Beratung und Beschluss über die 3. Änderung der Gästebeitragssatzung
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog passt ihre Gästebeitragssatzung zum dritten Mal an. Der Gästebeitrag für Erwachsene steigt ab dem 15. März 2021 von 3,60 Euro auf 5,00 Euro pro Nacht in der Hauptsaison. Ab 2022 entfällt die automatische Beitragspflicht für Zweitwohnungsbesitzer; wer weiterhin einen Jahresgästebeitrag zahlen möchte, kann sich freiwillig anmelden. Außerdem wird für Rückerstattungsanträge eine Verwaltungsgebühr von 5,00 Euro eingeführt. Der Rat soll die geänderte Satzung beschließen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung Spiekeroog zur dritten Änderung der Gästebeitragssatzung, eingebracht von Bürgermeister Koffinke; beraten in Verwaltungsausschuss und Rat im Dezember 2020.
Hintergrund
Der Gästebeitrag wird nach § 10 Niedersächsischem Kommunalabgabengesetz erhoben und muss regelmäßig neu kalkuliert werden. Auf Antrag der Nordseebad Spiekeroog GmbH wurde 2020 eine Kalkulation für 2021–2023 durchgeführt. Dabei wurden geplante Investitionen (Strandhalle, Noorderloog 21) berücksichtigt. Vorgängeränderungen der Satzung erfolgten zuletzt 2017 und 2019.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Für alle Gäste, die auf Spiekeroog übernachten, steigt der Beitrag ab März 2021 deutlich. Zweitwohnungsbesitzer:innen sind ab 2022 nicht mehr automatisch beitragspflichtig; sie können den Jahresbeitrag freiwillig zahlen, wenn sie die Insel nutzen. Wer einen zu viel gezahlten Gästebeitrag zurückfordert, muss künftig eine Gebühr von bis zu 5,00 Euro entrichten.
Die wichtigsten Punkte
- Der Gästebeitrag für Erwachsene steigt ab 15. März 2021 auf 5,00 Euro (Hauptsaison) bzw. 2,00 Euro (Nebensaison) pro Nacht
- Für Kinder gilt ab dem gleichen Datum ein Satz von 2,10 Euro (Hauptsaison) bzw. 0,80 Euro (Nebensaison)
- Die Pflichtabgabe für Zweitwohnungsbesitzer:innen entfällt ab dem 1. Januar 2022 vollständig
- Im Jahr 2021 können Zweitwohnungsbesitzer:innen sich freiwillig für den Jahresgästebeitrag ab 2022 anmelden
- Für Rückerstattungsanträge wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 Euro, höchstens in Höhe des Rückzahlungsbetrags, eingeführt
Relevanz für Insulaner:innen: 9/10
Stand 26. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/072/2020
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 4 Dokumente
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 26. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (4)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8201 kB≈ 4 k Zeichen Volltext
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Allg. Finanzwirtschaft Vorlagen-Nr. 01/072/2020 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 01.12.2020 Rat der Gemeinde Spiekeroog 10.12.2020 Betreff: Beratung und Beschluss über die 3. Änderung der Gästebeitragssatzung Sachverhalt: Die Gemeinde Spiekeroog erhebt zur Deckung der Kosten des Gäste- u. Kurbetriebes im Gemeindegebiet einen Gästebeitrag nach § 10 Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz. Dieser Beitrag ist in regelmäßigen Abständen durch Nach- u. Neukalkulationen zu überprüfen. Im Jahr 2020 wurde eine Prüfung auf Antrag der Nordseebad Spiekeroog GmbH, die durch Betrauungsakt zur Erbringung der Leitung „Gäste- u. Kurbetrieb“ betraut wurde, durchgeführt. Die Kalkulation für den Zeitraum 2021 bis 2023 ergab unter der Berücksichtigung der angestrebten Investitionen für den Gästebetrieb (Strandhalle, Noorderloog 21) sowie der Nachkalkulation der abgelaufenen Periode einen Finanzbedarf der sich in einem Gästebeitrag in Höhe von 5,17 € (Erwachsener in der Hauptsaison) darstellt. Da die Einziehung des Gästebeitrages im Rahmen der Gästebeitragssatzung erfolgt ist diese anzupassen. Welches mit dieser Änderungssatzung erfolgen soll. Im Rahmen der Änderungen des Gästebeitrages sollen auch Redaktionelle Klarstellungen sowie eine Neuregelung für Zweitwohnungsbesitzer erfolgen. Die Redaktionellen Anpassungen stellen die Begriffe Lebenspartnerschaft und Partner in einer Lebensgemeinschaft klar. Auch wurden für die mögliche Beantragung der Rückerstattung von Gästebeiträgen wegen vorzeitiger Abreise oder dem Nichtantritt des Aufenthaltes eine Verwaltungsgebühr eingeführt. Grundlegend sollen die Zweitwohnungsbesitzer ab dem Jahr 2022 nicht mehr zu einer Zwangsabgabe des Gästebeitrages herangezogen werden. Schon heute können diese durch eine Erklärung an Eides satt „Ich habe mich