Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

KFZ-Richtlinie | Regelung und Vollzug der Anhängernutzung auf Spiekeroog

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Verwaltung schlägt vor, die seit 2008 geltende KFZ-Richtlinie für Anhänger auf Spiekeroog wieder konsequent anzuwenden. In den vergangenen Jahren war der Vollzug eingeschlafen: Anhänger fuhren ohne Genehmigung, überbreite Modelle beschädigten Straßen und Grünflächen. Ab 1. November 2025 sollen alle Anhänger erfasst, genehmigt und vergebührt werden; über Dauergenehmigungen für Anhänger breiter als 2,10 m entscheidet künftig der Gemeinderat.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung (Ordnungsamt) zur Wiederherstellung einer einheitlichen Vollzugspraxis der bestehenden KFZ-Richtlinie; Erstberatung im Verwaltungsausschuss am 19.08.2025, Beschluss im Rat am 28.08.2025.

Hintergrund

Das allgemeine Kraftfahrzeugverbot auf Spiekeroog geht auf ein Landkreisverbot von 1969 zurück. Der Rat beschloss 2007 eine Ausnahmerichtlinie, die seit dem 1. Januar 2008 gilt und Anhänger auf maximal 2,10 m Breite begrenzt. Durch personelle Wechsel in Verwaltung, Schifffahrt und Spedition wurde die Richtlinie zunehmend nicht mehr angewendet. Die Zahl der Anhänger auf der Insel stieg, Genehmigungen und Gebühren wurden vielfach nicht eingeholt.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Überbreite Anhänger haben Straßen und Grünflächen beschädigt und im Begegnungsverkehr Gefährdungen verursacht — das betrifft alle, die sich auf den Inselpfaden bewegen. Für Gewerbetreibende und Betriebe bedeutet die Neuregelung mehr Aufwand bei Anlieferungen und neue Gebührenpflichten. Der autofreie Charakter der Insel, der wesentlich zur touristischen Attraktivität beiträgt, soll damit geschützt werden.

Die wichtigsten Punkte

  • Das Breitenlimit von 2,10 m für Anhänger wird ab 1. November 2025 wieder verbindlich vollzogen
  • Dauergenehmigungen für überbreite Anhänger entscheidet künftig ausschließlich der Gemeinderat
  • Alle Anhänger im öffentlichen Raum müssen erfasst, gekennzeichnet, genehmigt und vergebührt werden
  • Die Verwaltung richtet bis 1. November 2025 ein Anhängerregister sowie ein Kontrollkonzept ein
  • Ausnahmen für überbreite Anhänger bleiben auf wenige zwingend notwendige Fälle beschränkt, etwa den Absenkanhänger der Inselspedition

Relevanz für Insulaner:innen: 6/10

kfz-richtlinieanhängergenehmigungsverfahrenstraßenschutzinselinfrastrukturgebührensatzungverkehrsregelungvollzuggemeinderat

Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/066/2025
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
2 Dokumente
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
Im Ratsinformationssystem öffnen ↗

Anlagen (2)

