Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

60.1-00799-25-01 | Voranfrage: Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Ein Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 hat eine Bauvoranfrage für ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Kiosk im Sondergebiet A gestellt. Die Gemeindeverwaltung hält den Kiosk planungsrechtlich grundsätzlich für zulässig, weist aber darauf hin, dass der Nachweis zur Einhaltung der 60-%-Dauerwohnraumquote noch fehlt. Formell liegt die Entscheidungskompetenz beim Landkreis Wittmund; die Gemeinde will eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Der Bauausschuss soll diese Vorgehensweise zur Kenntnis nehmen und billigen.

Einordnung

Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zur Bauvoranfrage eines privaten Grundstückseigentümers, eingebracht im Bauausschuss am 05.06.2025. Die Gemeinde hat kein förmliches Einvernehmen zu erteilen, kann aber eine Stellungnahme an den Landkreis Wittmund als Genehmigungsbehörde abgeben.

Hintergrund

Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22, Sondergebiet A. Dieser B-Plan erlaubt Läden, die ergänzend der Versorgung der Insulaner:innen und dem Tourismus dienen, schränkt jedoch die gewerbliche Nutzung quantitativ ein: Mindestens 60 % der zulässigen Nutzfläche müssen Dauerwohnraum sein. Ein rechnerischer Nachweis zur Einhaltung dieser Quote ist bisher nicht eingereicht worden.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Die Voranfrage betrifft ein einzelnes Grundstück und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf alle Insulaner:innen. Indirekt ist die 60-%-Dauerwohnraumquote für die Gemeinde relevant, weil sie dem Erhalt von Wohnraum für Einheimische dient. Ob das Vorhaben genehmigt wird, entscheidet der Landkreis Wittmund, nicht die Gemeinde.

Die wichtigsten Punkte

  • Ein Grundstückseigentümer fragt an, ob ein Gebäude mit Kiosk im Erdgeschoss und Dauerwohnnutzung in den Obergeschossen zulässig ist
  • Das Grundstück liegt im Sondergebiet A des Bebauungsplans Nr. 22
  • Die Gemeindeverwaltung wertet den Kiosk als planungsrechtlich zulässigen Laden im Sinne des B-Plans
  • Der erforderliche Nachweis, dass mindestens 60 % der Nutzfläche Dauerwohnraum sind, fehlt noch
  • Der Bauausschuss soll die Stellungnahme der Gemeinde an den Landkreis Wittmund billigen

Relevanz für Insulaner:innen: 4/10

bauvoranfragewohn- und geschäftsgebäudedauerwohnraumbebauungsplankiosklandkreis wittmundstellungnahmebaurechtgrundstückgeltungsbereich

Stand 22. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/041/2025
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (1)

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    Sitzungsvorlage
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Bauen & Planung
    Vorlagen-Nr.
    01/041/2025
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 05.06.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    60.1-00799-25-01 | Voranfrage: Errichtung eines Wohn- und 
    Geschäftsgebäudes
    Sachverhalt:
    Der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 hat eine 
    Bauvoranfrage zur Errichtung eines Kiosks im Sondergebiet A gestellt. Eine ausdrückliche 
    Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde nicht beantragt. Die 
    Bauvoranfrage enthält lediglich einen Grundriss des Erdgeschosses. Aus den vorliegenden 
    Unterlagen lässt sich jedoch erkennen, dass der Kiosk nur eine untergeordnete Fläche im 
    Erdgeschoss einnimmt und die übrigen Gebäudeteile für Dauerwohnnutzung vorgesehen 
    sind.
    Rechtliche Würdigung:
    Für die Bauvoranfrage ist keine förmliche Entscheidung der Gemeinde erforderlich. Es 
    handelt sich um eine planungsrechtliche Prüfung durch den Landkreis Wittmund als 
    zuständige Bauaufsichtsbehörde.
    Nach Einschätzung der Rechtsberatung der Gemeinde ist der geplante Kiosk als „Laden“ 
    im Sinne der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 22 zu werten und somit im Sondergebiet 
    A grundsätzlich zulässig. Auf Seite 15 der Begründung heißt es hierzu, dass Läden 
    „abrundend der Versorgung der Insulaner und dem Tourismus“ dienen und damit – anders 
    als umfassende Einzelhandelsbetriebe – dem Gebietscharakter entsprechen.
    Der geplante Kiosk unterscheidet sich in Funktion und Sortiment deutlich von einem 
    typischen Einzelhandelsbetrieb (z. B. EDEKA) und fällt daher unter die im Sondergebiet 
    allgemein zulässige Nutzungskategorie.
    Allerdings enthält der Bebauungsplan eine quantitative Beschränkung, wonach die 
    Gesamtfläche für Dauerwohnraum 60 % der zulässigen Nutzung nicht unterschreiten darf.
    Ein entsprechender rechnerischer Nachweis zur Einhaltung dieser Quote liegt im Rahmen 
    der Bauvoranfrage bislang nicht vor. Dieser ist jedoch notwendig, da der Kiosk nicht als 
    neutrale Nutzung, sondern wie eine Ferienwohnung zu werten ist.
    Empfehlung der Verwaltung:
    Es ist keine Einvernehmensentscheidung durch die Gemeinde erforderlich. Die 
    Entscheidungskompetenz liegt ausschließlich beim Landkreis Wittmund als zuständiger 
    Genehmigungsbehörde. Die Gemeinde kann dem Landkreis jedoch eine Stellungnahme 
    übermitteln, in der auf die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie auf die noch 
    nachzuweisende Einhaltung der 60 %-Quote für Dauerwohnraum hingewiesen wird.
    - 2 -
     
     
    Beschlussvorschlag:
    Der Bauausschuss nimmt die rechtliche Einschätzung sowie die Bauvorlage zur Kenntnis.
    Eine Stellungnahme der Verwaltung an den Landkreis Wittmund zur Bauvoranfrage wird in 
    diesem Sinne abgegeben.
     
     
     
    Spiekeroog, den 30.05.2025
     
     
     
    (Kösters, Patrick)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog5. Juni 2025, 20:00 UhrKenntnisnahmeeinstimmig4:0:0