im Jahr xxxx nicht auf der Insel aufgehalten“ die Rückerstattung des Gästebeitrages fordern. Die Zahl dieser Zweitwohnungsbesitzer nimmt stetig zu. Durch dieses Schritt soll der erhebliche Verwaltungsaufwand zur Abrechnung des Gästebeitrages für Zweitwohnungsbesitzer reduziert werden sowie die Satzung auf ein rechtlich sichereres Fundament gesetzt werden, da ein Zwangsabgabe ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufenthaltes gesellschaftlich immer mehr in Frage gestellt wird. Die Abschaffung des Gästebeitrages für Zweitwohnungsbesitzer soll aber erst zum Jahr 2022 erfolgen, da eine Umstellung so kurz vor dem Jahreswechsel zu erheblichen Verwirrungen frühen wird. Allen Zweitwohnungsbesitzer die den freiwillig Jahresgästebeitrag zahlen wollen, haben im laufe des Jahres 2021 die Möglichkeit sich bei der Touristeninformation für den freiwilligen Jahresgästebeitrag ab dem Jahr 2022 anzumelden. Eine Abrechnung über die Gemeinde wird ab dem Jahr 2022 nicht mehr erfolgen. - 2 - Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Kurbeitragssatzung). Die Satzung liegt als Anlage bei, diese Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Spiekeroog, den 19.11.2020 (Koffinke, Björn) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 3 Änderung Kurbeitragssatzung ENTWURF Lesefassung inkl 1 und 2 und 3 Änderung bis 31.12.2021 Lesefassung inkl 1 und 2 und 3 Änderung ab 01.01.2022 Stellungnahme Spiekeroog GB 2021-2023 2020-10-02
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- 📄3 Änderung Kurbeitragssatzung ENTWURF nach VAPDF; CHARSET=UTF-89 kB≈ 2 k Zeichen Volltext
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Satzung zur 3. Änderung der Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244), § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S.121), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) und § 3 ff des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S.66) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 10.12.2020 für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: § 1 Im § 3 wird ab dem 01.01.2022 der Absatz 3 gestrichen. § 2 Im § 4 Abs. Satz 1 Punkt b wird nach Ehepartner und die Worte „Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz“ sowie nach Lebensgemeinschaft „., wenn diese einen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten“ eingefügt. § 3 Der § 4 Abs. 4 wird ab dem 01.01.2022 gestrichen. § 4 Der § 5 Abs. 1 Satz 3 Wird wir folgt neu gefasst: 3Er beträgt pro Übernachtung in EUR einschl. MwSt. bis 14.03.2021 Haupt-Gästebeitragszeit Neben-Gästebeitragszeit Erwachsene 3,60 Euro 1,30 Euro Kinder 1,50 Euro 0,55 Euro ab 15.03.2021 Haupt-Gästebeitragszeit Neben-Gästebeitragszeit Erwachsene 5,00 Euro 2,00 Euro Kinder 2,10 Euro 0,80 Euro § 5 Der § 5 Abs. 4 wird ab dem 01.01.2022 gestrichen. § 6 Im § 6 Abs. 1 werden die Beträge 1,20 durch 1,50; 0,50 durch 0,55; 1,50 durch 2,10 und 0,55 durch 0,80 ersetzt. § 7 Der § 7 Abs. 3 wird ab dem 01.01.2022 gestrichen. § 8 Dem § 9 wird der folgende Satz 5 angehängt: „Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die nötige Änderung des Beitragsbescheides wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR, maximal in Höhe des ermittelten Rückzahlungswertes erhoben.“ § 9 Der § 11 Abs. 3 wird ab dem 01.01.2022 gestrichen. § 10 Inkrafttreten. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Spiekeroog, am 11.12.2020 Piszczan (L.S.) Bürgermeister
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- 📄Lesefassung inkl 1 und 2 und 3 Änderung ab 01.01.2022PDF; CHARSET=UTF-828 kB≈ 15 k Zeichen Volltext
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Lesefassung inkl. 1. , 2. Und 3. Änderungsatzung Fassung ab 01.01.2022 Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Gästebeitragssatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 23.05.2013 (1. Änderung 16.12.2016, 2. Änderung 13.12.2018) für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: § 1 Allgemeines (1) 1Die Gemeinde Spiekeroog ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. 2Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb, Erneuerung, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen), sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Angebote und Veranstaltungen (siehe § 10 NKAG), erhebt die Gemeinde einen Gästebeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. 3Der Gästebeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. 4Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt. (2) 1Zum beitragsfähigen Aufwand i. S. des Abs.1 zählen insbesondere Kosten, die der Gemeinde Spiekeroog dadurch entstehen, dass sie sich zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen im Erhebungsgebiet des Gästebeitrages Dritter bedient. 2Dies gilt insbesondere für a. den Betrieb der Tourist-Information und des Haus des Gastes “Kogge”, b. den Betrieb des Inselbad & Dünenspa, c. den Betrieb der Mehrzweckhalle sowie des Sport- und Animationsprogrammes, d. den Hauptbadestrand und Strandbadebetrieb, e. den Betrieb des Kinderspielhauses (“Trockendock”) sowie das Kreativangebot, f. die Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege sowie Ruhebänke im Erhebungsgebiet, g. Abfallbehälter und öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet, h. Kurmittelhaus, i. Kurmusik und j. Kultur-, Veranstaltungs- und Erlebnisangebote. (3) 1Bei der Ermittlung des Gästebeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz. (4) 1Der hiernach ermittelte Aufwand soll wie folgt gedeckt werden: zu 46,02 %durch Gästebeiträge, Lesefassung inkl. 1. , 2. Und 3. Änderungsatzung Fassung ab 01.01.2022 zu 38,04% durch sonstige Entgelte und Gebühren einschließlich Kurmittelleistungen. 2Ein Anteil in Höhe von 6,50 % des Gesamtaufwandes (Ermittelt nach Abzug des besonderen Vorteils der Gemeinde) bleibt ungedeckt. § 2 Beitragspflichtige (1) 1Gästebeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes in der jeweiligen geltenden Fassung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. (2) 1Der Gästebeitrag wird in „Gästebeitrag mit taggenauer Berechnung“ und einen „Jahresgästebeitrag“ unterschieden. § 3 Entstehen der Beitragspflicht (1) 1Die Gästebeitragspflicht mit Abrechnung nach Übernachtungen entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. 2Für den Tagesgast entsteht die Beitragspflicht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit der Abreise am gleichen Tage aus dem Erhebungsgebiet. (2) 1Für den Jahresgästebeitrag entstehen die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit Antrag gemäß § 5 Abs. 3 und für die Folgejahre mit Beginn des Kalenderjahres. (3) (gestrichen) § 4 Befreiungen (1) 1Vom Gästebeitrag sind befreit: a. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, b. auf Antrag: Ehepartner und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz, Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, wenn diese einen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten, , Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen; Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder – ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten und einen Tätigkeitsnachweis vorlegen, Teilnehmer eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres und des Bundesfreiwilligendienstes c. Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 v.H. beträgt, d. die erste Begleitperson von Schwerbehinderten, die lt. amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, e. Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. 2Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. 3Die Art und Dauer der Gefahrenanlage ist detailliert nachzuweisen. (2) 1Die Gemeinde kann in Einzelfällen vom Gästebeitrag befreien, wenn es das Interesse des Bades rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt. 2Soziale Härte ist durch die Vorlage eines Wohngeldbescheids, einer Bescheinigung zur Sicherung des Lebensunterhalts, einer Lesefassung inkl. 1. , 2. Und 3. Änderungsatzung Fassung ab 01.01.2022 Bescheinigung der Grundsicherung oder eines Sozialhilfebescheids nachzuwiesen. (3) (gestrichen) (4) 1Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Gästebeitrages sind der Erhebungsstelle von dem Berechtigten nachzuweisen. 2Der Antrag entbindet nicht von der Zahlung des Gästebeitrages. Jeder Missbrauch der Befreiungsmöglichkeit wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. (5) 1Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die Aufenthaltstage der jeweils voraussichtlich nach Absatz 1 Punkt b und nach Abs. 2 zu befreienden Personen in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 5 Beitragshöhe (1) 1Der Gästebeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. 2Die Dauer des Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. 