Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Schülerförderung bei Auslandsaufenthalten von Schüler:innen | Klärungsbedarf zur Auslegung der Förderrichtlinie der Gemeinde

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Gemeinde Spiekeroog fördert seit 2021 Schulkinder mit Hauptwohnsitz auf der Insel mit monatlichen Zuschüssen, wenn diese die Hermann Lietz-Schule oder Festlandschulen besuchen. In den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 sind Fälle aufgetreten, in denen Schüler:innen Auslandsaufenthalte absolvierten – teils im Rahmen des schulischen Projekts 'High Seas High School', teils privat organisiert. Die bestehende Förderrichtlinie deckt diese Fälle nicht eindeutig ab; der Gemeinderat muss nun entscheiden, welche Auslandsaufenthalte künftig förderfähig sind und ob rückwirkend Förderung für drei Fälle aus 2024/2025 ausgezahlt wird.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung zur politischen Entscheidung; sie ist nach ergebnisloser Beratung im Verwaltungsausschuss zur abschließenden Beschlussfassung an den Gemeinderat übergeben worden.

Hintergrund

Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschloss am 02.09.2021 eine Förderrichtlinie, die Schulkindern mit Hauptwohnsitz auf der Insel monatliche Zuschüsse gewährt – für externe Schüler:innen der Hermann Lietz-Schule je 70 Euro sowie für Schüler:innen auf Festlandschulen mit notwendiger Übernachtung. Die Richtlinie knüpft die Förderung an Schulgeldzahlung an die Hermann Lietz-Schule; ein Auslandsaufenthalt während der Schulzeit war darin nicht vorgesehen. Der Landkreis Wittmund hat eine vergleichbare Richtlinie, die Auslandsaufenthalte nach dessen Auslegung von der Förderung ausschließt; die Formulierungen beider Richtlinien sind jedoch nicht deckungsgleich.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Betroffen sind Familien mit Hauptwohnsitz auf Spiekeroog, deren Kinder die Hermann Lietz-Schule besuchen und einen schulischen oder privaten Auslandsaufenthalt absolvieren oder absolviert haben. Je nach Ratsentscheidung erhalten betroffene Familien künftig Förderung bei Auslandsaufenthalten – oder nicht. Für drei Familien aus dem Schuljahr 2024/2025 entscheidet der Rat außerdem, ob sie rückwirkend Fördermittel erhalten.

Die wichtigsten Punkte

  • Es bestehen zwei Falltypen: schulischer Auslandsaufenthalt über das Projekt 'High Seas High School' (Schüler:innen bleiben formal an der Lietz-Schule angemeldet) und privat organisierter Auslandsaufenthalt mit vorübergehender Abmeldung von der Schule
  • Die geltende Förderrichtlinie von 2021 deckt Auslandsaufenthalte nicht eindeutig ab
  • Der Gemeinderat wählt zwischen drei Optionen: Förderung nur bei laufendem Schulgeld an die Lietz-Schule, Förderung auch für 'High Seas High School', oder Förderung aller schulischen Auslandsaufenthalte bis maximal zwölf Monate
  • Unabhängig von der Grundsatzentscheidung ist zu beschließen, ob drei Familien aus 2024/2025 rückwirkend Förderung erhalten
  • Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Ratsbeschlusses einen Richtlinienentwurf zur Ergänzung der bestehenden Förderrichtlinie zu erarbeiten

Relevanz für Insulaner:innen: 7/10

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Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/079/2025
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
3 Dokumente
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
Im Ratsinformationssystem öffnen ↗

Anlagen (3)

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    Sitzungsvorlage
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Soziales
    Vorlagen-Nr.
    01/079/2025
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 30.09.2025  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 09.10.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    Schülerförderung bei Auslandsaufenthalten von Schüler:innen | 
    Klärungsbedarf zur Auslegung der Förderrichtlinie der Gemeinde
    Sachverhalt:
    Im Schuljahr 2024/2025 und auch im laufenden Schuljahr 2025/2026 sind bei der
    Schülerförderung im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten Fragen aufgetreten, die
    bisher nicht eindeutig durch die gemeindliche Förderrichtlinie abgedeckt sind. Es bestehen
    zwei unterschiedliche Falltypen:
     
    Fall 1: Schulischer Auslandsaufenthalt im Rahmen der Hermann Lietz-Schule (HSHS):
     Teilnahme am Projekt „High Seas High School“ (HSHS – Das segelnde 
    Klassenzimmer), seit 1993 optionaler Bestandteil der Schullaufbahn.
     Die Schüler:innen bleiben während der Zeit offiziell an der Hermann Lietz-Schule 
    angemeldet, besuchen aber im Rahmen des Projekts eine Schule an Bord eines 
    Segelschiffes.
     Der Unterricht erfolgt durch schulische Lehrkräfte, orientiert sich an den 
    niedersächsischen Lehrplänen, ein offizielles Zeugnis wird ausgestellt.
     Die Eltern zahlen in dieser Zeit kein Schulgeld an die Hermann Lietz-Schule – Mittel 
    fließen in das Projekt HSHS gGmbH, eine Tochtergesellschaft der HLS.
     
     
    Fall 2: Privater schulischer Auslandsaufenthalt:
     Die Schüler:innen melden sich vorübergehend von der Hermann Lietz-Schule ab.
     Der Auslandsaufenthalt wird durch die Eltern privat organisiert.
     Die Schüler:innen zahlen kein Schulgeld an die HLS und sind formal nicht weiter auf 
    Spiekeroog zur Schule angemeldet.
     Es entstehen andere Kosten (z. B. Schulgebühren im Ausland, Vermittlungsgebühren
    etc.).
     
    In beiden Fällen sind die betroffenen Schüler:innen bzw. deren Eltern mit Hauptwohnsitz auf
    Spiekeroog gemeldet. Im Schuljahr 2024/2025 gab es drei Fälle entsprechend Fall 2. Für
    das Schuljahr 2025/2026 liegt ein Fall gemäß Fall 1 vor.
     
    Eine Rückmeldung des Landkreises zur Auslegung der LK-Förderrichtlinie liegt inzwischen 
    vor (s. Anlage). Allerdings weichen die Formulierungen in der Förderrichtlinie des 
    Landkreises von der gemeindlichen Richtlinie ab, sodass eine vollständige Vergleichbarkeit 
    nicht gegeben ist.
     
    - 2 -
    Im Verwaltungsausschuss wurden unterschiedliche Auffassungen zur künftigen 
    Ausgestaltung der Schülerförderung bei Auslandsaufenthalten diskutiert. Dabei 
    kristallisierten sich drei mögliche Entscheidungsoptionen heraus:
     Förderung ausschließlich bei Schulgeldzahlung an die Hermann Lietz-Schule; 
    demnach wären Auslandsaufenthalte von der Schülerförderung ausgeschlossen 
    (analog zum Vorgehen des Landkreises).
     Förderung sowohl bei der Lietz als auch beim Projekt „High Seas High School“.
     Förderung bei allen schulischen Auslandsaufenthalten, einschließlich privat 
    organisierter Programme (auch für Schüler:innen der Oberschule), mit einer 
    zeitlichen Begrenzung (z. B. maximal zwölf Monate).
     
    Eine abschließende Position konnte im Verwaltungsausschuss nicht erzielt werden. Die 
    Diskussion und Beschlussfassung wird daher dem Gemeinderat überlassen. 
     
