Beschluss über die Neufassung der Kurbeitragssatzung zum 01.01.2014 - Beschluss über die Höhe des Kurbeitrages
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Verwaltung legt dem Rat eine neu gefasste Kurbeitragssatzung vor, die zum 1. Januar 2014 in Kraft treten soll. Grundlage ist eine Kalkulation einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Zeitraum 2014 bis 2016, die eine jährliche Unterdeckung von rund 325.900 Euro feststellte. Um etwa 270.000 Euro dieser Lücke zu schließen, werden höhere Beitragssätze vorgeschlagen: Erwachsene zahlen in der Hauptsaison künftig 3,30 Euro statt 2,80 Euro pro Übernachtung, Kinder 1,40 Euro statt 1,20 Euro.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung (Bürgermeister), eingebracht in Verwaltungsausschuss und Rat im Mai 2013. Es handelt sich um die Festsetzung der Beitragshöhe als Folgeschritt zur bereits im September 2012 beschlossenen Neufassung des Satzungstextes.
Hintergrund
Der Gemeinderat hatte den neuen Satzungstext bereits am 27. September 2012 beschlossen; die Beitragshöhe blieb damals offen. Eine beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft errechnete für 2014 bis 2016 eine durchschnittliche jährliche Unterdeckung von 325.900 Euro, was 9,3 Prozent des kurbeitragsfähigen Aufwands entspricht. Die Vorgängersatzung stammte vom 21. Dezember 2009. Rechtliche Grundlage ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG).
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Gäste, die auf Spiekeroog übernachten, zahlen ab 2014 höhere Kurbeiträge. Erwachsene zahlen in der Hauptsaison 3,30 Euro pro Nacht (bisher 2,80 Euro), Kinder 1,40 Euro (bisher 1,20 Euro). Zweitwohnungsbesitzer:innen zahlen den Jahreskurbeitrag, der für Erwachsene auf 99 Euro steigt (bisher 84 Euro). Insulaner:innen mit Hauptwohnsitz auf Spiekeroog sind vom Kurbeitrag nicht betroffen.
Die wichtigsten Punkte
- Der Kurbeitrag für Erwachsene steigt in der Hauptsaison von 2,80 auf 3,30 Euro pro Übernachtung
- Kinder zahlen in der Hauptsaison künftig 1,40 Euro statt 1,20 Euro pro Nacht
- Der Jahreskurbeitrag für Erwachsene beträgt künftig 99 Euro (bisher 84 Euro), für Kinder 42 Euro (bisher 36 Euro)
- Die Erhöhung soll eine jährliche Unterdeckung von rund 270.000 Euro schließen
- Die neue Satzung soll zum 1. Januar 2014 in Kraft treten und die Fassung von 2009 ablösen
Relevanz für Insulaner:innen: 8/10
Stand 26. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 0040/2013
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 26. Mai 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Gemeinde Spiekeroog Der Bürgermeister Bereich Fiegenheim Vorlagen-Nr. 0040/2013 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 14.05.2013 Rat der Gemeinde Spiekeroog 23.05.2013 Betreff: Beschluss über die Neufassung der Kurbeitragssatzung zum 01.01.2014 - Beschluss über die Höhe des Kurbeitrages Sachverhalt: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27.09.2012 im Zuge der Neufassung der Kurbei - tragssatzung bereits den zukünftigen Satzungstext beschlossen. Ein Protokollauszug mit dem entsprechenden Ratsbeschluss ist dieser Vorlage beigefügt. Zwischenzeitig wurde die Kurbeitragskalkulation für die Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt. Dabei wurde für den Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 bezogen auf den nach Abzug eines Gemeindeanteils kurbeitragsfähigen Aufwand eine durchschnittliche jährliche Unterdeckung in Höhe von 325.900 Euro festgestellt. Dies entspricht einem Anteil in Höhe von 9,3 % am kurbei - tragsfähigen Aufwand. Auf Grundlage der hierzu geführten Vorberatungen wird vorgeschlagen, den nach der vorge - legten Kalkulation ungedeckten Teil in einer Größenordnung von ca. 270.000 Euro jährlich bzw. 7,5 % des kurbeitragsfähigen Aufwandes zu decken. Hierfür ist erforderlich, dass eine Anpassung der Kurbeitragssätze vorgenommen wird. Hierzu wird folgende Anpassung der Beitragssätze vorgeschlagen: § 5 Beitragshöhe (1) Der Kurbeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. Die Dauer des Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. Er beträgt pro Übernachtung in EUR einschl. MwSt. Hauptkurbeitragszeit Nebenkurbeitragszeit Erwachsene 3,30 Euro (2,80 Euro) 1,20 Euro (1,00 Euro) Kinder 1,40 Euro (1,20 Euro) 0,50 Euro (0,40 Euro) § 6 Ermäßigungen (1) Einen