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    Sitzungsvorlage
    PDF; CHARSET=UTF-8121 kB5 k Zeichen Volltext
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Ordnungsamt
    Vorlagen-Nr.
    01/066/2025
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 19.08.2025  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 28.08.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    KFZ-Richtlinie | Regelung und Vollzug der Anhängernutzung auf Spiekeroog
    Sachverhalt:
    Spiekeroog ist autofrei. Ausnahmen für Elektrofahrzeuge und Anhänger regelt die KFZ-
    Richtlinie der Gemeinde auf Grundlage der §§ 45, 46 StVO sowie des allgemeinen 
    Kraftfahrzeugverbots. Die 2008 erlassene Richtlinie legt unter anderem Maß- und 
    Einsatzgrenzen fest – insbesondere ein Breitenlimit von 2,10 m für Anhänger. Überbreite 
    Modelle dürfen nur in eng begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden. In den ersten 
    Jahren erfolgte die Anwendung sehr restriktiv.
    Die Sondernutzungssatzung verpflichtet für Nutzungen über den Gemeingebrauch hinaus 
    zur Genehmigung und nennt das Abstellen von Anhängern ausdrücklich als erlaubnispflichtig
    (§ 2 Abs. 1). Sie erlaubt Auflagen, Widerruf und Zwangsmaßnahmen. Die Gebührensatzung 
    ordnet die Gebührenpflicht an. Maßgeblich sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die 
    Straße. 
    In den vergangenen Jahren hat die Umsetzung der Regelungen deutlich an Verbindlichkeit 
    verloren. Personelle Wechsel in Verwaltung, Schifffahrt und Spedition führten dazu, dass die 
    KFZ-Richtlinie in den Hintergrund geriet. Erfassung, Kontrolle und Abrechnung der 
    Anhängernutzung erfolgten nicht mehr systematisch. Die Zahl der Anhänger auf der Insel ist 
    deutlich gestiegen. Oft fehlen Zuordnung und vollständige Daten (Halter, Maße, Zweck, 
    Genehmigungsstatus). Genehmigungen wurden teilweise nicht eingeholt – teils aus 
    Unkenntnis der Genehmigungspflicht. Zudem wurden von der Spedition oder der Schifffahrt 
    Anhänger transportiert, ohne dass deren Genehmigungsstatus überprüft wurde. Insb. 
    Überbreite Anhänger (> 2,10 m) haben Straßen- und Grünflächen beschädigt und im 
    Begegnungsverkehr zu Gefährdungen geführt.
    Das Thema „Anhänger“ betrifft nicht nur Gebühren und Genehmigungen, sondern den Kern 
    des autofreien Inselcharakters. Der öffentliche Raum darf nicht zu einem Dauerabstellplatz 
    werden. Transporte sollen bedarfsgerecht, punktuell und mit möglichst geringer Belastung 
    erfolgen – in vielen Fällen ist ein „Just-in-time“-Umschlag über die Spedition möglich.
    Zu berücksichtigen ist: Jeder Warenumschlag verursacht zusätzliche Kosten zu den ohnehin 
    hohen Seetransportkosten, macht Abläufe weniger bequem und erhöht den Aufwand für 
    Betriebe. Gleichzeitig dient der restriktive Einsatz – insbesondere bei überbreiten Anhängern
    – dem Schutz der Straßen, der Verkehrssicherheit und dem Erhalt des einzigartigen 
    Ortsbildes, das für Ruhe, Entspannung und die touristische Attraktivität Spiekeroogs 
    entscheidend ist. 
    Umsetzung durch die Verwaltung:
    - 2 -
    Dauerhaft genutzte Anhänger
     Normalbreite (≤ 2,10 m): Genehmigungspflicht nach KFZ-Richtlinie und 
    Sondernutzungssatzung; Eintrag ins Register; regelmäßige Überprüfung.
     Überbreite (> 2,10 m):
    o Mit bestehender Genehmigung: Weiterbetrieb nur bei nachweislich 
    zwingender betrieblicher Erforderlichkeit und Einhaltung aller Auflagen.
    o Ohne Genehmigung: Unverzügliche Antragstellung; Entscheidung über 
    Neugenehmigungen ausschließlich durch den Gemeinderat. Ausnahmen 
    bleiben wenigen, zwingend notwendigen Fällen vorbehalten, wie z. B.: 
    Absenkanhänger der Inselspedition (logistisch nicht ersetzbar) oder
    Direktanlieferung EDEKA mit Warenanhänger,
    Temporär genutzte Anhänger
     Genehmigung nur bei zwingender betrieblicher Erforderlichkeit oder wenn ein 
    Umschlag in Speditionsanhänger/-container eine unzumutbare Härte darstellen 
    würde wie z.B. größere Möbelanlieferungen ohne praktikable Umlademöglichkeit 
    oder Gefahr von Transportschäden beim Umladen
     Verweildauer auf das notwendige Minimum beschränken.
     Geeigneter Stell- oder Abladeplatz ist nachzuweisen.
     Überbreite (> 2,10 m) i.d.R. nur genehmigungsfähig, wenn die konkrete Lieferung den
    Einsatz zwingend erfordert (z. B. Fertighausteile oder vergleichbare unteilbare 
    Großkomponenten).
    Die Verwaltung bittet vor Umsetzung um ein Stimmungsbild, um sicherzustellen, dass die 
    KFZ-Richtlinie – insbesondere im Hinblick auf Entscheidungen zu überbreiten Anhängern – 
    im Sinne des Rates angewendet wird und künftige Einzelfälle entsprechend vorbereitet 
    werden können.
     