3Er beträgt pro Übernachtung in EUR einschl. MwSt. bis 14.03.2021 Haupt-Gästebeitragszeit Neben-Gästebeitragszeit Erwachsene 3,60 Euro 1,30 Euro Kinder 1,50 Euro 0,55 Euro ab 15.03.2021 Haupt-Gästebeitragszeit Neben-Gästebeitragszeit Erwachsene 5,00 Euro 2,00 Euro Kinder 2,10 Euro 0,80 Euro 4Hält sich der Beitragspflichtige nur innerhalb eines Tages im Erhebungsgebiet auf, so gelten die vorgenannten Beitragssätze pauschal für den Aufenthaltstag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer an diesem Tag. 5Ein gästebeitragspflichtiges Kind im Sinne dieser Satzung ist zwischen 6 und 14 Jahre alt. 6Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre). (2) 1Haupt-Gästebeitragszeit ist der Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. 2 Neben-Gästebeitragszeit ist die Zeit vom 01.11 bis zum 14. 03. eines Jahres. (3) 1Der Gästebeitragspflichtige kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Gästebeitrages einen Jahresgästebeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des verbleibenden Kalenderjahres berechtigt. Jahresgästekarten werden mit einem Lichtbild sowie auf den Namen des Gästekarteninhabers ausgestellt. 2Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. 3Der Jahresgästebeitrag beträgt 30 Tagessätze der unter § 5 Abs. 1 für die Hauptgästebeitragszeit genannten Beitragshöhen, für die jeweilige Alterszugehörigkeit. 4Eine Anrechnung von im laufenden Jahr bereits entrichteten Gästebeiträgen auf eine Jahresgästekarte ist ausgeschlossen. Lesefassung inkl. 1. , 2. Und 3. Änderungsatzung Fassung ab 01.01.2022 (4) (gestrichen) § 6 Ermäßigungen (1) 1Einen ermäßigten Gästebeitrag in Höhe von bis 14.03.2019 Haupt-Gästebeitragszeit Neben-Gästebeitragszeit: 1,50 Euro 0,55 Euro ab 15.03.2019 Haupt-Gästebeitragszeit Neben-Gästebeitragszeit: 2,10 Euro 0,80 Euro zahlen je Person und Übernachtung: a. 2Minderjährige im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von karitativen und kirchlichen Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege oder von Trägern der Sozialversicherung entsandt werden und deren Aufenthalt unter kurmäßigen Bedingungen stattfinden. b. 3Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. c. 4Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 100 v.H., aber mindestens 70 v.H. beträgt. (2) 1Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von dem Berechtigten bei der Erhebungsstelle nachzuweisen. Der Antrag alleine entbindet noch nicht von der Zahlungspflicht. (3) 1Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die voraussichtlich nach Absatz 1 Punkt a und b zu ermäßigenden Aufenthaltstage mit den vollen Beitragssätzen des § 5 in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 7 Beitragserhebung, Fälligkeit (1) 1Der nach Übernachtungen berechnete Gästebeitrag ist spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft vom Gästebeitragspflichtigen bei den von der Gemeinde beauftragten Stellen (Erhebungsstellen) zu zahlen, sofern keine Vorauszahlung oder Einziehung erfolgte. 2 Gästebeitragspflichtige haben der Erhebungsstelle die zur Feststellung eines für die Gästebeitragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor und Zuname, Alter, An- und Abreisetag, Gründe für eine Befreiung oder Teilbefreiung, soweit letztere vorliegen) zu erteilen. (2) 1Der Gästebeitrag kann bereits durch Inanspruchnahme eines besonderen Services der Nordseebad Spiekeroog GmbH aufgrund der gemachten Angaben des Kurgastes im Voraus gezahlt werden. 2Bei Änderungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bzw. bei Wegfall der Beitragspflicht erfolgt die Erstattung des Gästebeitrages nach dem Verfahren des § 9 der Satzung. (3) (gestrichen) Lesefassung inkl. 1. , 2. Und 3. Änderungsatzung Fassung ab 01.01.2022 (4) 1Als Zahlungsnachweis wird eine Gästekarte ausgegeben, die mindestens den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen und seinen Namen enthält. Fahrkarten der Fährlinie der Nordseebad Spiekeroog GmbH gelten als Gästekarte wenn ein entsprechender Vermerk über die Zahlung des Gästebeitrags enthalten ist. (5) 1Jahresgästekarten werden mit einem Lichtbild sowie dem Namen des Empfangsberechtigten ausgestellt. 2Sie sind nicht übertragbar. 3Sie werden gemäß § 7 Abs. 3 an die Empfangsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt. 4Die Verlängerung erfolgt automatisch nach Begleichung der Beitragsschuld. (6) 1Die Gästekarte ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird neben der Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Gästekarte ersatzlos eingezogen. 2Die Gästekarte ist während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet mitzuführen. 