ermäßigten Kurbeitrag in Höhe von - 1 - Hauptkurbeitragszeit: Nebenkurbeitragszeit: 1,20 Euro (1,00 Euro) 0,50 Euro (0,40 Euro) nachrichtlich: Damit ergibt sich folgender auf Grundlage von 30 Tagessätzen errechneter Jahreskurbeitrag gemäß § 5 Abs. 3 der Kurbeitragssatzung: Erwachsene: 99,00 Euro (84,00 Euro) Kinder: 42,00 Euro (36,00 Euro) Beschlussvorschlag: Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589) , § 10 des Nie - dersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge - setzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 23.05.2013 für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Spiekeroog ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneue - rung, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr die - nen (Fremdenverkehrseinrichtungen) sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Angebote und Veranstaltungen (siehe § 10 NKAG) erhebt die Gemeinde einen Kurbeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. Der Kurbei - trag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen be - nutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt. (2) Zum beitragsfähigen Aufwand i. S. des Abs.1 zählen insbesondere Kosten, die der Gemeinde Spiekeroog dadurch entstehen, dass sie sich zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen der Nordseebad Spiekeroog GmbH oder sonstiger Dritter im Erhebungsgebiet des Kurbeitrages bedient. Die Abgeltung dieser Leistungen zählt zum Aufwand gemäß Absatz 1 Satz 2. Dies gilt insbesondere für a) den Betrieb des Haus des Gastes “Kogge”, b) den Betrieb des Schwimmbades “Schwimmdock”, c) den Betrieb der Mehrzweckhalle, d) den Seebadbetrieb, e) den Betrieb des Kinderspielhauses (“Trockendock”), f) die Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege sowie Ruhebänke im Erhebungsgebiet, - 2 - g) Abfallbehälter und öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet. h) Kurmittelhaus i) Kurmusik j) Vergünstigte Veranstaltungen (3) Bei der Ermittlung des Kurbeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz. (4) Der hiernach ermittelte Aufwand soll wie folgt gedeckt werden: Zu 49,6 %durch Kurbeiträge, zu 3,5 % durch Kurmittelleistungen, zu 42,3 %durch sonstige Entgelte und Gebühren Ein Anteil in Höhe von 1,8 % des Gesamtaufwandes (Ermittelt nach Abzug des beson - deren Vorteils der Gemeinde) bleibt ungedeckt. § 2 Beitragspflichtige (1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Nordseeheilbad aner- kannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweiligen geltenden Fassung zu haben,und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstal - tungen geboten wird. (2) Als Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten, die Le - benspartner und die ihrem Haushalt angehörenden Kinder im Alter von 6 – 14 Jahren. Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Le- bensjahr (15 Jahre). § 3 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Kurbeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Für den Tageskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet endet mit der Abreise am gleichen Tage aus dem Erhebungsgebiet. (2) Für den Jahreskurbeitrag entstehen die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eigentumserwerb oder Begründung des Dauernutzungsrechtes während des laufenden Kalenderjahres im Zeitpunkt der Rechtsbegründung. § 4 Befreiungen (1) Vom Kurbeitrag sind befreit: 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. Auf Antrag: Ehepartner und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –ausbil- dung im Erhebungsgebiet aufhalten, - 3 - 3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit 100 v.H. beträgt, 4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, 5. Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. Die Art und Dauer der Gefahrenanlage ist detailliert nachzuweisen. (2) Die Gemeinde kann in Einzelfällen vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse des Bades rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt. (3) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von dem Berechtigten nachzuweisen. Der Antrag entbindet nicht von der Zahlung des Kurbeitrages. Jeder Missbrauch der Befreiungsmöglichkeit wird als Ordnungswidrigkeit (siehe unten § 10) geahndet. (4) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die Aufenthaltstage der jeweils voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 2 und nach Abs. 2 zu befreienden Personen in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 5 Beitragshöhe (1) Der Kurbeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. Die Dauer des Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. Er beträgt pro Übernachtung in EUR einschl. MwSt. Hauptkurbeitragszeit Nebenkurbeitragszeit Erwachsene 3,30 Euro 1,20 Euro Kinder 1,40 Euro 0,50 Euro Hält sich der Beitragspflichtige nur innerhalb eines Tages im Erhebungsgebiet auf, so gelten die vorgenannten Beitragssätze pauschal für den Aufenthaltstag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer an diesem Tag. (2) Hauptkurbeitragszeit ist der Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. Nebenkurbeitragszeit ist die Zeit vom 01.11 bis zum 14. 03. eines Jahres. (3) Der Kurbeitragspflichtige (ausgenommen der unter § 5 (4) genannten Personen) kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Kurbeitrages einen Jahreskur - beitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des verbleibenden Kalenderjahres berech- tigt. Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie auf den Namen des Kurkartenin - habers ausgestellt. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu wer - den. Der Jahreskurbeitrag beträgt 30 Tagessätze der unter § 5 (1) für die Hauptkurbei - tragszeit genannten Beitragshöhen, für die jeweilige Alterszugehörigkeit. (4) a) Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienmitglieder gemäß § 2 Absatz 2 immer den Kurbeitrag in Höhe des Jahresbeitrages zu zahlen. Sie erhalten zum Nachweis eine Jahreskurkarte. b)Wechselt das Eigentum oder der Besitzer einer Wohneinheit vor dem 1. Mai, zahlt der bisherige Besitzer/Eigentümer, nach dem 30. September der neue Besitzer/Eigentümer, nur den in Zwölfteln ausgedrückten Anteil des Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Der Nachfolger bzw. der Vorgänger zahlt in den vorstehenden Fällen den vollen Betrag des Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Das gleiche gilt in - 4 - sonstigen Fällen des Eigentums- oder Besitzerwechsels. § 6 Ermäßigungen (1) Einen ermäßigten Kurbeitrag in Höhe von Hauptkurbeitragszeit: Nebenkurbeitragszeit: 1,20 Euro 0,50 Euro zahlen je Person und Übernachtung: 1. Minderjährige im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von karitativen und kirchlichen Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege oder von Trägern der Sozialversicherung entsandt werden und deren Aufenthalt unter kurmäßigen Bedingungen stattfinden. 2. Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. 3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 100 v.H., aber mindestens 70 v.H. beträgt. (2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von dem Berechtigten nachzuweisen. Der Antrag alleine entbindet noch nicht von der Zahlungspflicht. (3) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu ermäßigenden Aufenthaltstage mit den vollen Beitragssätzen des § 5 in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 7 Beitragserhebung, Fälligkeit (1) Der nach Übernachtungen berechnete Kurbeitrag ist spätestens innerhalb von 2 Ta - gen nach Ankunft vom Kurbeitragspflichtigen bei der von der Gemeinde beauftragten Stelle (Erhebungsstelle) zu zahlen, sofern keine Vorauszahlung oder Einziehung erfolgte. Kur - beitragspflichtige haben der Erhebungsstelle die zur Feststellung eines für die Kurbei - tragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor und Zuname, Al - ter, An- und Abreisetag, Gründe für eine Befreiung oder Teilbefreiung, soweit letztere vorliegen) zu erteilen. (2) Der Kurbeitrag kann bereits durch Inanspruchnahme eines besonderen Services der Nordseebad Spiekeroog GmbH aufgrund der gemachten Angaben des Kurgastes im Voraus gezahlt werden. Bei Änderungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bzw. bei Wegfall der Beitragspflicht erfolgt die Erstattung des Kurbeitrages nach dem Verfahren des § 9 der Satzung. (3) Der Jahreskurbeitrag für sogenannte Zweitwohnungsbesitzer wird durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde Spiekeroog festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Er ist am 15. Januar für das laufende Jahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die mindestens