     
    Beschlussvorschlag:
    1. Der Gemeinderat bekräftigt die verbindliche Anwendung der KFZ-Richtlinie, 
    insbesondere das Breitenlimit von 2,10 m für Anhänger, und beauftragt die 
    Verwaltung mit einer konsequenten, einheitlichen Vollzugspraxis.
    2. Ab 1. November 2025 dürfen überbreite Anhänger nur genutzt werden, wenn sie 
    nachweislich zwingend betrieblich erforderlich sind und genehmigt sind. Über 
    Dauergenehmigungen > 2,10 m Breite entscheidet der Rat; temporäre 
    Genehmigungen erteilt die Verwaltung. Bestehende Dauergenehmigungen werden 
    alle drei Jahre überprüft.
    3. Alle Anhänger, die auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bewegt oder abgestellt 
    werden, sind vor Nutzung zu
    a) erfassen und kennzeichnen,
    b) genehmigen,
    c) gemäß Sondernutzungsgebührensatzung zu vergebühren.
    4. Die Verwaltung richtet bis 1. November 2025 ein Anhängerregister ein und etabliert 
    ein Kontroll- und Umsetzungskonzept.
     
     
     
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    Spiekeroog, den 19.08.2025
     
     
     
    (Kösters, Patrick)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    Kfz-Richtlinie_ab 01.01.2008