    Die im Haushalt der Gemeinde Spiekeroog für das Haushaltsjahr 2025 eingeplanten Mittel
    zur Schülerförderung lassen eine nachträgliche Auszahlung von Förderbeträgen für die im
    Schuljahr 2024/2025 stattgefundenen Auslandsaufenthalte grundsätzlich zu; vorbehaltlich
    einer entsprechenden inhaltlichen Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss bzw.
    Gemeinderat.
     
     
    Beschlussvorschlag:
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog entscheidet über die künftig förderfähigen Falltypen. Zur 
    Auswahl stehen folgende Optionen (ggf. ergänzen):
     Option 1: Förderung ausschließlich bei Schulgeldzahlung an die Hermann Lietz-
    Schule; demnach wären Auslandsaufenthalte von der Schülerförderung 
    ausgeschlossen (analog zum Vorgehen des Landkreises).
     Option 2: Förderung sowohl bei der Hermann Lietz-Schule als auch beim Projekt 
    High Seas High School.
     Option 3: Förderung bei allen schulischen Auslandsaufenthalten, einschließlich privat 
    organisierter Programme (auch für Schüler:innen der Oberschule), mit einer 
    zeitlichen Begrenzung (z. B. maximal zwölf Monate).
     
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beauftragt die Verwaltung, auf Grundlage der 
    protokollierten Beratung und der beschriebenen Fallkonstellationen einen Entwurf zur 
    Ergänzung der Richtlinie über die Förderung externer Spiekerooger Schulkinder der 
    Hermann Lietz-Schule auf Spiekeroog sowie Förderung der Schulkinder der Inselgemeinde 
    Spiekeroog beim Besuch berufsbildender Schulen und öffentlicher Gymnasien auf dem 
    Festland zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidungsfindung vorzulegen.
     
    Über die rückwirkende Auszahlung von Fördermitteln für die drei Fälle des Schuljahres 
    2024/2025 (Falltyp 2) wird entschieden:
    Option A: Eine Förderung wird rückwirkend ausgezahlt.
    Option B: Eine Förderung wird rückwirkend nicht ausgezahlt.
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 23.09.2025
     
     
     
    (Bruns, Maren)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    - 3 -
    Anlagenverzeichnis:
     
    2025-09-05_Umgang_Auslandsaufenthalte_LK_Anlage_Ratssitzung
    Richtlinie_Schülerförderung_Gemeinde_Spiekeroog_zum 01.08.2021
    Richtlinie_Schülerförderung_Landkreis_WTM_Amtsblatt_1999-04

