KFZ-Richtlinie | Regelung und Vollzug der Anhängernutzung auf Spiekeroog
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Verwaltung schlägt vor, die seit 2008 geltende KFZ-Richtlinie für Anhänger auf Spiekeroog wieder konsequent anzuwenden. In den vergangenen Jahren war der Vollzug eingeschlafen: Anhänger fuhren ohne Genehmigung, überbreite Modelle beschädigten Straßen und Grünflächen. Ab 1. November 2025 sollen alle Anhänger erfasst, genehmigt und vergebührt werden; über Dauergenehmigungen für Anhänger breiter als 2,10 m entscheidet künftig der Gemeinderat.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung (Ordnungsamt) zur Wiederherstellung einer einheitlichen Vollzugspraxis der bestehenden KFZ-Richtlinie; Erstberatung im Verwaltungsausschuss am 19.08.2025, Beschluss im Rat am 28.08.2025.
Hintergrund
Das allgemeine Kraftfahrzeugverbot auf Spiekeroog geht auf ein Landkreisverbot von 1969 zurück. Der Rat beschloss 2007 eine Ausnahmerichtlinie, die seit dem 1. Januar 2008 gilt und Anhänger auf maximal 2,10 m Breite begrenzt. Durch personelle Wechsel in Verwaltung, Schifffahrt und Spedition wurde die Richtlinie zunehmend nicht mehr angewendet. Die Zahl der Anhänger auf der Insel stieg, Genehmigungen und Gebühren wurden vielfach nicht eingeholt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Überbreite Anhänger haben Straßen und Grünflächen beschädigt und im Begegnungsverkehr Gefährdungen verursacht — das betrifft alle, die sich auf den Inselpfaden bewegen. Für Gewerbetreibende und Betriebe bedeutet die Neuregelung mehr Aufwand bei Anlieferungen und neue Gebührenpflichten. Der autofreie Charakter der Insel, der wesentlich zur touristischen Attraktivität beiträgt, soll damit geschützt werden.
Die wichtigsten Punkte
- Das Breitenlimit von 2,10 m für Anhänger wird ab 1. November 2025 wieder verbindlich vollzogen
- Dauergenehmigungen für überbreite Anhänger entscheidet künftig ausschließlich der Gemeinderat
- Alle Anhänger im öffentlichen Raum müssen erfasst, gekennzeichnet, genehmigt und vergebührt werden
- Die Verwaltung richtet bis 1. November 2025 ein Anhängerregister sowie ein Kontrollkonzept ein
- Ausnahmen für überbreite Anhänger bleiben auf wenige zwingend notwendige Fälle beschränkt, etwa den Absenkanhänger der Inselspedition
Relevanz für Insulaner:innen: 6/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/066/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 2 Dokumente
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (2)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Ordnungsamt Vorlagen-Nr. 01/066/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 19.08.2025 Rat der Gemeinde Spiekeroog 28.08.2025 Betreff: KFZ-Richtlinie | Regelung und Vollzug der Anhängernutzung auf Spiekeroog Sachverhalt: Spiekeroog ist autofrei. Ausnahmen für Elektrofahrzeuge und Anhänger regelt die KFZ- Richtlinie der Gemeinde auf Grundlage der §§ 45, 46 StVO sowie des allgemeinen Kraftfahrzeugverbots. Die 2008 erlassene Richtlinie legt unter anderem Maß- und Einsatzgrenzen fest – insbesondere ein Breitenlimit von 2,10 m für Anhänger. Überbreite Modelle dürfen nur in eng begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden. In den ersten Jahren erfolgte die Anwendung sehr restriktiv. Die Sondernutzungssatzung verpflichtet für Nutzungen über den Gemeingebrauch hinaus zur Genehmigung und nennt das Abstellen von Anhängern ausdrücklich als erlaubnispflichtig (§ 2 Abs. 1). Sie erlaubt Auflagen, Widerruf und Zwangsmaßnahmen. Die Gebührensatzung ordnet die Gebührenpflicht an. Maßgeblich sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße. In den vergangenen Jahren hat die Umsetzung der Regelungen deutlich an Verbindlichkeit verloren. Personelle Wechsel in