3Auf Verlangen ist die Gästekarte vorzuzeigen. 4Jeder Gästebeitragspflichtige kann bei Gästekartenkontrollen durch die von der Gemeinde damit beauftragten Personen den Nachweis seiner Inhaberschaft an der von ihm vorgezeigten Gästekarte nur anhand eines amtlichen Lichtbildausweises führen. (7) 1Der Gästebeitragspflichtige hat bei Verlust einer bereits ausgestellten Gästekarte eine Ersatzgästekarte zu beantragen. 2Kann bei Ausstellung der Ersatzgästekarte die Dauer des Aufenthaltes bis zum Zeitpunkt des Verlustes der Karte und die bereits geleistete Zahlung des Gästebeitrages vom Gästebeitragspflichtigen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, ist die Gemeinde Spiekeroog berechtigt, den Gästebeitragspflichtigen zur Leistung einer Pauschale in Höhe eines Jahresgästebeitrages heranzuziehen. (8) 1Rückständige Gästebeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.2Die von der Gemeinde Spiekeroog mit der Einziehung der Gästebeiträge Beauftragten sind berechtigt, mit Dritten Unterverträge hinsichtlich der Einziehung von Gästebeitragsforderungen zu schließen. § 8 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer vergleichbarer Personen (1) 1Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Zeltplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, hat die bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Personen nach dieser Satzung aufzufordern, sich, falls noch nicht geschehen, innerhalb von 48 Stunden bei der den Gästebeitrag einziehenden Stelle zu melden und den Gästebeitrag zu entrichten. 2Die Wohnungsgeber sollen ihre Gäste in geeigneter Weise auf die Ortssatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages auf der Nordseeinsel Spiekeroog hinweisen. (2) 1Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Gästebeitrag in dem Entgelt nicht enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. 2 Als Reiseunternehmen in diesem Sinne zählen auch die Schifffahrt der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie alle Spiekeroog anlaufenden Schifffahrtsunternehmen. (3) 1Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reedereien und sonstigen Beförderungsunternehmen, die geschäftsmäßig Passagiere in das nach § 1 anerkannte Erhebungsgebiet befördern. § 9 Rückzahlung von Gästebeiträgen Lesefassung inkl. 1. , 2. Und 3. Änderungsatzung Fassung ab 01.01.2022 1Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Gästebeitrag auf Antrag erstattet. 2Die Rückzahlung erfolgt nach Korrektur der Gästekarte an den Gästekarteninhaber. 3Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. 4Dieses gilt nicht für den Jahresgästebeitrag. Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die nötige Änderung des Beitragsbescheides wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR, maximal in Höhe des ermittelten Rückzahlungswertes erhoben. § 10 Ordnungswidrigkeiten 1Zuwiderhandlungen gegen § 7 sowie § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß §18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG. § 11 Übertragung von Aufgaben, Übergangsregeln, Inkrafttreten (1) 1Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates, der entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Spiekeroog bekannt zu geben ist, die Einziehung des Gästebeitrages und die Kontrolle der Gästebeitragszahlung auf die Nordseebad Spiekeroog GmbH und auf Gewerbebetriebe übertragen. (2) 1Jahresgästebeitragspflichtige nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung vom 01.01.2014 werden automatisch Jahresgästebeitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 3 nach Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung. 2Der Beitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann einmalig bis 30.09.2019 automatisch übergegangene Jahresbeitragspflichtige gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 im Sinne § 4 Abs. 5 beitragsfrei stellen für das Jahr 2019 und für die Folgejahre abmelden. (3) (gestrichen) (4) 1Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung „Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages für die Gemeinde Spiekeroog“ vom 21.12.2009 tritt mit diesem Tage außer Kraft. Nachrichtlich: 1. Änderungsatzung zum 01.01.2017 Inkrafttreten 2. Änderungsatzung zum 01.01.2019 Inkrafttreten. 3. Änderungssatzung zum 01.01.2021 Inkrafttreten Fassung ab 01.01.2022
Maschinell extrahiert am 26. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.