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    Richtlinie Schülerförderung Landkreis WTM Amtsblatt 1999-04
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    – 15 –
    II. Bekanntmachungen des Landkreises
    Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungs-
    programmes  für den Landkreis Wittmund
    - Bekanntgabe der allgemeinen Planungs-
    absichten gem. § 8 Abs. 2 NROG -
    1) Veranlassung, Rechtsvorschriften und Erstellungsgrundlagen
    1) a) Die Raumordnung soll die Entwicklung des Landes und seiner
    Teile unter Beachtung der naturräumlichen und sonstigen Gege-
    benheiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen zu Si-
    cherung des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der natür-
    lichen Lebensgrundlagen sowie der sozialen, kulturellen und
    wirtschaftlichen Erfordernisse in einer Weise fördern, die der Ge-
    samtheit und dem Einzelnen am besten dient (§ 1 NROG).
    Gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 des Nieders. Gesetzes über Raumord-
    nung und Landesplanung (NROG) hat der Landkreis Wittmund
    als Träger der Regionalplanung für seinen Bereich ein Regiona-
    les Raumordnungsprogramm (RROP) zu entwerfen. Gemäß § 8
    Abs. 2 NROG leitet der Träger der Regionalplanung hiermit das
    Aufstellungsverfahren durch öffentliche Bekanntgabe seiner all-
    gemeinen Planungsabsichten ein.
    1) b) Als maßgebliche Erstellungsgrundlagen und Rechtsvorschriften
    sind zu beachten:
    1) b) - Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landespla-
    nung (NROG) in der Fassung vom 27. April 1994 (Nds. GVBl.
    S. 211)
    1) b) - Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)
    1) b) - ● Gesetz über das Landes-Raumordnungsprogramm Nieder-
    sachsen
    - Teil I - vom 02.03.1994
    (Nds. GVBl. S. 130, ausgegeben am 09.03.1994)
    1) b) - ● Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landes-
    Raumordnungsprogramm Niedersachsen
    - Teil I - vom 23.02.1998
    (Nds. GVBl. S. 269, ausgegeben am 26.03.1998)
    1) b) - ● Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm
    Niedersachsen
    - Teil II - (LROP II) vom 18.07.1994
    (Nds. GVBl. S. 317, ausgegeben am 25.07.1994)
    1) b) - ● Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Lan-
    des-Raumordnungsprogramm Niedersachsen
    - Teil II - (LROP II) vom 19.03.1998
    (Nds. GVBl. S. 270, ausgegeben am 26.03.1998)
    1) a) - Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung und über die
    Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme
    (VerfVO-RROP) vom 26.07.1995 (Nds. GVBl. 15/95, S. 260)
    2) Allgemeine Hinweise
    2) a) Das Regionale Raumordnungsprogramm besteht aus einer be-
    schreibenden und einer zeichnerischen Darstellung im Maßstab
    1:50.000, die sich in ihren Aussagen entsprechen und ergänzen
    sollen. Dem Regionalen Raumordnungsprogramm wird eine Er-
    läuterung beigefügt. Der Aufbau der beschreibenden Darstellung
    hat dem des Landes-Raumordnungsprogramms -Teil II- zu ent-
    sprechen. Das Inhaltsverzeichnis ist der Bekanntgabe als Anlage
    zur besseren Übersicht beigefügt. Die abzugebenden Stellung-
    nahmen können Bezug nehmen auf die darin vorgegebenen Ord-
    nungsnummern.
    2) b) Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Witt-
    mund wird aus dem Landes-Raumordnungsprogramm 1994 ent-
    wickelt. Dabei sind die im Landes-Raumordnungsprogramm für
    den Planungsraum enthaltenen konkreten Ziele der Raumord-
    nung zu übernehmen und, soweit es erforderlich ist und das Lan-
    AMTSBLATT
    für den Landkreis Wittmund
    20. Jahrgang Wittmund, den 1. April 1999 Nr. 4
    Inhaltsverzeichnis
    Seite
    I. Bekanntmachungen des Landkreises
    Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungs-
    programms für den Landkreis Wittmund - Bekannt-
    gabe der allgemeinen Planungsabsichten gem.
    § 8 Abs. 2 NROG - ..............................1 5
    Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die
    Gewährung von Auslagenersatz und Aufwands-
    entschädigungen an Mitglieder der Freiwilligen
    Feuerwehren und der Basisorganisationen, die für
    den Landkreis Wittmund ehrenamtlich tätig werden ....1 7
    Richtlinien über die Förderung der Schüler der
    Inselgemeinden Langeoog und Spiekeroog beim
    Besuch von berufsbildenden Schulen und öffent-
    lichen Gymnasien auf dem Festland sowie die
    Förderung externer Spiekerooger Schüler beim
    Besuch der Hermann-Lietz-Schule in
    der Fassung vom 24.03.1999 ......................1 7
    II. Bekanntmachungen anderer Dienststellen
    Hauptsatzung der Gemeinde Blomberg ..............1 8
    Satzung zur 4. Änderung der Satzung über
    Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagen-
    entschädigung für Ratsherren und ehrenamtlich
    tätige Personen in der Samtgemeinde Holtriem
    vom 22.02.1978 ................................1 8
    15. Änderung des Flächennutzungsplanes
    der Samtgemeinde Holtriem .......................1 9
    Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
    Nr. 10A „Kurgebiet“ der Inselgemeinde
    Langeoog .....................................2 0
    Bauleitplanung der Stadt Wittmund in der
    Ortschaft Funnix, Ortsteil Altfunnixsiel
    Bebauungsplan 6.6.2/B 1 „Friesenkamp“
    (Bereich: Paddelweg) mit örtlichen Bau-
    vorschriften; hier: Durchführung des Anzeige-
    verfahrens .....................................2 1
    Satzung über die Festlegung der Grenzen des
    im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der
    Stadt Wittmund, Ortschaft Leerhafe;
    hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens ...........2 2
    Bauleitplanung in der Ortschaft Wittmund
    Bebauungsplan 6.1/B 75 „Focko-Ukena-Straße“;
    hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens ...........2 2
    Satzung über die Festlegung der Grenzen des im
    Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt
    Wittmund, Ortschaft Willen-Updorf; 
    hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens ...........2 2
    1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2
    „Schulsiedlung“ der Gemeinde Eversmeer ...........2 3
    Wohngift-Telefon für Niedersachsen;
    Verlängerung des Pilotprojektes ....................2 3
    – 16 –
    2) b) des-Raumordnungsprogramm dies nicht ausschließt, näher fest-
    zulegen. Es werden außerdem die Ziele der Raumordnung fest-
    gelegt, die durch das Landes-Raumordnungsprogramm dem Re-
    gionalen Raumordnungsprogramm vorbehalten sind. Für die
    Entwicklung des Planungsraumes können auch weitere Ziele der
    Raumordnung festgelegt werden, soweit sie mit den Grundsätzen
    der Raumordnung und den Zielen des Landes-Raumordnungs-
    programms in Einklang stehen. Fachplanungen werden dabei,
    wenn sie raumbedeutsam sind und mit den sonstigen Zielen der
    Raumordnung im Einklang stehen, durch Übernahme festgelegt.
    2) c) Festlegungen des Landes-Raumordnungsprogramms, die in das
    Regionale Raumordnungsprogramm zu übernehmen sind:
    2) c) - Ländliche Räume
    Der Landkreis Wittmund ist als Ländlicher Raum festgelegt.
    2) c) - Zentrale Orte
    2) c) - Festgelegter zentraler Ort für den Landkreis Wittmund ist die
    Stadt Wittmund als Mittelzentrum.
    2) c) - Naturräume
    2) c) - Der Landkreis Wittmund liegt in den Naturräumen „Watten und
    Marschen“ und „Ostfriesisch-Oldenburgische Geest“. Die mit
    naturbetonten Ökosystemen und Strukturen ausgestatteten
    Landschaftsteile sind entsprechend der besonderen Eigenart des
    einzelnen Naturraumes zu schützen oder zu entwickeln.
    2) d) Generalisierte Festlegungen des Landes-Raumordnungspro-
    grammes, die im Regionalen Raumordnungsprogramm räumlich
    näher festzulegen sind, um weitere für die Entwicklung des Lan-
    des bzw. der Regionalen Planungsräume bedeutsame Gebiete zu
    ergänzen und bei Überschneidungen zu entflechten:
    2) c) - V orranggebiete für
    Rohstoffgewinnung
    Natur und Landschaft
    Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung
    Trinkwassergewinnung
    2) c) - Verkehr
    2) c) - Das in der zeichnerischen Darstellung festgelegte überregionale
    Verkehrsnetz ist - unter Berücksichtigung der fachplanerischen
    Erfordernisse - in den Regionalen Raumordnungsprogrammen
    räumlich näher festzulegen und durch regional bedeutsame Ver-
    kehrswege zu ergänzen.
    3) Grundzüge
    3) a) Der Träger der Regionalplanung hat in seinem Regionalen
    Raumordnungsprogramm festzulegen:
    2) c) - Grundzentren
    2) c) - Es werden Grundzentren ausgewiesen, in denen zentrale Ein-
    richtungen und Angebote für den allgemeinen, täglichen
    Grundbedarf bereitgestellt werden. 
    2) c) - Standorte mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Ent-
    wicklung von Wohnstätten
    2) c) - Standorte mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Ent-
    wicklung von Arbeitsstätten
    2) c) - V orranggebiete für Siedlungsentwicklung, wenn sich diese auf
    Mittelzentren der ländlichen Räume beziehen
    2) c) - V orsorgegebiete für
    Landwirtschaft
    Forstwirtschaft
    Rohstoffgewinnung
    Erholung
    Natur und Landschaft
    Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung
    Trinkwassergewinnung
    2) c) - Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Na-
    turhaushaltes
    2) c) - V orranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft
    2) c) - V orranggebiet für Erholung mit starker Inanspruchnahme durch
    die Bevölkerung
    2) c) - Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung
    2) c) - Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremden-
    verkehr
    2) c) - Regional bedeutsame Erholungsschwerpunkte
    2) c) - Regional bedeutsame Sportanlagen
    2) c) - Regional bedeutsame Wanderwege
    2) c) - Gebiet zur Vergrößerung des Waldanteils
    2) c) - V on Aufforstung freizuhaltendes Gebiet
    2) c) - Besondere Schutzfunktion des Waldes
    2) c) - Kulturelle Sachgüter
    2) c) - Lärmbereich, Siedlungsbeschränkungsbereich
    2) c) - V orrangstandort für übersättige Anlage zur Gewinnung tieflie-
    gender Rohstoffe
    2) c) - Anschlußgleis für Industrie und Gewerbe
    2) c) - Bahnhöfe mit Funktionen für den ÖPNV oder übrige Verkehre
    2) c) - Haltepunkt
    2) c) - Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung
    2) c) - Fährverbindungen
    2) c) - Regional bedeutsamer Busverkehr
    2) c) - Sportboothafen
    2) c) - Hafen, Umschlagplätze
    2) c)
    - Schleusen/Hebewerke
    2) c) - Landeplatz
    2) c) - Regionale Güterverkehrszentren
    2) c) - Wasserwerke und Fernwasserleitungen
    2) c) - Zentrale Kläranlagen
    2) c) - Hauptwasserleitungen
    2) c) - Deiche, Hochwasserrückhaltebecken und Anlagen zur Siche-
    rung des Hochwasserabflusses
    2) c) - Sicherung/Sanierung von Altlasten und Beseitigung erhebli-
    cher Bodenbelastungen
    2) c) - V orrangstandorte für Energiegewinnung
    2) c) - V orrangstandorte für Windenergiegewinnung
    2) c) - Eltleitungen und Umspannwerke ab 110 kV
    2) c) - Speicherung von Primärenergie und Rohrfernleitungen
    2) c) - Sperrgebiete
    4) b) Nachrichtliche Darstellungen
    2) c) - Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer
    2) c) - Naturraum/Naturräumliche Landschaftseinheiten
    2) c) - Schutzzonen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
    2) c) - Gewässer
    2) c) - Mittlere Tidehochwasserlinie
    2) c) - Grenzen (Land, Bezirk, Kreis, Gemeinde/Samtgemeinde)
    2) c) - Planungsraum
    4) Planungsschwerpunkte
    4) a) Natur und Landschaft
    4) a) Einarbeitung des Landschaftsrahmenplanes (LRP) nach § 5
    NNatSchG in das RROP.
    2) c) Auf der Grundlage des gutachtlichen LRP sollen raumordneri-
    sche Zielaussagen entwickelt werden, die unter Abwägung mit
    anderen Belangen in die zeichnerische und beschreibende Dar-
    stellung des RROP aufzunehmen sind.
    4) b) Natur und Landschaft / Erholun
    g / Landwirtschaft
    4) b) Auseinandersetzung mit den konkurrierenden Raumansprüchen
    der Themen ,Natur und Landschaft’, ,Erholung’ und ,Landwirt-
    schaft’. Bei der Aufstellung des RROP sollen Entflechtungspo-
    tentiale bzw. sich ergänzende Potentiale im Rahmen der Abwä-
    gung ermittelt und in raumordnerische Zielsetzungen umgewan-
    delt werden.
    4) c) Bodenschutz
    4) b) Das LROP C 2.202,03 eröffnet in Verbindung mit Planzeichen
    6.1 der VerfVO-RROP die Möglichkeit der Festlegung von
    Flächen, auf denen die Beseitigung erheblicher Bodenbelastun-
    gen notwendig ist.
    4) b) Das Planzeichen findet Anwendung bei Flächen mit - nach Aus-
    maß und Nachhaltigkeit erheblichen - Belastungen und Schäden
    des Bodens, wenn die Sanierung im Interesse der regionalen Ent-
    wicklung ist. Wo eine Sanierung nicht oder kurzfristig nicht mög-
    lich ist, kann die Festlegung dazu dienen, Nutzungen, die zu wei-
    teren Belastungen führen, und Einträge von problematischen
    Stoffen zu vermeiden.
    4) b) Eine entsprechende Festlegung soll für den Bereich „Rüstungs-
    altlasten Horsten“ erfolgen. Ggf. kommen auch weitere Flächen
    in Betracht.
    4) d) Lärmschutz
    4) b) Festlegung von Siedlungsbeschränkungsbereichen gem. LROP
    C 2.409 für die militärischen Flugplätze Wittmundhafen und Je-
    ver, sofern notwendig, auch für die Landeplätze Langeoog und
    Carolinensiel/Harlesiel.
    4) b) Bei der Festlegung wird einheitlich von einem äquivalenten Dau-
    erschallpegel von 62 dB(A) für die äußere Abgrenzung des Sied-
    lungsbeschränkungsbereiches ausgegangen.
    – 17 –
    4) b) In Siedlungsbeschränkungsbereichen ist eine weitere Wohnbe-
    bauung auszuschließen, neue Baurechte dürfen dort weder über
    die Flächennutzungsplanung noch durch Bebauungspläne be-
    gründet werden.
    4) b) V on der Festlegung als Siedlungsbeschränkungsbereich können
    gewachsene Siedlungsbereiche ausgenommen werden, wenn die
    weitere bauliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde nur dort
    möglich ist. 
    4) e) V
    erkehr
    4) b) Entwicklung raumordnerischer Zielaussagen zum öffentlichen
    Nahverkehr, zu Verkehrsverbundsystemen und zur Integration
    des Schülerverkehrs in den öffentlichen Verkehr. 
    4) f) Ener
    gie
    4) b) Festlegung von V orrangstandorten für Windenergiegewinnung
    mit Angabe der Kapazität in MW nach LROP C 3.504.
    4) b) Beabsichtigt ist, die in den Flächennutzungsplänen der Samtge-
    meinde Esens, Samtgemeinde Holtriem, Stadt Wittmund und der
    Gemeinde Friedeburg ausgewiesenen Windparkstandorte in das
    RROP zu übernehmen.
    4) b) Gleichzeitig soll nach LROP C 3505 bestimmt werden, daß die
    Nutzung der Windenergie an anderer Stelle im Planungsraum in
    der Regel ausgeschlossen ist. 
    5) Beteiligung an der Erstellung des Regionalen Raumordnungs-
    programmes
    5) Gemäß § 8 Abs. 3 NROG sind an der Erarbeitung des Regionalen
    Raumordnungsprogrammes, soweit sie von den Planungen berührt
    sein können, zu beteiligen:
    5) ➯ die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Land-
    kreise und kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger der Regional-
