - 
    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    Thalen Consult GmbH -  Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg  -  T 04452 916-0  -  F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de  -  www.thalen.de 
     
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     37/38 Projekt-Nr. 11797 
    NIBIS® Kartenserver (20 17): Bodenkarte von Niedersachsen 1:50 000. - Landes-
    amt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    NIBIS® Kartenserver (20 18): Suchräume für schutzwürdige Böden . - Landesamt 
    für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    NIBIS® Kartenserver (2022): GrundwasserneubildungmGROWA22. Klimabeobach-
    tung 1991-2020. - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover 
    NUMIS. Das niedersächsische Umweltportal (2004): Biotoptypen im Bereich von 
    Spiekeroog. - Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 
    Referat 14: Umweltinformation, Digitalisierung, eGovernment, Hannover 
    ÖKOLOGIS UMWELTANALYSE & LANDSCHAFTSPLANUNG GMBH (2023): Bebauungsplan 
    Nr. 22 (Gemeinde Spie -keroog): Ökologische Bestandsaufnahme. Kurzbericht – 
    Bremen, 11.10.2023 
    PETERSEN, J.; POTT, R. (2005): Ostfriesische Inseln . Landschaft und Vegetation im 
    Wandel. - Hrsg. Nds. Heimatbund e.V., Hannover 
    PODLOUCKY, R. (2008): Die Lurche und Kriechtiere der Ostfriesischen Inseln (Am-
    phibia, Reptilia). – in: NIEDRINGHAUS, R., V. HAESELER & P. JANIESCH (Hrsg.): 
    Die Flora und Fauna der Ostfriesischen Inseln – Artenverzeichnisse und Auswer-
    tungen zur Biodiversität. – Schriftenreihe Nationalpark Niedersächsisches Watten-
    meer 11: 411-420, Wilhelmshaven. 
    PODLOUCKY, R. (2009): Die Lurche und Kriechtiere der Ostfriesischen Inseln. - 
    http://www.natosti.uni-oldenburg.de/tiere/46_1_amphibien.html, zuletzt abgerufen 
    am 08.10.2024 
    11. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
    Die Gemeinde Spiekeroog plant die Ausweisung eines Sondergebiets „Wohnen/ 
    Ferienwohnen“, um Wohnraum auf der Insel zu schaffen und den Tourismus als 
    wirtschaftliche Grundlage der Gemeinde zu stärken. Hierfür werden die 8. Ände-
    rung und der Bebauungsplan Nr. 21 „Am Bahnhof“ parallel aufgestellt. 
    Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand. Es grenzt an die vorhandene Bebau-
    ung an. Auf einem großen Teil der Fläche stockt ein Küstendünen wald, welche r 
    nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt ist. Das Gebiet liegt nicht im Bereich des 
    Nationalparks oder in der Nähe von Schutzdünen. 
    In der Flächennutzungsplanänderung wird für den ca. 0,86 ha großen Änderungs-
    bereich eine 0,40 ha große Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Woh-
    nen/Ferienwohnen“ sowie eine 0,46 ha große Dünenfläche dargestellt. 
    Der Bebauungsplan setzt auf einer insgesamt 0,54 ha großen Fläche ein 0,4 1 ha 
    großes Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen“, eine private Grünfläche auf einer 
    Fläche von 0,01 ha, eine 0,06 ha große Erschließungsstraße und eine 0,05 ha große 
    Retentionsfläche fest. 
    Auswirkungen auf die Schutzgüter durch den Bebauungsplan sind durch die zuläs-
    sige Neuversiegelung der bisher unbebauten Fläche gegeben. Ein Teil des Küsten-
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    dünenwalds wird überplant.  Beeinträchtigungen de s Nationalparks Niedersächsi-
    sches Wattenmeer sind nicht zu erwarten; artenschutzrechtliche Verbotstagbestän-
    de werden bei Einhaltung von entsprechenden Schutzmaßnahmen nicht berührt. 
    Innerhalb des Gebiets, das der Bebauung zugänglich gemacht wird,  ist kein hinrei-
    chender Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft zu erzielen . Der Aus-
    gleichsbedarf für die Beeinträchtigung der Dünenbiotope wird daher außerhalb des 
    Plangebiets, aber auf dem Gemeindegebiet von Spiekeroog  gedeckt. Der übrige 
    Kompensationsbedarf wird durch Rückgriff auf einen privaten Flächenpool gedeckt. 
    Dieser befindet sich auf dem Festland im Arler Hammrich im Landkr eis Aurich.  
    Auch die Ersatzaufforstung für die teilweise Beseitigung des Waldbestandes im 
    Plangebiet wird durch Rückgriff auf Poolflächen auf dem Festland nachgewiesen. 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
    Aufgestellt: 
    Thalen Consult GmbH  
    Neuenburg, den 24.11.2025 
     
    i. A. Dipl.-Umweltwiss. Constantin Block 
            M. Sc. Linda Auping 
     
     
    S:\Spiekeroog\11797_B_Plan_Bahnhof\05_B-
    Plan\02_Entwurf\Umweltbericht\2025_12_01_11797_gem_UB_E.docx