- 📄Lesefassung inkl 1 und 2 und 3 Änderung bis 31.12.2021PDF; CHARSET=UTF-830 kB≈ 17 k Zeichen Volltext
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Lesefassung inkl. 1. 2. und 3. Änderungsatzung Fassung bis 31.12.2021 Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Gästebeitragssatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 23.05.2013 (1. Änderung 16.12.2016, 2. Änderung 13.12.2018) für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: § 1 Allgemeines (1) 1Die Gemeinde Spiekeroog ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. 2Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb, Erneuerung, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen), sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Angebote und Veranstaltungen (siehe § 10 NKAG), erhebt die Gemeinde einen Gästebeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. 3Der Gästebeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. 4Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt. (2) 1Zum beitragsfähigen Aufwand i. S. des Abs.1 zählen insbesondere Kosten, die der Gemeinde Spiekeroog dadurch entstehen, dass sie sich zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen im Erhebungsgebiet des Gästebeitrages Dritter bedient. 2Dies gilt insbesondere für a. den Betrieb der Tourist-Information und des Haus des Gastes “Kogge”, b. den Betrieb des Inselbad & Dünenspa, c. den Betrieb der Mehrzweckhalle sowie des Sport- und Animationsprogrammes, d. den Hauptbadestrand und Strandbadebetrieb, e. den Betrieb des Kinderspielhauses (“Trockendock”) sowie das Kreativangebot, f. die Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege sowie Ruhebänke im Erhebungsgebiet, g. Abfallbehälter und öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet, h. Kurmittelhaus, i. Kurmusik und j. Kultur-, Veranstaltungs- und Erlebnisangebote. (3) 1Bei der Ermittlung des Gästebeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz. (4) 1Der hiernach ermittelte Aufwand soll wie folgt gedeckt werden: zu 46,02 %durch Gästebeiträge, Lesefassung inkl. 1. 2. und 3. Änderungsatzung Fassung bis 31.12.2021 zu 38,04% durch sonstige Entgelte und Gebühren einschließlich Kurmittelleistungen. 2Ein Anteil in Höhe von 6,50 % des Gesamtaufwandes (Ermittelt nach Abzug des besonderen Vorteils der Gemeinde) bleibt ungedeckt. § 2 Beitragspflichtige (1) 1Gästebeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes in der jeweiligen geltenden Fassung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. (2) 1Der Gästebeitrag wird in „Gästebeitrag mit taggenauer Berechnung“ und einen „Jahresgästebeitrag“ unterschieden. § 3 Entstehen der Beitragspflicht (1) 1Die Gästebeitragspflicht mit Abrechnung nach Übernachtungen entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. 2Für den Tagesgast entsteht die Beitragspflicht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit der Abreise am gleichen Tage aus dem Erhebungsgebiet. (2) 1Für den Jahresgästebeitrag entstehen die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit Antrag gemäß § 5 Abs. 3 und für die Folgejahre mit Beginn des Kalenderjahres. (3) 1Des Weiteren entsteht die Beitragspflicht und Beitragsschuld des Jahresgästebeitrages für Eigentümer oder dinglich Berechtigte von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), unabhängig von der Aufenthaltsdauer, mit der Rechtsbegründung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes und für Folgejahre mit Beginn des Kalenderjahres. 2Auf Antrag des Verpflichteten und zu dessen Beitragsschuld werden dessen Familienmitglieder im Sinne § 4 Abs. 1 Satz 1 Punkt b. wie Eigentümer oder dinglich Berechtigte behandelt. 3Wechselt der Eigentümer oder die dinglich Berechtigten einer Wohneinheit im Erhebungsgebiet unterjährig, so regelt § 5 Abs. 4 die Beitragsbemessung beider Parteien. § 4 Befreiungen (1) 1Vom Gästebeitrag sind befreit: a. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, b. auf Antrag: Ehepartner und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, wenn diese einen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten, , Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen; Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder – ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten und einen Tätigkeitsnachweis vorlegen, Teilnehmer eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres und des Bundesfreiwilligendienstes Lesefassung inkl. 1. 2. und 3. Änderungsatzung Fassung bis 31.12.2021 c. Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 v.H. beträgt, d. die erste Begleitperson von Schwerbehinderten, die lt. amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, e. Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. 2Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. 3Die Art und Dauer der Gefahrenanlage ist detailliert nachzuweisen. (2) 1Die Gemeinde kann in Einzelfällen vom Gästebeitrag befreien, wenn es das Interesse des Bades rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt. 2Soziale Härte ist durch die Vorlage eines Wohngeldbescheids, einer Bescheinigung zur Sicherung des Lebensunterhalts, einer Bescheinigung der Grundsicherung oder eines Sozialhilfebescheids nachzuwiesen. (3) 1Vom Jahresgästebeitrag im Sinne § 3 Abs. 3 ist befreit, wer an Eides statt erklärt, dass er im Kalenderjahr das Erhebungsgebiet nicht betreten hat. 2Diese Erklärung ist bis zum 31.01. des Folgejahres abzugeben (4) 1Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Gästebeitrages sind der Erhebungsstelle von dem Berechtigten nachzuweisen. 