    planung sind, sowie die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in ge-
    meindefreien Gebieten oder Bezirken
    5) ➯ die benachbarten Träger der Regionalplanung
    5) ➯ die Behörden des Bundes, des Landes und der Nachbarländer so-
    wie die sonstigen in § 4 Abs. 5 ROG genannten Stellen, die für den
    Planungsraum zuständig sind
    5) ➯ die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Ver-
    bände
    5) ➯ die Nachbarstaaten
    5) Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren
    Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale
    Entwicklung von Bedeutung ist.
    5) Die Beteiligten können bereits durch die Bekanntgabe eigener Ziel-
    vorstellungen und Fachplanungen, V orschläge und Anregungen
    frühzeitig an der Aufstellung des Regionalen Raumordnungspro-
    grammes mitwirken.
    5) Der Landkreis Wittmund fordert daher die Beteiligten auf, bis spä-
    testens 30.06.1999
    5) aktuelle Planungsdaten aus ihrem Bereich zur Verfügung zu stellen
    und sich zu den allgemeinen Planungsabsichten für das Regionale
    Raumordnungsprogramm zu äußern. Nach Fertigstellung des Ent-
    wurfs wird die beschreibende und zeichnerische Darstellung
    (M 1:50.000) gemäß § 8 Abs. 3 NROG den Beteiligten zur Stellung-
    nahme zugeleitet.
    Wittmund, den 23.03.1999
    Landkreis Wittmund
    Der Landrat
    Schultz
    Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die
    Gewährung von Auslagenersatz und
    Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der
    Freiwilligen Feuerwehren und der
    Basisorganisationen, die für den Landkreis
    Wittmund ehrenamtlich tätig werden
    Aufgrund der §§ 7 und 24 der Niedersächsischen Landkreisordnung in
    der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. 1996, S. 365 ff.) hat der
    Kreistag des Landkreises Wittmund in seiner Sitzung am 24.03.1999
    folgende Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Gewährung
    von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der
    Freiwilligen Feuerwehren und der Basisorganisationen, die für den
    Landkreis Wittmund ehrenamtlich tätig werden, in der Fassung vom
    22.06.1987 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.06.1987)
    beschlossen:
    § 1
    Die Satzung erhält die Bezeichnung „Satzung über die Gewährung von
    Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der
    Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des
    Katastrophenschutzes, die für den Landkreis Wittmund ehrenamtlich
    tätig werden“.
    § 2
    § 7 (1) a) - h) erhält folgende Fassung:
    (1) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten:
    a) der Kreisbrandmeister 818,00 DM
    b) der stv. Kreisbrandmeister 409,00 DM
    c) der Kreisfunkmeister 160,00 DM
    d) der Kreisausbildungsleiter 160,00 DM
    e) der Kreisjugendfeuerwehrwart 160,00 DM
    f) der Kreissicherheitsbeauftragte 160,00 DM
    g) der Leiter der Technischen Einsatzleitung (TEL) 160,00 DM
    h) der Leiter der Fernmeldezentrale
    des Katastrophenschutzstabes 160,00 DM
    Diese Satzung tritt am 1.04.1999 in Kraft.
    Wittmund, den 24.03.1999
    Landkreis Wittmund(L. S.) Der Landrat
    Schultz
    Richtlinien über die Förderung der Schüler der
    Inselgemeinden Langeoog und Spiekeroog beim
    Besuch von berufsbildenden Schulen und
    öffentlichen Gymnasien auf dem Festland sowie
    die Förderung externer Spiekerooger Schüler
    beim Besuch der Hermann-Lietz-Schule in der
    Fassung vom 24. März 1999
    Den Schülern 
    1. der berufsbildenden Schulen (V ollzeitschülern - Schüler des Be-
    rufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres, Be-
    rufsfachschüler, Fachschüler, Fachoberschüler und Berufsaufbau-
    schüler in V ollzeitschulen - ) und
    2. öffentlicher Gymnasien 
    mit ständigem Wohnsitz auf Langeoog oder Spiekeroog werden
    freiwillige Zuschüsse zu den Kosten für notwendige Übernachtun-
    gen,
    3. den externen Schülern der Hermann-Lietz-Schule, die bei ihren El-
    tern auf Spiekeroog wohnen, werden freiwillige Zuschüsse zu dem
    zu zahlenden Schulgeld
    3.nach Maßgabe der folgenden V orschriften gewährt:
    § 1
    Anspruchberechtigt sind die Schüler; bei minderjährigen Schülern
    ohne eigenen Hausstand die Erziehungsberechtigten.
    § 2
    Ein Anspruch besteht nur, wenn
    a) bei 1. und 2. die nächstgelegene Schule besucht wird, die den ange-
    strebten Bildungsabschluß ermöglicht, und die nächstgelegene
    Schule vom Festland des Kreises Wittmund aus täglich unter zu-
    mutbaren Bedingungen zu erreichen wäre,
    b) die Hermann-Lietz-Schule regelmäßig besucht wird und es sich um
    solche Schüler handelt, deren Eltern mit Hauptwohnsitz auf Spie-
    keroog gemeldet sind. § 3
    1. Die Höhe des Kreiszuschusses beträgt 105,00 DM monatlich
    1. a) bei Schülern mit notwendiger Übernachtung auf dem Festland
    1. b) bei externen Schülern der Hermann-Lietz-Schule mit Zahlung
    von Schulgeld.
    2. Der Zuschuß wird einkommensunabhängig und für die Dauer des
    Schulbesuchs gezahlt. § 4
    Der Anspruch muß spätestens bis zum 31. Oktober jeden Jahres für das
    abgelaufene Schuljahr beim Landkreis geltend gemacht werden. Ver-
    spätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. 
    § 5
    1. Diese Richtlinien treten mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 in
    Kraft. 
    – 18 –
    2. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Förderung der Schüler
    der Inselgemeinden Langeoog und Spiekeroog beim Besuch von be-
    rufsbildenden Schulen und öffentlichen Gymnasien auf dem Fest-
    land sowie die Förderung externer Spiekerooger Schüler beim Be-
    such der Hermann-Lietz-Schule in der Fassung vom 24. Juni 1997
    außer Kraft.
    Wittmund, den 24. März 1999
    Landkreis Wittmund
    (L. S.) Schultz
    Landrat
    II. Bekanntmachungen anderer Dienststellen
    Hauptsatzung der Gemeinde Blomberg
    Aufgrund des §§ 6 und 7 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) i. d. F.
    vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 383) hat der Rat der Gemeinde Blom-
    berg in seiner Sitzung vom 23.02.1999 folgende Hauptsatzung be-
    schlossen:
    § 1
    Name (Bezeichnung, Rechtsstellung)
    (1) Die Gemeinde führt den Namen Gemeinde Blomberg.
    (2) Sie ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht der Selbstverwal-
    tung und eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Holtriem.
    § 2
    Dienstsiegel
    Das Dienstsiegel enthält die Umschrift „Gemeinde Blomberg, Land-
    kreis Wittmund”.
    § 3
    Wertgrenzen für Ratsaufgaben
    (1) Über Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der
    Rat, wenn der Vermögenswert 1000,00 DM übersteigt.
    (2) Über Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mit-
    gliedern von Ausschüssen oder mit dem Bürgermeister beschließt
    der Rat, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen
    Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung han-
    delt, deren Vermögenswert 1000,00 DM nicht übersteigt.
    § 4
    Fraktionen und Gruppen im Rat
    (1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ratsmit-
    gliedern, die der gleichen Partei oder Wählergruppe angehören.
    (2) Gruppen sind andersartige Zusammenschlüsse von mindestens
    zwei Ratsmitgliedern.
    (3) Auch Fraktionen können sich zu einer Gruppe zusammen-
    schließen.
    § 5
    Verwaltungsausschuß
    Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungs-
    ausschusses als Zuhörer teilzunehmen.
    § 6
    Vertreter des Bürgermeisters
    Der Bürgermeister wird beim V orsitz in Rat und Verwaltungsausschuß
    sowie bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde durch den 
    1. stellvertretenden Bürgermeister (bei dessen Verhinderung durch den
    2. stellvertretenden Bürgermeister) vertreten.
    § 7
    Einwohnerversammlungen
    Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner in Einwohnerversamm-
    lungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes
    rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und
    Auswirkungen bei wichtigen Planungen und V orhaben der Gemeinde.
    Dabei haben die Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zur Mei-
    nungsäußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende V or-
    schriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren blei-
    ben unberührt.
    § 8
    Beschwerden an den Rat
    (1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
    anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angele-
    genheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Der Bürgermeister
    leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch die
    sonst zuständige Stelle weiter. Der Rat kann die Erledigung dem
    Verwaltungsausschuß übertragen. Der Bürgermeister unterrichtet
    den Antragsteller über die Art der Erledigung.
    (2) Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen oder Be-
    schwerden erledigt die zuständige Stelle. Der Bürgermeister ent-
    scheidet über die Unterrichtung des Rates.
    § 9
    Bekanntmachungen
    (1) Satzungen werden im „Amtsblatt für den Landkreis Wittmund“
    veröffentlicht.
    Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung,
    so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden,
    daß sie in der Gemeindeverwaltung während der Dienststunden zur
    Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung wird der Inhalt dieser
    Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung
    wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer
    hingewiesen.
    (2) Sonstige Bekanntmachungen werden im Aushangkasten der Ge-
    meinde Blomberg in Blomberg veröffentlicht. Die Dauer des Aus-
    hanges beträgt zwei Wochen. Der Tag des Aushanges und der Ab-
    nahme sind aktenkundig zu machen.
    § 10
    Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form
    Funktionsbezeichnungen, die in dieser Hauptsatzung oder in sonstigen
    Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde in männ-
    licher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in
    der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform ver-
    wendet.
    § 11
    Inkrafttreten
    Diese Hauptsatzung tritt am 01.04.1999 in Kraft.
    Blomberg, den 23.02.1999
    (L. S.) Willms
    Bürgermeisterin
    Landkreis Wittmund Wittmund, den 05.03.1999
    Der Landrat
    Kommunalaufsicht
    20/082-1/Blo
    Genehmigung
    Gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 der Nds. Gemeindedordnung
    in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) genehmige ich
    die Hauptsatzung der Gemeinde Blomberg vom 23. Februar 1999.
    (L. S.) Schultz
    Satzung zur 4. Änderung der Satzung über 
    Aufwands-, Verdienstausfall- und 
    Auslagenentschädigung für Ratsherren 
    und ehrenamtlich tätige Personen 
    in der Samtgemeinde Holtriem vom 22.02.1978
    (Amtsblatt für den Landkreis Friesland Nr. 7/78
    vom 17.04.1978)
    Aufgrund der §§ 6, 29, 39 und 40 der Niedersächsischen Gemeinde-
    ordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 383)
    hat der Rat der Samtgemeinde Holtriem am 16. März 1999 folgende
    Änderung der vorgenannten Entschädigungssatzung beschlossen:
    Artikel 1
    1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    Die Ratsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung einen mo-
    natlichen Pauschalbetrag von 50,00 DM und ein Sitzungsgeld für
    die Teilnahme an Rats- und Ausschußsitzungen von 35,00 DM je
    Sitzung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ausschuß-
    mitglieder, die nicht dem Samtgemeinderat angehören, erhalten als
    Ersatz für ihre Auslagen für die Teilnahme an Ausschußsitzungen
    ein Sitzungsgeld von 35,00 DM.
    – 19 –
    2. § 5 erhält folgende Fassung:
    1. Neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 erhält der Ratsvor-
    sitzende eine Aufwandsentschädigung von monatlich 660,00
    DM. Außerdem erhält der Ratsvorsitzende neben den Fahrtkosten
    nach § 3 für Fahrten mit eigenem Personenkraftwagen innerhalb
    des Samtgemeindegebietes eine Pauschalentschädigung von mo-
    natlich 300,00 DM.
    2. 2. Der 1. stellvertretende Ratsvorsitzende erhält in entsprechender
    Anwendung von Nr. 1 monatlich eine Aufwandsentschädigung
    Höhe von 260,00 DM und eine Fahrtkostenentschädigung in
    Höhe von 72,00 DM. Der 2. stellvertretende Ratsvorsitzende er-
    hält monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00
    DM und eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 30,00 DM.
    3. § 6 erhält folgende Fassung:
    1. Die Ratsmitglieder erhalten jährlich für 12 Fraktionssitzungen,
    die der V orbereitung von Rats- und Fachausschußsitzungen die-
    nen, ein Sitzungsgeld von 35,00 DM und Fahrtkosten nach Maß-
    gabe des § 3.
    3. 2. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Aufwands-
    entschädigung von je 240,00 DM.
    Artikel 2
    Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.
    Westerholt, den 16. März 1999
    Samtgemeinde Holtriem
    Köneke Poppen
    Samtgemeindebürgermeister          (L. S.) Samtgemeindedirektor
    15. Änderung des Flächennutzungsplanes der
    Samtgemeinde Holtriem
    Die Bezirksregierung Weser-Ems, Oldenburg, hat die von Rat der
    Samtgemeinde Holtriem am 30.09.1998 beschlossene 15. Änderung
    des Flächennutzungsplanes durch Verfügung vom 10.02.1999 (Az.:
    204.1-21101-62021) genehmigt.
    Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich des Er-
    läuterungsberichtes kann im Rathaus der Samtgemeinde Holtriem,
    Auricher Straße 9, 26556 Westerholt, während der Dienststunden von
    jedem eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Aus-
    kunft gegeben. 
    Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet folgende
    Darstellungen:
    Blomberg
    Darstellung weiterer Wohn-
    bauflächen (westlich des Mei-
    senweges sowie nördlich der
    Hauptstraße als nachrichtliche
    Übernahme), Mischbau-
    flächen (südlich der Raiffei-
    senstraße) und Gewerbe-
    flächen (südlich der Raiffei-
    senstraße / östlich des Wallu-
    mer Helmer).
    Blomberg
    Darstellung von Flächen für Maß-
    nahmen zum Schutz, zur Pflege und
    zur Entwicklung von Natur und
    Landschaft nördlich des Linien-
    weges.
    Blomberg
    Darstellung von Flächen für
    Maßnahmen zum Schutz, zur
    Pflege und zur Entwicklung
    von Natur und Landschaft im
    Südmoor.
    Eversmeer
    Darstellung einer
    Wohnbaufläche nörd-
    lich des Königsweges /
    östlich der Nenndorfer
    Straße.
    Eversmeer
    Darstellung von
    Flächen für Maßnah-
    men zum Schutz, zur
    Pflege und zur Ent-
    wicklung von Natur
    und Landschaft im
    Berumerfehner-Meer-
    husener Moor.
    Neuschoo
    Westlich des „Schleitiefs“ /
    nördlich des Negenmeerter
    Weges werden Wohnbau-
    flächen sowie Flächen für
    Maßnahmen zum Schutz,
    zur Pflege und zur Entwick-
    lung von Natur und Land-
    schaft dargestellt.
    Neuschoo
    Die Darstellung „Allge-
    meines Wohngebiet“ für
    die Flurstücke 58, 59
    und 64 der Flur 3 von
    Neuschoo (östlich des
    Bebauungsplangebietes
    Nr. 1 „An der Alten
    Schule“) entfällt.
    
