Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Beratung und Beschluss Neukalkulation Kurbeitrag

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Verwaltung legt eine neue Kurbeitragskalkulation für den Zeitraum 2017 bis 2019 vor, erstellt durch die K+W Wirtschaftsberatung GmbH. Die Kalkulation ergibt für Erwachsene in der Hauptsaison einen Satz von 3,32 Euro brutto pro Übernachtung — rechnerisch nahezu identisch mit dem bisherigen Satz von 3,30 Euro. Der Rat soll beschließen, den aktuellen Kurbeitragssatz ab dem 1. Januar 2017 unverändert beizubehalten.

Einordnung

Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung (Finanzverwaltung) zur regelmäßigen Neukalkulation des Kurbeitrags; Erstberatung im Verwaltungsausschuss am 6. Dezember 2016, Beschlussfassung im Rat am 15. Dezember 2016.

Hintergrund

Der Kurbeitrag muss nach niedersächsischem Kommunalabgabenrecht regelmäßig kalkuliert werden. Die bisher geltende Kurbeitragssatzung trat zum 1. Januar 2014 in Kraft. Als Kalkulationsgrundlage dienten der Wirtschaftsplan 2017 der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie Prognosewerte für 2018 und 2019. In die Kalkulation fließen u. a. Kosten für Schwimmbad, Haus des Gastes, Mehrzweckhalle, Seebadbetrieb und Kurmusik ein.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Betroffen sind alle Gäste, die auf Spiekeroog übernachten oder sich tageweise aufhalten und keinen Hauptwohnsitz auf der Insel haben. Der Beitragssatz bleibt nach aktuellem Beschlussvorschlag bei 3,30 Euro brutto pro Nacht in der Hauptsaison — es gibt also keine Erhöhung. Würde der Zeltplatz künftig aus der Kalkulation herausgenommen, stiege der Satz rechnerisch auf 3,51 Euro.

Die wichtigsten Punkte

  • Der neu kalkulierte Kurbeitragssatz für Erwachsene in der Hauptsaison beträgt 3,32 Euro brutto pro Übernachtung
  • Der bisherige Satz liegt bei 3,30 Euro und soll unverändert fortgelten
  • Der Kalkulationszeitraum umfasst drei Jahre, von 2017 bis 2019
  • Der Zeltplatz Spiekeroog erwirtschaftet Überschüsse und senkt dadurch den kurbeitragsfähigen Aufwand
  • Ohne den Zeltplatz in der Kalkulation ergäbe sich ein Satz von 3,51 Euro brutto

Relevanz für Insulaner:innen: 8/10

kurbeitraggästebeitragtourismusabgabekalkulationhaushaltsaisonbetriebkurverwaltunggebührensatzungratsbeschluss

Stand 26. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/118/2016
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
2 Dokumente
Im Radar seit
25. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
26. Mai 2026
Original
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Anlagen (2)

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    Sitzungsvorlage
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    - 1 - 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
     
    Finanzverwaltung 
     
    Vorlagen-Nr. 
    01/118/2016 
     
     
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE 
    öffentlich 
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP 
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 06.12.2016  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 15.12.2016  
     
     
     
    Betreff:  
    Beratung und Beschluss Neukalkulation Kurbeitrag 
    Sachverhalt: 
    Anliegend werden vorgelegt : 
    - Kurbeitragskalkulation 2017 bis 2019 
    - aktuelle Kurbeitragssatzung 
     