2Der Antrag entbindet nicht von der Zahlung des Gästebeitrages. Jeder Missbrauch der Befreiungsmöglichkeit wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. (5) 1Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die Aufenthaltstage der jeweils voraussichtlich nach Absatz 1 Punkt b und nach Abs. 2 zu befreienden Personen in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 5 Beitragshöhe (1) 1Der Gästebeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. 2Die Dauer des Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. 3Er beträgt pro Übernachtung in EUR einschl. MwSt. bis 14.03.2021 Haupt-Gästebeitragszeit Neben-Gästebeitragszeit Erwachsene 3,60 Euro 1,30 Euro Kinder 1,50 Euro 0,55 Euro ab 15.03.2021 Haupt-Gästebeitragszeit Neben-Gästebeitragszeit Erwachsene 5,00 Euro 2,00 Euro Kinder 2,10 Euro 0,80 Euro 4Hält sich der Beitragspflichtige nur innerhalb eines Tages im Erhebungsgebiet auf, so gelten die vorgenannten Beitragssätze pauschal für den Aufenthaltstag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer an diesem Tag. 5Ein gästebeitragspflichtiges Kind im Sinne dieser Satzung ist zwischen 6 und 14 Jahre alt. 6Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem Lesefassung inkl. 1. 2. und 3. Änderungsatzung Fassung bis 31.12.2021 vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre). (2) 1Haupt-Gästebeitragszeit ist der Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. 2 Neben-Gästebeitragszeit ist die Zeit vom 01.11 bis zum 14. 03. eines Jahres. (3) 1Der Gästebeitragspflichtige kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Gästebeitrages einen Jahresgästebeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des verbleibenden Kalenderjahres berechtigt. Jahresgästekarten werden mit einem Lichtbild sowie auf den Namen des Gästekarteninhabers ausgestellt. 2Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. 3Der Jahresgästebeitrag beträgt 30 Tagessätze der unter § 5 Abs. 1 für die Hauptgästebeitragszeit genannten Beitragshöhen, für die jeweilige Alterszugehörigkeit. 4Eine Anrechnung von im laufenden Jahr bereits entrichteten Gästebeiträgen auf eine Jahresgästekarte ist ausgeschlossen. (4) 1Wechselt das Eigentum oder der dinglich Berechtigte einer Wohneinheit vor dem 1. Mai, zahlt der bisherige Eigentümer oder dinglich Berechtigte, nach dem 30. September der neue Eigentümer oder dinglich Berechtigte, nur den in Zwölfteln ausgedrückten Anteil des Jahresgästebeitrages für sich und seine Familienmitglieder. 2Der Nachfolger bzw. der Vorgänger zahlt in den vorstehenden Fällen den vollen Betrag des Jahresgästebeitrages für sich und seine Familienmitglieder. 3Das gleiche gilt in sonstigen Fällen des Eigentums- oder dinglich Berechtigten-Wechsels. § 6 Ermäßigungen (1) 1Einen ermäßigten Gästebeitrag in Höhe von bis 14.03.2019 Haupt-Gästebeitragszeit Neben-Gästebeitragszeit: 1,50 Euro 0,55 Euro ab 15.03.2019 Haupt-Gästebeitragszeit Neben-Gästebeitragszeit: 2,10 Euro 0,80Euro zahlen je Person und Übernachtung: a. 2Minderjährige im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von karitativen und kirchlichen Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege oder von Trägern der Sozialversicherung entsandt werden und deren Aufenthalt unter kurmäßigen Bedingungen stattfinden. b. 3Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. c. 4Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 100 v.H., aber mindestens 70 v.H. beträgt. (2) 1Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von dem Berechtigten bei der Erhebungsstelle nachzuweisen. Der Antrag alleine entbindet noch nicht von der Zahlungspflicht. (3) 1Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die voraussichtlich nach Absatz 1 Punkt a und b zu ermäßigenden Aufenthaltstage mit den vollen Beitragssätzen des § 5 in der veranschlagten Lesefassung inkl. 1. 2. und 3. Änderungsatzung Fassung bis 31.12.2021 Summe der Maßstabseinheiten. § 7 Beitragserhebung, Fälligkeit (1) 1Der nach Übernachtungen berechnete Gästebeitrag ist spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft vom Gästebeitragspflichtigen bei den von der Gemeinde beauftragten Stellen (Erhebungsstellen) zu zahlen, sofern keine Vorauszahlung oder Einziehung erfolgte. 2 Gästebeitragspflichtige haben der Erhebungsstelle die zur Feststellung eines für die Gästebeitragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor und Zuname, Alter, An- und Abreisetag, Gründe für eine Befreiung oder Teilbefreiung, soweit letztere vorliegen) zu erteilen. (2) 1Der Gästebeitrag kann bereits durch Inanspruchnahme eines besonderen Services der Nordseebad Spiekeroog GmbH aufgrund der gemachten Angaben des Kurgastes im Voraus gezahlt werden. 2Bei Änderungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bzw. bei Wegfall der Beitragspflicht erfolgt die Erstattung des Gästebeitrages nach dem Verfahren des § 9 der Satzung. (3) 1Der Jahresgästebeitrag nach § 3 Abs. 3 für sogenannte Zweitwohnungsbesitzer wird durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde Spiekeroog festgesetzt (Festsetzungsbescheid). 