Barrierefreier Zugang zum Hotel Inselfriede – Zustimmung zur Errichtung einer Rampe auf öffentlicher Fläche (Flur 2, Flurstück 235/3)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDer Eigentümer des Hotels Inselfriede möchte den Haupteingang barrierefrei umbauen und dafür eine Rampe errichten. Da das eigene Grundstück nicht ausreicht, soll die Rampe teilweise auf einer öffentlichen Gemeindefläche (rund 87 qm Straßenfläche) gebaut werden. Die Verwaltung empfiehlt, dem Vorhaben grundsätzlich zuzustimmen und einen Nutzungsvertrag mit pauschaler Einmalzahlung als Ausgleich zu schließen.
Einordnung
Verwaltungsvorlage, eingebracht vom Fachbereich Bauen & Planung, zur grundsätzlichen Zustimmung des Rates zu einem Bauvorhaben eines privaten Investors auf öffentlichem Grund. Die Vorlage durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat (Erstberatung).
Hintergrund
Der Erweiterungsbau des Hotels Inselfriede wird bereits barrierefrei errichtet. Das Hauptgebäude mit Rezeption, Restaurant und Frühstücksraum hat bisher keinen barrierefreien Zugang. Teile des bestehenden Eingangsbereichs befinden sich bereits auf öffentlichem Grund. Die betroffene Fläche ist als Gemeindestraße gewidmet, wodurch die Gemeinde sowohl als Grundstückseigentümerin als auch als Trägerin der Straßenbaulast beteiligt ist.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Straßenbreite bleibt mit 4,00 Metern erhalten, der seitliche Grünstreifen im betroffenen Bereich entfällt jedoch künftig. Für Gäste und Insulaner:innen mit eingeschränkter Mobilität verbessert sich die Zugänglichkeit des Hotels. Die genaue Höhe der Ausgleichszahlung an die Gemeinde ist noch nicht festgelegt; der entstehende Nutzungsvertrag soll als Vorlage für ähnliche Fälle im Ortsgebiet dienen.
Die wichtigsten Punkte
- Die geplante Rampe beansprucht rund 87 qm öffentliche Straßenfläche
- Die Straßenbreite von 4,00 Metern bleibt auch nach dem Bau gewährleistet
- Die Gemeinde soll eine pauschale Einmalzahlung als Ausgleich für die Flächennutzung erhalten
- Vor der Genehmigung muss sichergestellt werden, dass keine unterirdischen Leitungen beeinträchtigt werden
- Die Verwaltung wird beauftragt, einen Nutzungsvertrag auszuarbeiten und dem Rat vorzulegen
Relevanz für Insulaner:innen: 5/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/039/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
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Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8114 kB≈ 4 k Zeichen Volltext
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Bauen & Planung Vorlagen-Nr. 01/039/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 05.06.2025 Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 17.06.2025 Rat der Gemeinde Spiekeroog 26.06.2025 Betreff: Barrierefreier Zugang zum Hotel Inselfriede – Zustimmung zur Errichtung einer Rampe auf öffentlicher Fläche (Flur 2, Flurstück 235/3) Sachverhalt: Der Eigentümer des Hotels „Inselfriede“ beabsichtigt, den Hoteleingang des Hauptgebäudes barrierearm zu gestalten. Die Rezeption, das Restaurant sowie der Frühstücksraum befinden sich im Hauptgebäude, sodass das Vorhaben nachvollziehbar und im Sinne der Barrierefreiheit zu begrüßen ist. Der derzeit in Ausführung befindliche Erweiterungsbau wird bereits barrierefrei errichtet. Für die barrierefreie Erschließung des Haupteingangs soll eine Rampe errichtet werden. Die entsprechenden Planunterlagen liegen als Anlage bei. Da auf dem eigenen Grundstück kein ausreichender Platz zur Verfügung steht, wird die Rampe teilweise auf öffentlicher Fläche (Flur 2, Flurstück 235/3 – gewidmet als Gemeindestraße – ca. 87 qm) errichtet werden müssen. Bereits jetzt ist festzustellen, dass ein Teil des bestehenden Eingangsbereichs auf öffentlichem Grund errichtet wurde (siehe Anlage). Die (gepflasterte) Straßenbreite beträgt auch künftig 4,00 Meter. Diese Durchfahrtsbreite wird auch künftig als ausreichend erachtet, die östliche Hecke muss ggfs. etwas eingekürzt werden da sie in den Straßenkörper einwächst. Ein – wie sonst üblicher – seitlicher Grünstreifen - entfällt dadurch auch künftig im betroffenen Bereich. f Vor einer formellen Antragstellung bittet der Vorhabenträger um grundsätzliche Zustimmung der Gemeinde zur Nutzung der öffentlichen Fläche. Rechtliche Würdigung: Die Gemeinde ist in zwei Funktionen betroffen: 1. Als Grundstückseigentümerin: Es liegt eine Überbauung im Sinne des § 912 BGB vor. Der Tatbestand einer einvernehmlichen Überbaurente ist erfüllt. Die Höhe dieser Rente richtet sich nach dem Verkehrswert des überbauten Grundstücksteils zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage. Eine vertragliche Regelung mit einer pauschalierten Einmalzahlung erscheint angemessen und praktikabel. 2. Als Trägerin der Straßenbaulast: Die Fläche ist als öffentliche Straße gewidmet. Die Nutzung durch ein dauerhaftes - 2 - Bauwerk stellt eine Sondernutzung nach dem Niedersächsischen Straßengesetz dar. Die bestehende Sondernutzungssatzung der Gemeinde findet grundsätzlich Anwendung, sieht jedoch keine explizite Gebühr für eine dauerhafte bauliche Überbauung vor. Denkbar ist entweder die analoge Anwendung von Tarif-Nr. 4 (15 € pro Quadratmeter jährlich) oder eine Einzelregelung gemäß der Auffangklausel (§ 1 Abs. 5) mit einem Gebührenrahmen von 5 € bis 520 € jährlich. Empfehlung der Verwaltung: Zur rechtssicheren Gestaltung und praktikablen Umsetzung wird empfohlen, mit dem Vorhabenträger einen Nutzungsvertrag zu schließen. Dieser sollte sowohl die dingliche Überbauung als auch die straßenrechtliche Sondernutzung regeln. Die Abgeltung kann in Form einer pauschalen Einmalzahlung erfolgen. Die genaue Höhe ist festzulegen. Der zu erarbeitende Nutzungsvertrag dienst dann als Vorlage für ähnlich gelagerte Fälle im Ortsgebiet. Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss empfiehlt dem Verwaltungsausschuss/Gemeinderat, dem Vorhaben grundsätzlich zuzustimmen: 1. Die Überbauung der öffentlichen Fläche mit einer barrierefreien Rampe ist grundsätzlich in vorgelegtem Umfang vorstellbar. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen Vertrag zur Regelung der Überbauung und der Sondernutzung zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. 3. Vor Genehmigung ist in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsunternehmen sicherzustellen, dass keine unterirdischen Leitungen oder sonstige Infrastrukturen – aktuell wie perspektivisch - beeinträchtigt werden. 4. Die Abgeltung erfolgt – sofern rechtlich möglich - durch eine pauschale Einmalzahlung; die genaue Höhe wird noch ermittelt. Spiekeroog, den 26.05.2025 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 01_Ansicht_Rampe_20250507 02_Draufsicht_Rampe_20250507 03_Grundriss_Rampe_20250507 04_Schnitte_Rampe_20250507 05_Flurstücke_Luftbild
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.