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    Kfz-Richtlinie ab 01.01.2008
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    Richtlinie für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom 
    allgemeinen Kraftfahrzeugverbot auf Spiekeroog 
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzu ng vom 25.10.2007  folgende Richtlinie 
    beschlossen: 
    Aufgrund der §§ 45 und 46 Straßenverkehrsordnung in  Verbindung mit dem allgemeinen 
    Kraftfahrzeugverkehrsverbot  des  Landkreises  Wittmun d  vom  08.09.1969  in  der  jeweils 
    gültigen Fassung werden die nachfolgenden Richtlinien aufgestellt: 
    1. Allgemeines 
    1.1 Ausnahmegenehmigungen vom Kraftfahrzeugverkehrsv erbot für Elektrokarren und 
    -zugmaschinen  können nur erteilt werden, wenn 
    die Betriebsnotwendigkeit nachgewiesen wird 
    und 
    die  Beförderung  nicht  von  einem  öffentlichen  Aufgabenträger  oder  einem  ör tlich 
    zugelassenen Spediteur angeboten oder auf andere Weise sichergestellt werden kann. 
    a) Definiton der Betriebsnotwendigkeit 
    Entscheidungserhebliches Kriterium für die Erteilun g einer Ausnahmegenehmigung 
    nach dieser Richtlinie ist der Nachweis  der Betrieb snotwendigkeit. Hierzu hat der 
    Antragsteller bereits mit dem Genehmigungsantrag da rzulegen, aus welchen Gründen 
    für  seine  Betriebsführung  der  Einsatz  eines  vom  allgemeinen  Kraftfahrzeugverbot 
    betroffenen  Fahrzeuges  zwingend  erforderlich  ist.  Zwingend  erforderlich  ist  der 
    Einsatz bei dauerhaftem Transport von Gütern, deren  Gewicht - mindestens 30 kg - 
    oder Maße -besondere Sperrigkeit  -  eine Beförderung mit dem Handkarren oder dem 
    Fahrrad unzumutbar machen. 
    1.2. Für  die  Erteilung  von  befristeten  Ausnahmegeneh migungen  sind  die  in  Nr.  1.1 
    genannten Kriterien maßgeblich 
    1.3       Einzelgenehmigungen können für den Einsatz von Spezialfahrzeugen (Baufahrzeuge, 
    Messwagen, Kräne etc. ) erteilt werden. Dauergenehmigungen für Spezialfahrzeuge 
    dürfen ausschließlich für öffentliche Aufgabenträger erteilt werden. 
    1.4       Bei Bauunternehmen kann die Notwendigkeit zum Einsatz im Ortsbereich während 
    des Bauverbots (01.06. – 15.09.) grundsätzlich nich t anerkannt werden, es sei denn, 
    dass aufgrund von höherer Gewalt in dieser Zeit ein e sofortige Reparatur von Schäden 
    unumgänglich ist. 
    1.5 Grundsätzlich können Ausnahmegenehmigungen für E lektrofahrzeuge nur bis zu einer 
    maximalen Breite von 1,40 m  und Anhänger nur bis z u einer maximalen Breite von 
    2,10 m genehmigt werden. Darüber hinausgehende Maße  bedürfen einer besonderen 
    Prüfung  und  Genehmigung.  Bereits  vorhandene  Fahrzeu ge  können  bis  zu  ihrer 
    Abgängigkeit weiter genehmigt werden .
    2. Auflagen 
    Ausnahmegenehmigungen  werden  befristet  mit  jederzei tigem  Widerrufsvorbehalt 
    erteilt  und  können  mit  den  nachfolgenden  Auflagen  und  Bedingungen  vers ehen 
    werden. Weitere Auflagen und Bedingungen können nac h Einzelfall und Fahrzeugart 
    festgelegt werden. 
    2.1 Einzelfallbezogen kann  eine genaue Wegstrecke und zulässige Fahrzeiten für  einzelne 
    Genehmigungen  festlegen.  Diese  Einschränkungen  müss en  durch  die 
    einzelfallbezogene Besonderheit gerechtfertigt sein. 
    2.2 Der Fußgänger hat absoluten Vorrang vor dem Kraf tfahrzeugverkehr. Der Fahrer hat 
    darauf Rücksicht zu nehmen. 
    2.3 Elektrofahrzeuge  dürfen  nur eingesetzt werden,  wenn  dies auf Grund der Art  des 
    Betriebes  erforderlich  wird.  Das  Transportgut  muss  im  Zusammenhang  mit  der 
    Betriebsnotwendigkeit  stehen.  Der  Transport  mit  ein em  nach  dieser  Richtlinie 
    genehmigten Fahrzeug ist nur zulässig, wenn dieser aufgrund der Menge oder des 
    Gewichts oder der Maße nicht auf andere Weise zu bewältigen ist.  
    2.4 Eine Fahrt zum Zwecke der Personenbeförderung ist a usgeschlossen. Diese Regelung 