2Er ist am 15. Januar für das laufende Jahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) 1Als Zahlungsnachweis wird eine Gästekarte ausgegeben, die mindestens den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen und seinen Namen enthält. Fahrkarten der Fährlinie der Nordseebad Spiekeroog GmbH gelten als Gästekarte wenn ein entsprechender Vermerk über die Zahlung des Gästebeitrags enthalten ist. (5) 1Jahresgästekarten werden mit einem Lichtbild sowie dem Namen des Empfangsberechtigten ausgestellt. 2Sie sind nicht übertragbar. 3Sie werden gemäß § 7 Abs. 3 an die Empfangsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt. 4Die Verlängerung erfolgt automatisch nach Begleichung der Beitragsschuld. (6) 1Die Gästekarte ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird neben der Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Gästekarte ersatzlos eingezogen. 2Die Gästekarte ist während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet mitzuführen. 3Auf Verlangen ist die Gästekarte vorzuzeigen. 4Jeder Gästebeitragspflichtige kann bei Gästekartenkontrollen durch die von der Gemeinde damit beauftragten Personen den Nachweis seiner Inhaberschaft an der von ihm vorgezeigten Gästekarte nur anhand eines amtlichen Lichtbildausweises führen. (7) 1Der Gästebeitragspflichtige hat bei Verlust einer bereits ausgestellten Gästekarte eine Ersatzgästekarte zu beantragen. 2Kann bei Ausstellung der Ersatzgästekarte die Dauer des Aufenthaltes bis zum Zeitpunkt des Verlustes der Karte und die bereits geleistete Zahlung des Gästebeitrages vom Gästebeitragspflichtigen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, ist die Gemeinde Spiekeroog berechtigt, den Gästebeitragspflichtigen zur Leistung einer Pauschale in Höhe eines Jahresgästebeitrages heranzuziehen. (8) 1Rückständige Gästebeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.2Die von der Lesefassung inkl. 1. 2. und 3. Änderungsatzung Fassung bis 31.12.2021 Gemeinde Spiekeroog mit der Einziehung der Gästebeiträge Beauftragten sind berechtigt, mit Dritten Unterverträge hinsichtlich der Einziehung von Gästebeitragsforderungen zu schließen. § 8 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer vergleichbarer Personen (1) 1Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Zeltplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, hat die bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Personen nach dieser Satzung aufzufordern, sich, falls noch nicht geschehen, innerhalb von 48 Stunden bei der den Gästebeitrag einziehenden Stelle zu melden und den Gästebeitrag zu entrichten. 2Die Wohnungsgeber sollen ihre Gäste in geeigneter Weise auf die Ortssatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages auf der Nordseeinsel Spiekeroog hinweisen. (2) 1Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Gästebeitrag in dem Entgelt nicht enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. 2 Als Reiseunternehmen in diesem Sinne zählen auch die Schifffahrt der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie alle Spiekeroog anlaufenden Schifffahrtsunternehmen. (3) 1Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reedereien und sonstigen Beförderungsunternehmen, die geschäftsmäßig Passagiere in das nach § 1 anerkannte Erhebungsgebiet befördern. § 9 Rückzahlung von Gästebeiträgen 1Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Gästebeitrag auf Antrag erstattet. 2Die Rückzahlung erfolgt nach Korrektur der Gästekarte an den Gästekarteninhaber. 3Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. 4Dieses gilt nicht für den Jahresgästebeitrag. Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die nötige Änderung des Beitragsbescheides wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR, maximal in Höhe des ermittelten Rückzahlungswertes erhoben. § 10 Ordnungswidrigkeiten 1Zuwiderhandlungen gegen § 7 sowie § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß §18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG. § 11 Übertragung von Aufgaben, Übergangsregeln, Inkrafttreten (1) 1Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates, der entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Spiekeroog bekannt zu geben ist, die Einziehung des Gästebeitrages und die Kontrolle der Gästebeitragszahlung auf die Nordseebad Spiekeroog GmbH und auf Gewerbebetriebe übertragen. (2) 1Jahresgästebeitragspflichtige nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung vom 01.01.2014 werden automatisch Jahresgästebeitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 3 nach Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung. 2Der Beitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann einmalig bis 30.09.2019 automatisch übergegangene Jahresbeitragspflichtige gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 im Sinne § 4 Abs. 5 beitragsfrei stellen für das Jahr 2019 und für die Folgejahre abmelden. Lesefassung inkl. 1. 2. und 3. Änderungsatzung Fassung bis 31.12.2021 (3) (gestrichen) (4) 1Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung „Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages für die Gemeinde Spiekeroog“ vom 21.12.2009 tritt mit diesem Tage außer Kraft. Nachrichtlich: 1. Änderungsatzung zum 01.01.2017 Inkrafttreten 2. Änderungsatzung zum 01.01.2019 Inkrafttreten. 3. Änderungsatzung zum 01.01.2021 Inkrafttreten Fassung bis 31.12.2021
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