    Der Zeitraum ab dem 01.01.2017 erfordert eine neue Kurbeitragskalkulation. 
    Es wurde daher die K+W Wirtschaftsberatung GmbH  beauftragt, eine Kurbeitragskalkulation 
    der Gemeinde Spiekeroog vorzunehmen. Als Kalkulationszeitraum wurde der 
    höchstmögliche Zeitraum von drei Jahren (2017 bis 2019) festgesetzt. Die Grundlage der 
    Kalkulation beinhaltet den Wirtschaftsplan 2017 der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie 
    Prognosewerte der Aufwendungen und Erträge der Jahre 2018 und 2019. 
    Im Ergebnis ergibt sich für den Kalkulationszeitraum 2017-2019 ein Kurbeitragssatz für einen 
    Erwachsenen in der Hauptsaison in Höhe von 3,32 € (brutto). Der aktuelle Kurbeitragssatz 
    beläuft sich auf 3,30 € (brutto), so dass dieser anhand der Neukalkulation in der aktuellen 
    Höhe bestätigt werden kann. 
    Hinzuweisen ist, dass in den früheren Kalkulationen und in der Neukalkulation, die 
    Aufwendungen und Erträge des „Zeltplatzes Spiekeroog“ mit berücksichtigt werden. Der 
    Zeltplatz ist aus K+W Sicht nicht als eine „klassische“ Kureinrichtung zu sehen. Zudem 
    erwirtschaftet der Zeltplatz Überschüsse (ohne Hinzurechnung von anteiligen Kurbeiträgen) 
    und mindert somit den kurbeitragsfähigen Aufwand. Würde der Zeltplatz in zukünftigen 
    Kalkulationen nicht mehr berücksichtigt werden, ergebe sich ein Kurbeitragssatz auf Basis 
    der aktuellen Neukalkulation 2017-2019 in Höhe von 3,51 € (brutto). 
     
    Aufgrund der o.g. Bestätigung des Kurbeitragssatzes in der aktuellen Höhe auch für den 
    Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis 31.12.2019 wird empfohlen diesen unverändert ab dem 
    01.01.2017 zu erheben. 
     
     
    Beschlussvorschlag:  
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt den aktuell gültigen Kurbeitragssatz in 
    unveränderter Höhe ab dem 01.Januar 2017 zu erheben. 
     
     
     
     
    - 2 - 
     
    Spiekeroog, den 12.12.2016 
     
     
     
    (Braun, Michael) 
     Abstimmungsergebnis: 
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: 
    VA Ja: Nein: Enth.: 
    RAT Ja: Nein: Enth.: 
     
    Anlagenverzeichnis: 
     
    Kurbeitragskalkulation 2017_2019 
    Neufassung der Kurbeitragssatzung_zum 01.01.2014