    gilt  nicht  für  die  im  Auftrag  eines  öffentlichen  Aufgabenträgers  durchgeführte 
    Beförderung im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.1 der Verordn ung über die Befreiung von den 
    Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes – Freistellungsverordnung. 
    2.5 Die  Ausnahmegenehmigung  ist  am  Betriebssitz  aufz ubewahren  und  den 
    Kontrollorganen auf Verlangen dort vorzuzeigen. Kon trollorgane sind die Polizei und 
    im Auftrag der Gemeindeverwaltung und des Landkreises auftretende Personen. 
    2.6 Die  Fahrzeuge  dürfen  nur  vom  Erlaubnisinhaber  oder  seinem  Erfüllungsgehilfen 
    geführt werden. Der Erlaubnisinhaber hat dem Ordnungsamt der Gemeinde die danach 
    zum  Führen  der  Fahrzeuge  berechtigten  Personen  unau fgefordert  namentlich  zu 
    benennen.  Jeder Fahrer hat eine von der Gemeinde vorbereitete  Verkehrsbelehrung 
    eigenhändig unterschrieben beim Ordnungsamt der Gem einde Spiekeroog vorzulegen . 
    Die Ausnahmegenehmigung ist nicht übertragbar. 
    2.7 Änderungen der Voraussetzungen, die für die Erte ilung der Genehmigung relevant 
    sind, sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich vom Erlaubnisinhaber mitzuteilen. 
    2.8 Für  jedes  genehmigungspflichtige  Fahrzeug  besteh t  eine  Kennzeichnungspflicht. 
    Hierzu werden von der Gemeinde Kennzeichnungsnummer n mit jeder Genehmigung 
    ausgegeben. Das Fahrzeug muss – auch wenn es ein amtliches Kennzeichen trägt – mit 
    einem Nummernschild der Gemeinde gekennzeichnet werden. 
    2.9 Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn m it dem entsprechenden Antrag ein 
    geeigneter Stellplatz außerhalb des öffentlichen Straßenraumes nachgewiesen wird. 
    2.10 Zur  Überprüfung  der  Betriebsnotwendigkeit  kann  jede rzeit  das  Führen  eines 
    Fahrtenbuches  angeordnet  werden.  Bei  Nichteinhaltung  dieser  Auflagen  kann  die 
    Unzuverlässigkeit  festgestellt  und  die  Genehmigung  ganz  oder  auch  zeitweise 
    widerrufen werden. 
    2.11 Das Fahrzeug darf nicht für Privatfahrten genut zt werden. 
    2.12 Das  Fahrzeug  darf  im  Bereich  der  Gemeinde  Spiekeroo g  mit  einer  maximalen 
    Geschwindigkeit von 15 km/h betrieben werden . Die maximale Fahrgeschwindigkeit 
    ist  nur  dann  zulässig,  wenn  kein  Fußgängerverkehr  h errscht.  Sonst  ist  die 
    Geschwindigkeit unter Rücksichtnahme auf die Fußgänger entsprechend zu drosseln. 
    2.13 Beim Verlassen der Straße ist darauf zu achten,  dass hinsichtlich der Vegetation keine 
    Schäden entstehen. 
    3. Widerrufsvorbehalt 
    3.1 Ausnahmegenehmigungen können widerrufen werden, wenn 
    - die Voraussetzungen für die Erteilung fortfallen oder 
    - der Erlaubnisinhaber die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder 
    - die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfordern. 
    Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. 
    4. Antragsverfahren 
    4.1 Eine Ausnahmegenehmigung vom allgemeinen Kraftfa hrzeugverkehrsverbot kann nur 
    der Fahrzeughalter beantragen. 
    4.2 Es ist der vom Landkreis Wittmund herausgegebene  Vordruck zu verwenden. 
    4.3 Anträge sind mit den erforderlichen Unterlagen m indestens sechs Wochen vor dem 
    beabsichtigten Einsatz des Fahrzeuges schriftlich ü ber die Gemeinde beim Landkreis 
    Wittmund einzureichen. 
    4.4 Das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis au fgrund der Satzung der Gemeinde 
    Spiekeroog  über  Erlaubnisse  für  Sondernutzungen  von  Gemeindestraßen  ist  zu 
    beachten. 
    5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
    5.1 Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft. 
    5.2. Die Richtlinie vom 21.12.1995 tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft. 
    Spiekeroog, 
    Fiegenheim 
    -Bürgermeister-

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog28. August 2025, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig7:0:0