    – 20 –
    Neuschoo
    Darstellung von Flächen
    für Maßnahmen zum
    Schutz, zur Pflege und zur
    Entwicklung von Natur und
    Landschaft in Lüttstede.
    Schweindorf
    Nördlich des Mühlenweges
    wird die Nutzungsgrenze
    Gemischte Bauflächen /
    Wohnbauflächen in östlicher
    Richtung geringfügig ver-
    schoben.
    Utarp
    Westlich der Dorfstraße
    wird eine Wohnbau-
    fläche dargestellt.
    (Nachrichtliche Über-
    nahme.)
    Westerholt
    Im Ortsteil Westerholt
    werden östlich der Auri-
    cher Straße „Gemischte
    Bauflächen“, ein Son-
    dergebiet „Reitsport“
    sowie - am Sielhammer
    Tief - Flächen für Maß-
    nahmen zum Schutz, zur
    Pflege und zur Entwick-
    lung von Natur und
    Landschaft dargestellt.
    Ferner werden nördlich
    des Leegmoorsweges
    Wohnbauflächen darge-
    stellt. (Nachrichtliche
    Übernahme.)
    Westerholt
    Der bei der Darstellung von
    Wohnbauflächen südlich des
    Jackmoorsweges (Änderung
    14a des Flächennutzungs-
    planes) verbliebene Bereich
    (zwischen dem Bebauungs-
    plangebiet Nr. 12 und dem
    Düneneck) wird als Wohn-
    baufläche dargestellt.
    Westerholt
    Südöstlich des Leeg-
    moorsweges werden
    Flächen für Maßnahmen
    zum Schutz, zur Pflege
    und zur Entwicklung von
    Natur und Landschaft dar-
    gestellt.
    Maßstab der Übersichtspläne 1:10.000 (Kartengrundlage: Deut-
    sche Grundkarte 1:5.000. Vervielfältigt mit Erlaubnis des Heraus-
    gebers: Katasteramt Wittmund)
    Mit dieser Bekanntmachung wird die 15. Änderung des Flächennut-
    zungsplanes wirksam.
    Ich weise darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und
    2 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
    dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
    Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Holtriem
    geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls un-
    beachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekannt-
    machung gegenüber der Samtgemeinde Holtriem geltend gemacht
    worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel be-
    gründen soll, ist darzulegen.
    Westerholt, den 1. März 1999
    Der Samtgemeindedirektor
    Poppen
    Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
    Nr. 10A „Kurgebiet“
    der Inselgemeinde Langeoog
    Präambel
    Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
    und des § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der
    Gemeinde Langeoog die folgende Satzung über die 1. Änderung des
    Bebauungsplanes Nr. 10A „Kurgebiet“ beschlossen:
    § 1
    Bestandteile
    Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10A „Kurgebiet“ besteht
    aus dieser Satzung.
    § 2
    Räumlicher Geltungsbereich
    Der räumliche Geltungsbereich umfaßt den in § 3 festgesetzten Be-
    reich. Die Lage des Geltungsbereiches der Änderung ist aus vorste-
    hendem Übersichtsplan ersichtlich.
    § 3
    Inhalt
    Im Geltungsbereich dieser Satzung wird folgende überbaubare Grund-
    