Verwaltung, Schifffahrt und Spedition führten dazu, dass die KFZ-Richtlinie in den Hintergrund geriet. Erfassung, Kontrolle und Abrechnung der Anhängernutzung erfolgten nicht mehr systematisch. Die Zahl der Anhänger auf der Insel ist deutlich gestiegen. Oft fehlen Zuordnung und vollständige Daten (Halter, Maße, Zweck, Genehmigungsstatus). Genehmigungen wurden teilweise nicht eingeholt – teils aus Unkenntnis der Genehmigungspflicht. Zudem wurden von der Spedition oder der Schifffahrt Anhänger transportiert, ohne dass deren Genehmigungsstatus überprüft wurde. Insb. Überbreite Anhänger (> 2,10 m) haben Straßen- und Grünflächen beschädigt und im Begegnungsverkehr zu Gefährdungen geführt. Das Thema „Anhänger“ betrifft nicht nur Gebühren und Genehmigungen, sondern den Kern des autofreien Inselcharakters. Der öffentliche Raum darf nicht zu einem Dauerabstellplatz werden. Transporte sollen bedarfsgerecht, punktuell und mit möglichst geringer Belastung erfolgen – in vielen Fällen ist ein „Just-in-time“-Umschlag über die Spedition möglich. Zu berücksichtigen ist: Jeder Warenumschlag verursacht zusätzliche Kosten zu den ohnehin hohen Seetransportkosten, macht Abläufe weniger bequem und erhöht den Aufwand für Betriebe. Gleichzeitig dient der restriktive Einsatz – insbesondere bei überbreiten Anhängern – dem Schutz der Straßen, der Verkehrssicherheit und dem Erhalt des einzigartigen Ortsbildes, das für Ruhe, Entspannung und die touristische Attraktivität Spiekeroogs entscheidend ist. Umsetzung durch die Verwaltung: - 2 - Dauerhaft genutzte Anhänger Normalbreite (≤ 2,10 m): Genehmigungspflicht nach KFZ-Richtlinie und Sondernutzungssatzung; Eintrag ins Register; regelmäßige Überprüfung. Überbreite (> 2,10 m): o Mit bestehender Genehmigung: Weiterbetrieb nur bei nachweislich zwingender betrieblicher Erforderlichkeit und Einhaltung aller Auflagen. o Ohne Genehmigung: Unverzügliche Antragstellung; Entscheidung über Neugenehmigungen ausschließlich durch den Gemeinderat. Ausnahmen bleiben wenigen, zwingend notwendigen Fällen vorbehalten, wie z. B.: Absenkanhänger der Inselspedition (logistisch nicht ersetzbar) oder Direktanlieferung EDEKA mit Warenanhänger, Temporär genutzte Anhänger Genehmigung nur bei zwingender betrieblicher Erforderlichkeit oder wenn ein Umschlag in Speditionsanhänger/-container eine unzumutbare Härte darstellen würde wie z.B. größere Möbelanlieferungen ohne praktikable Umlademöglichkeit oder Gefahr von Transportschäden beim Umladen Verweildauer auf das notwendige Minimum beschränken. Geeigneter Stell- oder Abladeplatz ist nachzuweisen. Überbreite (> 2,10 m) i.d.R. nur genehmigungsfähig, wenn die konkrete Lieferung den Einsatz zwingend erfordert (z. B. Fertighausteile oder vergleichbare unteilbare Großkomponenten). Die Verwaltung bittet vor Umsetzung um ein Stimmungsbild, um sicherzustellen, dass die KFZ-Richtlinie – insbesondere im Hinblick auf Entscheidungen zu überbreiten Anhängern – im Sinne des Rates angewendet wird und künftige Einzelfälle entsprechend vorbereitet werden können. Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat bekräftigt die verbindliche Anwendung der KFZ-Richtlinie, insbesondere das Breitenlimit von 2,10 m für Anhänger, und beauftragt die Verwaltung mit einer konsequenten, einheitlichen Vollzugspraxis. 2. Ab 1. November 2025 dürfen überbreite Anhänger nur genutzt werden, wenn sie nachweislich zwingend betrieblich erforderlich sind und genehmigt sind. Über Dauergenehmigungen > 2,10 m Breite entscheidet der Rat; temporäre Genehmigungen erteilt die Verwaltung. Bestehende Dauergenehmigungen werden alle drei Jahre überprüft. 3. Alle Anhänger, die auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bewegt oder abgestellt werden, sind vor Nutzung zu a) erfassen und kennzeichnen, b) genehmigen, c) gemäß Sondernutzungsgebührensatzung zu vergebühren. 4. Die Verwaltung richtet bis 1. November 2025 ein Anhängerregister ein und etabliert ein Kontroll- und Umsetzungskonzept. - 3 - Spiekeroog, den 19.08.2025 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: Kfz-Richtlinie_ab 01.01.2008