    Maschinell extrahiert am 26. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    Neufassung der Kurbeitragssatzung zum 01.01.2014
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    Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde 
    Spiekeroog (Kurbeitragssatzung) 
    Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes 
    (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert 
    durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589) , § 10 des 
    Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 
    2007 (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. 
    GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung 
    vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
    12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner 
    Sitzung am 23.05.2013 für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: 
    § 1 Allgemeines 
    (1) Die Gemeinde Spiekeroog ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Zur Deckung 
    ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, 
    Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen 
    (Fremdenverkehrseinrichtungen) sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs 
    durchgeführten Angebote und Veranstaltungen (siehe § 10 NKAG) erhebt die Gemeinde 
    einen Kurbeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. Der Kurbeitrag 
    ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt 
    werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher 
    Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt. 
    (2) Zum beitragsfähigen Aufwand i. S. des Abs.1 zählen insbesondere Kosten, die der 
    Gemeinde Spiekeroog dadurch entstehen, dass sie sich zur Durchführung der in Absatz 1 
    Satz 1 genannten Maßnahmen der Nordseebad Spiekeroog GmbH oder sonstiger Dritter 
    im Erhebungsgebiet des Kurbeitrages bedient. Die Abgeltung dieser Leistungen zählt zum 
    Aufwand gemäß Absatz 1 Satz 2. Dies gilt insbesondere für 
    a) den Betrieb des Haus des Gastes “Kogge”, 
    b) den Betrieb des Schwimmbades “Schwimmdock”, 
    c) den Betrieb der Mehrzweckhalle, 
    d) den Seebadbetrieb, 
    e) den Betrieb des Kinderspielhauses (“Trockendock”), 
    f) die Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege sowie Ruhebänke im    
        Erhebungsgebiet, 
    g) Abfallbehälter und öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet. 
    h) Kurmittelhaus 
    i) Kurmusik 
    j) Vergünstigte Veranstaltungen 
    (3) Bei der Ermittlung des Kurbeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde 
         entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz.
    (4) Der hiernach ermittelte Aufwand soll wie folgt gedeckt werden: 
    Zu 49,6 %durch Kurbeiträge, 
    zu    3,5 % durch Kurmittelleistungen, 
    zu 42,3 %durch sonstige Entgelte und Gebühren 
    Ein Anteil in Höhe von 1,8 % des Gesamtaufwandes (Ermittelt nach Abzug des besonderen 
    Vorteils der Gemeinde) bleibt ungedeckt. 
    § 2 Beitragspflichtige 
    (1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Nordseeheilbad anerkannten 
    Gebiet aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des 
    Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweiligen geltenden Fassung zu haben,und 
    denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur 
    Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen 
    geboten wird. 
    (2) Als Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten, die 
    Lebenspartner und die ihrem Haushalt angehörenden Kinder im Alter von 6 – 14 Jahren. 
    Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. 
    Lebensjahr (15 Jahre). 
    § 3 Entstehen der Beitragspflicht 
    (1) Die Kurbeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit 
    dem Tag der Abreise. Für den Tageskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht mit der 
    Ankunft im Erhebungsgebiet endet mit der Abreise am gleichen Tage aus dem 
    Erhebungsgebiet. 
    (2) Für den Jahreskurbeitrag entstehen die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit 
    Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eigentumserwerb oder Begründung des 
    Dauernutzungsrechtes während des laufenden Kalenderjahres im Zeitpunkt der 
    Rechtsbegründung. 
    § 4 Befreiungen 
    (1) Vom Kurbeitrag sind befreit: 
    1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 
    2. Auf Antrag: Ehepartner und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Kinder, 
    Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, 
    Schwiegertöchter und –söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der 
    Gemeinde im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder 
    Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder – 
    ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten, 
    3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit 100 v.H. beträgt, 
    4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf 
    ständige Begleitung angewiesen sind, 
    5. Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie 