    – 21 –
    stücksfläche mittels Baugrenzen gem. § 23 (1) BauNVO festgesetzt:
    § 4
    Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
    § 5
    Hinweise
    1. Der Geltungsbereich der Änderungssatzung liegt in der festgesetz-
    ten Weiteren Schutzzone (Zone III) für die Fassungsanlagen des
    Wasserwerks Langeoog.
    2. Ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde, die bei den geplanten Bau-
    und Erdarbeiten gemacht werden, sind meldepflichtig. Es wird ge-
    beten, diese Funde unverzüglich einer Denkmalbehörde oder einem
    Beauftragten für die Archäologische Denkmalpflege zu melden.
    Langeoog, den 23.02.1999
    U. Lümkemann F. Göken
    Ratsvorsitzender (L. S.) Gemeindedirektor
    Begründung
    gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
    Die Inselgemeinde Langeoog plant den Neubau einer Mehrzweckhalle
    zur Durchführung von Sport- und Gymnastikangeboten. Gemäß dem
    rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 10A liegt die vorhandene
    Mehrzweckhalle in einem Sondergebiet, in dem u. a. Anlagen für
    sportliche Zwecke zulässig sind. Die dortigen Festsetzungen gelten
    auch weiterhin. Um jedoch den erforderlichen Anbau an die beste-
    hende Mehrzweckhalle zu ermöglichen, wird mit der vorliegenden
    Planung ein entsprechend großer überbaubarer Bereich mittels Bau-
    grenzen festgesetzt.
    Dabei ist die Errichtung einer Hallenkonstruktion mit sanitären Ein-
    richtungen vorgesehen. Ziel der Maßnahme ist der Ausbau der um-
    weltverträglichen, touristischen Infrastruktur einhergehend mit einer
    sportlich orientierten Freizeitgestaltung. Mit wetterunabhängigen An-
    geboten und sonstigen Aktivitäten soll eine Ausweichmöglichkeit für
    die im Strandbereich angebotenen Programme geschaffen und somit
    eine Ausweitung der Saisonzeiten erreicht werden. Den Gästen und
    der Bevölkerung der Insel soll durch das Projekt auch in der V or- und
    Nachsaison an Tagen mit widrigem Wetter ein Sport- und Gymna-
    stikprogramm geboten werden. Ohne die geplante Maßnahme ist die
    Insel Langeoog nicht in der Lage, den gestiegenen Ansprüchen sowie
    dem geänderten Freizeitverhalten der Gäste gerecht zu werden und auf
    Dauer konkurrenzfähig zu bleiben. Die Abhängigkeit von Wetterbe-
    dingungen soll verringert, saisonale Ungleichgewichte in der Ausla-
    stung des Angebotes sollen ausgeglichen werden.
    Der beabsichtigte Standort liegt im Dünenbereich, so daß neben der
    nun beabsichtigten Möglichkeit zunächst auch die Möglichkeit einer
    getrennt stehenden Halle auf dem Standort einer ehemaligen, vor eini-
    ger Zeit abgerissenen Halle überprüft wurde. Während sich auf dem
    beabsichtigten Standort eine Düne mit entsprechender Vegetation aus-
    gebreitet hat, ist der Standort der ehemaligen Halle anhand seines pla-
    nen Oberflächenreliefs in der Örtlichkeit noch erkennbar. Die Wieder-
    bebauung dieses ehemaligen Standortes würde somit im Vergleich
    zum ehemaligen Zustand keinen erheblichen Eingriff in Natur und
    Landschaft bedeuten. Andererseits hat jedoch der Anbau an die vor-
    handene Halle den V orteil, daß die Dünenlandschaft nicht mehr als
    notwendig zerschnitten wird. Ferner bringt der Neubau an die beste-
    hende Halle auch hinsichtlich der Nutzbarkeit der Halle beträchtliche
    V orteile mit sich, so daß sich die Gemeinde für den Neubau an die be-
    stehende Halle entschieden hat.
    Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft handelt es sich
    zwar um eine Beeinträchtigung, jedoch kann die bestehende Düne auf
    den Standort der ehemaligen Halle quasi verlagert werden, so daß die
    Beeinträchtigung hierdurch auf ein unerhebliches Maß reduziert wird.
    Langeoog, den 23.02.1999
    U. Lümkemann F. Göken
    Ratsvorsitzender (L. S.) Gemeindedirektor
    Bekanntmachung
    Der Rat der Inselgemeinde Langeoog hat in seiner Sitzung am 11.02.
    1999 die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10A
    „Kurgebiet“ mit Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch
    (BauGB) beschlossen.
    Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
    Langeoog, den 23.02.1999
    Inselgemeinde Langeoog
    F. Göken (L. S.)
    Bauleitplanung der Stadt Wittmund in der 
    Ortschaft Funnix, Ortsteil Altfunnixsiel 
    Bebauungsplan 6.6.2/B 1 B „Friesenkamp“ 
    (Bereich: Paddelweg)
    mit örtlichen Bauvorschriften
    hier: Durchführung des  Anzeigeverfahrens
    Der Landkreis Wittmund hat im Anzeigeverfahren nach § 11 Bauge-
    setzbuch (BauGB) - alte Fassung bis 31.12.1997 - mit Verfügung vom
    15. März 1999, Az. 60/61 26 1 61, gegen den vom Rat der Stadt Witt-
    mund in seiner Sitzung am 06.05.1997 als Satzung beschlossenen Be-
    bauungsplan 6.6.2/B 1 B „Friesenkamp“ (Bereich: Paddelweg) mit
    örtlichen Bauvorschriften keine Verletzung von Rechtsvorschriften
    geltend gemacht.
    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nach-
    stehend abgedruckten Skizze ersichtlich.
    Kartengrundlage:  DGK 5 2312/14, vervielfältigt mit Erlaubnis
    des Herausgebers (Katasteramt Wittmund)
    Der Bebauungsplan und die Begründung können während der Dienst-
    stunden im Rathaus in 26409 Wittmund, Kurt-Schwitters-Platz 1, Zim-
    mer 318/328, eingesehen werden.
    Der Bebauungsplan wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 12
    BauGB - alte Fassung bis 31.12.1997 - rechtsverbindlich.
    Ich weise auf die V orschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und 
    Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Ent-
    schädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne-
    ten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsan-
    sprüchen hin.
    Ich weise außerdem darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form-
    vorschriften gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn
    sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
    gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden ist. Mängel
    der Abwägung sind ebenfalls gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeacht-
    lich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekannt-
    machung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht
    worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und
    Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist
    darzulegen.
    Wittmund, den 1. April 1999
    Krüger
    Bürgermeister
    