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Richtlinie für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom allgemeinen Kraftfahrzeugverbot auf Spiekeroog Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzu ng vom 25.10.2007 folgende Richtlinie beschlossen: Aufgrund der §§ 45 und 46 Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrsverbot des Landkreises Wittmun d vom 08.09.1969 in der jeweils gültigen Fassung werden die nachfolgenden Richtlinien aufgestellt: 1. Allgemeines 1.1 Ausnahmegenehmigungen vom Kraftfahrzeugverkehrsv erbot für Elektrokarren und -zugmaschinen können nur erteilt werden, wenn die Betriebsnotwendigkeit nachgewiesen wird und die Beförderung nicht von einem öffentlichen Aufgabenträger oder einem ör tlich zugelassenen Spediteur angeboten oder auf andere Weise sichergestellt werden kann. a) Definiton der Betriebsnotwendigkeit Entscheidungserhebliches Kriterium für die Erteilun g einer Ausnahmegenehmigung nach dieser Richtlinie ist der Nachweis der Betrieb snotwendigkeit. Hierzu hat der Antragsteller bereits mit dem Genehmigungsantrag da rzulegen, aus welchen Gründen für seine Betriebsführung der Einsatz eines vom allgemeinen Kraftfahrzeugverbot betroffenen Fahrzeuges zwingend erforderlich ist. Zwingend erforderlich ist der Einsatz bei dauerhaftem Transport von Gütern, deren Gewicht - mindestens 30 kg - oder Maße -besondere Sperrigkeit - eine Beförderung mit dem Handkarren oder dem Fahrrad unzumutbar machen. 1.2. Für die Erteilung von befristeten Ausnahmegeneh migungen sind die in Nr. 1.1 genannten Kriterien maßgeblich 1.3 Einzelgenehmigungen können für den Einsatz von Spezialfahrzeugen (Baufahrzeuge, Messwagen, Kräne etc. ) erteilt werden. Dauergenehmigungen für Spezialfahrzeuge dürfen ausschließlich für öffentliche Aufgabenträger erteilt werden. 1.4 Bei Bauunternehmen kann die Notwendigkeit zum Einsatz im Ortsbereich während des Bauverbots (01.06. – 15.09.) grundsätzlich nich t anerkannt werden, es sei denn, dass aufgrund von höherer Gewalt in dieser Zeit ein e sofortige Reparatur von Schäden unumgänglich ist. 1.5 Grundsätzlich können Ausnahmegenehmigungen für E lektrofahrzeuge nur bis zu einer maximalen Breite von 1,40 m und Anhänger nur bis z u einer maximalen Breite von 2,10 m genehmigt werden. Darüber hinausgehende Maße bedürfen einer besonderen Prüfung und Genehmigung. Bereits vorhandene Fahrzeu ge können bis zu ihrer Abgängigkeit weiter genehmigt werden . 2. Auflagen Ausnahmegenehmigungen werden befristet mit jederzei tigem Widerrufsvorbehalt erteilt und können mit den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen vers ehen werden. Weitere Auflagen und Bedingungen können nac h Einzelfall und Fahrzeugart festgelegt werden. 2.1 Einzelfallbezogen kann eine genaue Wegstrecke und zulässige Fahrzeiten für einzelne Genehmigungen festlegen. Diese Einschränkungen müss en durch die einzelfallbezogene Besonderheit gerechtfertigt sein. 2.2 Der Fußgänger hat absoluten Vorrang vor dem Kraf tfahrzeugverkehr. Der Fahrer hat darauf Rücksicht zu nehmen. 