    und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. Diese Befreiung gilt nur für 
    die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. Die Art und Dauer der Gefahrenanlage 
    ist detailliert nachzuweisen. 
    (2) Die Gemeinde kann in Einzelfällen vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse 
    des Bades rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt. 
    (3) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von 
    dem Berechtigten nachzuweisen. Der Antrag entbindet nicht von der Zahlung des 
    Kurbeitrages. Jeder Missbrauch der Befreiungsmöglichkeit wird als 
    Ordnungswidrigkeit (siehe unten § 10) geahndet. 
    (4) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die Aufenthaltstage der jeweils 
    voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 2 und nach Abs. 2 zu befreienden Personen in der 
    veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. 
    § 5 Beitragshöhe 
    (1) Der Kurbeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. Die Dauer des 
    Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. Er beträgt pro 
    Übernachtung in EUR einschl. MwSt. 
    Hauptkurbeitragszeit Nebenkurbeitragszeit 
    Erwachsene 3,30 Euro 1,20 Euro 
    Kinder 1,40 Euro 0,50 Euro 
    Hält sich der Beitragspflichtige nur innerhalb eines Tages im Erhebungsgebiet auf, so 
    gelten die vorgenannten Beitragssätze pauschal für den Aufenthaltstag, unabhängig von 
    der Aufenthaltsdauer an diesem Tag. 
    (2) Hauptkurbeitragszeit ist der Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. 
    Nebenkurbeitragszeit ist die Zeit vom 01.11 bis zum 14. 03. eines Jahres. 
    (3) Der Kurbeitragspflichtige (ausgenommen der unter § 5 (4) genannten Personen) kann 
    an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Kurbeitrages einen Jahreskurbeitrag 
    zahlen, der zum Aufenthalt während des verbleibenden Kalenderjahres berechtigt. 
    Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie auf den Namen des Kurkarteninhabers 
    ausgestellt. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Der 
    Jahreskurbeitrag beträgt 30 Tagessätze der unter § 5 (1) für die Hauptkurbeitragszeit 
    genannten Beitragshöhen, für die jeweilige Alterszugehörigkeit. 
    (4) a) Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet, die ihre 
    Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben 
    (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer 
    für sich und ihre Familienmitglieder gemäß § 2 Absatz 2 immer den Kurbeitrag in Höhe des 
    Jahresbeitrages zu zahlen. Sie erhalten zum Nachweis eine Jahreskurkarte. 
         b)Wechselt das Eigentum oder der Besitzer einer Wohneinheit vor dem 1. Mai, zahlt der 
    bisherige Besitzer/Eigentümer, nach dem 30. September der neue 
    Besitzer/Eigentümer, nur den in Zwölfteln ausgedrückten Anteil des 
    Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Der Nachfolger bzw. 
    der Vorgänger zahlt in den vorstehenden Fällen den vollen Betrag des 
    Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Das gleiche gilt in 
    sonstigen Fällen des Eigentums- oder Besitzerwechsels. 
    § 6 Ermäßigungen 
    (1) Einen ermäßigten Kurbeitrag in Höhe von 
    Hauptkurbeitragszeit: Nebenkurbeitragszeit: 
    1,20 Euro 0,50 Euro 
    zahlen je Person und Übernachtung: 
    1. Minderjährige im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von karitativen und kirchlichen 
    Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege oder von Trägern der Sozialversicherung 
    entsandt werden und deren Aufenthalt unter kurmäßigen Bedingungen stattfinden. 
    2. Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, 
    Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. 
    3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 100 v.H., 
    aber mindestens 70 v.H. beträgt. 
    (2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von dem Berechtigten nachzuweisen. 
    Der Antrag alleine entbindet noch nicht von der Zahlungspflicht. 
    (3) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 1 und 
    2 zu ermäßigenden Aufenthaltstage mit den vollen Beitragssätzen des § 5 in der 
    veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. 
    § 7 Beitragserhebung, Fälligkeit 
    (1) Der nach Übernachtungen berechnete Kurbeitrag ist spätestens innerhalb von 2 Tagen 
    nach Ankunft vom Kurbeitragspflichtigen bei der von der Gemeinde beauftragten Stelle 
    (Erhebungsstelle) zu zahlen, sofern keine Vorauszahlung oder Einziehung erfolgte. 
    Kurbeitragspflichtige haben der Erhebungsstelle die zur Feststellung eines für die 
    Kurbeitragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor und Zuname, 
    Alter, An- und Abreisetag, Gründe für eine Befreiung oder Teilbefreiung, soweit letztere 
    vorliegen) zu erteilen. 
    (2) Der Kurbeitrag kann bereits durch Inanspruchnahme eines besonderen Services der 
    Nordseebad Spiekeroog GmbH aufgrund der gemachten Angaben des Kurgastes im 
    Voraus gezahlt werden. Bei Änderungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bzw. 