    – 22 –
    Satzung über die Festlegung der Grenzen des im
    Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt
    Wittmund, Ortschaft Leerhafe 
    hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens
    Der Landkreis Wittmund hat im Anzeigeverfahren nach § 34 Abs. 5 in
    Verbindung mit § 22 Abs. 3 BauGB (alte Fassung bis 31.12.1997) und
    § 1 Abs. 1 Nr. 3 DV Baugesetzbuch (BauGB) mit Verfügung vom 
    4. März 1999, Az. 60/61 40 1 68, gegen die vom Rat der Stadt Witt-
    mund in seinen Sitzungen am 06.05.1997 und 17.11.1998 beschlos-
    sene o. g. Satzung keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend
    gemacht.
    Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Satzung ist aus der nachste-
    hend abgedruckten Skizze ersichtlich.
    Kartengrund: DGK 5 2412/19 und 24, vervielfältigt mit Erlaub-
    nis des Herausgebers (Katasteramt Wittmund)
    Die o. g. Satzung kann während der Dienststunden im Rathaus in
    26409 Wittmund, Kurt-Schwitters-Platz 1, Zimmer 318/328, eingese-
    hen werden.
    Der o. g. Satzung wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 12
    BauGB (alte Fassung bis 31.12.1997) rechtsverbindlich.
    Ich weise auf die V orschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und 
    Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Ent-
    schädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne-
    ten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsan-
    sprüchen hin.
    Ich weise außerdem darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form-
    vorschriften gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn
    sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
    gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden ist. Mängel
    der Abwägung sind ebenfalls gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeacht-
    lich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekannt-
    machung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht
    worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und
    Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist
    darzulegen.
    Wittmund, den 1. April 1999
    Krüger
    Bürgermeister
    Bauleitplanung in der Ortschaft Wittmund,
    Bebauungsplan 6.1/B 75 „Focko-Ukena-Straße“
    hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens
    Der Landkreis Wittmund hat im Anzeigeverfahren nach § 11 Bauge-
    setzbuch (BauGB) - alte Fassung bis 31.12.1997 - mit Verfügung vom
    9. März 1999, Az. 60/61 26 1 6, gegen den vom Rat der Stadt Wittmund
    in seiner Sitzung am 19.07.1994 als Satzung beschlossenen Bebau-
    ungsplan 6.1/B75 „Focko-Ukena-Straße“ keine Verletzung von
    Rechtsvorschriften geltend gemacht.
    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nach-
    stehend abgedruckten Skizze ersichtlich.
    Kartengrundlage:  DGK 5 2412/9 und 10, vervielfältigt mit Er-
    laubnis des Herausgebers (Katasteramt Wittmund)
    Der Bebauungsplan und die Begründung können während der Dienst-
    stunden im Rathaus in 26409 Wittmund, Kurt-Schwitters-Platz 1, Zim-
    mer 318/328, eingesehen werden.
    Der Bebauungsplan wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 12
    BauGB - alte Fassung bis 31.12.1997 - rechtsverbindlich.
    Ich weise auf die V orschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs.
    4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädi-
    gungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Ver-
    mögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
    hin.
    Ich weise außerdem darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form-
    vorschriften gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn
    sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
    gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden ist. Mängel
    der Abwägung sind ebenfalls gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeacht-
    lich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekannt-
    machung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht
    worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und
    Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist
    darzulegen.
    Wittmund, den 1. April 1999
    Krüger
    Bürgermeister
    Satzung über die Festlegung der Grenzen des im
    Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt
    Wittmund, Ortschaft Willen-Updorf
    hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens
    Der Landkreis Wittmund hat im Anzeigeverfahren nach § 34 Abs. 5 in
    Verbindung mit § 22 Abs. 3 BauGB (alte Fassung bis 31.12.1997) und
    § 1 Abs. 1 Nr. 3 DV Baugesetzbuch (BauGB) mit Verfügung vom 
    22. Februar 1999, Az. 60/61 26 1 610, gegen die vom Rat der Stadt
    Wittmund in seiner Sitzung am 21.07.1998 beschlossene o. g. Satzung
    keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht.
    Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Satzung ist aus der nachste-
    hend abgedruckten Skizze ersichtlich.
    