2.3 Elektrofahrzeuge dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies auf Grund der Art des Betriebes erforderlich wird. Das Transportgut muss im Zusammenhang mit der Betriebsnotwendigkeit stehen. Der Transport mit ein em nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeug ist nur zulässig, wenn dieser aufgrund der Menge oder des Gewichts oder der Maße nicht auf andere Weise zu bewältigen ist. 2.4 Eine Fahrt zum Zwecke der Personenbeförderung ist a usgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für die im Auftrag eines öffentlichen Aufgabenträgers durchgeführte Beförderung im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.1 der Verordn ung über die Befreiung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes – Freistellungsverordnung. 2.5 Die Ausnahmegenehmigung ist am Betriebssitz aufz ubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen dort vorzuzeigen. Kon trollorgane sind die Polizei und im Auftrag der Gemeindeverwaltung und des Landkreises auftretende Personen. 2.6 Die Fahrzeuge dürfen nur vom Erlaubnisinhaber oder seinem Erfüllungsgehilfen geführt werden. Der Erlaubnisinhaber hat dem Ordnungsamt der Gemeinde die danach zum Führen der Fahrzeuge berechtigten Personen unau fgefordert namentlich zu benennen. Jeder Fahrer hat eine von der Gemeinde vorbereitete Verkehrsbelehrung eigenhändig unterschrieben beim Ordnungsamt der Gem einde Spiekeroog vorzulegen . Die Ausnahmegenehmigung ist nicht übertragbar. 2.7 Änderungen der Voraussetzungen, die für die Erte ilung der Genehmigung relevant sind, sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich vom Erlaubnisinhaber mitzuteilen. 2.8 Für jedes genehmigungspflichtige Fahrzeug besteh t eine Kennzeichnungspflicht. Hierzu werden von der Gemeinde Kennzeichnungsnummer n mit jeder Genehmigung ausgegeben. Das Fahrzeug muss – auch wenn es ein amtliches Kennzeichen trägt – mit einem Nummernschild der Gemeinde gekennzeichnet werden. 2.9 Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn m it dem entsprechenden Antrag ein geeigneter Stellplatz außerhalb des öffentlichen Straßenraumes nachgewiesen wird. 2.10 Zur Überprüfung der Betriebsnotwendigkeit kann jede rzeit das Führen eines Fahrtenbuches angeordnet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen kann die Unzuverlässigkeit festgestellt und die Genehmigung ganz oder auch zeitweise widerrufen werden. 2.11 Das Fahrzeug darf nicht für Privatfahrten genut zt werden. 2.12 Das Fahrzeug darf im Bereich der Gemeinde Spiekeroo g mit einer maximalen Geschwindigkeit von 15 km/h betrieben werden . Die maximale Fahrgeschwindigkeit ist nur dann zulässig, wenn kein Fußgängerverkehr h errscht. Sonst ist die Geschwindigkeit unter Rücksichtnahme auf die Fußgänger entsprechend zu drosseln. 2.13 Beim Verlassen der Straße ist darauf zu achten, dass hinsichtlich der Vegetation keine Schäden entstehen. 3. Widerrufsvorbehalt 3.1 Ausnahmegenehmigungen können widerrufen werden, wenn - die Voraussetzungen für die Erteilung fortfallen oder - der Erlaubnisinhaber die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder - die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfordern. Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. 4. Antragsverfahren 4.1 Eine Ausnahmegenehmigung vom allgemeinen Kraftfa hrzeugverkehrsverbot kann nur der Fahrzeughalter beantragen. 4.2 Es ist der vom Landkreis Wittmund herausgegebene Vordruck zu verwenden. 4.3 Anträge sind mit den erforderlichen Unterlagen m indestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Einsatz des Fahrzeuges schriftlich ü ber die Gemeinde beim Landkreis Wittmund einzureichen. 4.4 Das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis au fgrund der Satzung der Gemeinde Spiekeroog über Erlaubnisse für Sondernutzungen von Gemeindestraßen ist zu beachten. 5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 5.1 Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft. 5.2. Die Richtlinie vom 21.12.1995 tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft. Spiekeroog, Fiegenheim -Bürgermeister-
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