    bei Wegfall der Beitragspflicht erfolgt die Erstattung des Kurbeitrages nach dem 
    Verfahren des § 9 der Satzung. 
    (3) Der Jahreskurbeitrag für sogenannte Zweitwohnungsbesitzer wird durch schriftlichen 
    Bescheid der Gemeinde Spiekeroog festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Er ist am 15. 
    Januar für das laufende Jahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des 
    Festsetzungsbescheides fällig .
    (4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die mindestens den Tag der 
    Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen und seinen Namen 
    enthält. Fahrkarten der Fährlinie der Nordseebad Spiekeroog GmbH gelten als 
    Kurkarte wenn ein entsprechender Vermerk über die Zahlung des Kurbeitrags 
    enthalten ist. 
    (5) Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie dem Namen des Empfangs- 
    berechtigten ausgestellt. Sie sind nicht übertragbar. Sie werden gemäß § 7 Abs. 3 an die 
    Empfangsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt. Verlängerungsmarken werden in 
    jedem Jahr beim ersten Aufenthalt auf der Insel an der zuständigen Ausgangsstelle 
    ausgegeben. 
    (6) Die Kurkarte ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird neben der 
    Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kurkarte ersatzlos eingezogen. Die Kurkarte ist 
    während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet mitzuführen. Auf Verlangen ist die Kurkarte 
    vorzuzeigen. Jeder Kurbeitragspflichtige kann bei Kurkartenkontrollen durch die von der 
    Gemeinde damit beauftragten Personen den Nachweis seiner Inhaberschaft an der von 
    ihm vorgezeigten Kurkarte nur anhand eines amtlichen Lichtbildausweises führen. 
    (7) Der Kurbeitragspflichtige hat bei Verlust einer bereits ausgestellten Kurkarte eine 
    Ersatzkurkarte zu beantragen. Kann bei Ausstellung der Ersatzkurkarte die Dauer des 
    Aufenthaltes bis zum Zeitpunkt des Verlustes der Karte und die bereits geleistete Zahlung 
    des Kurbeitrages vom Kurbeitragspflichtigen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, ist die 
    Gemeinde Spiekeroog berechtigt, den Kurbeitragspflichtigen zur Leistung einer Pauschale 
    in Höhe eines Jahreskurbeitrages heranzuziehen. 
    (8) Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangverfahren beigetrieben. Die von 
    der Gemeinde Spiekeroog mit der Einziehung der Kurbeiträge beauftragte Nordseebad 
    Spiekeroog GmbH ist berechtigt, mit Dritten Unterverträge hinsichtlich der Einziehung von 
    Kurbeitragsforderungen zu schließen. 
    § 8 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer vergleichbarer Personen 
    (1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, 
    einen Zeltplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, hat die bei ihm verweilenden 
    beitragspflichtigen Personen nach dieser Satzung aufzufordern, sich falls noch nicht 
    geschehen innerhalb von 48 Stunden bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH zu melden 
    um den Kurbeitrag zu entrichten. Die Wohnungsgeber sollen ihre Gäste in geeigneter 
    Weise auf die Ortssatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages auf der Nordseeinsel 
    Spiekeroog hinweisen. 
    (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der 
    Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen 
    zu entrichten haben. Als Reiseunternehmen in diesem Sinne zählen auch die Schifffahrt 
    der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie alle Spiekeroog anlaufenden Schifffahrts- 
    unternehmen. 
    (3) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reedereien und sonstigen 
    Beförderungsunternehmen, die geschäftsmäßig Passagiere in das nach § 1 anerkannte 
    Gemeindegebiet befördern. 
    § 9 Rückzahlung von Kurbeiträgen 
    Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach 
    Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt 
    nach Korrektur der Kurkarte an den Kurkarteninhaber. Der Anspruch auf Rückzahlung 
    erlischt einen Monat nach der Abreise. 
    § 10 Ordnungswidrigkeiten 
    Zuwiderhandlungen gegen § 7 sowie § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten 
    gemäß §18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG. 
    § 11 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten 
    (1) Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates, der entsprechend der 
    Hauptsatzung der Gemeinde Spiekeroog bekannt zu geben ist, die Einziehung des 
    Kurbeitrages und die Kontrolle der Kurbeitragszahlung auf die Nordseebad Spiekeroog 
    GmbH und auf Gewerbebetriebe übertragen. 
    (2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung „Neufassung der 
    Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog“ vom 
    21.12.2009 tritt mit diesem Tage außer Kraft. 
    Spiekeroog, den 23.05.2013 
    Fiegenheim 
    Bürgermeister

    Maschinell extrahiert am 26. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog15. Dezember 2016, 20:03 UhrEntscheidung