    – 23 –
    Kartengrundlage: DGK 5 2412/8, 9, 13 und 14, vervielfältigt mit
    Erlaubnis des Herausgebers (Katasteramt Wittmund)
    Die o. g. Satzung kann während der Dienststunden im Rathaus in
    26409 Wittmund, Kurt-Schwitters-Platz 1, Zimmer 318/328, eingese-
    hen werden.
    Die o. g. Satzung wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 12 BauGB
    (alte Fassung bis 31.12.1997) rechtsverbindlich.
    Ich weise auf die V orschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und 
    Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Ent-
    schädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne-
    ten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsan-
    sprüchen hin.
    Ich weise außerdem darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form-
    vorschriften gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn
    sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
    gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden ist. Mängel
    der Abwägung sind ebenfalls gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeacht-
    lich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekannt-
    machung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht
    worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und
    Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist
    darzulegen.
    Wittmund, den 1. April 1999
    Krüger
    Bürgermeister
    1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2
    „Schulsiedlung“
    Der Rat der Gemeinde Eversmeer hat den obengenannten Bebauungs-
    plan in seiner Sitzung am 23. März 1999 als Satzung beschlossen.
    Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem nachstehenden
    Übersichtsplan zu ersehen:
    Der Bebauungsplan liegt ab sofort im Gemeindebüro der Gemeinde
    Eversmeer, Nenndorfer Straße 51, 26556 Eversmeer, unbefristet aus
    und kann von jedem eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Ver-
    langen Auskunft gegeben.
    Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund
    wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
    Ich weise darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und
    2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschrif-
    ten dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres schrift-
    lich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der
    Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von
    7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ge-
    meinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verlet-
    zung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
    Auf die V orschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Bau-
    gesetzbuches über die Entschädigung von durch diesen Bebauungs-
    plan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und
    das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge-
    wiesen.
    26556 Eversmeer, den 24.03.1999
    Gemeinde Eversmeer
    Der Bürgermeister
    Engelkes
    Umwelt-Pilotprojekt bis 31.04.1999 verlängert
    Wohngift-Telefon für Niedersachsen
    Die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, die Schadstoffe in den
    eigenen vier Wänden als Ursache für ihre Gesundheitsbeschwerden
    vermuten, können sich weiterhin kostenlos schnell Rat und Hilfe ho-
    len.
    Ein gebührenfreier Anruf unter 08 00 / 1 00 12 80 genügt.
    Das Anfang November 1998 als Pilotprojekt eingerichtete Wohngift-
    Telefon wird wegen der großen Nachfrage bis 31. April 1999 verlän-
    gert. V on Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 h beraten hier die
    Schadstoff-Sachverständigen der Umweltambulanzen zu gesundheit-
    lichen Risikoquellen in Wohnungen wie z. B. behandelte Holz-
    oberflächen, Spanplatten, Dämmstoffe, Bodenbeläge, Farben und
    Lacke, Teppiche etc.
    Die Umweltambulanzen arbeiten mit Ärzten, Krankenkassen, Um-
    welteinrichtungen und anderen Institutionen auf dem Gebiet der Um-
    weltberatung bereits seit Jahren zusammen und schließen mit dem
    Wohngift-Telefon eine bestehende Beratungslücke.
    Bei weiterhin beständiger Nachfrage wird das Wohngift-Telefon zu
    einer dauerhaften Beratungsstelle ausgebaut.
    Das „Amtsblatt für den Landkreis Wittmund“ erscheint nach Bedarf.
    Herausgeber: Landkreis Wittmund.
    Druck: Mettcker-Druck, Wittmund.

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog9. Oktober 2025, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig5:0:0