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    04 2025 12 02 Entwaesserungskonzept
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    DN150
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     44.62m  DN200  1:318
     37.34m  DN200  1:373
     39.08m  DN200  1:229
     28.75m  DN200  1:21
    1.10m
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    R061D 3.14S 1.81
    R062DS 2.70
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    123
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    SE02D 2.92S
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    N
    Dr. Born - Dr. Ermel GmbHAurichTjüchkampstraße 12 · 26605 Aurichaurich@born-ermel.de · www.born-ermel.deTel. (04941) 1793-0
    Ort, Datum
    Darstellung
    Maßstab
    Datei:
    DatumNamegez.
    Zeichnungs-Nr.
    IndexÄnderung Datum
    Originalgröße:siehe linken Planrand
    BauherrUnterschrift.........................................................................................Ort, DatumEntwurfsverfasserUnterschrift.........................................................................................
    Projekt
    LeistungsphaseGenehmigungsplanung
    geprüftgez./bearb.
    Fax (04941) 1793-66Freigabegeprüft
    Oberflächenentwässerung Baugebiet Bahnhof Nr. 21Lageplan Bestand
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    Gleise
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    RegenwasserrückhaltungFläche: 219,2 m²Volumen: 60,5 m³max. Stau: 3,30; 2,91; 2,79 m ü. NHNSohle: 2,90; 2,51; 1,99; m ü: NHN
    A
    A
    20,0m DN 150 0,16%DN100 So. +2,512,1m DN 100
    2,1m DN 100DN100 So. +2,90OK Stauwall +3,30
    OK Stauwall +2,91
    Westend
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    19,8m DN 300+2,90
    3
    1.614
    2.316
    LegendeBestand:GrabenPflasterstraßeDN 40021.42m  1:2144RegenwasserkanalDN 20031.08m  1:345Schmutzwasserkanal
    Versorgungsleitung WasserVersorgungsleitung StromVersorgungsleitung GasVersorgungsleitung TelekommunikationPlanung:Geltungsbereich
    N
    Dr. Born - Dr. Ermel GmbHAurichTjüchkampstraße 12 · 26605 Aurichaurich@born-ermel.de · www.born-ermel.deTel. (04941) 1793-0
    Ort, Datum
    Darstellung
    Maßstab
    Datei:
    DatumNamegez.
    Zeichnungs-Nr.
    IndexÄnderung Datum
    Originalgröße:siehe linken Planrand
    BauherrUnterschrift.........................................................................................Ort, DatumEntwurfsverfasserUnterschrift.........................................................................................
    Projekt
    LeistungsphaseGenehmigungsplanung
    geprüftgez./bearb.
    Fax (04941) 1793-66Freigabegeprüft
    Oberflächenentwässerung Baugebiet Bahnhof Nr. 21Lageplan Planung
    1:50003962002-04-004
    BF/BEN29.10.2025DEL29.10.2025DEL29.10.2025841x1189
    DN 30033.00mRegenwasserkanal
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    DN 150Regenwasserkanal Abbruch
    RW 01D: 2,90S: 1,60T: 1,30SchachtbezeichnungDeckelhöheSohlhöheSchachttiefe
    10124D 4.48S 2.41SchachtbezeichnungDeckelhöheSohlhöhe
    B-Plan zeichnerische Festsetzung
    Schnitt A-AMaßstab 1:50
    OK +2,91So. +1,95+2,76OK +2,79So. +1,99+2,59~108,0080 17,401.80
    Schnitt B-BMaßstab 1:50
    Verlegung Leitung DN 150mittels Bodenverdrängungsverfahren20,0m - DN 150 - 0,16%
    401,0040
    40KleinbahnSchienen
    1:11:1
    1:1MuldePlanungRegen-rückhaltungBestand1:2Sohlbefestigung
    4,981,0611,36
    Rohrgitter
    2,0050So. DN100 +2,51
    So. DN100 +2,51
    1:1OK +2,911:21:22,1m - DN 100805080So. +2,511:21:2So. +2,90So. DN100 +2,90OK +3,302,1m - DN 100
    OK +2,91DN 100Ablaufleitung DN 150zum vorh. RRBSo. DN150 +1,991:1P:\Projekte\P39\03962002 BG Bahnhof Nr. 21 Spiekeroog\04\CAD\AutoCAD\03962002-04-L-005_Längsschnitt Mulde.dwgDr. Born - Dr. Ermel GmbHAurichTjüchkampstraße 12 · 26605 Aurichaurich@born-ermel.de · www.born-ermel.deTel. (04941) 1793-0Ort, Datum
    Darstellung
    MaßstabDatei:DatumNamegez.Zeichnungs-Nr.
    IndexÄnderungDatum
    Originalgröße:siehe linken Planrand
    BauherrUnterschrift.........................................................................................Ort, DatumEntwurfsverfasserUnterschrift.........................................................................................
    Projekt
    LeistungsphaseGenehmigungsplanung
    geprüftgez./bearb.
    Fax (04941) 1793-66Freigabegeprüft
    Oberflächenentwässerung Baugebiet Bahnhof Nr. 21Längsschnitt Mulde
    1:50003962002-04-005
    BF15.07.2025DEL29.10.2025DEL29.10.2025841x1189

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog18. Dezember 2025, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig7:0:0