den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen und seinen Namen enthält. Fahrkarten der Fährlinie der Nordseebad Spiekeroog GmbH gelten als Kurkarte wenn ein entsprechender Vermerk über die Zahlung des Kurbeitrags enthalten ist. (5) Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie dem Namen des Empfangs-be - rechtigten ausgestellt. Sie sind nicht übertragbar. Sie werden gemäß § 7 Abs. 3 an die Empfangsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt. Verlängerungsmarken werden in - 5 - jedem Jahr beim ersten Aufenthalt auf der Insel an der zuständigen Ausgangsstelle ausgegeben. (6) Die Kurkarte ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird neben der Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kurkarte ersatzlos eingezogen. Die Kurkarte ist während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet mitzuführen. Auf Verlangen ist die Kur - karte vorzuzeigen. Jeder Kurbeitragspflichtige kann bei Kurkartenkontrollen durch die von der Gemeinde damit beauftragten Personen den Nachweis seiner Inhaberschaft an der von ihm vorgezeigten Kurkarte nur anhand eines amtlichen Lichtbildausweises füh- ren. (7) Der Kurbeitragspflichtige hat bei Verlust einer bereits ausgestellten Kurkarte eine Er - satzkurkarte zu beantragen. Kann bei Ausstellung der Ersatzkurkarte die Dauer des Aufenthaltes bis zum Zeitpunkt des Verlustes der Karte und die bereits geleistete Zah - lung des Kurbeitrages vom Kurbeitragspflichtigen nicht glaubhaft nachgewiesen wer - den, ist die Gemeinde Spiekeroog berechtigt, den Kurbeitragspflichtigen zur Leistung einer Pauschale in Höhe eines Jahreskurbeitrages heranzuziehen. (8) Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangverfahren beigetrieben. Die von der Gemeinde Spiekeroog mit der Einziehung der Kurbeiträge beauftragte Nord - seebad Spiekeroog GmbH ist berechtigt, mit Dritten Unterverträge hinsichtlich der Ein - ziehung von Kurbeitragsforderungen zu schließen. § 8 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer vergleichbarer Personen (1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung über - lässt, einen Zeltplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, hat die bei ihm verweilenden bei- tragspflichtigen Personen nach dieser Satzung aufzufordern, sich falls noch nicht ge - schehen innerhalb von 48 Stunden bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH zu melden um den Kurbeitrag zu entrichten. Die Wohnungsgeber sollen ihre Gäste in geeigneter Weise auf die Ortssatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages auf der Nordseeinsel Spiekeroog hinweisen. (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunterneh - men zu entrichten haben. Als Reiseunternehmen in diesem Sinne zählen auch die Schifffahrt der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie alle Spiekeroog anlaufenden Schifffahrts-unternehmen. (3) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reedereien und sonstigen Beför - derungsunternehmen, die geschäftsmäßig Passagiere in das nach § 1 anerkannte Ge - meindegebiet befördern. § 9 Rückzahlung von Kurbeiträgen Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung er - folgt nach Korrektur der Kurkarte an den Kurkarteninhaber. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. § 10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen § 7 sowie § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten ge - mäß §18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG. § 11 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten - 6 - (1) Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates, der entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Spiekeroog bekannt zu geben ist, die Einziehung des Kurbeitrages und die Kontrolle der Kurbeitragszahlung auf die Nordseebad Spiekeroog GmbH und auf Gewerbebetriebe übertragen. (2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Die bisherige Satzung „Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog“ vom 21.12.2009 tritt mit diesem Tage außer Kraft. Spiekeroog, den 23.05.2013 Fiegenheim Bürgermeister Spiekeroog, den 14.05.2013 (Herr Bernd Fiegenheim) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: Rat Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: Protokollauszug - 7 -Maschinell extrahiert am 26. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.